LVwG-300711/16/Kl/LR

Linz, 15.12.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch die Richterin
Dr.in Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn J S, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P F, X, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.03.2015, GZ: Ge96-140-2014, Ge96-140-1-2014, betreffend Übertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs­strafverfahren eingestellt.

 

 

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

 

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25 a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.03.2015, GZ: Ge96-140-2014, Ge96-140-1-2014, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1) 1.494 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) und von 2) 1.328 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 53 Stunden) wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß §§ 60 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz iVm § 18 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) iVm § 35 Abs. 1 Z 1 ASchG verhängt.

 

Folgender Sachverhalt wurde vorgeworfen:

 

„Am 03.11.2014 war Herr H G, geb. x, als Arbeitnehmer der Firma S GmbH mit Sitz in S, X, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer Sie sind, auf dem Betriebsgelände mit dem Verladen eines Holzbauteiles mittels des Hallenkranes beschäftigt. Dieser Arbeitsvorgang wurde durchgeführt, obwohl nicht sicher gestellt war, dass die Anschlagmittel und -punkte hinsichtlich Größe und das Gewicht des Holzbauteiles richtig gewählt waren.

 

Dadurch war ein wirksamer Schutz der Gesundheit des Arbeitsnehmers nicht gegeben, denn es kam zu einem Unfall, anlässlich dessen der Arbeitnehmer erhebliche Verletzungen an Kopf und Oberkörper erlitt, wobei eventuelle Spätfolgen nicht absehbar sind.

 

Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen zur Vertretung Berufener der Firma S GmbH mit Sitz in S, X, für diese Verwaltungsübertretung verantwortlich.“

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nicht begangen habe und ihn kein persönlich vorwerfbares Verhalten treffe. Durch Vorlage entsprechender T-Zertifikate sei unter Beweis gestellt, dass sämtliche Arbeitsmittel, welche im Unternehmen des Beschwerdeführers seinen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, zum Heben von Lasten zugelassen seien. Keineswegs seien Arbeitsmittel von Mitarbeitern, insbesondere von Herrn G verwendet worden, die nicht zum entsprechenden Heben von Lasten geeignet gewesen wären. Die gesamte Hebekrananlage ebenso wie die verwendeten Arbeitsmittel, nämlich Anschlagmittel, Seile, etc. seien jährlich durch den T zertifiziert worden. Ebenso sei der Mitarbeiter G ein fähiger Mitarbeiter und verfüge über sämtliche Ausbildungen. Die letzte Evaluierung habe zudem im Kalenderjahr 2014 stattgefunden. Unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem maschinenbautechnischen Bereich wäre man jedenfalls zum Ergebnis gelangt, dass die konkret verwendeten Arbeitsmittel, Anschlagmittel, etc. für die Arbeitsvorgänge geeignet gewesen seien und auch nach den Angaben des Herstellers so vorgesehen seien. Auch sei die Länge der verwendeten Anschlagmittel korrekt gewesen, sodass vom Arbeitsinspektorat lediglich in Vermutungsform geäußert wurde, dass davon auszugehen sei, dass beim Heben der Last durch die Länge der verwendeten Anschlagmittel die zulässigen 60 Grad überschritten worden seien. Es seien korrekte Anschlagmittel verwendet worden, sowohl die Länge als auch die Eignung der Anschlagmittel für das Heben der Last sei gegeben gewesen. Es seien die entsprechenden Überprüfungsbefunde vorgelegt worden. Noch Mitte Februar 2015 sei neuerlich eine Befundung bzw. T-Überprüfung der verwendeten Anschlagmittel erfolgt und diese auch als absolut geeignet festgestellt worden. Auch sei im Jahr 2014 eine T-Überprüfung der gesamten Hebeanlage erfolgt und die gesamte Hebeanlage für das Heben von Lasten zulässig erklärt worden. Auch beweisen entsprechende T-Zertifikate, dass die verwendeten Anschlagmittel, insbesondere die verwendete Anschlagkette geeignet war, gegenständliche Lasten anzuheben. Weder die Bestimmung des § 18 Abs. 1 AM-VO noch die Bestimmung des § 35 Abs. 1 Z 1 Arbeitnehmerschutzgesetz seien durch den gegenständlichen Arbeits­vorgang verletzt worden. Der Mitarbeiter G werde jährlich korrekt unterwiesen, weise sämtliche Kranführerscheine auf, die für die Benützung des gegenständlichen Hallenkrans notwendig sind und seien sämtliche Arbeitsmittel geeignet gegenständliche Lasten hochzuheben. Es sei unausgesprochen, welche zusätzlichen Maßnahmen und Kontrollen vom Beschwerdeführer tatsächlich noch gesetzt hätten werden müssen bzw. welche weiteren zumutbaren Maßnahmen der Beschwerdeführer hätte treffen können, wenn der Beschwerdeführer doch taugliche Arbeitsmittel seinen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt hat. Auch sei die ordnungsgemäße Handhabung durch periodisch stattfindende Schulungen sichergestellt. Der Mitarbeiter sei ein langgedienter Mitarbeiter im Unternehmen und weise hinlängliche fachliche Qualifikation auf, sodass der gegenständliche Unfall in keinster Weise erwartbar gewesen sei. Aus welchem Grund sich das Anschlagmittel gelöst habe, bleibe ein Rätsel. Jedenfalls sei das verwendete Anschlagmittel geeignet gewesen, die entsprechenden Lasten hochzuheben. Die Hakenmaulsicherung diene dazu, ein Herausrutschen und Lösen der Anschlag­mittel zu verhindern.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.07.2015, zu welcher die Verfahrens­parteien geladen wurden und mit Ausnahme der belangten Behörde erschienen sind. Weiters wurden die Zeugen Arbeitsinspektor Ing. K B und H G geladen und einvernommen. Die weiters vorgelegten Fotos und Prüfunterlagen wurden zum Akt genommen und ebenfalls der Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH mit Sitz in S. Auf dem Betriebsgelände in S in der Montagehalle war am 03.11.2014 der Arbeitnehmer H G mit dem Verladen eines Holzbauteiles mittels des Hallenkranes beschäftigt. Der Arbeitnehmer war auch Kranführer. Dieser befestigte zweimal zwei Ketten an den Holzbauteilen, welche mit einem Ring in den Kranhaken eingehängt werden. Trotz einer Haken­maulsicherung löste sich aber eine Kette und kam es zum Unfall des Arbeitnehmers, wobei dieser erhebliche Verletzungen am Kopf und Oberkörper erlitt. Es kam beim Unfall nicht zu einem Reißen der Kette, sondern kam es zu einem Lösen der Hakenmaulsicherung. Kranhaken und Hakenmaulsicherung sind Teile der Krananlage. Die Krananlage wurde von der Firma D geliefert und auch wiederkehrend überprüft. Die Prüfzeugnisse im Prüfbuch ergaben, dass keine Mängel festgestellt wurden. Die letzte Überprüfung der Firma D erfolgte am 20.08.2014. Weiters wurde die Krananlage auch vom T überprüft und hat die Prüfung vom 06.02.2014 ebenfalls keine Mängel ergeben. Auch eine Überprüfung nach dem Unfall vom 19.03.2015 durch die D hat keine Beanstandung bei der Krananlage ergeben. Eine Überprüfung der Anschlagmittel, also der Ketten, erfolgt gesondert. Überprüfungen der Ketten durch die D nach dem Unfall am 13.03.2015 haben keine Beanstandungen ergeben. Eine konkrete Zuordnung zu den Ketten, insbesondere zur unfallgegenständlichen Kette kann aus diesen Werkszeugnissen nicht vorgenommen werden, da keine Kettennummern angeführt sind. Eine T-Überprüfung vom 23.02.2015 ergab für die Kette mit der Nr. 2529 keine Mängel. Diese Kette ist jedoch nicht jene Kette, die sich beim Unfall gelöst hat. Jene Kette die sich beim Unfall aus der Hakenmaulsicherung gelöst hat, trägt keine Kettennummer. Prüfzeugnisse zu dieser Kette können nicht zugeordnet werden. Nach dem Unfall wurde von der Herstellerfirma D eine neue Hakenmaulsicherung geliefert, wobei die neue Hakenmaulsicherung größer dimensioniert ist als die ursprüngliche Haken­maulsicherung. Auch in der Betriebsanleitung des Herstellers D hinsichtlich der ursprünglich gelieferten Krananlage ist eine wesentlich größer dimensionierte Hakenmaulsicherung ersichtlich als jene, die mit der Anlage vom Hersteller mitgeliefert wurde. Dies ist jedoch weder dem Beschwerdeführer noch den Überprüfungsorganen bei der wiederkehrenden Überprüfung aufgefallen. Die verwendete Krananlage ist laut Herstellerangaben zum Heben einer Last bis 3.200 Kilo geeignet. Der aufzuhebende Holzteil wog etwa 750 Kilo. Bei den Kettengehängen sind bestimmte Neigungswinkel einzuhalten. Dies ist auch Teil der Ausbildung für den Kranführerschein sowie für Schulungen und Evaluierungen. Aus den Prüfzeugnissen der verschiedenen Kettengehänge ist auch ersichtlich, dass je nach Neigungswinkel sich eine unterschiedliche maximale Tragfähigkeit ergibt. Jedenfalls ist die angegebene Tragfähigkeit größer als das Gewicht der verwendeten Last. Es wurden immer die gleichen Ketten für den Hallenkran verwendet. Andere Ketten gibt es in der Firma nicht. Es gibt außerdem noch Gurte, die aber nur sehr selten verwendet werden. Das Anhängen der Last macht der Kranführer. Konkret hat Herr G, welcher auch LKW-Lenker ist, den Holzteil an die Ketten angehängt und dann jeweils mit dem Ring in den Krananhängehaken eingehängt. Er hat dabei die vorgegebenen Anschlagpunkte dahingehend etwas geändert, dass er sie enger zusammenlegte, da sie nach seinem Dafürhalten zu weit auseinander waren. Der Arbeitnehmer hat einen LKW-Führerschein, einen Kranausweis und auch jährliche Schulungen in der Firma, die auch das Anhängen von Lasten an den Kran beinhalten. Auch wurde der Kranfahrer bei Auslieferung des Krans durch die Herstellerfirma einer Einschulung unterzogen. Er bedient den Hallenkran in der Firma schon seitdem es den Kran in der Firma gibt, vermutlich acht oder neun Jahre. Es werden immer die gleichen Ketten verwendet. Beim Einhängen der Last prüft der Kranfahrer die Ketten sowie auch den Ring, den er in den Anhängehaken einhängt, sowie die Hakenmaulsicherung. Beim konkreten Arbeitsvorgang ist dem Kranführer allerdings nichts Besonderes aufgefallen. Die Ketten, der Ring und auch die Hakenmaulsicherung waren für ihn in Ordnung. Es wurde auch im Anschluss an den Anhängevorgang die Last durch den Kranführer hochgehoben und auf den LKW verschoben. Der Kranführer stand auf dem LKW. Danach passierte der Unfall, dass nämlich einer der beiden in den Kranhaken eingehakten Ringe auf die Hakenmaulsicherung drückte, diese nachgegeben hat und aufgegangen ist und sich daher die Kette löste und die Last herunterfiel. Kette und Ring der Kette wurden nicht beschädigt, die Hakenmaulsicherung hingegen wurde verbogen. Nach dem Unfall wurde eine neue Hakenmaul­sicherung bei der Herstellerfirma D für den Anhängehaken bestellt und wurde vom Beschwerdeführer festgestellt, dass die nunmehr gelieferte Hakenmaulsicherung anders war, nämlich weitaus stabiler, und jener entsprach, die in der Betriebsbeschreibung aufgezeichnet ist.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ist im Grunde der Aussagen der einvernommenen Zeugen sowie auch der Angaben des Beschwerdeführers erwiesen. Ebenso ergibt sich der Sachverhalt auch aus den beigebrachten Prüfzeugnissen sowohl der D als auch des T und der P. Aus den Prüfzeugnissen ergaben sich eindeutig keine Mängel der verwendeten Krananlage und insbesondere des verwendeten Kranhakens mit Hakenmaulsicherung. Eine Beschädigung der verwendeten Ketten sowie des Anhängeringes waren nicht festzustellen. Die Anschlagpunkte zum Anhängen des Anschlagmittels (Kette) wurden hingegen vom anzeigenden Arbeitsinspektorat nicht überprüft. Auch wurden diese nicht nachgemessen. Es wurden auch die sich aus den Anschlagpunkten ergebenden Neigungswinkel der Kette nicht nachgemessen und konkret festgestellt. Wie das Arbeitsinspektorat selbst in der mündlichen Verhandlung ausführt, stellt dies nur eine mögliche Erklärung des Unfalles dar, nämlich dass die Anschlagpunkte und der Neigungswinkel falsch gewählt worden sein könnten und es so zum Unfall habe kommen können. In der mündlichen Verhandlung kam aber auch hervor, dass es andere Möglichkeiten für den Unfall gab, nämlich insbesondere ein Pendeln der Last beim Aufheben bzw. beim Anfahren. Auch hier könnte der Ring zu sehr auf die Hakenmaulsicherung gedrückt haben, sodass sich diese gelöst haben könnte. Darüber hinaus ist auch die Möglichkeit gegeben, dass die Hakenmaulsicherung an sich zu schwach dimensioniert gewesen sein könnte. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass bei Nachbestellung der Hakenmaulsicherung bei der Herstellerfirma nunmehr eine wesentlich stärker dimensionierte Hakenmaulsicherung geliefert wurde. Diesbezüglich ist aber darauf hinzuweisen, dass der Hallenkran periodisch, nämlich zweimal im Jahr, durch den T sowie durch die Herstellerfirma D überprüft wurde und zu keiner Zeit ein Mangel festgestellt wurde. Auch wurden bei der Überprüfung der Krananlage immer die vorhandenen Ketten mit Anhängering verwendet und kam es auch diesbezüglich zu keiner Beanstandung. Das Anschlagmittel (Kette) war auch im Hinblick auf das Gewicht des Holzbauteiles jedenfalls geeignet. Auch dies ergibt sich aus den Prüfzeugnissen. Es ist daher nicht mit Sicherheit festzustellen, dass die verwendeten Ketten und die gewählten Anschlagpunkte ungeeignet wären.

 

5. Hierüber hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 60 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind Arbeitsvorgänge so vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.

Gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung – AM-VO sind bei der Auswahl von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sowie der Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 1 ASchG die zu hand­habenden Lasten, die Greif- und Anschlagpunkte, die Einhakvorrichtungen, die Witterungsbedingungen sowie die Art und Weise des Anschlagens und Aufnehmens von Lasten zu berücksichtigen.

Gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 ASchG haben Arbeitgeber bei der Benutzung von Arbeitsmitteln dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen genutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller und Inverkehrbringer vorgesehen sind.

Gemäß § 130 Abs. 1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

Z 16 die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt

Z 19 die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit oder Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt.

 

5.2. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes ist erwiesen, dass zum Tatzeitpunkt vom Arbeitnehmer ein zum Heben der konkreten Last geeignetes Arbeitsmittel verwendet wurde. Der Arbeitnehmer war auch geschult und befugt zur Verwendung des Arbeitsmittels und es wurde das Arbeitsmittel auch ständig periodisch von geeigneter Stelle überprüft und mängelfrei befunden. Auch die verwendeten Anschlagmittel wurden bei den Prüfvorgängen herangezogen und nicht beanstandet. Dass die Anschlagpunkte falsch gewählt wurden bzw. an anderer Stelle zu wählen gewesen wären bzw. der Neigungswinkel zu groß gewesen war, konnte aber im Grunde des durchgeführten Verfahrens nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Konkrete Angaben konnten vom Anzeiger hiezu nicht gemacht werden.

Entgegen dem Tatvorwurf konnte hingegen in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden, dass die Hakenmaulsicherung des Anhängehakens der Krananlage und somit ein Teil der Krananlage dem Druck nicht standhielt und sich verbog und sich dadurch das Anschlagmittel, nämlich die Anhängekette, löste. Nicht hingegen war das Anschlagmittel, also die Anhängekette bzw. der Ring der Kette defekt. Auch war das Anschlagmittel, also Anhängekette und Anhängering grundsätzlich auf Grund der Prüfzeugnisse geeignet.

Hingegen gab es keine gesicherten Beweisergebnisse hinsichtlich anderer erforderlicher Anschlagpunkte.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Im Hinblick auf das vom Landesverwaltungsgericht umfänglich durchgeführte Ermittlungsverfahren konnte hingegen der Tatvorwurf nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden.

 

5.3. Im Übrigen wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer ein Tatvorwurf gemacht, nämlich dass der Arbeitsvorgang durchgeführt wurde, obwohl nicht sichergestellt war, dass die Anschlagmittel und Anschlagpunkte hinsichtlich Größe und Gewicht des Holzbauteiles richtig gewählt waren. Dies stellt einen Tatvorwurf gemäß der Verpflichtung gemäß § 60 Abs. 1 iVm § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG dar. Über den Beschwerdeführer wurde aber auch eine weitere Geldstrafe verhängt wegen Übertretung nach § 18 Abs. 1 AM-VO iVm § 35 Abs. 1 Z 1 ASchG. Ein diesbezügliches konkretisiertes Tatverhalten lässt aber der Vorwurf im angefochtenen Straferkenntnis vermissen. Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, worin die Verletzung dieser Übertretung gelegen sein soll.

Diesbezüglich ist aber auch grundsätzlich auszuführen, dass gemäß § 44 a Z 1 VStG der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass erstens die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und zweitens die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, d.h., in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können.

Diesen Anforderungen entspricht insbesondere der Punkt 2 des Straf­erkenntnisses nicht. Insbesondere ist aus dem Vorwurf des Straferkenntnisses nicht ersichtlich, worin das zweite strafbare Handeln gelegen sein soll. Insbesondere ist kein zweiter Tatvorwurf aus dem Spruch des Straferkenntnisses ersichtlich. Schon aus diesem Grunde war aber auch mit Aufhebung und Einstellung des Straferkenntnisses vorzugehen, weil nicht klar ersichtlich ist, welchem konkreten Tatverhalten welche der paragraphenmäßig angeführten Rechtsverletzungen zuzuordnen ist. Wie aber weiter die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausführt, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, sodass der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Im Grunde des Beweisergebnisses wurde aber dem Beschwerdeführer ein Vorwurf dahingehend, dass der Arbeitsvorgang nicht so ausgeführt wurde, dass sichergestellt wurde, dass sich das Anschlagmittel nicht unbeabsichtigt aus dem Lasthaken lösen kann, nicht gemacht.

 

Aus all den angeführten Gründen war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

 

6. Bei diesem Ergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG.

 

7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.in Klempt