LVwG-300742/15/Kl/SH

Linz, 28.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch die Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn J H, P, vertreten durch G S P Rechtsanwälte, X, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Mai 2015, Ge96-4112-2014, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 29. Juli 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des Straferkenntnisses im 2. Absatz der letzte Halbsatz „und auch keine .... gesetzt wurden“, und im 3. Absatz der zweite Satz „Durch geeignete ... zu verhindern“ zu entfallen hat.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 120 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
21. Mai 2015, Ge96-4112-2014, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 600 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz iVm § 17 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung ver­hängt, weil er als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als das gem. § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungsstraf­rechtlich verantwortliche Organ der D D-, W- u F KG mit dem Sitz in V, X, diese ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für „I E von D-, W- u F“ am Standort V, X, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Vorschriften des Arbeit­nehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) in Verbindung mit der Arbeitsmittelver­ordnung (AM-VO) eingehalten werden.

 

Anlässlich einer Unfallerhebung durch den Arbeitsinspektor DI (FH) C L des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck am 02.07.2014 in der Arbeitsstätte D D-, W- u F KG in V, X, wurde festgestellt, dass am 12.05.2014 (Tatzeit) der Arbeit­nehmer Herr K S an der „Drucker Spaltanlage“ Einstell- und Reparaturarbeiten durchgeführt hat, obwohl die Maschine in Betrieb war und auch keine geeigneten Maßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten des Arbeitsmittels gesetzt wurden.

 

Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeits­mitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsich­tigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Maschine mit einem Hauptschalter ausgestattet sei, der durch ein Vorhängeschloss in seiner „Aus“-Stellung gesichert werden könne. Ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Maschine sei ausgeschlossen. Das Verfahren sei mangelhaft durchgeführt worden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2015, zu welcher die Verfahrens­parteien geladen wurden und mit Ausnahme der belangten Behörde erschienen sind. Weiters wurden die Zeugen DI (FH) C L vom Arbeits­inspektorat Vöcklabruck und K S geladen und einver­nommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sach­verhalt als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt am 12. Mai 2014 unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter der D D-, W- u F KG mit Sitz in V, X. Am Firmenstandort hat der Arbeitnehmer K S am 12. Mai 2014 an der Drucker Spalt­anlage Einstellarbeiten durchgeführt, obwohl die Maschine in Betrieb war. Konkret war das Lagerspiel der Walze einzustellen. Es handelt sich dabei um eine Routinearbeit und sind solche Einstellarbeiten etwa alle zwei bis drei Monate durchzuführen. Der Arbeitnehmer hat die Ausbildung als Maschinenschlosser und ist Werkmeister in Fachrichtung Maschinenbau seit 1984, seit 2009 im gegen­ständlichen Betrieb. Im Betrieb ist er für Reparaturarbeiten, Einstellarbeiten und Schlosserarbeiten zuständig. Eine Herstelleranleitung bzw. Betriebsanleitung hin­sichtlich Einstellarbeiten für diese Maschine ist ihm nicht bekannt bzw. gab es nicht. Auch gab es für ihn keine Unterweisungen an der konkreten Spaltanlage. Es wurde ihm lediglich vom Maschinenführer erklärt, wie der Vorgänger bei solchen Einstellarbeiten vorgegangen ist. Es hat keine Einweisung auf der Maschine von einem Betriebsleiter oder Werkmeister an der Spaltanlage gegeben. Das Thema Arbeitssicherheit ist Teil der Ausbildung sowie auch das Einstellen eines Lagerspiels. Als Schlusshandgriff für diese Tätigkeit ist eine Mutter anzuziehen. Diese kann zwar händisch gelöst werden, zum Festziehen ist aber zu wenig Spiel vorhanden, um händisch die Mutter anzuziehen. Es wurde daher vom Arbeitnehmer die Maschine in Betrieb gesetzt und durch den Taster (Tippbetrieb) der Vortrieb der Maschine dazu genutzt, dass die Mutter angezogen wurde. Dabei wurden ihm zwei Finger abgetrennt. Der Arbeitnehmer gab einen Fehler dahingehend an, dass er ansonsten bei den Arbeiten immer an der Außen­seite die Kontermutter abgenommen hat. Dies wurde zum Tatzeitpunkt von ihm vergessen. Die Vorgehensweise an sich wurde ihm vom Maschinenführer so gesagt, weil der Vorgang immer so gemacht worden ist. Die Maschine wird beim Hauptschalter in Betrieb gesetzt. Dieser ist durch ein Vorhängeschloss zu sichern. Den Schlüssel zum Vorhängeschloss hat der Maschinenführer. Der Maschinenschlosser (verunfallte Arbeitnehmer) hat hierzu keinen Schlüssel. Bei den gesamten Einstellarbeiten beim Lagerspiel der Walze war daher der Haupt­schalter auf „Ein“ geschaltet, ansonsten hätte man nicht den Taster für den Vor­trieb betätigen können. Es gab zwar eine allgemeine Anweisung zur Arbeits­sicherheit anlässlich der jährlichen Sicherheitsunterweisung, dass Einstell- und Reparaturarbeiten nur bei stillstehender Maschine durchgeführt werden dürfen. Dies betrifft sämtliche Maschinen im Betrieb. Allerdings wurden ihm die konkreten Einstellarbeiten vom Werkmeister so vorgegeben. Eine Betriebs­anleitung hinsichtlich der Vorgehensweise bei Einstellarbeiten war vor Ort nicht vorhanden. Ebenfalls waren auch keine sonstigen Anweisungen betreffend Ein­stellarbeiten vor Ort vorhanden und hat der Arbeitnehmer auch keine Unterlagen über eine Evaluierung der Maschine, insbesondere auch betreffend Einstell­arbeiten gesehen.

Zum Tatzeitpunkt war der Beschwerdeführer nicht im Betrieb aufhältig. Allgemeine Unterweisungen hinsichtlich Sicherheitsvorkehrungen bei Einstell- und Reparaturarbeiten von Maschinen sind in der jährlichen Unterweisung ent­halten. Diese wird von einer externen Sicherheitsfachkraft durchgeführt. Der Beschwerdeführer geht zwar durch den Betrieb durch, verantwortlich für die Arbeitssicherheit im Betrieb sowie die Ladevorschriften sind jedoch der Werk­meister und der Betriebsleiter.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich einwandfrei aus den Angaben der einver­nommenen Zeugen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln. Auch ergeben sich aus diesen Aussagen keine Wider­sprüche zu den Angaben und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Auch hat sich einwandfrei und auch vom Beschwerdeführer unbestritten ergeben, dass zum Tat- und Unfallzeitpunkt der Arbeitnehmer alleine an der Maschine war und keine Kontrolle stattgefunden hat.

Die beantragten Beweise waren jedoch nicht aufzunehmen, zumal an der jähr­lichen allgemeinen Sicherheitsunterweisung für Maschinen und auch Einstell­arbeiten an den Maschinen durch die Sicherheitsfachkraft keine Zweifel bestanden, und andererseits einwandfrei hervorging, dass eine grundsätzliche Anweisung gegeben war, Einstellarbeiten nur an stillstehender Maschine vorzunehmen. Die tatsächliche konkrete Durchführung der Einstellarbeiten an der gegenständ­lichen Maschine wurde nach der Anweisung des Maschinenführers vom Arbeit­nehmer vorgenommen. Vor Ort war keine Betriebsanleitung oder Anweisung vorhanden.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundes­gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

Gemäß § 17 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung – AM-VO dürfen Einstell-, War-
tungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden.

Gemäß § 17 Abs. 2 AM-VO dürfen abweichend von Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG iVm der Betriebsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:

1. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.

2. Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.

3. Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige ArbeitnehmerInnen heran­

gezogen werden.

4. Diese ArbeitnehmerInnen sind für diese Arbeiten besonders zu unterweisen.

 

5.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat der Arbeit­nehmer zum Tatzeitpunkt Einstellarbeiten durchgeführt, obwohl die Maschine in Betrieb war. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsüber­tretung gemäß § 17 Abs. 1 AM-VO iVm § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG erfüllt. Als un­beschränkt haftender Gesellschafter der D D-, W- u F KG hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung auch gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten.

Die Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 2 AM-VO für Fälle, dass aus technischen Gründen Arbeiten an in Betrieb befindlicher Maschine durchgeführt werden müssen, kommt hingegen nicht zur Anwendung, da weder eine entsprechende Betriebsanleitung vor Ort vorhanden war, noch die in dieser Bestimmung aufge­zeigten Maßnahmen festgelegt und durchgeführt wurden.

 

5.3. Wenn sich dagegen der Beschwerdeführer auf mangelndes Verschulden dahingehend stützt, dass dem Arbeitnehmer ein Fehler unterlaufen sei und dass aber allgemeine Unterweisungen hinsichtlich Arbeitssicherheit bei jährlichen Schulungen durchgeführt worden seien, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu einer Entlastung geeignet ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschwerdeführer kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzu­legen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Wie bereits die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses angeführt hat, hat im Sinn der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Überträgt er einzelne Angelegenheiten anderen Personen selbstver­antwortlich, so hat die eigene Tätigkeit in diesen Belangen sich auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Der Unternehmer ist dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Beschwerdeführer nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177 u.a.). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus (VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen eines wirksamen Kontrollsystems genügt (vgl. auch das Erkenntnis des VwGH vom 23.5.2006, 2005/02/0248). Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. „Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war.“

 

Eine Kontrolle durch den Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt wurde von ihm nicht vorgebracht. Er selber war nicht im Betrieb zum Tatzeitpunkt und wurden auch keine sonstigen Maßnahmen vorgebracht und unter Beweis gestellt, die mit gutem Grund erwarten lassen, dass die entsprechenden Vorschriften des Arbeit­nehmerschutzes eingehalten werden. Insbesondere hat sich der Beschwerde­führer nur auf die Verantwortlichkeit von Betriebsleitern und Werkmeistern ge­stützt, aber nicht aufgezeigt und unter Beweis gestellt, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu er­greifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h., sicher­zustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. VwGH vom 23.3.2012, 2010/02/0263).

Der Beschwerdeführer hat entgegen der Judikatur bloß auf allgemeine Anwei­sungen hingewiesen. Besondere Anweisungen bzw. eine Einschulung für die konkreten Arbeiten an der konkreten Maschine wurden nicht vorgebracht und haben nicht stattgefunden. Auch hat das Beweisergebnis gezeigt, dass zum Tat­zeitpunkt eine Kontrolle nicht durchgeführt wurde. Es ist daher vom Verschulden des Beschwerdeführers, nämlich zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszu­gehen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF. BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat der Strafbemessung zugrunde gelegt, dass Unbescholtenheit nicht vorliegt, sondern drei einschlägige rechtskräftige Vorstrafen hinsichtlich ArbeitnehmerInnenschutzgesetz in den letzten fünf Jahren vorliegen. Die Arbeitsmittelverordnung wurde erstmalig verletzt. Die wieder­kehrende Unterweisung der Mitarbeiter wurde strafmildernd berücksichtigt. Erschwerend wurde gewertet, dass Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers in hohem Maße beeinträchtigt wurde, zumal die Tat einen Arbeitsunfall nach sich gezogen hat und der Arbeitnehmer schwer verletzt wurde. Die persönlichen Ver­hältnisse wurden mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 3.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt.

Im Hinblick auf die angeführten Umstände und Erwägungen, die vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden, kann das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht finden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise vorgegangen wäre. Insbesondere war die erhebliche Verletzung des geschützten Rechtsgutes der Unversehrtheit der Arbeitnehmer hervorzuheben und zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen bei erstmaliger Tatbegehung bis zu 8.324 Euro war die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 600 Euro im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegen und daher nicht überhöht. Hinsichtlich der überdurch­schnittlichen Einkommensverhältnisse ist die Strafe auch angemessen. Es konnte daher sowohl die festgelegte Geldstrafe als auch Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt werden.

 

5.5. Im Grunde der zitierten gesetzlichen Bestimmungen war aber der Spruch zu konkretisieren und berichtigen. Eine Änderung des Tatvorwurfes ist damit nicht eingetreten.

 

6. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerde­verfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 120 Euro, zu leisten.

 

7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 15. April 2016, Zl.: Ra 2016/02/0058-3