LVwG-300794/6/Py/PP

Linz, 30.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn V M, vertreten durch x Rechtsanwälte KG, x, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 11. August 2015, GZ: BZ-Pol-76010-2015, wegen Verwaltungs-übertretungen nach dem Aus­länderbeschäftigungsgesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. November 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

    I.        Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch der letzte Halbsatz „obwohl keine Beschäftigungsbewilligungen ausgestellt worden waren“ und die übertretene Verwaltungsstrafnorm „§ 28 Abs. 1 Z 1 lit.b iVm    § 18 Abs. 1 AuslBG“ zu lauten hat.

 

 II.        Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht iHv 2.400 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom
11. August 2015, GZ: BZ-Pol-76010-2015, wurden über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 lit.b iVm § 18 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF vier Geldstrafen iHv je 3.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit  Ersatzfrei­heitsstrafen iHv je 50 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrens­kostenbeitrag iHv 1.200 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma E B, x, x, zu verantworten, dass durch die E B in x, L, auf der Großbaustelle „G M" Arbeitsleistungen der x Staatsbürger

 

1. D A, geb. x

 

2. S N, geb. x

 

3. Z I, geb. x

 

zumindest am 11.11.2014 und

 

4. S P, geb. x (lt. Niederschrift v. 11.11.2014 an diesem Tag krank aber grundsätzlich auf der Baustelle tätig), welche von der x Firma x S j.d.o.o., x, V, somit von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR zur Arbeitsleistung nach Österreich zur Arbeitsleistung entsendet wurden (auf Grundlage eines Werkvertrages mit der oa x B mbH), in Anspruch genommen wurden, obwohl § 18 Abs. 12 Z 1 oder Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht erfüllt war und auch keine EU-Entsendebestätigungen (die Entsendung wurde mit Bescheid vom 21.10.2014 untersagt) oder Beschäftigungsbewilligungen ausgestellt worden waren.“

 

 

Begründend führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen sowie der Anführung der vorliegenden einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen gegen den Bf aus, dass die objektive Tatseite der im Spruch beschriebenen Verwaltungsübertretungen aufgrund der Angaben in der Anzeige der Finanzpolizei samt Beilagen als erwiesen anzusehen ist und vom Beschuldigten nicht geleugnet wurde. Eine Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft, ist durch seine Rechtfertigung nicht gelungen. Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass Strafmilderungsgründe nicht vorliegen. Als straferschwerend ist das vorsätzliche Handeln zu werten.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 7. September 2015. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass das verhängte Straferkenntnis nicht ausreichend begründet wurde. Der Beschuldigte hat in seiner Rechtfertigung vom 12. Juni 2015 mitgeteilt, dass zwischen der E B und der x S j.d.o.o. ein Werkvertrag geschlossen wurde, in dessen Punkt 14.6. die x S j.d.o.o. die Verpflichtung übernimmt, „für ausländische Arbeitskräfte die geltenden Vorschriften (wie Ausländerbe­schäftigungsgesetz[…] genauestens eingehalten werden). Ausdrücklich wird fest­gehalten, dass die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes seitens des Auftrag-nehmers (also x S j.d.o.o.) hiermit zwingend vereinbart wird.“ Aufgrund Punkt 14.6 des Werkvertrages durfte der Beschuldigte darauf vertrauen, dass dem Vertrag entsprochen wird und hat er die ihn treffenden Pflichten so eingerichtet, dass sie in objektiver Betrachtung ex ante die Einhaltung der Normen bei lebensnaher Betrachtung realistisch erwarten lassen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der x S j.d.o.o. um ein Unternehmen handelt, welches einer Mehrzahl an Aufträgen in Österreich nachgeht, konnte der Beschuldigte darauf vertrauen, dass diese die Bestimmungen nach dem AuslBG kennt und auch einhält. Den Beschwerdeführer trifft daher weder Auswahl-, noch Aufsichtsverschulden.

 

Der Beschuldigte hat die Vorgehenswiese der x S j.d.o.o. auch stichprobenartig geprüft. Bei keiner dieser Kontrollen vor Ort auf der Baustelle in L waren andere Personen anwesend, als jene, für die die oben genannten Anträge gestellt worden waren. Festzuhalten ist, dass derzeit sowie zum Tatzeitpunkt für die Beschäftigung von x Staatsbürgen im Baugewerbe äußerst diffizil gestaltete Ausnahmebestimmungen zutreffen. Die anzuwendende Rechtslage ist für rechtskundige Normunterworfene sehr verwirrend und selbst für Spezialisten auf diesem Gebiet nicht leicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer und x S j.d.o.o. dem im Baugewerbe herrschenden Zeitdruck ausgesetzt sind und die Ablehnung der Entsendung offenbar und auch entschuldbarer Weise untergegangen ist.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafhöhe bringt der Beschwerdeführer vor, dass bereits an der geringen Anzahl, der nicht gemäß AuslBG beschäftigten x Staatsbürgern erkennbar ist, dass die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat nur gering ist. Diese habe auch sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Tat ohne jegliches Schuldbewusstsein begangen und ist sein Verschulden – wenn ein solches überhaupt vorliegt – lediglich als äußerst gering einzustufen. Er war auch nicht in der Lage, die Anzahl der von der Firma x S j.d.o.o. eingesetzten Arbeiter beim Bauprojekt „G M“ im Voraus zu bestimmen oder auch nur zu beeinflussen. Zu beachten ist zudem, dass es sich nur um einen Vorfall bzw. nur um einen Arbeitstag handelt. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde liegen zudem Milderungs­gründe vor, schließlich hat der Beschuldigte gar nicht gewusst, dass gegen das AuslBG verstoßen wurde, vielmehr hat er bereits im Vorfeld der Beschäftigung die notwendigen Vorkehrungen getroffen um sicherzustellen, dass die ent­sprechenden Bestimmungen jedenfalls eingehalten werden. Darüber hinaus hat er bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt und steht die Tat mit seinem sonstigen Verhalten auffallend im Widerspruch. Die Höhe der Strafe stellt den Beschuldigten nicht nur vor die Frage, wie er diese bezahlen soll, sondern bereitet ihm diese schlichtweg Existenzängste.

 

3. Mit Schreiben vom 15. September 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesver­waltungsgericht vor, dass gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Aktenein­sicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. November 2015. An dieser nahmen der Bf mit seinem Rechtsvertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie ein Vertreter der am Verfahren beteiligten Organpartei teil. Als Zeuge wurde Herr M A einvernommen.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma E B, x, W (in der Folge: Firma x).

 

Aufgrund eines Werkvertrages zwischen der Firma x und der x Firma x S j.d.o.o., V, x (in der Folge: Firma S), die im Bundesgebiet keinen Betriebssitz hat, nahm die Firma x auf der Baustelle „G M“ in L, x, am 11. November 2014 von den x Staatsangehörigen

 

1. D A, geb. x

 

2. S N, geb. x

 

3. Z I, geb. x zumindest am 11.11.2014 und

 

4. S P, geb. x

 

Arbeitsleistungen zur Anbringung eines Fassadenvollwärmeschutzes in Anspruch, ohne dass für diese ausländischen Staatsangehörigen Beschäftigungsbe­willigungen ausgestellt worden waren.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2015 und ist in dieser Form unbestritten.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 72/2013 bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.

 

Gemäß § 18 Abs. 11 AuslBG kann eine Entsendebewilligung für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklassen Hoch- und Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Bau­maschinen und Baugeräten mit Bedienungspersonal gemäß der Systematik der ÖNACE erbracht werden, nicht erteilt werden.

 

Gemäß § 32a Abs. 6 AuslBG ist für die Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Abs. 1 oder Drittstaatsangehörigen, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Bulgarien oder in Rumänien zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor nach Österreich entsandt werden, für den nach Nr. 13 des Übergangsarrangements zum Kapitel Freizügig­keit im Beitrittsvertrag (Liste nach Art. 23 der Beitrittsakte in den Anhängen VI und VII) Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EGV zulässig sind, § 18 Abs. 1 bis 11 anzuwenden. In einem Dienstleistungssektor,  in dem Einschränkungen nicht zulässig sind, ist § 18 Abs. 12 anzuwenden.

 

Gemäß § 32 Abs. 11 erster Satz AuslBG gelten aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L112 vom 24. April 2012 Seite 10 Abs. 1 bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatien sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit.b AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand ein in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c) eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einem im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis 50.000 Euro.

 

5.2. Seitens des Bf wird nicht bestritten, dass für die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen der von der Firma S entsandten x Staats­angehörigen die Einholung von Beschäftigungsbewilligungen erforderlich gewesen wäre. Der objektive Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist daher als erfüllt zu werten. Diesbezüglich war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die angewandte Verwaltungsstrafnorm gemäß § 44a VStG anlässlich der Beschwerde zu konkretisieren, indem die von der belangten Behörde über den Tatvorwurf der mangelnden Beschäftigungsbewilligungen hinausgehenden Tatbestandsmerkmale entfallen konnten (vgl. ua VwGH v. 21.12.2000, Zl. 99/06/0145).

 

5.3. Der Bf bringt jedoch vor, dass ihn am Zustandekommen dieser Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift kein Verschulden trifft. Er rechtfertigt sich zunächst damit, dass zwischen der Firma x und dem x Unternehmen vertraglich verein­bart war, dass die Firma S für die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Dokumente zu sorgen hat. In verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht ist jedoch auszuführen, dass es ihm als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x nicht möglich ist, die ihn treffende Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch sein Unternehmen aufgrund der angeführten zivilrechtlichen Vereinbarung auf die Firma S schuldbefreiend zu übertragen. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit besteht für die Dauer der Organfunktion des Bf in der juristischen Person, die Bestellung eines verant­wortlichen Beauftragen iSd § 9 Abs. 2 VStG, mit der diese Verantwortung wirksam auf andere Personen übertragen wird, lag nicht vor und wird auch nicht behauptet. Bereits im Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/09/0243 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche sich nicht durch eine mit dem ausländischen Werkunternehmer getroffene privatrechtliche Vereinbarung seiner Verpflichtung entziehen kann. Welche zivilrechtlichen Konsequenzen auch immer es hätte geben können, dass das ausländische Unternehmen die übernommenen Verpflichtungen zur Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG gegenüber dem inländischen Auftraggeber verletzt hat, ist für die aufrechte Verpflichtung des inländischen Auftraggebers unerheblich. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen vermag dem Bf daher nicht von seiner Verantwortung zu entlasten.

 

Dem Bf ist es zudem nicht gelungen darzulegen, dass in der Firma x zum Tatzeitpunkt ein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet war, um Übertretungen der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu verhindern. Vielmehr trat in der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei hervor, dass der Bf diesbezüglich dem Bauleiter M A freie Hand ließ, Herr A jedoch zum Tatzeitpunkt über die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen in keiner Weise informiert war. Auch vermag der Umstand, dass die Firma S noch auf anderen Baustellen in Österreich tätig war, nicht zur Entlastung des Bf beitragen, da ein solcher Umstand nichts über die Erlaubtheit der im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden Arbeitstätigkeit auszusagen vermag. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern das vom Bf vertretene Unternehmen nicht in der Lage gewesen wäre, sich rechtzeitig über die gesetzlichen Erfordernisse bezüglich der Leistungserbringung x Baufirmen in Österreich zu informieren. Im Ergebnis sind dem Bf die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen daher auch in subjektiver Hinsicht zurechenbar und kann sein Verschulden auch nicht als geringfügig angesehen werden. Vielmehr ist hervorgetreten, dass bereits mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 seitens des AMS G die beantragten EU-Entsendungsbestätigungen seitens der Firma S mit der Begründung untersagt wurden, dass im Hinblick auf die vorliegenden Tätigkeiten der Baubranche die Voraussetzungen für die Erteilung von EU-Entsendebestätigungen nicht vorliegen. Nach Angaben des Zeugen A in der mündlichen Verhandlung wurden diese Bescheide auch dem vom Bf vertretenen Unternehmen zugestellt. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass geringfügiges Verschulden dem Bf bei dieser Vorgangsweise nicht anzulasten ist.

 

6. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Zwar kommt dem Bf als Strafmilderung zugute, dass der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung von ihm nicht geleugnet wurde und er sich reumütig und kooperativ verhielt, im Hinblick auf den Umstand, dass er trotz bereits davorliegender Beanstandungen bei Kontrollen der Finanz­behörden an der gewählten Vorgangsweise festhielt und auch die dem Unternehmen übermittelten Entscheidungen der Arbeitsmarktbehörde daran nichts änderten ist jedoch als strafer­schwerend zu werten, weshalb die verhängten Strafen – trotz des nur kurzen Zeitraumes der vorgeworfenen Übertretungen – als angemessen und gerechtfertigt erscheinen. Ein überwiegen der Milderungs­gründe über die Erschwerungsgründe liegt ebenso wie die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht vor.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Andrea Panny

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 8. März 2016, Zl.: E 344/2016-5