LVwG-450099/2/KOF/TK

Linz, 29.12.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn S H, X, P gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde P vom 10. September 2015, GZ. 850/2015, betreffend Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr

 

den

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG und § 260 Abs. 1 lit.a BAO 

wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.       

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

Der Bürgermeister der Gemeinde P. hat dem nunmehrigen Beschwerdeführer
(im Folgenden: Bf) mit Bescheid vom 20.11.2013, GZ. 850/2013, für den Neubau des Rinderstalles eine Wasseranschlussgebühr von insgesamt 13.344,31 Euro (inkl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben und vorgebracht, der verfahrensgegenständliche Rinderstall sei nicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen, sondern es existiere dafür ein eigener Brunnen.

 

Der Gemeinderat der Gemeinde P. hat daraufhin den in der Präambel zitierten Bescheid wie folgt erlassen:

 

„Der Bescheid vom 20.11.2013 GZ 850/2013 wird wie folgt abgeändert:

 

Auf Grund des am 23.4.2013 hergestellten Wasseranschlusses für die mit dem Rinderstall-Neubau bebauten Grundstücke x, x, KG K. wird gemäß der Wassergebührenordnung der Gemeinde P. vom 5. Oktober 2004 in der Fassung
vom 13.12.2012 die Wasseranschlussgebühr wie folgt festgesetzt:

 

Mindestanschlussgebühr lt. Wassergebührenordnung .................................. € 1.831,00

+ 10 % Ust                                  €   183,10

Gesamtbetrag                                 € 2.014,10

 

Die Wasseranschlussgebühr ist mit beiliegendem Zahlschein innerhalb eines Monats

nach Bescheidzustellung zur Einzahlung zu bringen.

 

Rechtsgrundlage:

Interessentenbeiträgegesetz 1958, LGBL. 28/1958 i.d.F. der Novelle 57/1973,

§ 288 BAO in Verbindung mit § 279 BAO und § 95 GemO 1990“

 

 

Weiters enthält dieser Bescheid folgenden Hinweis:

„Nach Anschluss des Stallgebäudes an die Gemeindewasserleitung ist eine ergänzende Anschlussgebühr aufgrund der Bestimmungen mit der Wassergebührenordnung der Gemeinde P. zu entrichten.“

 

Gegen diesen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde P. hat der Bf innerhalb offener Frist eine – als „Berufung“ bezeichnete – begründete Beschwerde erhoben, welche sich jedoch nicht gegen den Spruch, sondern nur gegen den erwähnten Hinweis richtet.

 

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz BVG) erwogen:

 

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist jene Angelegenheit, welche den Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides gebildet hat; VwGH v. 28.11.1983, 82/11/0270 – verstärkter Senat; vom 12.12.1997, 96/19/2048 mit Vorjudikatur sowie die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,

E111 zu § 66 AVG (Seite 1265) zitierte umfangreiche Rechtsprechung

 

Ein Hinweis ist nicht geeignet, normative Wirkungen zu entfalten und greift somit nicht in die Rechte des Bf ein;  VwGH vom 18.11.2003, 2003/14/0083.

 

Der im Bescheid des Gemeinderates angeführte Hinweis

·      ist nicht Teil des Spruches und somit nicht rechtskraftfähig  und

·      kann daher nicht mittels Beschwerde angefochten werden;

siehe die in Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, E45 und E 46 zu § 260 BAO zitierte Judikatur sowie VwGH vom 20.04.1995, 92/13/0086.

 

Die nicht gegen den Spruch, sondern ausschließlich gegen den Hinweis des gegenständlichen Bescheides gerichtete Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen;

VwGH vom 20.04.1995, 92/13/0086; vom 18.11.2003, 2003/14/0083.

 

 

II.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

 

 

 

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro
zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler