LVwG-350193/5/Py/TO

Linz, 23.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn M L, letzter Aufenthalt J L, X, L, dzt. unbekannt, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Oktober 2015, GZ: SJF, wegen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs (bedarfsorientierte Mindestsicherung)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Oktober 2015, GZ: SJF, wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) in Spruchpunkt 1. ab 23.10.2015 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen in der Höhe des Mindeststandards für Personen, die alleinstehend sind (gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV) befristet bis 22.01.2016 zuerkannt und ausgesprochen, dass die Summe der für diesen Haushalt festgesetzten Mindeststandards gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes um 149 Euro reduziert werde. Zudem bestehe diese Leistung befristet bis 22.01.2016. Festgehalten wird ferner, dass die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung unter der Voraussetzung zuerkannt werde, dass sich der Bf im Rahmen des Einsatzes der Arbeitskraft nach § 11 Oö. BMSG zur intensiven Arbeitssuche, zum Hervorstreichen der Arbeitswilligkeit bei Bewerbungs-gesprächen und zur Annahme alle angebotenen Tätigkeiten verpflichte, um sich aus der sozialen Notlage nach § 6 Oö. BMSG zu befreien.

Diesen Spruchpunkt begründet die belangte Behörde damit, dass der Bf erst seit 23.10.2015 eine Meldeadresse bei der C, X, L habe und zuvor keinerlei Wohnsitz oder Meldeadresse in L hatte, weshalb für den Zeitraum von 12.10.2015 bis 23.10.2015 auch keine Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung bestehe.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der – nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG mangels Begründung der ursprünglichen Eingabe - Folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) vorgebracht wird:

 

„Mir wurden für die Monate Oktober, November und Dezember die Mindestsicherung gewährt. Ich habe meinen Antrag ordentlich eingereicht. Für den Monat Oktober wurden mir dann 500 Euro weniger ausbezahlt nämlich nur etwa über 200 Euro mit der Begründung die Dame hätte noch keine Zeit gehabt meine Unterlagen zu bearbeiten. Ich begehre daher die mir gesetzlichen Gelder für die Monate Oktober und Dezember nachzuzahlen da ich auf die Bearbeitungszeit keinen Einfluss habe und ohnehin rechtswidrig wäre wie mir von der Rechtsabteilung zugesagt worden ist. Auch gebe ich zu bedenken das mir schon 150 Euro pro Monat ohne Begründung abgezogen wurden. Daher stelle ich den Antrag mir mein zu Unrecht einbehaltenes Geld auszuhändigen.“

 

3. Mit Schreiben vom 20.11.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zuständigem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Dieses ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Da bereits der Akteninhalt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf, geb. x, ist deutscher Staatsbürger, verfügt seit 11.4.2011 über eine vom Magistrat Wels ausgestellte Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und beantragte mit 12.10.2015 bei der belangten Behörde bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz.

Das C T W in der X in L bestätigt mit 8.10.2015, dass der Bf wegen einer Meldeadresse angefragt habe und aufgrund der Vorgaben der C W eine Meldeadresse frühestens am 22.10.2015 bekommen könne, wenn er bis dahin die Einrichtung mindestens zwei Mal wöchentlich besuche. Mit 23.10.2015 ist der Bf unter der Adresse der C W in der X in L gemeldet.

Für den Zeitraum 12.10.2015 (Antragstellung) bis 23.10.2015 konnte der Bf keinen Hauptwohnsitz für L gemäß § 19 oder §19a Meldegesetz nachweisen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist in dieser Form unbestritten.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. § 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, lautet:

(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familien­angehörige,

b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Dauer­aufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

 

5.2. Persönliche Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindest-sicherung bildet daher gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSG das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Land Oberösterreich und die Erfüllung der Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz in einer bestimmten Fassung, also das Vorweisen einer Meldebestätigung oder einer Hauptwohn-sitzbestätigung für Obdachlose (vgl. VfGH vom 11.3.2015, E1264/2014). Vom Bf wurde erst mit 23.10.2015 eine solche Bestätigung vorgelegt. D.h. die persönlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung bedarfsorientierter Mindest­sicherung lagen somit erst mit 23.10.2015 vor.

 

Zum Beschwerdevorbringen, dass dem Bf 150 Euro pro Monat ohne Begründung abgezogen werden, ist darauf hinzuweisen, dass Personen, die nicht durch Aufwendungen im Bereich des Wohnbedarfs belastet sind, weil der Wohnungsaufwand aufgrund vertraglicher Regelungen von Dritten zu tragen ist oder weil die betreffende Person wohnungslos ist, nicht den vollen Mindeststandard sondern lediglich einen reduzierten Mindeststandard erhalten. Das Ausmaß dieser Reduktion wird gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG mit 18 % des Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende festgesetzt.

 

Der verfahrensgegenständliche Bescheid, mit dem in Spruchpunkt 1. die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung ab 23.10.2015 zuerkannt und monatlich um 149 Euro (gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG) reduziert wurde, kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny