LVwG-150711/7/RK/WFu – 150712/2

Linz, 21.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde der Frau K M (Erstbeschwerdeführerin) und des Herrn H M (Zweitbeschwerdeführer), gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Pupping vom 31.03.2015, GZ: Bau-02-210/4-14-2015, betreffend die Beseitigung einer baulichen Anlage

 

I. den   B e s c h l u s s   gefasst:

1. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4
B-VG unzulässig.

 

 

II. zu Recht   e r k a n n t :

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

1. Auf Grund einer Mitteilung durch die Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28.04.2014, GZ: Wa10-38-19-2007, erlangte die Gemeinde Pupping Kenntnis über die Errichtung eines Schwimmbeckens auf den Grundstücken Nr. x sowie Nr. x KG P .

 

2. Im Zuge eines Lokalaugenscheins am 21.05.2014 wurde laut Aktenvermerk vom 03.06.2014 durch den technischen Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes Wels festgestellt, dass östlich des Wohnhauses (Grundstück Nr. x) Geländeaufschüttungen vorgenommen bzw. ein, mit einer verschiebbaren Kuppel, überdachtes Schwimmbecken errichtet wurden. Der Amtssachverständige führte des Weiteren aus, dass die Grundgrenze zugleich Richtung Osten auch die Widmungsgrenze bilde. Das Grundstück Nr. x befinde sich im Wohngebiet. Östlich des Grundstückes schließe mit Grundstück Nr. x eine Grünlandwidmung an, welche sich im x befinde und durch die Aufschüttung einen Niveauunterschied von etwa 1,60 Metern aufweise. Im angeschütteten Bereich sei das bezeichnete Schwimmbecken samt Kuppelüberdachung situiert. Dieses befinde sich somit größtenteils im Grünland.

 

3. Im Verfahren erteilte die Gemeinde Pupping Frau K und Herrn H M (im Folgenden: Bf) als Grundeigentümer des Grundstückes Nr. x das Parteiengehör. Diesbezüglich erfolgte eine Stellungnahme vom 09.07.2014 mit dem Ersuchen einer Überprüfung des geltenden Flächenwidmungsplanes.

Im Zuge des Bau- und Raumplanungsausschusses wurde von Seiten der Gemeinde eine Beurteilung des DI G A – Ingenieurbüro für Raumplanung – eingeholt. Diesbezüglich sei aus ortsplanerischer Sicht der Gemeinde nicht zu empfehlen, die Widmungsänderung positiv zu beurteilen. Jene Beurteilung wurde den Bf mit Schreiben vom 03.11.2014 zur Kenntnis gebracht.

 

4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pupping als Baubehörde
I. Instanz (im Folgenden: Erstbehörde) vom 02.12.2014, Zl. Bau-02-210/4-2014, wurde den Bf aufgetragen, dass auf Grundstück Nr. x, EZ x, KG P, auf einer neu aufgeschütteten Fläche errichtete Schwimmbecken samt überdachter Kuppel innerhalb einer festgesetzten Frist zu entfernen und den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen.

Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Schwimmbecken um eine bewilligungs- und anzeigefreie Anlage gem. § 26
Abs. 7 Oö. BauO 1994 handle, jedoch müsse jene Anlage den für sie geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen iSd § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994, insbesondere jener des Flächenwidmungsplanes, entsprechen. Hinsichtlich der beschriebenen Geländeveränderungen von 1,60 Metern werde auf § 25 Abs. 1
Z 8 Oö. BauO 1994 verwiesen, wonach Geländeveränderungen von mehr als 1,50 Metern lediglich im Bauland baubehördlich anzeigepflichtig seien.

 

Der Bescheid ist (materiell) an beide Bf adressiert. Die Zustellung dieses Bescheides wurde mit einem gemeinsamen Rückschein an beide Bescheidadressaten verfügt. Am 03.12.2014 wurde die Sendung von Frau K M als Erstbeschwerdeführerin übernommen.

 

5. In der dagegen erhobenen Berufung vom 15.12.2014 brachten die Bf im Wesentlichen vor, dass die seitens der Gemeinde angeführte gesetzliche Grundlage keinesfalls greife. Das Grundstück Nr. x samt darauf befindlichem Wohnhaus stehe im Eigentum von Frau N M und Herrn M J. Das „Wasserbecken“ sei ein Bestandteil zur Wohnungsnutzung. Dies stehe in Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes Nr. x, welche von Frau N M zukünftig übernommen werde (Haltung von Sicker-Hirschen). Bei der erwähnten Aufschüttung handle es sich um Wohnaushub, der sinnvoll genutzt worden sei, wie dies auch bei anderen Bürgern in der Umgebung praktiziert worden sei.

 

6. Mit Bescheid vom 31.03.2015, Zl. Bau-02-210/4-14-2015, wies der Gemeinderat der Marktgemeinde Pupping als Baubehörde II. Instanz (in der Folge: belangte Behörde) die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters. Die belangte Behörde führte zusammenfassend aus, dass das erneute Ermittlungsverfahren keine Änderungen bzw. neuen Erkenntnisse gegenüber dem Erstbescheid ergeben habe. Das Grundstück
Nr. x, KG P, auf welchem die Anschüttung vorgenommen und das Schwimmbecken errichtetet wurde, sei im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan Nr. x der Gemeinde Pupping als Grünland ausgewiesen und befinde sich zudem im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der Donau und des Aschach-Mühlbaches. Es widerspreche somit zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und stehe im Widerspruch zum Oö. Raumordnungsgesetz 1994. Betreffend die Geländeaufschüttung werde abermals auf § 25 Abs. 1 Z 8 Oö. BauO 1994 verwiesen.

 

Auch dieser Bescheid ist (materiell) an beide Bf adressiert. Die Zustellung dieses Bescheides wurde wiederum mit einem gemeinsamen Rückschein an beide Bescheidadressaten verfügt. Am 03.04.2015 wurde die Sendung von Frau K M als Erstbeschwerdeführerin übernommen.

 

7. Dagegen richtet sich das von den Bf mit Poststempel vom 27.04.2015 rechtzeitig erhobene Rechtsmittel, das als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu werten ist. Die Bf bringen verfahrensrelevant im Wesentlichen vor, dass die Parzelle x inkl. Wohnobjekt im Eigentum der Tochter, Frau N M, und Herrn M J, stehe. Das Schwimmbecken sei auf Grund des zu geringen Platzes an die Grundgrenze der Grundstücke Nr. x und Nr. x platziert worden. Das Schwimmbecken liege somit 3,5 Meter auf Grundstück Nr. x. Es werde ersucht, den Flächenwidmungsplan nur für den Bereich des Schwimmbeckens – ca. 4 Meter – zu ändern.

 

8. Mit Vorlageschreiben vom 26.06.2015, eingelangt am 02.07.2015, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den bezugnehmenden Verwaltungsakt samt Aktenverzeichnis zur Entscheidung vor.

 

9. Mit E-Mail vom 03.11.2015 übermittelten die Bf – nach vorhergehender Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – die Auskunft betreffend die postalische Übernahme.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht, Einholung aktueller Grundbuchsauszüge für die Grundstücke
Nr. x und Nr. x sowie aktueller DORIS-Auszüge. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte iSd § 44 VwGVG entfallen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt von den Bf nicht bestritten wird und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt wurde. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen. Im Übrigen lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl.
Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den hier angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise:

 

㤠49

Bewilligungslose bauliche Anlagen

 

(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

 

[...]

 

(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.“

 

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Oö. ROG 1994, LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2015, lautet auszugsweise:

 

㤠30

Grünland

 

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

 

(2) Als Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan je nach Erfordernis insbesondere gesondert auszuweisen:

 

1. Flächen für Erholungs- oder Sportanlagen wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Tennishallen, Golfplätze, Reitsportanlagen, Gaststätten und Schutzhütten sowie Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten;

2. Dauerkleingärten;

 

3. Gärtnereien;

 

4. Friedhöfe;

 

5. sonstige Flächen des Grünlandes wie Aufschüttungsgebiete, Neuaufforstungsgebiete, Rohstoffgewinnungs- und Rohstoffaufbereitungsstätten, Ablagerungsplätze, Grünzüge oder Trenngrün.

 

Nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Bodenbeschaffenheit, Rutschungen, Lawinengefahr) ist die Errichtung von Bauwerken einzuschränken oder auszuschließen. Im Grünland können auch verschiedene, einander überlagernde Widmungen zur Bestimmung der Folgenutzung ausgewiesen werden.

 

(3) Je nach Erfordernis sind überdies sonstige Widmungen im Grünland, wie Flächen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit nicht herkömmlichen Produktionsformen (Betriebe der bodenunabhängigen Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, Tierparks, Zucht und Haltung von Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind und dgl.), gesondert auszuweisen. Abs. 2 vorletzter Satz gilt sinngemäß.

 

(4) Eine gesonderte Ausweisung ist ferner für den Neu- oder Zubau von Stallungen zur Haltung oder Aufzucht von landwirtschaftlichen Nutztieren in einer Entfernung von bis zu 300 m von Wohngebieten erforderlich, sofern dieser 40 % der Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Z 43 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2014, überschreitet.

 

(5) Im Grünland dürfen nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Die Notwendigkeit von land-  und forstwirtschaftlichen Neu- und Zubauten, ausgenommen Ersatzgebäude, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine geplante Nutzung auch in einem nach Abs. 6 bis 8 verwendeten Gebäude oder Gebäudeteil möglich wäre. Jedenfalls zulässig sind das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzende infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen (wie Carports, Garten– und Gerätehütten, Schwimmbecken) mit jeweils höchstens 50 m2 bebaute Fläche, insgesamt jedoch höchstens 100 m2 bebaute Fläche, sofern ein solcher Bedarf zweckmäßigerweise nicht im Bestand sichergestellt werden kann.[…]“

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:

 

„§ 5 Zustellverfügung

 

Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde gemäß § 27 VwGVG durch seinen gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

 

1. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers (Spruchpunkt I.):

 

Beide Bf sind unstrittig Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. x EZ x, KG P. Das Grundstück Nr. x, EZ x, KG P, steht im Eigentum von Frau N M und Herrn M J. Der erstinstanzliche Bescheid vom 02.12.2014, mit welchem die Beseitigung des Schwimmbeckens samt Kuppeldach sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, aufgetragen wurden, ist an beide – an derselben Adresse wohnhaften – Bf adressiert. Mit dem im Verfahrensakt beigelegten Rückschein ist bestätigt, dass die Zustellung (aufgrund dieser einen Bestätigung) an beide Bf zugleich verfügt wurde.

 

Die belangte Behörde ging von einer Sachentscheidung gegenüber beiden Bf aus. Zur wirksamen Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids wäre es jedoch erforderlich gewesen, an beide Bf die Zustellung je eine Ausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen. Da eine Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung der Erledigung an beide Bf gegebenenfalls nur für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten (vgl. VwGH 24.05.1996, Zl. 94/17/0320).

 

Da das Einschreiben an beide Ehegatten adressiert war und das Schriftstück von der Erstbeschwerdeführerin übernommen wurde, konnte dieses für den Zweitbeschwerdeführer nicht rechtwirksam sein. Daraus folgt, dass die Zustellung des Bescheides vom 02.12.2014 durch persönliche Übernahme durch die Erstbeschwerdeführerin am 03.12.2014 nur gegenüber dieser, nicht jedoch gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer, wirksam wurde. Insofern scheidet aber eine Heilung des Zustellmangels bezüglich der Zustellung der Sendung an den Zweitbeschwerdeführer aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (vgl. VwGH 29.08.1996, Zl. 95/06/0128). Ein zweiter Zustellversuch an den Zweitbeschwerdeführer ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ersichtlich. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht demnach davon aus, dass eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 02.12.2014 an den Zweitbeschwerdeführer nicht erfolgt ist.

 

Wird im Mehrparteienverfahren einer Person, obwohl sie Parteistellung hat, ihr gegenüber der in der Sache ergehende Bescheid nicht erlassen, verliert die übergangene Partei dadurch grundsätzlich weder die Parteistellung noch das – unmittelbar aus der Parteistellung erfließende – Berufungsrecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 63 Rz 66 [Stand 1.1.2014, rdb.at] und die dort zitierte Rspr). Wurde daher in einem Mehrparteienverfahren der Bescheid auch nur einer Partei gegenüber erlassen, können die übrigen Parteien bereits Berufung erheben. Dies gilt jedoch nur für Verfahren, in denen sich der Antragsteller und mehrere Nebenparteien gegenüberstehen (wie zB im anlagenrechtlichen Bewilligungsverfahren), nicht aber dann, wenn verwaltungspolizeiliche Aufträge an mehrere Parteien (zB Miteigentümer) zu ergehen haben und die Behörde den Bescheid einzelnen Parteien gegenüber noch nicht erlassen hat, oder wenn es sich um ein Verfahren handelt, in dem verschiedene Bescheidadressaten in Frage kämen, von der Behörde jedoch (zunächst) nur einer als Adressat gewählt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb aaO). Im beschwerdegegenständlichen Fall war aufgrund der Miteigentümerschaft an beide Bf die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen.

 

Der Zweitbeschwerdeführer hat nun, obwohl ihm gegenüber der erstinstanzliche Bescheid vom 02.12.2014 noch nicht wirksam erlassen wurde, bereits – gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin – mit Schriftsatz vom 15.12.2014 das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Die belangte Behörde hätte daher die Berufung des Zweitbeschwerdeführers zurückzuweisen gehabt. Stattdessen erließ sie den nunmehr angefochtenen – ebenfalls an beide Bf gerichteten – Bescheid vom 31.03.2015. Allerdings wurde wiederum die Zustellung nur einer Bescheidausfertigung an beide Bf zugleich verfügt und (nur) der Erstbeschwerdeführerin (Unterschrift am RSb-Rückschein) zugestellt. Eine weitere Bescheidzustellung an den Zweitbeschwerdeführer erfolgte gemäß dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht. Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, konnte die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Übernahme durch die Erstbeschwerdeführerin wiederum nur gegenüber dieser, nicht jedoch gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer wirksam werden (vgl. VwGH 23.06.2003,
Zl. 2002/17/0182), sodass die – unzulässige – Berufung des Zweit-beschwerdeführers noch keiner Entscheidung zugeführt wurde.

 

Da auch der angefochtene Bescheid somit nicht gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer erlassen wurde, steht im vorliegenden Fall seiner Beschwerde der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, sodass sie gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen war.

 

Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde aus den soeben dargelegten Gründen die noch unerledigte Berufung des Zweitbeschwerdeführers im weiteren Verfahren zurückzuweisen haben und der erstinstanzliche Bescheid dem Zweitbeschwerdeführer von der Erstbehörde zuzustellen sein wird.

 

2. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin (Spruchpunkt II.):

 

Im Falle der Erstbeschwerdeführerin ist sowohl hinsichtlich des Bescheides der Erstbehörde als auch hinsichtlich des nunmehr angefochtenen Bescheides von einer rechtsgültigen Zustellung auszugehen. Daher ist ihre Beschwerde (wegen Vorliegens einer ihr gegenüber erlassenen Entscheidung) zulässig.

 

Die Erstbeschwerdeführerin bringt, auf das Wesentliche zusammengefasst, vor, dass der gesamte ergangene Bescheid bekämpft werde. Die Parzelle Nr. x samt Wohnobjekt stehe im Eigentum ihrer Tochter N M und Herrn M J. Der Wildzaun im Bereich jener Parzelle sei um 6-8 Meter Richtung Osten versetzt worden, um diesen Bereich als Garten zu benützen. Aus Platzgründen sei das Schwimmbecken an die Grundgrenze zu Parzelle x und x gesetzt worden. Es werde um Änderung des Flächenwidmungsplanes ersucht. Eine Entfernung sei mit hohen Kosten verbunden und dies würde die Bf „sehr hart treffen“.

 

Die Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages nach § 49 Abs. 6
Oö. BauO 1994 setzt voraus, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildende und nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage entgegen den bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde.

 

Das verfahrensgegenständliche Schwimmbecken samt Kuppeldach wurde bereits ausgeführt und befindet sich zum überwiegenden Teil auf Parzelle Nr. x, welche als Grünland – landwirtschaftlich genutzt - gewidmet ist und was von Seiten der Erstbeschwerdeführerin zudem auch nicht bestritten wird.

 

Gemäß § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Bei der diesbezüglichen Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um verhindern zu können, dass ungeachtet der Bestimmungen über die Flächenwidmung eine Zersiedelung der für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen erfolgt (vgl. VwGH 20.05.2003, Zl. 2002/05/1025). Bei einem Schwimmbecken samt Kuppeldach ist für das erkennende Gericht kein, für die landwirtschaftliche Nutzung einhergehender Zusammenhang, erkennbar. Auch der von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachte Umstand der ferneren Nutzung des Grundstückes Nr. x als Garten, sowie die aus einer Beseitigung resultierende finanzielle Belastung vermögen daran nichts zu ändern.

 

Soweit sich die Erstbeschwerdeführerin auf eine mögliche Umwidmung beruft, ist ungeachtet der im Verfahren bereits ergangenen Beurteilung durch die belangte Behörde, festzuhalten, dass eine derartige Möglichkeit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des hier gegenständlichen Beseitigungsauftrages keine Rolle spielt. Desgleichen ist es nicht von Relevanz, ob als Folge einer allfälligen Umwidmung sodann auch eine Bauplatzschaffung bzw. Änderung eines Bauplatzes stattfinden könnte. Ausschlaggebend ist lediglich, dass das gegenständliche Schwimmbecken mit der für den bescheidmäßigen Auftrag maßgebenden Flächenwidmung seines Standortes nicht vereinbar ist (vgl. VwGH 31.07.2006, Zl. 2005/05/0199).

 

Die Erstbeschwerdeführerin bringt schließlich vor, dass aus Platzgründen das Schwimmbecken an die Grundgrenze zwischen Grundstück Nr. x sowie Nr. x platziert worden sei. Es führt zu keiner Rechtswidrigkeit des Beseitigungsauftrages, dass sich das Schwimmbecken nicht ausschließlich auf Grundstück Nr. x befindet (vgl. Aktenvermerk vom 03.06.2014: „größtenteils im Grünland“). Ein Schwimmbecken der gegenständlichen Art ist nicht als teilbare bauliche Anlage anzusehen. Es ist somit zu Recht die Beseitigung des gesamten Schwimmbeckens angeordnet worden. Im Hinblick darauf spielt es keine Rolle, dass sich ein Teil des Schwimmbeckens nicht im Grünland befindet (vgl. VwGH 31.07.2006, Zl. 2005/05/0199).

 

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass ein baupolizeilicher Auftrag, der lediglich gegenüber dem einen Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft besteht, gegenüber dem anderen nicht vollstreckbar ist (vgl. VwGH 30.06.1998, Zl. 98/05/0092). Anders gewendet kann ein baupolizeilicher Auftrag im Falle von Miteigentum erst vollstreckt werden, wenn er gegenüber sämtlichen Miteigentümern rechtskräftig erlassen wurde. Im vorliegenden Fall wurde, wie oben ausgeführt, dem Zweitbeschwerdeführer bislang kein diesbezüglicher Bescheid wirksam zugestellt. Daher wird die Erstbehörde vorerst den Beseitigungsauftrag (erstmals) wirksam an den Zweitbeschwerdeführer zuzustellen haben.

Die belangte Behörde wird im Hinblick auf die Bescheidausfertigung und deren Formalia die Entscheidung des VwGH vom 03.10.1996, Zl. 96/06/0111 zu beachten haben.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer