LVwG-300589/7/BMa/BD

Linz, 23.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des Ing. H.K., vertreten durch Dr. H.H., Rechtsanwalts GmbH in N., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 29. Oktober 2014, SV96-30-2014, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. März 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen.

 

 

II.      Nach § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 1.600 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

„Sehr geehrter Herr Ing. K.!

 

 

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

 

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

 

 

Sie haben als seit 21.12.1999 selbstständig vertretender handelsrechtlicher Geschäftsführer - damit als zur Vertretung nach außen berufenes, gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortliches Organ - der Firma A. B. GmbH, FN x, mit Sitz in M., x, die dort die Gewerbe:

 

Gas- und Wasserleitungsinstallation, eingeschränkt auf Planung und Errichtung stationärer Löschanlagen sowie

 

Handels- und Handelsagentengewerbe

 

ausübt, zu verantworten, dass diese entgegen § 18 Abs. 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz von Donnerstag, 27. bis Samstag, 29.03.2014 die Arbeitsleistung der Ausländer

 

1.     I.B., geb. x, Staatsangehörigkeit: x

 

2.   J.D., geb.: x, Staatsangehörigkeit: x

 

3.     A.M., geb.: x, Staatsangehörigkeit: x

 

4.     I.P., geb.: x, Staatsangehörigkeit: x,

 

die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR - der Firma A. d.o.o., x, - zur Arbeitsleistung nach Österreich - auf die Baustelle „E. M., K., x - entsandt wurden, in Anspruch genommen hat, obwohl § 18 Abs. 12 Z 1 und 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht erfüllt war und auch keine EU-Entsendebestätigungen ausgestellt wurden.

 

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

 

 

§ 18 Abs. 12 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 72/2013 - in vier Fällen

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

 

 

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist,                gemäß

 

                Ersatzfreiheitsstrafe von

 

 

 

Zu 1.

 

EUR 2.000,00                2 Tage                § 28 Abs. 1 Z 4 leg.cit.

 

 

 

Zu 2.

 

EUR 2.000,00                2 Tage                § 28 Abs. 1 Z 4 leg.cit.

 

 

 

Zu 3.

 

EUR 2.000,00                2 Tage                § 28 Abs. 1 Z 4 leg.cit.

 

 

 

Zu 4.

 

EUR 2.000,00                2 Tage                § 28 Abs. 1 Z 4 leg.cit.

 

 

 

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

800,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens

 

jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 8.800,00 Euro.“

 

 

I.2. Mit der rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde vom 26. November 2014 wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.

 

I.3. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und am 13. März 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Bf in rechtsfreundlicher Vertretung, ein Vertreter der belangten Behörde und ein Vertreter der Organpartei gekommen sind. In der mündlichen Verhandlung wurde der Bf zum Sachverhalt befragt. Ergänzend zur mündlichen Verhandlung wurden Ermittlungen hinsichtlich der Vertretungs­befugnis des Rechtsanwalts Dr. E. in erstinstanzlichen Verfahren betreffend die Zustellung der Bescheide des AMS K. vom 25. März 2014 getätigt.

 

 

II. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

II.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

Ing. H.K. ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A. GmbH in M., x und vertritt die GmbH nach außen. Die A. GmbH hat mit der Firma A. d.o.o. mit Sitz in x einen Subunternehmervertrag abgeschlossen zur kompletten Installation der Sprinkleranlage (Seite 1 des Tonbandprotokolls vom 13. März 2015). Von der A. GmbH werden die gleichen Arbeiten verrichtet, wie die die an die A. d.o.o. vergeben wurden.  Der Bf hat schon über mehrere Jahre hindurch mit dieser Firma zusammengearbeitet.

Zur Ausführung der Arbeiten wurden I.B., geb. x, k. Staatsangehöriger, J.D., geb. x, Staatsangehörigkeit: B., A.M., geb. x, k. Staatsangehöriger und I.P., geb. x, k. Staatsangehöriger zur Arbeits­leistung nach Österreich auf die Baustelle „E.-M.“, K., x entsandt. Die vier angeführten Arbeiter haben auf dieser Baustelle von 27. März 2014 bis 29. März 2014 gearbeitet, obwohl für diese keine EU-Entsendebestätigungen vom AMS K. ausgestellt worden waren und sie auch über keine anderen Genehmigungen verfügt haben, die ihre Arbeit in Österreich legalisiert hätte.

Die Firma A. d.o.o. hat am 13. Jänner 2014 einen Antrag zur Erteilung einer Entsendebestätigung für die vier Arbeitnehmer an das AMS K. gestellt. Am 28. Jänner 2014 ist ein Schreiben vom AMS K. an die Firma A. d.o.o. ergangen, mit dem Ersuchen, weitere Unterlagen beizubringen. Der Bf hat mit dem Geschäftsführer der Firma A. d.o.o., Herrn Z., wegen des Fehlens der Unterlagen ein Gespräch geführt und es wurde ihm versichert, dass diese Unterlagen umgehend dem AMS übermittelt würden.

Mit Schreiben vom 23. März 2014, eingelangt beim Bf am 26. März 2014, wurde die Ablehnung der Entsendebewilligung für die Arbeitnehmer B., D., M. und P. durch das AMS K. dem Bf zur Kenntnis gebracht. Ebenfalls am 26. März 2014 erfolgte die Zustellung der  Ablehnung der Entsendebewilligung an den Rechtsanwalt Dr. S.E., L., der zwar immer wieder in anderen Verfahren als Vertreter der Firma A. d.o.o. aufgetreten ist, der aber für diesen Fall noch nicht mit der Firmenvertretung bevollmächtigt worden war. Der Zeitpunkt der Zustellung der Ablehnung der Entsendebewilligung an den Geschäftsführer der Firma A. d.o.o. kann nicht festgestellt werden.

Vom Rechtsvertreter der Firma A. d.o.o., Rechtsanwalt Dr. E., wurde eine Beschwerde gegen die Bescheide, mit denen der jeweilige Antrag auf Bestätigung der EU-Entsendung abgelehnt und die Entsendung untersagt wurde, eingebracht.

 

Sofort nach Einlangen der jeweiligen Ablehnungsbescheide des AMS K. in der Firma des Bf wurde Z. per E-Mail vom 26. März 2014 um 10.05 Uhr aufgefordert, die genannten Arbeitnehmer sofort von der Baustelle zu entfernen und es wurde diesbezüglich auch ein Telefonat mit Z. geführt. Der Bf hat sich auf die Zusage des Z. verlassen, dass die genannten Arbeitnehmer nicht mehr weiter auf der Baustelle eingesetzt werden.

Von der Firma des Bf werden wöchentliche Kontrollen auf dessen Baustellen durchgeführt. Weil am 25. März 2014 die wöchentliche Kontrolle bereits durchgeführt war, erfolgte die nächste erst wieder am 2. April 2014. Dazwischen hat am 29. März 2014 gegen 11.10 Uhr auf der Baustelle E. M. die Kontrolle durch die Finanzpolizei, Finanzamt W., stattgefunden und es wurden die vier genannten Arbeitnehmer bei der Montage der Sprinkleranlage angetroffen.

Nach Meinung des Bf ist es für ein funktionierendes Kontrollsystem ausreichend, dass wöchentlich einmal eine Kontrolle auf einer Baustelle stattfindet und er sofort nach Bekanntwerden der Ablehnung der beantragten Entsendebewilligung Herrn Z. aufgefordert hat, die genannten Arbeitnehmer von der Baustelle zu entfernen.

 

II.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrensakt und den Aussagen des Beschwerdeführers in der am 13. März 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung ergibt. Dabei hat der Bf einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, hat er doch insbesondere im Hinblick auf das Kontrollsystem die betrieblichen Abläufe glaubwürdig geschildert.

Dem Antrag auf Einvernahme des Rechtsanwalts Dr. S.E. zum Beweis dafür, dass er im gegenständlichen Verfahren kein bevollmächtigter Vertreter der Firma A. d.o.o. gewesen sei und damit auch die Zustellung an ihn nicht rechtswirksam erfolgt sei, wird keine Folge gegeben, weil diese Behauptung durch das über telefonische Anfrage des Oö. LVwG übermittelte Mail des AMS N., Rechtsangelegenheiten, vom 17. März 2015 bestätigt wurde. Im Übrigen ist der Zeitpunkt der Zustellung der ablehnenden Bescheide des AMS K. vom 25. März 2014 an die Firma A. d.o.o. nicht entscheidungs­relevant.

 

II.3. In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

II.3.1. Gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG ist für Ausländer, die von einem Unter­nehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsende­bewilligung erforderlich, wenn

1.   ….

2.   die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 7b Abs. 1 Z 1-3 und Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestim­mungen eingehalten werden.

Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs­gesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen 2 Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistung in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen der Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldung gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebe­stätigung begonnen werden.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 lit.b AuslBG ist zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c) und begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen § 18 Abs. 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt, obwohl § 18 Abs. 12 Z 1 oder 2 nicht erfüllt ist und – im Falle der lit.b – auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis 50.000 Euro.

 

II.3.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist eine Entsendebewilligung für die vier im Spruch des bekämpften Bescheids angeführten Arbeitnehmer zur vorgeworfenen Tatzeit (von 27. bis 29. März 2014) nicht vorgelegen.

 

Nach dem zitierten § 18 Abs. 12 AuslBG darf unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraus­setzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden.

Dies setzt aber einerseits voraus, dass alle Unterlagen lückenlos vorgelegt worden sind und andererseits, dass nach dem Inhalt der Unterlagen auch erwartet werden kann, dass die EU-Entsendebestätigung erteilt werden wird.

Sowohl der ausländische Arbeitgeber als auch der inländische Auftraggeber werden nur dann bestraft, wenn die gemeinschaftsrechtlich zulässigen Voraussetzungen für die Entsendung ausländischer Arbeitskräfte nach Österreich nicht erfüllt sind. Sofern die materiellen Voraussetzungen vorliegen, soll das bloße Nichtvorliegen der EU-Entsendebestätigung nicht bestraft werden. Da die Prüfung der materiellen Voraussetzungen dem Arbeitsmarktservice obliegt, kommt eine Bestrafung jedenfalls nicht mehr in Betracht, wenn das Arbeitsmarktservice die EU-Konformität der Entsendung bestätigt hat (L. Handbuch zur Ausländerbeschäftigung11 § 28 AuslBG RZ 550).

 

Zusammenfassend besagt dies, dass die Beschäftigung eines Ausländers nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Erteilung einer EU-Entsendebestätigung strafbar ist.

Sollte dieser Bestimmung unterstellt werden, dass Ausländer ohne EU-Ent­sendebestätigung solange beschäftigt werden können, bis deren Beschäftigung durch Bescheid des AMS rechtskräftig gegenüber der ausländischen Firma und dem inländischen Auftraggeber untersagt wurde, würde dies bedeuten, dass eine Beschäftigung von Ausländern ohne Vorliegen der österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1-3 und Abs. 2 AVRAG bis zur bescheidmäßigen Untersagung durch das AMS straffrei möglich wäre. Eine solche Intention kann dem österreichischen Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden. Überdies wurden die jeweiligen ablehnenden Bescheide des AMS K. auf Untersagung der EU-Entsendung dem Rechtsmittelwerber ohnehin am 26. März 2014 vor der vorgeworfenen Tatzeit (27. bis 29. März 2014) zugestellt.

 

Der Bf hat damit das Tatbild der inkriminierten Strafnorm erfüllt, weil er Arbeitsleistungen der angeführten Ausländer ohne Vorliegen (der Voraus­setzungen) einer EU-Entsendebestätigung für diese in Anspruch genommen hat.

 

II.3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwal­tungs­gerichtshofs hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

II.3.4. Der Bf bringt vor, er habe den Geschäftsführer der von ihm beauftragten Firma A. d.o.o. unverzüglich nach Kenntnis der ablehnenden Bescheide auf Bestätigung der EU-Entsendung per Mail und mit einem Telefonat aufgefordert, die Arbeitnehmer, für die keine Entsendebewilligung erteilt wurde, sofort von der Baustelle zu entfernen. Dies sei ihm zugesagt worden und er habe ein Kontrollsystem installiert, indem jede seiner Baustellen einmal pro Woche kontrolliert werde, sodass spätestens bei der nächsten Kontrolle die illegalen Arbeitnehmer von der Baustelle entfernt würden.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hat bei Erfüllung des Tatbilds der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es ist daher Sache des Bf glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf.

Ein funktionierendes Kontrollsystem kann nur dann nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 15.05.2008, 2006/09/0080) angenommen werden, wenn etwa bei ineinandergreifenden täglichen Identitätsüberprüfungen aller auf der Baustelle eingesetzten Arbeiter durch die jeweiligen Kontrollbeauftragten vor Arbeitsaufnahme die Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere aller – bereits zu Beginn der Bauarbeiten und auch später hinzukommenden – neu eingesetzten Arbeiter des Beschäftigers gewährleistet ist. Die neben der Prüfung der arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung durchzuführende Identitätskontrolle hat selbstverständlich zumindest darin zu bestehen, festzustellen, dass die auf der Arbeitsstelle (Baustelle) erschienenen Personen auch ident sind mit jenen, die in Besitz der Bewilligungen sind oder die derartige Papiere nicht benötigen, weil sie – aus welchen Gründen immer – nicht unter das Reglement des AuslBG fallen.

 

Nach Erhalt der Ablehnung der beantragten Entsendebewilligung am 26. März 2014 wäre es am Bf gelegen, unmittelbar danach durch Kontrollen dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer ohne Entsendebewilligung nicht auf der Baustelle eingesetzt werden. Wenn der Bf nun behauptet, auch durch Kontrollen sei der Einsatz von illegalen ausländischen Arbeitnehmern faktisch nicht zu verhindern gewesen, würden diese doch - sobald die Kontrolle beendet ist – wieder eingesetzt werden, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, das Nichtvorliegen eines wirksamen Kontrollsystems zu entschuldigen. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Behörde, dem Bf vorzugeben, wie er sein Kontrollsystem auszugestalten hat, vielmehr ist es an ihm gelegen, die Wirksamkeit seines Kontrollsystems darzutun, um den Entlastungsbeweis gemäß § 5 Abs. 2 VStG zu erbringen.

 

Auch wenn der Bf schon mehrere Jahre mit der Firma A. d.o.o. zusammengearbeitet und Vertragsklauseln mit dieser Firma vereinbart hat, wonach diese für dem Bf entstehende Schäden nach dem AuslBG haftbar ist, vermag auch dies die mangelnde Installation eines wirksamen Kontrollsystems nicht zu entschuldigen.

 

Dem Bf ist es damit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Übertretung der vorgeworfenen Gebotsnorm kein Verschulden trifft. Als Verschuldensgrad ist Fahrlässigkeit anzunehmen, hätte sich der Bf doch als Geschäftsführer über die relevanten Bestimmungen des AuslBG und eines wirksamen Kontrollsystems erkundigen müssen.

 

II.3.5. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idgF sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist auszuführen, dass die belangte Behörde die Mindeststrafe für die Beschäftigung von mehr als drei Ausländern verhängt hat und Strafmilderungsgründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

Der Bf ist den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der belangten Behörde nicht entgegengetreten, diese werden daher auch dem Erkenntnis des Oö. LVwG zu Grunde gelegt.

Zumal lediglich die Mindeststrafe verhängt wurde, erübrigt sich eine Ausein­andersetzung mit der Strafhöhe, es sind auch keine Strafmilderungsgründe im Zuge des Verfahrens hervorgetreten.

 

II.3.6. Weil der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten für das Verfahren vor dem Landesverwaltungs­gericht Oö. in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 25. November 2015, Zl.: Ra 2015/09/0100-3