LVwG-250049/3/SCH/MSt

Linz, 08.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter             Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn P W, X, M, vom 1. Juni 2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 22. Mai 2015,
GZ: BHPE-2015-44770/11-PT, wegen Versagung des sprengelfremden Schulbesuches T W in der Neuen Mittelschule G mit Beginn des Schuljahres 2015/2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

1. Mit Bescheid vom 22. April 2015, GZ: BHPE-2015-44770/11-PT, hat die Bezirkshauptmannschaft Perg den Antrag des Herrn P W vom 10. März 2015 auf Aufnahme des Schülers T W, geb. X, in die erste Klasse der sprengelfremden Neuen Mittelschule G mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 gemäß § 47
Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl.Nr. 35/1992, idF LGBl.Nr. 11/2015, abgewiesen und dem Schüler den sprengelfremden Schulbesuch versagt.

Die Entscheidung durch die Behörde war gemäß § 47 Abs. 1 Oö. POG 1992 geboten, da es zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Stadtgemeinden P und G gekommen war.

Die letztgenannte Gemeinde als Schulerhalter der sprengelfremden Schule erteilte zwar die Zustimmung, nicht jedoch die sprengelzuständige Stadtgemeinde P.

 

Begründend verweist die Stadtgemeinde P im Hinblick auf ihre Ablehnung darauf, dass „leider“ Ortsteile vom Gemeindegebiet der Marktgemeinde M im Einzugsbereich der Neuen Mittelschule P I wären. Etwaige Schülerfreundschaften könnten deshalb in entsprechendem Ausmaß nicht mehr weitergeführt werden. Auch werde an der Neuen Mittelschule P I ebenso der Schwerpunkt Informatik angeboten, außerdem wird eine Gefährdung der Schülerklassenzahlen bzw. eine Klassenzusammenlegung befürchtet.

 

2. Gegen den abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung war gemäß § 24 Abs. 2 Z1 VwGVG nicht erforderlich. 

 

3. Dem Beschwerdeführer geht es laut Ansuchen im Wesentlichen darum, dass dem Interesse seines Sohnes T W an Computer- und Informationstechnologie durch den angestrebten sprengelfremden Schulbesuch sehr entsprochen werde. Man möchte ihm mit dem Antrag die Schulausbildung nach seinen Interessen und Begabungen ermöglichen. In der Beschwerde werden diese Umstände noch weiter ausgebreitet und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach im Vergleich der Stundentafeln beider Schulen keine signifikanten Unterschiede festgestellt hätten werden können, keinesfalls zutreffe. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Schüler bei einem Informationsabend an der Neuen Mittelschule G informiert und dort den Eindruck vermittelt bekommen, dass hier die passende Schule für den naturwissenschaftlich und im IT-Bereich interessierten Sohn angeboten würde.

Hervorgehoben wurde in der Beschwerde zudem, dass in Summe an einschlägigen Unterrichtsstunden an der Sprengelschule 4,5, an der sprengelfremden Schule 11 Stunden in der Woche im Stundenplan enthalten wären. Auch wäre die Anzahl der Fächer (1 zu 4) entsprechend im Sinne des Schülers.

 

Im vorgelegten Verfahrensakt findet sich auch eine Stellungnahme des Direktors der sprengelfremden Neuen Mittelschule G, wo die Vorzüge dieser Schule im
IT-Bereich hervorgehoben werden. Hier kann im Detail entnommen werden, welche Angebote die Schule in diesem Bereich bietet und nachvollzogen werden, dass sich die Neue Mittelschule neben dem Schwerpunkt Naturwissenschaften, an welchem der Schüler T W laut Antragstellung ebenfalls interessiert ist, besonders im Schwerpunkt Informationstechnologie engagiert. Dieser reicht von einer intensiven Ausbildung für den ECDL über Office-Kenntnis-Vermittlung, CAD, Steuerungs- und Regelungstechnik usw. bis hin zum eLearning. Die Schule ist offenkundig auch bei Wettbewerben erfolgreich, etwa im Rahmen „Biber der Informatik 2014“.

Angesichts dessen erscheint die Aussage des Direktors der Neuen Mittelschule G durchaus nachvollziehbar, dass die Freigegenstände im IT-Bereich – verbunden mit Tests und Benotung – von den Schülern sehr angenommen werden.

 

4. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 47 Abs. 5 Z2 Oö. POG 1992 kann die Bewilligung auf sprengelfremden Schulbesuch versagt werden, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigen Interessen nicht überwiegen. Diese Bestimmung räumt der Behörde bei der Entscheidung Ermessensübung ein (VwGH 27.11.1995, 93/10/0209).

Ermessen ist stets im Sinne des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) zu üben.

 

Wenn die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides ausführt, dass beim Vergleich der Stundentafeln beider Schulen keine signifikanten Unterschiede festgestellt hätten werden können, so deckt sich diese Feststellung nicht mit dem Akteninhalt. Dass in der Neuen Mittelschule G ein Schwerpunkt insbesondere für Informationstechnologie angeboten wird mit entsprechenden zusätzlichen Unterrichtsstunden in Freigegenständeform lässt die Behauptung, dass hier Gleichwertigkeit vorliege, nicht zu. Wenn ein Schüler hieran besonderes Interesse hat und möglicherweise später in seinem Berufsleben davon auch profitieren kann, ist der Besuch in einer derartigen Schule für ihn mit Vorteilen behaftet.

Dieses Schwerpunktangebot zu nützen wäre, folgte man der Ansicht der belangten Behörde, nur solchen Schülern ohne weiteres möglich, die im Sprengel der Neuen Mittelschule G wohnen. Wenngleich ein Schulsprengel keinesfalls in die Nähe der Unverbindlichkeit gerückt werden darf, soll es auch nicht so sein, dass dieser verhindert, dass Schüler, die außerhalb des Schulsprengels wohnen, das spezifische Angebot dieser Schule nützen könnten. Die Interessen bei der Schulsprengelfestsetzung, im Wesentlichen der zumutbare Schulweg und der Bestand der Schule, stehen der Erteilung der Bewilligung nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht entgegen. Eine schlüssige Begründung, warum gegenständlich nicht die Interessen des Schülers überwiegen, kann angesichts der gegebenen Faktenlage nicht erbracht werden.

 

Die weiteren Veranlassungen in der Angelegenheit sind von der belangten Behörde im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGVG zu treffen.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

S c h ö n