LVwG-550265/10/Wim/AZ

Linz, 15.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde der W K, x, St. L, vertreten durch Obmann F P, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. April 2014, GZ: AUWR-2014-46449/2-Wa/Ne, betreffend die Vorschreibung von Maßnahmen zur dauerhaften Desinfektion der entnommenen Quellwässer bei den Quellen 1 bis 7 und der Einreichung eines diesbezüglichen Projektes bis 31. Juli 2014 zur wasserrechtlichen Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch genannte Frist zur Einbringung eines Antrages samt Projektunterlagen zur wasserrechtlichen Bewilligung von Maßnahmen zur dauerhaften Desinfektion auf den
31. Jänner 2016 verlängert wird.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1.         Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
10. April 2014, GZ: AUWR-2014-46449/1-Wa/Ne, wurden die Schutzgebiete für die Quellen 1 bis 4 und 5 bis 7 der W K neu festge­legt, zusätzliche Auflagen vorgeschrieben sowie Entschädigungen festgelegt. Dieser Bescheid blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Daneben wurden der W K mit dem hier angefoch­tenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. April 2014,
GZ: AUWR-2014-46449/2-Wa/Ne, in Spruchpunkt I. Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitlichen Folgen durch den Eintrag von mikro­biologischen Verunreinigungen bei den Wasserspendern vorgeschrieben sowie im Spruchpunkt II. die Nutzung der Quelle 8 zur Trinkwasserversorgung untersagt. Im Konkreten wurden unter Spruchpunkt I. Maßnahmen zur dauerhaften Desinfektion der entnommenen Quellwässer bei den Quellen 1 bis 7 und die Einreichung eines den Bestimmungen des § 103 WRG 1959 entsprechenden und von einem Fachkundigen erstellten Projektes bis 31. Juli 2014 zur wasser­rechtlichen Bewilligung aufgetragen.

 

Begründet wurde dies vor allem mit dem Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie, wonach die Quellen 1 bis 4 und 5 bis 7 aufgrund der besonderen geologischen Situation (Quellen im Flysch) auch nach der erfolgten Anpassung der Schutzgebiete an den Stand der Technik bei stärkeren Niederschlägen oder bei Schneeschmelze nicht hinreichend vor dem Eintrag von mikrobiologischen Verunreinigungen geschützt werden. Unterstrichen werde dies durch die im Februar 2014 erneut festgestellte mikrobiologische Kontamination der Quellwässer.

 

2.         Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides, welcher am 23. April 2014 zugestellt wurde, hat die W K [im Folgenden: Beschwerdeführerin (Bf)], vertreten durch den Obmann (bzw. vormaligen Obmann-Stellvertreter) F P, mit Eingabe vom 15. Mai 2014, eingelangt am 20. Mai 2014, rechtzeitig Beschwerde erhoben. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Untersagung der Nutzung der Quelle 8 zur Trinkwasserversorgung) blieb dabei unbekämpft.

 

Begründend führte die Bf unter anderem aus, dass diese seit dem erstmaligen Auftreten der Verunreinigungen bereits intensiv nach möglichen Ursachen geforscht und bereits verbessernde Maßnahmen gesetzt habe. Aufgrund der schlechten Prüfergebnisse der am 10. Februar 2014 durchgeführten Wasser­untersuchung seien bei den Quellen 1 bis 3 nunmehr neuerlich Proben durchgeführt worden. Die darauf basierenden Prüfberichte wurden vorgelegt, ebenso Lichtbilder der umgesetzten Maßnahmen. Quelle 1 sei nun zur Verwendung als Trinkwasser geeignet. Die schlechte Qualität der Probe im Jänner 2012 sei darauf zurückzuführen, dass Quelle 1 im Einzugsbereich einer Stallmiststätte gelegen sei, die nunmehr von der Bf entfernt wurde. Bei den Quellen 2 und 3 sei die ungenügende Wasserqualität auf das Eindringen von Oberflächenwasser bei Starkregen zurückzuführen gewesen. Um dies zu unter­binden, sei der Verlauf des dafür ursächlichen, darüber liegenden Weges versetzt worden, mit einer Drainage versehen und auf einer Länge von 100 m mit Lehm abgedichtet worden. Quelle 4 sei aufgrund der sehr geringen Schüttung und aus Kostengründen nicht überprüft worden. Die Quellen 5 bis 7 seien vom Leitungs­netz genommen worden und werden lediglich für Nutwasser verwendet. Allerdings sei die Bf auch hier bestrebt, die Ursachen der Verunreinigungen zu beseitigen. Die am 13. Mai 2014 von der S AG durchgeführten Proben haben ergeben, dass alle Quellen trinkwassertauglich seien, wodurch bewiesen sei, dass die 2014 getroffenen Maßnahmen bereits den gewünschten Erfolg gebracht haben.

 

3.1.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2015 im Gemeindeamt
St. L, x, M, unter Beiziehung von Amtssach­verständigen aus den Fachbereichen Wasserbautechnik, Hydrogeologie und Hygiene. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde auch ein Lokalaugenschein durchgeführt, bei dem die Quellfassungen der Quellen 1 bis 4, der dortige Quellsammelschacht sowie auch der Hochbehälter der Bf besichtigt wurden. Die Niederschrift der Verhandlung ist dem vorliegenden Erkenntnis beigeschlossen.

 

3.2.   Im Rahmen der Verhandlung wurde von der Bf erneut betont, dass der oberhalb der Quellfassung gelegene Misthaufen zwischenzeitlich vollständig entfernt und auch der Forstweg verlegt worden sei, sodass aus Sicht der Bf der Zufluss von verunreinigten Oberflächenwässern zur Quellfassung verhindert werde. Weiters wurde ergänzend ausgeführt, dass keine grundsätzliche Ablehnung zur Errichtung einer Entkeimungsanlage bestehe. Die Anlage solle jedoch nur dann eingerichtet werden, wenn diese auch wirklich erforderlich sei und wurde von der Bf ersucht, einen Beobachtungszeitraum einzuräumen, da die neueren Wasserbefunde allesamt ein genusstaugliches Ergebnis gebracht haben.

 

3.3.   In der mündlichen Verhandlung wurde vom Amtssachverständigen für Hydrogeologie nachstehendes Gutachten abgegeben:

 

„Ich habe am heutigen Tage gemeinsam mit dem Obmann der W K, Herrn P, eine Begehung des Schutzgebietes der Quellen 1-4 durch­geführt. Dabei konnte ich mir ein Bild von den in Angriff genommenen Drainagierungs­arbeiten im Bereich eines alten Rückeweges machen. Diese Drainagierungsarbeiten wurden durchgeführt, um eine seitens der W K festgestellte Einsickerung von Oberflächenwässern knapp oberhalb der Quellfassungen dauerhaft verhindern zu können. Es wurde damals nämlich gleichzeitig eine Vertrübung des Quellwassers festgestellt. Obwohl die Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind, wurden seither keine Vertrübungen mehr festgestellt.

Grundsätzlich kann bei dem festgestellten Gesteinsuntergrund mit seinem mikro- bis mittelklüftigen Gefüge im Einzugsgebiet der Quellen (auch der Quellen 5-7) von Natur aus nicht verhindert werden, dass sich zeitweilig und insbesondere bei Schnee­schmelze und Starkniederschlägen zeitlich nur kurz verweiltes Grundwasser (wesentlich jünger als 60 Tage) mit dem länger verweilten Grundwasser (älter als 60 Tage) vermischt und somit die sichere und dauerhafte Selbstreinigung gegenüber mikro­biologischen Verunreini­gungen nicht gegeben ist.

Dies habe ich im Rahmen meines Gutachtens vom 25. Jänner 2013 bereits zum Ausdruck gebracht, indem ich die aus hydrogeologischer Sicht notwendige Schutzentkeimung zusätzlich zum Flächenschutz gefordert habe. Ausgangspunkt waren die in der Vergangenheit bei den Quellen der W K zeitweilig fest­gestellten Verkeimungen.

An dieser Grundsätzlichkeit hat auch die oben beschriebene Drainagierung nichts ändern können. Verkeimungen konnten auch bis in die jüngste Zeit festgestellt werden, wenn auch damit keine Parameterwerte überschritten wurden. An der Forderung nach einer Schutzentkeimung ist daher aus hydrogeologischer Sicht festzuhalten.

Die Drainagierung hat jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit bewirkt, dass bisher fest­gestellte Vertrübungen nicht mehr eingetreten sind. Dies wäre im Hinblick auf die Wahl einer Schutzentkeimung von großem Vorteil, weil z.B. eine UV-Desinfektionsanlage auch bei den oben beschriebenen Schneeschmelzen und Starkniederschlägen eine wesentlich erhöhte Betriebssicherheit erreichen könnte.

Im Zuge einer allfälligen Planung einer Anlage zur Schutzentkeimung sollte im Hinblick auf den Umstand, dass die Drainagierung im Bereich der Quellen 1-4 noch nicht abgeschlossen und somit noch nicht voll funktionsfähig ist, über einen längeren Zeitraum die Wasserqualität beider Quellsysteme im mindestens einmonatigen Abstand hinsichtlich der Parameter Mikrobiologie und UV-Durchlässigkeit untersucht werden.“

 

Vom Amtssachverständigen für Hygiene wurde in der mündlichen Verhandlung folgendes Gutachten abgegeben:

 

„... 2015 (9.2): alle Proben in Ordnung (laut Anlagenbeschreibung 4 neu gefasste Quellen, die Quellen des QSS R werden nicht eingeleitet (Reserve­versorgung).

 

... Auch wenn die zuletzt durchgeführten Wasseruntersuchungsergebnisse keine Überschreitungen von Parameterwerten (syn: „Grenzwerten“) bei mikrobiologischen Parametern zeigten, waren immer wieder mikrobiologische Belastungen (ausgedrückt durch die KBE) in den Befunden sichtbar, die als Hinweis zu werten sind, dass die Quellen gegenüber Oberflächeneinflüssen (z.B. Starkregenereignisse) empfindlich sind.

 

... Aus Sicht des Gefertigten ist eine ehestmögliche Inangriffnahme der Projek­tierungsarbeiten mit anschließender Umsetzung erforderlich. Ein Zeitraum von sechs Monaten sollte hier jedenfalls den obersten Zeitrahmen definieren.

 

... Um diesbezüglich die Versorgungssicherheit unter den gegebenen hydrogeo­logischen Bedingungen zu verbessern, ergibt sich die Notwendigkeit zur Sicherheits­desinfektion.“

 

Vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wurde in der mündlichen Verhandlung folgendes Gutachten abgegeben:

 

„... Für die Wasserversorgungsanlage K steht die Installierung einer Sicher­heitsentkeimungsanlage im Raum. Nach dem Österreichischen Lebensmittelkodex sind für solche Zwecke verschiedene Anlagen, Aufbereitungstechniken und Betriebsmittel zugelassen. Im Rahmen der Verhandlung wurde die Möglichkeit einer Aufbereitung mit Chlor diskutiert. Die Errichtungskosten einer mobilen Chlordesinfektionsanlage sind vergleichbar mit einer UV-Desinfektionsanlage. Der Betriebsaufwand ist jedoch wegen des Einsatzes gefährlicher Stoffe (z.B. Chlor) ungleich höher und verlangt überdies besondere Fachkenntnis und Ausbildung der Betreuungspersonen (Wasserwart oder Wassergeister). Der Einbau einer UV-Desinfektionsanlage lässt einen Kostenaufwand von ca. 10.000 Euro erwar­ten. Die Betriebskosten sind vergleichsweise gering (elektrische Leistung liegt im Größenbereich von 275 Watt) und begründen sich im ca. einmal jährlichen Austausch der Bestrahlungslampe und der Durchführung von Reini­gungs- und Kalibrierungsarbeiten (Sensor zur Überwachung der Bestrah­lungsstärke).

 

... Der Projektierungsaufwand für die diskutierte Sicherheitsentkeimungsanlage ist aus technischer Sicht nicht sehr hoch. Es liegen bereits zahlreiche Wasserunter­suchungsergebnisse vor, sodass der Chemismus bekannt ist. Im Falle der Bemessung einer UV-Desinfektionsanlage müsste die UV-Durchlässigkeit bestimmt werden. Dafür sollte ein Zeitraum von drei Monaten ausreichend sein. Zu berücksichtigen ist auch ein gewisser erforderlicher Zeitraum für das Auswahlverfahren eines Projektanten, sodass die Vorlage von Projektunterlagen innerhalb von sechs Monaten durchaus umsetzbar erscheint. Ein rascheres Erfordernis könnte sich gegebenenfalls aufgrund unzureichender Wasseruntersuchungsergebnisse ergeben.“

 

3.4.   Aufgrund der Aktenlage steht - ergänzend zum dargestellten Verfahrens­ablauf - folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Die Bf betreibt als Wassergenossenschaft mehrere Wasserspender bei den Quellen 1 bis 4 (Quellgebiet 1, Schutzzonen I und II) und den Quellen 5 bis 7 (Quellgebiet 2, Schutzzonen I und II). Quelle 8 wird nur mehr für die Versorgung mit Nutzwasser genutzt. Die Bf versorgt ca. 50 Objekte, darunter drei Gastronomiebetriebe, wodurch sich eine Zahl von rund 250 versorgten Personen ergibt.

 

Im Jänner 2011 wurden mikrobiologische Verunreinigungen des Wassers (E. Coli, Enterokokken etc.) und somit die Nichteignung zur Verwendung als Trinkwasser festgestellt (Prüfbericht U Dr. A B GmbH vom 24. Jänner 2011).

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Juli 2011 (Wa-2011-105476/22-Wa/Ne) wurden der Bf daher Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen.

 

Am 28. November 2011 teilte die Bf der belangten Behörde die Behebung der Mängel mit. Die am 22. Februar 2012 von der Bf veranlasste Untersuchung der Quellen ergab die Eignung als Trinkwasser (Trinkwasser-Gutachten U Dr. A B GmbH vom 6. März 2012 und Prüfbericht vom 6. März 2012).

 

Bei einem Lokalaugenschein durch die belangte Behörde am 3. Mai 2012 wurde vom Amtssachverständigen für Hydrogeologie die räumliche und inhaltliche Neufestlegung der Schutzgebiete für notwendig erachtet, um dem Stand der Technik zu genügen. Allerdings wurde in seinem Gutachten auch klar hervor­gestrichen, dass bei den Quellen 1 bis 7 aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Quellen im Flysch) Verkeimungen auch nach der erfolgten Anpassung der Schutzgebiete an den Stand der Technik bei stärkeren Niederschlägen oder bei Schneeschmelze nicht dauerhaft verhinderbar sind, weshalb die Quellen zusätz­lich zum Flächenschutz einer Entkeimung zu unterziehen sind (Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie vom 25. Jänner 2013).

 

Am 15. Mai 2012 wurden bei den Quellen 5, 6 und 8 erneut Parameterwerte der Trinkwasserverordnung überschritten (Teil-Prüfbericht A A GmbH vom
21. Mai 2012).

 

Seit dem am 3. Mai 2012 durchgeführten Lokalaugenschein wurden seitens der Bf mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität durchgeführt. Unter anderem wurde ein Rückeweg verlegt und Drainagierungsarbeiten im Bereich dieses alten Weges vorgenommen. Auch die Stallmiststätte bzw. der abgelagerte Festmist wurden entfernt - dies geschah spätestens im
Oktober 2012 (siehe Schreiben der W K vom 17. November 2013 sowie Gutachten des Amtssachverständigen für Hydro­geologie vom 25. Jänner 2013).

 

Die am 19. Februar 2013 bei den Quellen durchgeführten Untersuchungen ergaben einwandfreies Trinkwasser (Trinkwasser-Gutachten A A GmbH vom
25. Februar 2013).

 

Am 10. Februar 2014 wurden jedoch neuerlich Verunreinigungen sowie die Nichteignung als Trinkwasser festgestellt (Gutachten der A A GmbH vom
14. Februar 2014).

 

Bei einer neuerlichen Überprüfung am 9. Februar 2015 erwiesen sich die Proben sämtlicher Quellen als „in Ordnung“ (Niederschrift vom 29. Juni 2015).

 

Wie ausgeführt, wurde bei der am 29. Juni 2015 vor dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Amtssachverständigen für Hydrogeologie klargestellt, dass beim vorliegenden Gesteinsuntergrund mit seinem mikro- bis mittelklüftigen Gefüge im Einzugsgebiet der Quellen von Natur aus nicht verhindert werden kann, dass sich zeitweilig und insbesondere bei Schneeschmelze und Starkniederschlägen zeitlich nur kurz verweiltes Grundwasser mit dem länger verweilten Grundwasser vermischt und somit die sichere und dauerhafte Selbstreinigung gegenüber mikrobiologischen Verunreinigungen nicht gegeben ist. An dieser Grundsätzlichkeit hat auch die von der Bf vorgenommene Drainagierung nichts ändern können, weshalb die Notwendigkeit einer Schutz­entkeimung unabhängig von sonstigen Maßnahmen gegeben ist. Auch für den Amtssachverständigen für Hygiene ergab sich die Notwendigkeit einer Sicher­heitsdesinfektion, um die Versorgungssicherheit unter den gegebenen hydro­geologischen Bedingungen zu verbessern. Vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wurde der Einbau einer UV-Desinfektionsanlage mit einem Kostenaufwand von ca. 10.000 Euro veranschlagt, die Errichtungskosten einer mobilen Chlordesinfektionsanlage sind vergleichbar mit einer UV-Desinfek­tionsanlage (siehe Punkt 3.3. dieses Erkenntnisses sowie die Niederschrift vom 29. Juni 2015).

 

3.5. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt, insbesondere auch aus den schlüssigen, nachvollziehbaren und im Ergebnis gleichlautenden Gutachten der Sachverständigen für Hydro­geologie, Hygiene und Wasserbautechnik, die im Zuge der mündlichen Verhandlung abgegeben wurden und nochmals die erstinstanzlich festgestellte Notwendigkeit von Maßnahmen zur dauerhaften Desinfektion der entnommenen Quellwässer bestätigten.

 

4.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1.      § 21a WRG 1959 lautet:

 

(1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzu­schreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projekt­unterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorüber­gehend oder auf Dauer zu untersagen.

(2) Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erfor­derlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

(3) Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:

a)    der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;

b)    bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen

c)    verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden.

d)    (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003)

(4) Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92) oder ein Sanierungsprogramm (§ 33d) vor, so dürfen Maßnahmen nach Abs. 1 darüber nicht hinausgehen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestim­mungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

 

§ 12a Abs. 1 WRG 1959 lautet:

 

Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.

 

4.2.      Dem Hauptvorbringen der Bf zufolge habe diese bereits ausreichend verbessernde Maßnahmen gesetzt, welche nachweislich zu einwandfreien Proben geführt haben, weshalb keine Notwendigkeit zur Errichtung einer Entkeimungs­anlage mehr bestehe.

 

Laut Sachverhalt war tatsächlich nach der Verlegung des Weges, den Drainagierungsarbeiten und dem Entfernen der Stallmiststätte eine tendenzielle Besserung der Wasserqualität festzustellen. Allerdings ist dadurch aber erstens nicht sichergestellt, ob es sich dabei - insbesondere im Hinblick auf die große Abhängigkeit der Wasserqualität von den äußeren Umständen, wie Schnee­schmelze, Starkniederschlägen etc., - nicht um Zufallsbefunde handelt. Zweitens sprechen sämtliche Gutachten der Amtssachverständigen dezidiert von einer von den gesetzten Maßnahmen unabhängigen, zusätzlichen Notwendigkeit einer Schutzentkeimung.

 

Sowohl aus den Gutachten des erstinstanzlichen Verfahrens als auch aus den bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich am 29. Juni 2015 erstatteten Gutachten der Amtssachverständigen ergibt sich eindeutig, dass aus geologischen Gründen beim vorliegenden Gesteins­untergrund eine grundsätzliche und unumstößliche Notwendigkeit einer Schutzentkeimung besteht.

 

Dies bestätigt auch der im Sachverhalt skizzierte Verlauf der Wasserproben: Selbst wenn sich aufgrund der Maßnahmen der Bf eine tendenzielle Besserung der Wasserqualität nach den Überschreitungen der Jahre 2011 und 2012 abgezeichnet hat, so wurden im Februar 2014 - also nach Setzung der angeblich ausreichenden Maßnahmen - neuerlich Verunreinigungen festgestellt.

 

Dies wird insbesondere durch die von der Bf für die Verunreinigungen bei Quelle 1 als hauptursächlich erklärte Stallmiststätte deutlich: Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, war die besagte Stallmiststätte spätestens mit
Oktober 2012 vollständig entfernt worden, dennoch musste im Februar 2014 erneut die Nichteignung als Trinkwasser festgestellt werden. Das Vorbringen der Bf, wonach Quelle 1 nun zur Verwendung als Trinkwasser geeignet sei, da die schlechte Qualität der Probe im Jänner 2012 auf die nunmehr entfernte Stallmiststätte zurückzuführen sei, erweist sich daher jedenfalls als nicht einschlägig.

 

Auch die Verlegung und Drainagierung des Forstweges (laut Bf hauptursächlich für die Verunreinigungen bei den Quellen 2 und 3) ändert laut Sachverständigem für Hydrogeologie nichts an der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Schutzent­keimung, da lediglich dadurch eine sichere und dauerhafte Selbstreinigung gegenüber mikrobiologischen Verunreinigungen gewährleistet werden kann.

 

Nach dem weiteren Vorbringen der Bf sei Quelle 4 aus Kostengründen nicht überprüft worden, zu den Quellen 5 bis 7 wurde von der Bf lediglich zugesichert, dass diese derzeit als Nutzwasser verwendet werden und man die Ursachen­beseitigung anstrebe. Abgesehen davon, dass selbstverständlich keiner dieser Einwände geeignet ist, die Notwendigkeit einer Schutzentkeimung zu verringern, wird dadurch geradezu bestätigt, dass es im Quellgebiet 2 auch ohne Stallmiststätte und Forstweg zu ähnlichen Verunreinigungen des Wassers gekommen war, was wiederum die Einschätzung der Amtssachverständigen bestätigt, dass aus geologischen Gründen beim vorliegenden Gesteinsuntergrund eine grundsätzliche Notwendigkeit einer Schutzentkeimung besteht.

Dass sich die Proben sämtlicher Quellen bei einer neuerlichen Überprüfung am
9. Februar 2015 als „in Ordnung“ erwiesen, ändert daher nichts an dieser Notwendigkeit.

 

Gleiches gilt hinsichtlich der von der Bf vorgelegten Prüfberichte der Proben vom 18. Februar 2014, 25. Februar 2014, 3. März 2014 und 6. Mai 2014.

 

Wie auch die in der Vergangenheit wiederholt festgestellten Verunreinigungen bestätigen, handelt es sich bei den von den Amtssachverständigen dargelegten Maßnahmen zur dauerhaften Desinfektion um die einzig sichere Möglichkeit zur Erreichung des Zieles eines effektiven Gesundheitsschutzes der Genossen­schaftsmitglieder, weshalb die Vorschreibung dieser Maßnahmen zugleich auch als gelindestes Mittel im Sinne des § 21a Abs. 3 lit. b) WRG 1959 zu qualifizieren ist. Die Vorschreibung einer Entkeimungsanlage erfüllt in jedem Fall auch die Kriterien der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und angestrebtem Erfolg im Sinne des § 21a Abs. 3 lit. a) WRG 1959, da die Kosten für eine UV-Desinfektions­anlage vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik mit 10.000 Euro veranschlagt wurden und der Projektierungsaufwand nicht sehr hoch ist. Demgegenüber steht der Gesundheitsschutz von rund 250 Personen, wobei dazu auch drei Gastronomiebetriebe zählen, was zusätzlich zum Gesundheitsschutz auch touristische Aspekte als schutzwürdige öffentliche Interessen hinzutreten lässt.

 

4.3.      Da ansonsten gesundheitsschädliche Folgen nach § 105 Abs. 1 lit. a)
WRG 1959 zu befürchten wären, sind gemäß § 21a WRG 1959 entsprechend Maßnahmen bzw. Auflagen vorzuschreiben und die Vorlage entsprechender Projektunterlagen aufzutragen, um den hinreichenden Schutz der öffentlichen Interessen gewährleisten zu können.

 

Eine sechsmonatige Frist zur Einreichung der Projektunterlagen wurde sowohl vom Amtssachverständigen für Hygiene als auch vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik für ausreichend befunden, weshalb die Neufestsetzung der Frist mit 31. Jänner 2016 jedenfalls als angemessen im Sinne des § 21a Abs. 2 WRG 1959 anzusehen ist und daher spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Zu II.   Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Leopold Wimmer