LVwG-150730/3/DM/FE - 150731/2

Linz, 21.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde 1. des DDr. P S und 2. der Mag. E S, beide x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 1.7.2015, GZ: RM‑Bau-150037-04 (0030673/2015 RM), betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Sachverhalt, bisheriger Verfahrensverlauf:

 

I.1. Mit Eingabe vom 10.10.2014 (Eingangsdatum) beantragte die L GmbH (Bauwerberin) beim Magistrat Linz die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. x, KG W, welches mit Bescheid vom 17.11.2014 zum Bauplatz erklärt wurde. Zugleich wurde ein auf § 36 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) gestützter Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Abweichung vom Bebauungsplan gestellt, da beim Einreichprojekt die Summe der Dachöffnungen an der Nord-Ost-Seite das zulässige Ausmaß von 50 % der Fassadenlänge um 44 cm überschreitet.

 

Laut Einreichplan weist das geplante Objekt ein unter dem Geländeniveau gelegenes Kellergeschoß, zwei Vollgeschoße (Erdgeschoß und Obergeschoß) sowie eine durch ein Satteldach gebildete und zur Gänze für Wohnzwecke ausgebaute Gebäudeebene auf.

 

I.2. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) sind Eigentümer des südöstlich des Bauplatzes gelegenen und von diesem weniger als 10 m entfernten Grundstückes Nr. xx, KG W. Der Erst-Bf besitzt weiters einen Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. x1, KG W, welches im Nordosten unmittelbar an den Bauplatz angrenzt.

 

Mit Kundmachung vom 23.2.2015 wurden die Bf zu der von der Erstbehörde anberaumten mündlichen Bauverhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladen. Mit Schriftsatz vom 9.3.2015 erhoben sie Einwendungen gegen das Bauvorhaben, wobei zum Teil auch die Verletzung subjektiver Rechte behauptet wurde (z.B. Unzulässigkeit eines Dachgeschoßausbaues).

 

I.3. Nach Vornahme einer Planänderung, zu der den Nachbarn mit Schreiben vom 8.4.2015 das Parteiengehör eingeräumt wurde, erteilte der Magistrat Linz mit Bescheid vom 21.5.2015 gemäß §§ 35 und 36 Oö. BauO 1994 die beantragte Baubewilligung und setzte sich in der Bescheidbegründung mit den erhobenen Nachbareinwendungen ausführlich auseinander.

 

I.4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 10.6.2015 Berufung und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Begründet wurde das Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass die von der Erstbehörde herangezogene "Sammelverordnung betreffend Dachgeschoßausbauten" mit einem Kundmachungsmangel behaftet und darüber hinaus auch inhaltlich rechtswidrig sei.

 

I.5. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 1.7.2015 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde - soweit hier noch relevant - aus, weshalb sie von einer ordnungsgemäßen Kundmachung der hier gegenständlichen Sammelverordnung ausgehe. Darüber hinaus seien die von den Bf ins Treffen geführten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Sammelverordnung infolge behaupteter Nichteinhaltung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zur Erlassung der Verordnung und fehlender Grundlagenforschung von der belangten Behörde nicht zu beurteilen, da die Prüfung gehörig kundgemachter genereller Rechtsnormen auf ihre Übereinstimmung mit höherem Recht im Stufenbau der Rechtsordnung allein dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten sei.

 

I.6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 21.7.2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Bf stellen darin einerseits den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge den hier gegenständlichen Bewilligungsbescheid aufheben. Andererseits wird die Verordnungsprüfung der hier gegenständlichen "Sammelverordnung" und des „Bebauungsplanes Linz SW x S“ angeregt. Begründend führen die Bf aus, es fehle dem Bewilligungsbescheid wie auch dem Berufungsbescheid an Bestimmtheit, da entsprechend der Historie der Kundmachung der Sammelverordnung zwei Datumsangaben zur (vermeintlichen) Rechtswirksamkeit vorliegen würden: 1.10.1991 und 16.11.1993. Dies führe zu den folgenden Feststellungen, mit denen sich der Berufungsbescheid allerdings nicht weiter auseinandersetze: Der angefochtene Bewilligungsbescheid führe in seiner Erläuterung weiter aus, mittels dieser nochmaligen "Sammelverordnung" vom 22.10.1993 sei die geänderte Formulierung "Dachgeschoßausbau zusätzlich möglich" anstatt "Dachraumausbau zulässig" in Bebauungspläne aufgenommen worden. Der Betreff der Wiederkundmachung vom 22.10.1993 spreche ebenfalls von Änderung der Formulierung. Er lasse aber nicht erkennen, welche Formulierung damit geändert werde. Der neuerlich kundgemachte Wortlaut "Sammelverordnung" § 1 habe diese möglicherweise in einzelnen Bebauungsplänen (händisch eingefügte?) geänderte Formulierung nämlich nicht enthalten. Festzustellen sei, dass der Terminus "zusätzlich möglich", von dem der verfahrensgegenständliche Bewilligungsbescheid spreche, anstelle von "zulässig", falls er tatsächlich in Bebauungspläne (außerhalb der "Sammelverordnung") aufgenommen worden sei, vom Wortlaut der wieder kundgemachten "Sammelverordnung" abweichen würde. Der Berufungsbescheid setze sich mit dem Widerspruch dieser Bescheidaussage Seite 15, 7. Absatz: "Dachgeschoßausbau zusätzlich möglich" entgegen dem tatsächlichen Wortlaut "Dachgeschoßausbau zulässig" in der "Sammelverordnung" jedenfalls nicht auseinander. Sodann bemängeln die Bf in ihrer Begründung noch, dass im Verfahren betreffend die neuerliche Kundmachung der Sammelverordnung noch das Oö. ROG 1972 herangezogen worden sei und nicht das bereits im Oö. Landtag am 6.10.1993 neu beschlossene Oö. ROG 1994. Im Übrigen sei keine ausreichende Grundlagenforschung gemacht worden.

 

I.7. Mit Schreiben vom 28.7.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt und dem maßgeblichen Verordnungsakt betreffend die Sammelverordnung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Der  unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus der Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszuges zum Grundstück der Bf.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage feststand und die Bf im Übrigen ausschließlich Vorbringen bezüglich der behaupteten Rechtswidrigkeit der hier präjudiziellen "Sammelverordnung bezüglich Dachgeschoßausbauten" erstatteten, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Die Bf besitzen keinen Rechtsanspruch auf Anfechtung einer Gesetzwidrigkeit einer Verordnung durch das Landesverwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatte im Beschwerdefall vielmehr selbstständig auf Basis des vorgelegten Verordnungsaktes des Verordnungsgebers zu beurteilen, ob es Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen Sammelverordnung hegt (Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 B‑VG). Den Bf kommt diesbezüglich kein Mitspracherecht zu, weshalb das Landesverwaltungsgericht in diesem Fall auch nicht verhalten war, dazu eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Die hier relevante Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, idF LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

 

"§ 31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1.         bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. …

…“

 

Die „Sammelverordnung bezüglich Dachgeschoßausbauten – Änderung der Formulierung in rechtswirksamen Bebauungsplänen“ (kurz: „Sammelverordnung“) des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 27.6.1991 (zuletzt kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 21 vom 15.11.1993) lautet auszugsweise (soweit hier präjudiziell):

 

㤠1

Gemäß § 21 Abs. 5 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes in der geltenden Fassung werden bei sämtlichen in der beiliegenden Liste vom 6. Februar 1991, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, angeführten Bebauungsplänen folgende Festlegungen getroffen:

 

1.     Zusätzlich zur Geschoßanzahl und zur Hauptgesimshöhe ist ein Dachgeschoßausbau nur in einer Ebene zulässig. …

Als Dachgeschoßausbau ist ein Ausbau der Dachebene bis zu 100 Prozent der Dachflächenebene zu verstehen. Als Dachraumausbau ist ein Ausbau der Dachebene bis zu 50 Prozent der Dachflächenebene zu verstehen.

 

§ 2

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Die Verordnung ist überdies während 14 Tagen nach ihrer Kundmachung an der Amtstafel des Baurechtsamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 – 5, 4. Stock, zu öffentlichen Einsicht angeschlagen.

 

Die Kundmachung der Verordnung erfolgte am 30. September 1991, womit Rechtskraft am 1. Oktober 1991 eintrat.

 

Die Liste der Bebauungspläne vom 6. Februar 1991 lautet wie folgt:

 

1.     In nachfolgenden Bebauungsplänen wird der Dachgeschoßausbau im Sinne der beiliegenden Definition für zulässig erklärt und in den Bebauungsplan aufgenommen:

1.1.      Für das gesamte Bebauungsplangebiet:

SW x S

…“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Die Bf sind unstrittig Nachbarn gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994. Das zentrale Argument der Bf für die Rechtswidrigkeit der Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben findet seinen Ursprung nicht im vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Vielmehr ergibt sich die Rechtswidrigkeit nach Ansicht der Bf auf Ebene der hier präjudiziellen „Sammelverordnung“.

 

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass es eine zulässige und ausreichende Begründung einer Berufung bzw. einer Beschwerde darstellt, wenn die Bf die Rechtswidrigkeit der Sammelverordnung behaupten, könnte doch sonst nie eine Erkenntnisbeschwerde wegen behaupteter Anwendung verfassungswidriger Gesetze (bzw. gesetzwidriger Verordnungen) an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden, ohne eine Scheinbegründung in einem Rechtsmittel aufzunehmen (vgl. zur Berufung statt vieler: Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 63 Rz 83 aE [Stand 1.7.2007, rdb.at]).

 

IV.2. Gemäß Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 B‑VG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (von Amts wegen) einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung der Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat. Einen Rechtsanspruch auf Anfechtung einer Gesetzwidrigkeit einer Verordnung durch das Landesverwaltungsgericht besitzen die Bf nicht.

 

Nach Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verordnungsakt sind beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Bedenken gegen die gegenständliche Sammelverordnung entstanden:

 

IV.2.1. Was zunächst die Bedenken der Bf hinsichtlich der Kundmachung der sogenannten Sammelverordnung angeht, ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof derartige Bedenken bereits mit seinem Ablehnungsbeschluss vom 25.9.1995, B 1420/94‑8, verworfen hat. Er hat dazu, dass in der Behebung von Kundmachungsmängeln nicht eine Neuerlassung der Verordnung liegt, auf seine Judikate VfSlg. 6346/1970 und 8167/1977 sowie ferner 9535/1982 verwiesen. Auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat diesbezüglich keine Bedenken gegen die Sammelverordnung (siehe etwa auch VwGH 10.10.2006, 2005/05/0021).

 

IV.2.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat darüber hinaus auch keine Bedenken, dass eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der Sammelverordnung vorläge.

 

Die Bf bringen vor, der angefochtene Bewilligungsbescheid habe in seiner Erläuterung ausgeführt, mittels dieser nochmaligen "Sammelverordnung" vom 22.10.1993 sei die geänderte Formulierung "Dachgeschoßausbau zusätzlich möglich" anstatt "Dachraumausbau zulässig" in Bebauungsplänen aufgenommen worden. Festzustellen sei, dass der Terminus "zusätzlich möglich", von dem der verfahrensgegenständliche Bewilligungsbescheid spreche, anstelle von "zulässig" vom Wortlaut der wieder kundgemachten "Sammelverordnung" abweichen würde.

 

Dazu wird ausgeführt, dass es sowohl in der ab 1.10.1991 als auch in der ab 16.11.1993 rechtswirksamen Kundmachung der Sammelverordnung in § 1 Z 1 gleichlautend geheißen hat:

 

"1. Zusätzlich zur Geschoßanzahl und zur Hauptgesimshöhe ist ein Dachgeschoßausbau nur in einer Ebene zulässig. Darüber hinaus ist eine Empore bis 50 Prozent der Emporenebene zulässig.

..."

 

Die im Baubewilligungsbescheid erster Instanz gewählte Formulierung auf Seite 15, 7. Absatz, wonach mittels einer Sammelverordnung "in Bebauungsplänen die Formulierung 'Dachgeschoßausbau zusätzlich möglich' (anstatt Dachraumausbau zulässig) aufgenommen" worden sei, beruht auf einem internen Schreiben des Baurechtsamtes („BRA“) vom 6.12.1990, GZ. 501/5, an „PlA“, wonach seitens des Baurechtsamtes geplant sei, mittels einer "Sammelverordnung" bei allen durch das PlA bekanntgegebenen Bebauungsplänen die Formulierung "Dachraumausbau zulässig" durch "Dachgeschoßausbau zusätzlich möglich" zu ersetzen. Für das Landesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, woraus sich mit dem von den Bf behaupteten Widerspruch der Bescheidaussage auf Seite 15, 7. Absatz, entgegen dem tatsächlichen Wortlaut in der Sammelverordnung auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auswirken soll.

 

Auch sonst hat das Vorbringen der Bf beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu keinen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der hier gegenständlichen Sammelverordnung geführt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht sich daher nicht veranlasst, einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der besagten Sammelverordnung zu stellen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter