LVwG-300729/7/Kl/Rd

Linz, 28.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des
K S, vertreten durch P Rechtsanwalts GmbH,
x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. Februar 2015, Zl. Ge96-108-2013, Ge96-108-1-2013, wegen Verwaltungs­über­­tre­tungen nach dem Arbeitszeit­gesetz,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich der Fakten 1 bis 25 verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

Fakten 6.a, 3.b, 9.b, 10.a, 11.a und 21.b auf jeweils 50 Euro, EFS auf jeweils 2 Stunden,

Fakten 15.b und 18.a auf jeweils 55 Euro, EFS auf jeweils 2 Stunden,

Fakten 4.a., 5.b, 6.b, 7.a, 8.a, 13.b, 14.b und 15.a auf jeweils 60 Euro, EFS auf jeweils 2 Stunden,

Fakten 12.d, 13.d, 15.d, 16.d., 17.d, 18.d, 19.d, 20.d, 22.d und 25.d auf jeweils 75 Euro, EFS auf jeweils 2 Stunden,

Fakten 1.a, 2.a und 24.a auf jeweils 100 Euro, EFS auf jeweils 3 Stunden,

Faktum 23.a auf 110 Euro, EFS auf 4 Stunden,

Fakten 1.c bis 25.c: auf jeweils 60 Euro, EFS auf jeweils 2 Stunden

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren. Der Kostenbeitrag zum behörd­lichen Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit insge­samt 551 Euro (10% der nunmehr jeweils festgesetzten Geldstrafen, min­destens jedoch 10 Euro pro Delikt) bestimmt.  

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom
7. Februar 2015, Zln. Ge96-108-2013 (GmbH), Ge96-108-1-2013 (hr. Geschf.1), wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen von 200 Euro, EFS von
6 Stunden (Fakten 1a, 2a, 24a), 220 Euro, EFS von 6 Stunden (Faktum 23a), 150 Euro, EFS von 6 Stunden (Fakten 12d, 13d, 15d 16d, 17d, 18d, 19d, 20d, 22d, 25d), jeweils 120 Euro, EFS von 6 Stunden (Fakten 1c bis 25c, 4a, 5b, 6b, 7a, 8a, 13b, 14b, 15a), 110 Euro, EFS von 6 Stunden (Fakten 15b, 18a) und
100 Euro, EFS von 6 Stunden (Fakten 3b, 6a, 9b, 10a, 11a, 21b) wegen Verwaltungsüber­tretungen gemäß § 9 Abs. 1 AZG iVm § 28 Abs. 2 Z1 AZG, § 11 Abs. 1 AZG iVm § 28 Abs. 2 Z2 AZG und § 12 Abs. 1 AZG iVm § 28 Abs. 2 Z3 AZG, verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

Bei der Überprüfung der Arbeitszeitunterlagen vom April 2013 haben die Arbeitsinspektoren Frau R H und Herr Ing. F W folgende Ver­waltungsübertretungen der E S  & Co. Gesellschaft mbH – Sitz in
x – festgestellt, die Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener in Ermangelung der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des VStG (§ 9 Abs.2) und ArbIG (§ 23) zu vertreten haben:

 

Die GmbH, die Arbeitgeberin die folgend genannten ArbeitnehmerInnen am Sitz der Firma auf folgende Art beschäftigt (die angezeigten Zeiten wurden aufgrund der geleisteten Arbeitszeiten aus den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen errechnet; die Summierung in den Arbeitszeitaufzeichnungen stimmten nicht mit den geleisteten Arbeitszeiten überein:)

 

Angestellte

 

1. Der Arbeitnehmer F L wurde wie folgt beschäftigt:

Datum

Tagesarbeitszeit

von                        bis                      Std. Min.

Pause

(Min.)

Mo 08.04.2013

05:48

14:30

08:42

00:00

Di 09.04.2013

05:45

19:00

13:15

00:00

Mi 10.04.2013

05:51

15:32

09:41

00:00

Do 11.04.2013

05:46

14:30

08:44

00:00

Fr 12.04.2013

05:48

13:04

07:16

00:00

Sa 13.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 14.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

1.a Die tägliche Arbeitszeit betrug somit am 9. April 2013 mehr als 10 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

 

1.c Die Ruhepause von einer halben Stunde wurde am 8., 9., 10, 11. und 12. April 2013 nicht eingehalten.

    Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist.  

 

2. Der Arbeitnehmer G K wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von                        bis                      Std. Min.

Pause

(Min.)

Mo 08.04.2013

07:41

17:14

09:33

00:00

Di 09.04.2013

07:00

18:47

11:47

00:00

Mi 10.04.2013

06:58

16:42

09:44

00:00

Do 11.04.2013

06:47

18:55

12:08

00:00

Fr 12.04.2013

07:50

13:22

05:32

00:00

Sa 13.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 14.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

2.a Die tägliche Arbeitszeit betrug somit am 9. und 11. April 2013 mehr als 10 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

 

2.c Die Ruhepause von einer halben Stunde wurde am 8., 9., 10, 11. und 12. April 2013 nicht eingehalten.

     Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach,  wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist.  

 

3. Der Arbeitnehmer L T wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Wochenzeit

(Std.Min.)

Mo 15.04.2013

05:48

14:23

08:35

00:00

 

 

 

 

 

 

52:00

Di 16.04.2013

05:48

14:28

08:40

00:00

Mi 17.04.2013

03:57

14:46

10:49

00:00

Do 18.04.2013

05:46

14:36

08:50

00:00

Fr 19.04.2013

05:46

15:10

09:24

00:00

Sa 20.04.2013

06:29

12:00

05:31

00:00

So 21.04.2013

23:49

00:00

00:11

00:00

 

3.b Die wöchentliche Arbeitszeit betrug somit vom  15. bis 21.April 2013 (52 Stunden) mehr als 50 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die wöchentliche Normalarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

3.c Die Ruhepause von einer halben Stunde wurde am 15., 16., 17., 18. und
19. April 2013 nicht eingehalten.

    Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist.  

 

4. Der Arbeitnehmer N J wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von                        bis                      Std. Min.

Pause

(Min.)

Mo 08.04.2013

06:50

15:46

08:56

00:00

Di 09.04.2013

 

 

00:00

00:00

Mi 10.04.2013

06:54

10:05

03:11

00:00

Do 11.04.2013

06:39

18:54

12:15

00:00

Fr 12.04.2013

06:47

12:38

05:51

00:00

Sa 13.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 14.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

4.a Die tägliche Arbeitszeit betrug somit am 11. April 2013 mehr als 10 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

 

4.c Die Ruhepause von einer halben Stunde wurde am 8. und 12. April 2013 nicht eingehalten. Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist.  

 

5. Der Arbeitnehmer S G wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Wochenzeit und Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 08.04.2013

05:34

14:03

08:29

00:00

 

 

 

 

 

 

54:23

Di 09.04.2013

05:36

14:05

08:29

00:00

Mi 10.04.2013

05:32

14:01

08:29

00:00

Do 11.04.2013

05:22

14:04

08:42

00:00

Fr 12.04.2013

05:23

14:27

09:04

00:00

Sa 13.04.2013

05:30

16:11

10:41

00:00

So 14.04.2013

23:31

0:00:00

00:29

00:00

 

5.b Die wöchentliche Arbeitszeit betrug somit vom 8. bis 14. April 2013 (54 Stunden
23 Minuten) mehr als 50 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die wöchentliche Normalarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

5.c Die Ruhepause von einer halben Stunde wurde am 8., 9., 10, 11., 12. und
13. April 2013 nicht eingehalten. Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist.  

 

6. Der Arbeitnehmer S R wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Wochenzeit und Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 08.04.2013

06:22

17:06

10:44

00:00

 

 

 

 

 

 

54:12

Di 09.04.2013

06:20

16:59

10:39

00:00

Mi 10.04.2013

06:20

17:41

11:21

00:00

Do 11.04.2013

06:19

17:07

10:48

00:00

Fr 12.04.2013

06:18

14:05

07:47

00:00

Sa 13.04.2013

06:19

09:12

02:53

00:00

So 14.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

6.a Die tägliche Arbeitszeit betrug somit am 8., 9., 10. und 11.April 2013 mehr als
10 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

 

6b. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug somit vom 8. bis 14. April 2013 (54 Stunden
12 Minuten) mehr als 50 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die wöchentliche Normalarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

6.c Die Ruhepause von einer halben Stunde wurde am 8., 9., 10, 11. und 12. April 2013 nicht eingehalten. Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist.  

 

7. Der Arbeitnehmer Z C wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von                        bis                      Std. Min.

Pause

(Min.)

Mo 08.04.2013

07:00

15:36

08:36

00:00

Di 09.04.2013

07:07

19:20

12:13

00:00

Mi 10.04.2013

07:10

15:30

08:20

00:00

Do 11.04.2013

07:05

15:31

08:26

00:00

Fr 12.04.2013

07:05

14:57

07:52

00:00

Sa 13.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 14.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

7.a Die tägliche Arbeitszeit betrug somit am 9. April 2013 mehr als 10 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

 

7.c Die Ruhepause von einer halben Stunde wurde am 8., 9., 10, 11. und 12. April 2013 nicht eingehalten. Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist.  

 

8. Die Arbeitnehmerin Z C wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von                        bis                      Std. Min.

Pause

(Min.)

Mo 01.04.2013

 

 

00:00

00:00

Di 02.04.2013

07:07

16:42

09:35

00:00

Mi 03.04.2013

07:11

18:13

11:02

00:00

Do 04.04.2013

07:12

18:46

11:34

00:00

Fr 05.04.2013

07:13

15:54

08:41

00:00

Sa 06.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 07.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

8.a Die tägliche Arbeitszeit betrug somit am 3. und 4. April 2013 mehr als 10 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

 

8.c Die Ruhepause von einer halben Stunde wurde am 2.,3., 4. und 5. April 2013 nicht gehalten.  Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist.  

 

Arbeiter

 

9. Der/Die Arbeitnehmer/in B A wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Wochenzeit und Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 22.04.2013

13:47

00:00

10:13

00:00

 

 

 

 

 

 

52:34

Di 23.04.2013

13:47

00:03

10:16

00:00

Mi 24.04.2013

13:47

00:02

10:15

00:00

Do 25.04.2013

13:47

00:02

10:15

00:00

Fr 26.04.2013

11:47

18:01

06:14

00:00

Sa 27.04.2013

05:44

11:05

05:21

00:00

So 28.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

9.b Die wöchentliche Arbeitszeit betrug somit vom 22. bis 28. April 2013 (52 Stunden
34 Minuten) mehr als 50 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die wöchentliche Normalarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

9.c Die Ruhepause von einer halben Stunde wurde am 22., 23., 24., 25. und
26. April 2013 nicht gehalten. Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist.  

 

10. Der Arbeitnehmer B B wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von                        bis                      Std. Min.

Pause

(Min.)

Mo 15.04.2013

21:35

06:06

08:31

00:00

Di 16.04.2013

21:30

06:05

08:35

00:00

Mi 17.04.2013

21:28

06:10

08:42

00:00

Do 18.04.2013

21:19

06:07

08:48

00:00

Fr 19.04.2013

18:39

06:06

11:27

00:00

Sa 20.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 21.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

10.a Die tägliche Arbeitszeit betrug somit am 19. April 2013 mehr als 10 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

 

10.c Die Ruhepause von einer halben Stunde wurde am 15., 16., 17., 18. und
19. April 2013 nicht gehalten. Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist.  

 

11. Die Arbeitnehmerin D E wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von                        bis                      Std. Min.

Pause

(Min.)

Mo 01.04.2013

 

 

00:00

00:00

Di 02.04.2013

05:47

14:02

08:15

00:00

Mi 03.04.2013

05:46

17:12

11:26

00:00

Do 04.04.2013

05:45

14:03

08:18

00:00

Fr 05.04.2013

05:43

14:03

08:20

00:00

Sa 06.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 07.04.2013

23:43

06:04

06:21

00:00

 

11.a Die tägliche Arbeitszeit betrug somit am 3. April 2013 mehr als 10 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

 

11.c Die Ruhepause von einer halben Stunde wurde am 2., 3., 4., 5. und 7. April 2013 nicht gehalten.  Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist.  

 

 

12. Die Arbeitnehmerin E J wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 22.04.2013

13:38

22:02

08:24

00:00

 

 

 

RZ: 07:41

 

 

 

Di 23.04.2013

13:31

22:01

08:30

00:00

Mi 24.04.2013

13:30

22:05

08:35

00:00

Do 25.04.2013

13:32

22:00

08:28

00:00

Fr 26.04.2013

05:41

10:03

04:22

00:00

Sa 27.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 28.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

12.c Die Ruhepause von einer halben Stunde wurde am 22., 23., 24. und 25. April 2013 nicht gehalten.   Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist.

 

12.d Die Ruhezeit wurde vom 25. auf den 26. April 2013 (7 Stunden 41 Minuten) nicht eingehalten. Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren ist. 

 

13. Der Arbeitnehmer H D wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Wochenzeit und Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 08.04.2013

11:38

22:18

10:40

00:00

 

 

 

 

RZ: 07:51

 

          54:29

Di 09.04.2013

13:29

22:05

08:36

00:00

Mi 10.04.2013

14:00

22:00

08:00

00:00

Do 11.04.2013

14:00

22:19

08:19

00:00

Fr 12.04.2013

13:20

22:09

08:49

00:00

Sa 13.04.2013

06:00

16:05

10:05

00:00

So 14.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

13.b Die wöchentliche Arbeitszeit betrug somit vom 8. bis 14. April 2013 (54 Stunden
29 Minuten) mehr als 50 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die wöchentliche Normalarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

13.c Die Ruhepause von einer halben Stunde wurde am 8., 9., 10., 11., 12. und
13. April 2012 nicht gehalten. Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist.

 

13.d Die Ruhezeit wurde vom 12. auf den 13. April 2013 (7 Stunden 51 Minuten) nicht eingehalten. Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach den Arbeitnehmern nach  Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren ist.  

 

14. Die Arbeitnehmerin K Z wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Wochenzeit

(Std.Min.)

Mo 22.04.2013

04:46

14:03

09:17

00:00

 

 

 

 

 

 

54:26

Di 23.04.2013

04:45

14:05

09:20

00:00

Mi 24.04.2013

04:46

14:06

09:20

00:00

Do 25.04.2013

04:45

14:13

09:28

00:00

Fr 26.04.2013

04:44

12:02

07:18

00:00

Sa 27.04.2013

04:48

14:31

09:43

00:00

So 28.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

14.b Die wöchentliche Arbeitszeit betrug somit vom 22. bis 28. April 2013 (54 Stunden 26 Minuten) mehr als 50 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die wöchentliche Normalarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

14.c Die Ruhepause von einer halben Stunde wurde am 22., 23., 24., 25., 26. und
27. April 2013 nicht gehalten. Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist.  

 

15. Der Arbeitnehmer L A wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Wochenzeit und Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 01.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

 

 

 

RZ: 07:36

 

          53:04

Di 02.04.2013

11:53

22:16

10:23

00:00

Mi 03.04.2013

10:02

22:10

12:08

00:00

Do 04.04.2013

10:46

22:18

11:32

00:00

Fr 05.04.2013

11:35

22:10

10:35

00:00

Sa 06.04.2013

05:46

14:12

08:26

00:00

So 07.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

15.a Die tägliche Arbeitszeit betrug somit am 2., 3., 4. und 5. April 2013 mehr als
10 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

 

15.b Die wöchentliche Arbeitszeit betrug somit vom 1. bis 7. April 2013 (53 Stunden
04 Minuten) mehr als 50 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 Arbeitszeitgesetz dar, wonach die wöchentliche Normalarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

15.c Die Ruhepause von einer halben Stunde wurde am 2., 3., 4., 5. und 6. April 2013 nicht gehalten.  Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist.

 

15.d. Die Ruhezeit wurde vom 5. auf den 6. April 2013 (7 Stunden 36 Minuten) nicht eingehalten. Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren ist.   

 

16. Der Arbeitnehmer L J wurde wie folgt beschäftigt:

 

 Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 01.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

 

 

RZ: 07:41

 

 

Di 02.04.2013

05:46

14:03

08:17

00:00

Mi 03.04.2013

13:38

22:00

08:22

00:00

Do 04.04.2013

13:44

22:00

08:16

00:00

Fr 05.04.2013

05:41

14:33

08:52

00:00

Sa 06.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 07.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

16.c Die Ruhepause von einer halben Stunde wurde am 2., 3., 4. und 5. April 2013 nicht gehalten.  Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist.

 

16.d Die Ruhezeit wurde vom 4. auf den 5. April 2013 (7 Stunden 41 Minuten) nicht eingehalten. Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren ist.

 

17. Die Arbeitnehmerin L E wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 15.04.2013

13:29

22:02

08:33

00:00

 

 

 

RZ: 08:29

 

 

Di 16.04.2013

13:44

22:01

08:17

00:00

Mi 17.04.2013

13:38

22:01

08:23

00:00

Do 18.04.2013

13:33

22:01

08:28

00:00

Fr 19.04.2013

06:30

14:02

07:32

00:00

Sa 20.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 21.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

17.c Die Ruhepause von einer halben Stunde wurde am 15., 16., 17., 18. und
19. April 2013 nicht gehalten.  Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist.

 

17.d Die Ruhezeit wurde vom 18. auf den 19. April 2013 (8 Stunden 29 Minuten) nicht  eingehalten. Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren ist.

 

18. Der Arbeitnehmer O M wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Wochenzeit und Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 01.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

 

 

 

RZ: 09:41

 

         

Di 02.04.2013

13:34

22:02

08:28

00:00

Mi 03.04.2013

13:33

22:00

08:27

00:00

Do 04.04.2013

13:29

22:01

08:32

00:00

Fr 05.04.2013

13:31

20:02

06:31

00:00

Sa 06.04.2013

05:43

17:32

11:49

00:00

So 07.04.2013

 

 

00:00

00:00

Mo 08.04.2013

05:48

14:00

08:12

00:00

 

 

 

 

 

         

Di 09.04.2013

05:47

14:00

08:13

00:00

Mi 10.04.2013

05:48

14:00

08:12

00:00

Do 11.04.2013

05:48

17:00

11:12

00:00

Fr 12.04.2013

05:47

16:08

10:21

00:00

Sa 13.04.2013

 

 

 

 

So 14.04.2013

23:35

06:00

06:25

00:00

 

 

18.a Die tägliche Arbeitszeit betrug somit am 6., 11. und 12. April 2013 mehr als
10 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

 

18.c Die Ruhepause von einer halben Stunde wurde am 2., 3., 4., 5., 6. 8., 9., 10.,
11.  und 12. April 2013 nicht gehalten.  Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist.

 

18.d Die Ruhezeit wurde vom 5. auf den 6. April 2013 (9 Stunden 41 Minuten) nicht eingehalten. Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren ist.

 

19. Der Arbeitnehmer O V wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Wochenzeit und Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 08.04.2013

13:43

22:04

08:21

00:00

 

 

 

 

RZ: 07:44

 

         

Di 09.04.2013

13:48

22:00

08:12

00:00

Mi 10.04.2013

13:50

22:05

08:15

00:00

Do 11.04.2013

13:50

22:00

08:10

00:00

Fr 12.04.2013

13:47

22:06

08:19

00:00

Sa 13.04.2013

05:50

13:23

07:33

00:00

So 14.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

19.c Die Ruhepause von einer halben Stunde wurde am 8., 9., 10., 11., 12. und
13. April 2013 nicht gehalten. Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist.

 

19.d Die Ruhezeit wurde vom 12. auf den 13. April 2013 (7 Stunden 44 Minuten) nicht eingehalten. Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren ist.

 

20. Der Arbeitnehmer P V wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 01.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

 

 

RZ: 07:53

 

 

Di 02.04.2013

13:54

22:27

08:33

00:00

Mi 03.04.2013

11:56

22:01

10:05

00:00

Do 04.04.2013

11:45

22:01

10:16

00:00

Fr 05.04.2013

05:54

15:35

09:41

00:00

Sa 06.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 07.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

20.c Die Ruhepause von einer halben Stunde wurde am 2., 3., 4. und 5. April 2013 nicht gehalten.  Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist.

 

20.d Die Ruhezeit wurde vom 4. auf den 5. April 2013 (7 Stunden 53 Minuten) nicht eingehalten. Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren ist.

 

21. Die Arbeitnehmerin S S wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Wochenzeit und Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 22.04.2013

13:47

00:03

10:16

00:00

 

 

 

 

 

         

          52:42

Di 23.04.2013

13:43

00:03

10:20

00:00

Mi 24.04.2013

13:49

00:02

10:13

00:00

Do 25.04.2013

13:46

00:02

10:16

00:00

Fr 26.04.2013

11:46

18:01

06:15

00:00

Sa 27.04.2013

05:44

11:06

05:22

00:00

So 28.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

21.b Die wöchentliche Arbeitszeit betrug somit vom 22. bis 28. April 2013 (52 Stunden 42 Minuten) mehr als 50 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die wöchentliche Normalarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

21.c Die Ruhepause von einer halben Stunde wurde am 22.,23., 24., 25. und
26. April 2013 nicht gehalten.  Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist.

 

22. Der Arbeitnehmer S G wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Wochenzeit und Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 15.04.2013

13:53

22:07

08:14

00:00

 

 

 

RZ: 07:44

 

         

Di 16.04.2013

13:43

22:08

08:25

00:00

Mi 17.04.2013

13:44

00:40

10:56

00:00

Do 18.04.2013

13:44

22:07

08:23

00:00

Fr 19.04.2013

05:51

13:33

07:42

00:00

Sa 20.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 21.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

22.c Die Ruhepause von einer halben Stunde wurde am 15., 16., 17., 18. und
19. April 2013 nicht gehalten.  Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist.

 

22.d. Die Ruhezeit wurde vom 18. auf den 19. April 2013 (7 Stunden 44 Minuten) nicht eingehalten. Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren ist.

 

23. Der Arbeitnehmer U M wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von                        bis                      Std. Min.

Pause

(Min.)

Mo 08.04.2013

06:00

18:00

12:00

00:00

Di 09.04.2013

07:00

18:00

11:00

00:00

Mi 10.04.2013

06:30

18:00

11:30

00:00

Do 11.04.2013

06:30

20:15

13:45

00:00

Fr 12.04.2013

 

 

00:00

00:00

Sa 13.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 14.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

23.a Die tägliche Arbeitszeit betrug somit am 8., 9., 10. und 11. April 2013 mehr als
10 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

 

23.c Die Ruhepause von einer halben Stunde wurde am 8., 9., 10. und 11. April 2013 nicht gehalten.  Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist.

 

 

 

24. Die Arbeitnehmerin W S wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von                        bis                      Std. Min.

Pause

(Min.)

Mi 10.04.2013

05:35

16:24

10:49

00:00

Do 11.04.2013

 

 

00:00

00:00

Fr 12.04.2013

 

 

00:00

00:00

Sa 13.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 14.04.2013

 

 

00:00

00:00

Mo 15.04.2013

05:37

19:05

13:28

00:00

Di 16.04.2013

05:36

14:05

08:29

00:00

Mi 17.04.2013

05:34

14:03

08:29

00:00

Do 18.04.2013

05:32

14:03

08:31

00:00

Fr 19.04.2013

 

 

00:00

00:00

Sa 20.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 21.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

24.a Die tägliche Arbeitszeit betrug somit am  10. und 15. April 2013 mehr als
10 Stunden. Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten darf.

 

24.c Die Ruhepause von einer halben Stunde wurde am 10., 15., 16., 17. und
18. April 2013 nicht gehalten.  Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist.

 

25. Der Arbeitnehmer W G wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Wochenzeit

(Std.Min.)

Mo 15.04.2013

13:37

22:08

08:31

00:00

 

 

 

RZ: 07:38

 

         

Di 16.04.2013

13:36

22:02

08:26

00:00

Mi 17.04.2013

13:39

22:01

08:22

00:00

Do 18.04.2013

13:33

22:02

08:29

00:00

Fr 19.04.2013

05:40

12:05

06:25

00:00

Sa 20.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 21.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

25.c Die Ruhepause von einer halben Stunde wurde am 15., 16., 17., 18. und
19. April 2013 nicht gehalten.  Dies stellt eine Übertretung des § 11 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist.

 

25.d. Die Ruhezeit wurde vom 18. auf den 19. April 2013 (7 Stunden 38 Minuten) nicht eingehalten. Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes dar, wonach den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren ist."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß, beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen eine mangelnde verwaltungs­rechtliche Strafbarkeit behauptet sowie, dass weder eine Verletzung der höchst­zulässigen Tages- und Wochenarbeitszeit vorliege noch eine Aufzeichnungspflicht verletzt worden sei. Zum Verschulden wurde ausgeführt, dass ein automations­unter­stütztes Zeiterfassungssystem betrieben worden sei und ausnahmslos alle Arbeitnehmer bei Eintritt ins Dienstverhältnis zur ordnungsgemäßen Bedienung der Zeiterfassung angeleitet worden seien, indem ein Merkblatt ausgehändigt und vor Ort eine Einschulung stattgefunden habe. Aufgrund der Größe des Unternehmens sei ein hierarchisches Kontrollsystem eingerichtet worden, welches in der Beschwerde näher beschrieben wurde. Zudem wurde auf das eigenmächtige Handeln von Arbeitnehmern hingewiesen. Im Übrigen wurde zum Tatzeitpunkt über eine Neufassung der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit mit dem Betriebsrat verhandelt, welche jedoch nicht gleich nach Abschluss vom Betriebsratsvorsitzenden unterfertigt worden sei. Wäre dies rechtzeitig erfolgt, so wäre es zu den behaupteten Übertretungen gar nicht gekommen. Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass die von der Behörde vorgenommene Kumulation unzulässig sei, weil die erforderlichen Voraussetzungen für eine gesonderte Bestrafung nicht vollständig vorliegen würden. Bei der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ebenso mildernd zu berücksichtigen, wie die Tatsache, dass bereits S (Vorgänger der M M) seinerzeit umgehend in Verhandlung mit dem Betriebsrat getreten sei, mit dem Ziel, ehestmöglich eine Betriebsvereinbarung darüber abzuschließen, um allenfalls nachteilige Rechtsfolgen zu vermeiden.

 

Mit Eingabe vom 25. August 2015 wurde die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt.       

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landes­verwaltungsgericht vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat W wurde am Verfahren beteiligt und äußerte sich mit Stellungnahme vom 8. Juli 2015 dahingehend, dass die Bestimmung des § 9 Abs. 2 AZG iVm § 4a Abs. 3 Z2 AZG keinesfalls zur Anwendung kommen könne, da kein Schichtwechsel vorgelegen sei. Für den Zeitpunkt der Übertretungen habe es keinen Schichtplan gegeben, welcher gemäß § 4a AZG bei mehrschichtiger Arbeitsweise zu erstellen sei. Bei den Arbeitnehmern B B, E D und M O sei die Ausdehnung der Normalarbeitszeit auf zwölf Stunden deshalb nicht möglich, da keiner dieser Personen in eine andere Schicht gewechselt habe. Hinsichtlich der Verletzung der Aufzeichnungspflicht werde auf die Stellungnahme vom 9. Oktober 2013 verwiesen. Weiters wurden Ausführungen hinsichtlich den Anforderungen an ein Kontrollsystem getätigt.

 

Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe wurde dem Arbeitsinspektorat neuerlich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 16. September 2015 wurde einer Reduzierung der Strafhöhe um die Hälfte zugestimmt. 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Gemäß § 44 Abs.3 Z2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Von keiner Partei des Verfahrens wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt, sodass von der Durchführung einer solchen abgesehen werden konnte.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 9 VwGVG an die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und nunmehr ausschließlich die Strafbemessung in Beschwerde gezogen wurde, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 AZG sind Arbeitgeber, die

Z1: Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs. 5, § 18 Abs.2 oder 3, § 19a Abs.2 oder 6 oder § 20a Abs.2 Z1 hinaus einsetzen;

Z2: Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 4, § 18d, § 18h oder § 19a Abs. 4 nicht gewähren;

Z3: tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 1 bis 2b, § 18a, § 18b Abs. 1, § 18c
Abs. 1, § 18d, § 18g, § 19a Abs. 8 § 20a Abs. 2 Z2 oder § 20b Abs. 4 oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 19a Abs. 4, 5 oder 8 oder § 20a Abs. 2 Z1 nicht gewähren,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis
1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen. 

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis
35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2.2. Von der belangten Behörde wurden über den Beschwerdeführer hinsichtlich der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Fakten Geldstrafen von 100 Euro bis 220 Euro, bei einem Strafrahmen von
72 Euro bis 1.815 Euro, verhängt. Ein Wiederholungsfall lag gegenständlich nicht vor. Erschwerungs- und Milderungsgründe seien im Verfahren nicht hervor­gekommen. Aufgrund der erheblichen Überschreitungen der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten, der Nichtgewährung von Ruhepausen, der Nichteinhaltung von Ruhezeiten und des Angriffs auf das höchstpersönliche Rechts­gut der Gesundheit der einzelnen Arbeitnehmer sei von keinem geringen Ver­schulden auszugehen. Mangels Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Be­schwerde­führers ist die belangte Behörde von einer Schätzung, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.000 Euro, einem Vermögen in Form eines Unternehmensanteils sowie von keinen Sorgepflichten ausgegangen und hat diese der Strafbemessung zugrunde gelegt. Dieser Schätzung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sodass diese auch vom Landesver­waltungsgericht Oberösterreich bei seiner Strafbemessung herangezogen werden konnte.

 

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kommt dem Beschwerdeführer der nicht unerhebliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbeschol­ten­heit zugute, welcher Umstand in der Strafbemessung durch das Landesver­wal­tungsgericht seinen Niederschlag zu finden gehabt hat.

Zudem war auch die doch lange Dauer des Verfahrens zu werten. Im gegenständlichen Verfahren ist im Hinblick auf die besonderen Umstände des gegenständlichen Falles von keiner iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK zu qualifizierenden noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen.

 

Im Zusammenhang mit den hervorgekommenen Milderungsgründen war mit der im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses näher ausgeführten Herabsetzung der jeweils verhängten Geldstrafen – zum Teil unter Anwendung des § 20 VStG -  vorzugehen. Überdies wurde auch vom Arbeitsinspektorat W einer Halbierung der jeweils in der Strafanzeige beantragten Geldstrafen ausdrücklich zugestimmt.

Angemerkt werden darf, dass der belangten Behörde bzw dem Arbeitsinspektorat W bei der Addierung der jeweiligen Strafbeträge ein Rechenfehler unterlaufen ist, da im angefochtenen Straferkenntnis bzw der Strafanzeige der Gesamtbetrag mit 7.020 Euro, anstatt richtigerweise mit 7.100 Euro, genannt wurde. Da nunmehr vom Landesverwaltungsgericht die jeweiligen Geldstrafen herabgesetzt wurden, war eine diesbezügliche Berichtigung im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses entbehrlich.

 

Die nunmehr verhängten Geldstrafen erscheinen tat- und schuldangemessen und im Hinblick auf die general- und spezialpräventiven Gründe erforderlich.  

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese kumulativen Voraussetzungen wurden vom Beschwerdeführer mangels eines nicht geringfügigen Verschuldens nicht erfüllt. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn den der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.

 

6. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren war spruchgemäß herabzusetzen (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt