LVwG-601001/10/Bi

Linz, 15.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn T P, vom 3. August 2015 gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. Juni 2015, VerkR96-4510-2015, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängte Strafe, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 120 Euro herabgesetzt wird; der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde ermäßigt sich auf 12 Euro.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 18 Asb.1 iVm 99 Abs2c Z4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Auf Antrag des Bf wurde am 14. Jänner 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf und des Amtssachverständigen Dipl.HTL-Ing R H (SV) durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, In Bezug auf die angeführten Milderungsgründe sei nicht berücksichtigt worden, wie ihm nahegelegt worden sei, um eine Abstandsunterschreitung zu beheben, eine Abbremsung des Kfz durchzuführen. Ausgeführt worden sei, dass die Geldstrafe notwendig sei, um ihn von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Es sei nie seine Absicht gewesen, dass so eine Situation entstehe. Ihm sei „geraten“ worden, es müsse ihn unberührt lassen, was sich hinter ihm tue. Davon habe ihm aber seine Haftpflichtversicherung abgeraten. Der Lenker hinter ihn sei sehr weit an ihn herangekommen. Er sei wie sein Beifahrer ziemlich erschrocken über den kurzen Abstand des ihm folgenden Fahrzeuges. Und dann sei plötzlich das Fahrzeug vor ihm da gewesen. Er habe das beim Gespräch mit dem Sachbearbeiter der belangten Behörde mehrmals erwähnt, der gesagt habe, was hinter ihm sei, habe ihn nicht zu interessieren. Der Versuch, seine Sichtweise darzulegen, sei beendet worden, indem man ihm mitgeteilt habe, es werde sich sowieso nichts mehr daran ändern, man könne nur die Strafe auf 150 Euro reduzieren. Daher habe er die Vorschläge des Sachbearbeiters angenommen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bf gehört, die Ausführungen der belangten Behörde berücksichtigt und seitens des SV die konkrete Nachfahrsituation anhand der Videoaufzeichnung erörtert wurde.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt.

 

Der Bf hat gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 30. April 2015 Einspruch ausschließlich bezogen auf die Höhe der verhängten Strafe erhoben, worauf mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis nur mehr über diese entscheiden wurde.

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Gemäß Abs.2 ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem aufgrund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Gemäß Abs.3 ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Im den Bf betreffenden Fall ist mit dem auf die Strafe bezogenen Einspruch der Schuldspruch der Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen, dh das Straferkenntnis betraf nur mehr die – herabgesetzte – Strafe. In der Beschwerde gegen das Straferkenntnis wurde auch nicht der Schuldspruch angefochten, zumal weder das Zustandekommen des Abstandswertes noch seine Richtigkeit in Zweifel gezogen wurden. Die konkrete Verkehrssituation wurde vielmehr als Milderungsgrund geltend gemacht. Die Erörterung der Videoaufzeichnung ergab, dass das Vorbringen des Bf, der rechts von ihm auf dem 1. Fahrstreifen befindliche Lenker habe schon zum Fahrstreifenwechsel auf die Überholspur angesetzt, als er sich noch nicht ganz an diesem vorbeibewegt gehabt habe, richtig ist. Der Bf macht geltend, er sei erschrocken und habe beschleunigt und dabei sei der zu geringe Abstand zum vor ihm auf der Überholspur befindlichen Pkw entstanden. Das Video hat aber gezeigt, dass der den Fahrstreifen wechselnde Pkw, dessen Lenker zunächst kurz abgewartet und den Bf vorbeigelassen hat, aufgrund der erst vorzunehmenden Beschleunigung eine wesentlich geringere Geschwindigkeit innehatte als der Bf und das vor ihm befindliche Fahrzeug, sodass die Abstandsverringerung des Bf nicht mit einer notstandsähnlichen Situation zu erklären ist. Dass ein Nachfahrabstand von 0,31 Sekunden für den vor dem Bf befindlichen Lenker wesentlich zu gering war und daraus neue Gefahren entstehen hätten können, hat der Bf nie bestritten.  

 

In der Verhandlung legte der Bf dar, er habe mittlerweile seine Arbeit verloren, beziehe nun Arbeitslosengeld in Höhe von 970 Euro netto monatlich und müsse Unterhalt für seine Tochter zurückzahlen. Angesichtes dieser inzwischen geänderten finanziellen Verhältnisse wurde auch unter Bedachtnahme auf die bisherige Unbescholtenheit des Bf eine Herabsetzung der Geldstrafe für gerechtfertigt erachtet. Die nunmehr festgesetzte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und entspricht den Kriterien des § 19 VStG. Da bei der Ersatzfreiheitsstrafe die Einkommensverhältnisse nicht zu berücksichtigen sind, war diese zu bestätigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.  

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger