LVwG-601025/2/EW

Linz, 05.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des Herrn R N, geb. 9.10.1936, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i. I. vom 15.6.2015 GZ. VerkR96-12436-2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i. I. vom 15.6.2015, VerkR96-12436-2014, wurde der Einspruch des Beschwerdeführers (in Folge: Bf) gegen die Strafverfügung der genannten Behörde vom 9.12.2014, VerkR96-12436-2014, gemäß § 49 Abs. 1 VStG wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Strafverfügung sei laut Zustellnachweis am 20.1.2015 hinterlegt und damit zugestellt worden. Von der Möglichkeit zum Vorhalt der Verspätung des Einspruches Stellung zu nehmen, habe der Bf nicht Gebrauch gemacht. Die zweiwöchige Einspruchsfrist sei daher mit Ablauf des 3.2.2015 verstrichen und der per E-Mail vom 31.3.2015 übermittelte Einspruch verspätet.

 

 

II.            In seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Bf zur Frage der Verspätung vor, dass der bekämpfte Bescheid aufgrund einer Postsperre zuerst bei seinem Masseverwalter eingelangt sei und alle vorherigen Schriftstücke eine Postwegdauer von 3 Wochen gehabt hätten und er somit nicht reagieren hätte können.

 

 

III.           a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da eine solche von keiner der Parteien beantragt und im angefochtenen Bescheid eine 500,- Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde.

 

c) Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den Punkten I. und II.

 

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann „[d]er Beschuldigte […] gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben“.

 

Daher ist im gegenständlichen Fall vorweg festzustellen, wann die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels gegen die diesem Verfahren zugrundeliegende Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried i. I. vom 9.12.2014, VerkR96-12436-2014, begonnen bzw geendet hat.

 

§ 17 Abs 1 ZustG normiert eine Verpflichtung des Zustellers das Dokument zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle aufhält. Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen (§ 17 Abs 2 ZustG). Abs 3 Satz 3 leg cit zufolge gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Dies jedoch nur dann, wenn sich nicht ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Diesfalls wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.

 

b) Laut dem im Verwaltungsakt befindlichen Zustellnachweis wurde die bekämpfte Strafverfügung nach einem erfolglosen Zustellversuch am 19.1.2015 hinterlegt und ab 20.1.2015 bei der Post zur Abholung bereitgehalten.

 

Mit der ordnungsgemäßen Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige ist die Rechtsfolge des § 17 Abs 3 ZustG eingetreten. Die Strafverfügung gilt daher als am 20.1.2015 zugestellt und ist die zweiwöchige Rechtsmittelfrist (siehe § 49 Abs 1 VStG) ab diesem Zeitpunkt zu bemessen. Sie endete demnach, wie von der belangten Behörde zu Recht festgestellt, am 3.2.2015. Anderes würde nur dann gelten, wenn der Bf wegen Abwesenheit von der Abgabestelle keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen hätte können. Ein solches Vorbringen wurde vom Bf jedoch nicht erstattet. Vielmehr wurde vom Bf in seiner Beschwerde vorgebracht, dass die Schriftstücke an ihn eine Postwegdauer von 3 Wochen gehabt hätten und er aus diesem Grund nicht rechtzeitig reagieren konnte.

 

c) Der Bf hat seinen Einspruch mit E-Mail vom 31.3.2015 bei der belangten Behörde eingebracht. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist der Einspruch daher verspätet gewesen und wurde von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen.

 

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer