LVwG-650445/9/Sch/Bb

Linz, 14.01.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über den Antrag der G H, geb. 1971, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. A M, J, L, vom 15. Dezember 2015 auf Rückerstattung und Ersatz der Kosten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren zu GZ LVwG-650445 betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz 1997 (FSG), den  

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

 

I.            Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 17 VwGVG iZm § 74 Abs. 1 AVG wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.            Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2015, GZ LVwG-650445/5/Sch/Bf, der Beschwerde der G H (Antragstellerin - im Folgenden: ASt) vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. A M, J, L, vom 15. Juli 2015 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 25. Juni 2015, GZ 15/149494 KL, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B durch zeitliche Befristung und Erteilung von Auflagen gemäß § 28 VwGVG stattgegeben und den angefochtenen Bescheid behoben.

 

I.2. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2015, eingelangt am 15. Dezember 2015, beantragte die nunmehrige ASt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Rückerstattung der geleisteten Beschwerdekosten gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und zugleich den Ersatz der notwendig gewordenen Verfahrensaufwendungen in Höhe von 501,84 Euro gemäß der Beschwerdeverzeichnung.

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über diesen Antrag wie folgt erwogen:

 

I.3.1. Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

 

Diese Bestimmung gilt gemäß § 17 VwGVG auch für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

 

Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind gemäß § 52 Abs. 9 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.

 

I.3.2. Wie sich aus der zitierten Norm des § 74 Abs. 1 AVG ergibt, steht dem Begehren der ASt im Hinblick auf Kostenersatz im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die klare Gesetzeslage entgegen.

 

Demnach ist ein Ersatz der Kosten im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen. Es hat vielmehr jeder Verfahrensbeteiligte, sohin auch die ASt, die ihr erwachsenen Kosten selbst zu tragen. Dies auch dann, wenn die Eingabe erfolgreich war.

 

Ein nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens zuzusprechender Kostenersatz ist auch in den Bestimmungen des FSG nicht vorgesehen.

Auch die von der ASt beantragte Kostenrückerstattung im Sinne des § 52 Abs. 9 VStG erweist sich gegenständlich als verfehlt, da diese Bestimmung die Tragung der Kosten im Verwaltungsstrafverfahren für die Fälle regelt, in welchen eine verhängte Strafe infolge einer Beschwerde aufgehoben wird. Dies gilt auch nur für Kosten der Behörde, etwa für Sachverständige, aber nicht für den Aufwand einer Partei, wie Rechtsanwaltskosten. Im Verwaltungsverfahren – das abgeführte war ein solches - findet diese Gesetzesbestimmung zudem ohnehin keine Anwendung.

 

Es musste somit der entsprechende Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n