LVwG-700133/3/MZ

Linz, 15.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über den Vorlageantrag des R P, geb x 1970, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9.12.2015, GZ: Sich96-180-2-2015, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs wegen Verspätung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.          Mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9.12.2015, GZ: Sich96-180-2-2015, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers (in Folge: Bf) gegen den Bescheid der genannten Behörde vom 17.11.2015, mit welchem der Einspruch gegen eine Strafverfügung vom 2.10.2015 zurückgewiesen wurde, gemäß § 14 VwGVG iVm § 49 VStG abgewiesen.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, die angefochtene Strafverfügung sei laut Zustellnachweis am 7.10.2015 hinterlegt worden. Von der Österreichischen Post AG sei eine Übernahmebestätigung vorgelegt worden, wonach die Sendung am 8.10.2015 vom Bf behoben wurde. Der Einspruch vom 28.10.2015 sei daher verspätet gewesen.

 

II.         In seinem rechtzeitig erhobenen „Einspruch“, welcher als Vorlageantrag zu werten ist, bringt der Bf zur Frage der Verspätung – wie auch schon im Rahmen des von der belangten Behörde vor der Erlassung der angefochtenen Entscheidung – vor, er „habe den ersten Brief aus dem Grund zu spät beantwortet weil ich im Ausland gewesen bin und den übernommenen Brief von meiner Sekretärin zu spät am Tisch hatte.“ Beiliegend findet sich eine an die PN G adressierte Rechnung über die Anmietung eines Apartements in Krefeld / BRD im Zeitraum vom 4.10. bis 31.10.2015.

 

III.        a) Die belangte Behörde hat das Rechtsmittel unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da eine solche von keiner der Parteien beantragt und im dem Verfahren zugrundeliegenden Bescheid eine 500,- Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde.

 

c.1) Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Am 6.10.2015 wurde an der Adresse G, von einem Zustellorgan der Österreichischen Post AG der erfolglose Versuch unternommen, dem Bf die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.10.2015, GZ Sich96-180-2-2015, zuzustellen. Die Sendung wurde daher hinterlegt und als erster Tag der Abholfrist der 7.10.2015 angegeben (siehe diesbzgl den im Akt befindlichen Rückschein).

 

Am 8.10.2015 wurde die hinterlegte Sendung vom Bf übernommen (siehe diesbzgl die von der Österreichischen Post AG übermittelte, im Akt befindliche Übernahmebestätigung).

 

c.2) Soweit der Bf geltend macht, im Zeitpunkt der Hinterlegung von der Abgabestelle im Ausland gewesen zu sein und dafür eine an die PN G GmbH adressierte Rechnung über die Anmietung eines Apartements im Zeitraum vom 4.10 bis 31.10.2015 vorlegt wird festgestellt, dass diese Rechnung den durch die von der Österreichischen Post AG übermittelte Übernahmebestätigung erbrachten Beweis nicht zu erschüttern vermag. Die vorgelegte Rechnung gibt keinerlei Auskunft darüber, ob das Apartement vom Bf (und nicht einer anderen Person) tatsächlich den ganzen gebuchten Zeitraum über genutzt wurde. Die Übernahme der Strafverfügung am 8.10.2015, welche dem Bf in der angefochtenen behördlichen Entscheidung unter Verweis auf die Übernahmebestätigung auch vorgeworfen wurde, wurde von diesem in seinem Rechtsmittel nicht in Abrede gestellt. Zudem wurde dem Bf – nach telefonischer Kontaktaufnahme – vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Übernahmebestätigung zur Stellungnahme übermittelt; der Bf hat von einer solchen jedoch Abstand genommen.

 

IV.       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann „[d]er Beschuldigte […] gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben“.

 

Im ggst Fall ist vor diesem Hintergrund zuvorderst festzustellen, wann die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels gegen die diesem Verfahren zugrundeliegende Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.10.2015, GZ Sich96-180-2-2015, begonnen bzw geendet hat.

 

§ 17 Abs 1 ZustG normiert eine Verpflichtung des Zustellers das Dokument zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle aufhält. Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen (§ 17 Abs 2 ZustG). Abs 3 Satz 3 leg cit zufolge gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Dies jedoch nur dann, wenn sich nicht ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Diesfalls wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.

 

b) Laut dem im Verwaltungsakt befindlichen Zustellnachweis zufolge wurde die ggst Strafverfügung nach einem erfolglosen Zustellversuch am 6.10.2015 hinterlegt und ab 7.10.2015 bei der Post zur Abholung bereitgehalten.

 

Mit der ordnungsgemäßen Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige ist die Rechtsfolge des § 17 Abs 3 ZustG eingetreten. Die Strafverfügung gilt daher als am 7.10.2015 zugestellt und ist die zweiwöchige Rechtsmittelfrist (siehe § 49 Abs 1 VStG) ab diesem Zeitpunkt zu bemessen. Sie endete demnach, wie von der belangten Behörde zu Recht festgestellt, am 21.10.2015. Anderes würde nur dann gelten, wenn der Bf wegen Abwesenheit von der Abgabestelle keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen hätte können. Da die Sendung nachweislich am 8.10.2015 behoben wurde, ist eine solche Abwesenheit jedoch auszuschließen.

 

c) Der Bf hat mit E-Mail vom 28.10.2015 Einspruch erhoben. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist der Einspruch daher verspätet gewesen und wurde von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen.

 

V.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei der Frage, wann im vorliegenden Fall konkret die Einspruchsfrist zu laufen begonnen hat, nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer