LVwG-400137/3/Gf/Mu

Linz, 07.01.2016

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde der C A, vertreten durch Dr. L A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 15. Oktober 2015, Zl. VerkR96-1906-2015, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes

 

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

 

I.        Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

 


 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

 

I.

 

Ablauf des Behördenverfahrens

 

 

1. Mit Organstrafverfügung vom 18. Februar 2015 wurde über eine GmbH & CoKG als Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges eine Geldstrafe in Höhe von 21 Euro verhängt, weil sie es zu vertreten habe, dass deren mehrspuriges Kraftfahrzeug am 18. Februar 2015 um 15.46 Uhr vor dem Haus Oberer Stadtplatz Nr. 35 in Schärding ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei.

 

Nach Nichteinzahlung dieses Organmandates innerhalb der gesetzten Frist wurde eine Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde erstattet.

 

2. Hierauf wurde die Zulassungsbesitzerin mit Schreiben des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 7. April 2015, Zl. VerkR96-1906-2015, dazu aufgefordert, binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor dem Tatzeitpunkt gelenkt und am Vorfallsort abgestellt hat bzw. jene Person namentlich zu nennen, die diese Auskunft erteilen kann.

 

3. Mit e-mail vom 9. April 2015 wurde bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin dieses KFZ gelenkt und damals lediglich Waren in die Schärdinger Filiale des Unternehmens geliefert habe.

 

4. In der Folge wurde über die Rechtsmittelwerberin mit Strafverfügung des
Bezirkshauptmannes von Schärding vom 16. April 2015, Zl. VerkR96-1906-2015, eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro verhängt, weil sie am 18. Februar 2015 um 15.46 Uhr vor dem Haus Oberer Stadtplatz Nr. 35 in Schärding in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein mehrspuriges Kraftfahrzeug ohne gültigen Parkschein abgestellt und dadurch eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl 28/1988 i.d.g.F. LGBl 90/2013 (im Folgenden: OöParkGebG), begangen habe, weshalb sie nach § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

 

5. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Einspruch erhoben und darin zunächst vorgebracht, dass im Vorfallsbereich eine Kurzparkzone bestehe, in der das Halten erlaubt sei. Am fraglichen Tag habe sie vor der Filiale gehalten, um Ware auszuladen. Dabei sei sie von einer Polizistin beobachtet worden, die sofort mit der Amtshandlung begonnen habe, obwohl sie eine Mitarbeiterin ausdrücklich ersucht habe, damit zuzuwarten, weil die Chefin ohnehin gleich aus dem Geschäft zurückkommen werde. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin dadurch ohnehin keine Möglichkeit mehr gehabt habe, noch einen Parkschein zu lösen, sei nicht nachvollziehbar, warum das Exekutivorgan die Amtshandlung bei offenem Fahrzeug und danebenstehender Verkäuferin noch vor der Rückkehr der Rechtsmittelwerberin abschließen wollte. Sollte jedoch tatsächlich ein Parkvergehen vorliegen, möge bloß eine Ermahnung erteilt und eine Einstellung des Verfahrens nach § 21 VStG vorgenommen werden.

 

6. Im Zuge des hierauf von der belangten Behörde durchgeführten ordentlichen Ermittlungsverfahrens wurde mit Schreiben vom 5. Mai 2015 die Stadtwache der Gemeinde Schärding ersucht, dass Anzeige legende Straßenaufsichtsorgan zu den Einspruchsangaben der Beschuldigten einzuvernehmen.

 

Dieses Aufsichtsorgan gab im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an (vgl. das vom 7. Mai 2015, Zl. Pol-1-1000-15-Si), am Vorfallstag bereits um 15:35 Uhr das ohne gültigen Parkschein abgestellte KFZ wahrgenommen und hiervon ein Lichtbild angefertigt zu haben. Um 15:45 Uhr sei sie dann wieder zu diesem Fahrzeug gekommen, wobei nach wie vor kein gültiger Parkschein zu sehen gewesen sei, weshalb sie wiederum Fotos aufgenommen habe. Hierauf habe sie eine Organstrafverfügung ausgestellt und diese um 15:46 Uhr hinter dem Scheibenwischer platziert. Abschließend habe sie um 15.47 Uhr nochmals ein Lichtbild angefertigt. In diesem Moment sei die Beschwerdeführerin auf sie zugekommen und gemeint, dass die Aufsichtsorgane durchaus etwas toleranter sein könnten, weshalb sie sich beschweren und bis zum Bürgermeister gehen werde. Dagegen habe die Zeugin nur erwidert, dass ohnehin 10 Minuten lang zum Lösen eines Parkscheines Zeit geblieben wäre und sich der Parkscheinautomat zudem in unmittelbarer Nähe – nämlich ca. 30 Meter schräg gegenüber – befinde. Anhand der angefertigten und bei der Stadtpolizei gespeicherten Lichtbilder sei außerdem erkennbar, dass weder um 15.35 Uhr noch zwischen 15.45 Uhr und 15.47 Uhr die Fahrzeugtüren geöffnet gewesen seien. Letztlich habe auch keine Ladetätigkeit beobachtet werden können.

 

Dieses Aussageprotokoll und die entsprechenden Lichtbilder wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juni 2015, Zl. VerkR96-1906-2015, übermittelt.

 

7. In ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme vom 3. Juli 2015 wurde eingewendet, dass der Zeugin nicht vorgehalten worden sei, dass sie von einer Mitarbeiterin des Unternehmens darum ersucht wurde, mit der Amtshandlung zuzuwarten, weil die Rechtsmittelwerberin gerade Ware in die Filiale gebracht habe und ohnehin und umgehend wegfahren werde. Außerdem gehe aus der Fotodokumentation die Zeitdauer der Amtshandlung nicht hervor, obwohl die 10-Minuten-Toleranzfrist üblicherweise von den Aufsichtsorganen elektronisch dokumentiert werde.

 

8. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 15. Oktober 2015, Zl. VerkR96-1906-2015, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 10 Euro) verhängt, weil sie am 18. Februar 2015 um 15:46 Uhr vor dem Haus Oberer Stadtplatz Nr. 35 in Schärding in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein mehrspuriges KFZ ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs. 1 OöParkGebG begangen, weshalb sie nach § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die ihr angelastete Tat aufgrund entsprechender Wahrnehmungen eines zeugenschaftlich einvernommenen Straßenaufsichtsorganes und des im Wege der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei. Insbesondere sei vom Überwachungsorgan nicht wahrgenommen worden, dass die Rechtsmittelwerberin eine Ladetätigkeit durchgeführt hätte.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd zu werten und ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 1.500 Euro; keine Sorgepflichten; kein Vermögen).

 

9. Gegen dieses ihr am 20. Oktober 2015 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. Oktober 2015 – und damit rechtzeitig – per e‑mail eingebrachte Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich.

 

Darin wird eingewendet, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Aufsichtsorgan 10 Minuten lang zugewartet habe. Außerdem habe eine Mitarbeiterin der Filiale das Organ noch vor dem Ablauf dieser Toleranzfrist darüber informiert, dass die Lenkerin gerade eine Ladetätigkeit durchführe, nämlich Ware ins Geschäft bringe. Dies gehe aus der Zeugenaussage jedoch nicht hervor, sondern im Protokoll sei nur festgehalten worden, dass das Organ beim erstmaligen Erkennen des Fahrzeuges um 15:35 Uhr ein Lichtbild angefertigt und die entsprechende Uhrzeit notiert habe. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung habe sich die belangte Behörde dann lediglich mit der ungeprüften Aussage des Straßenaufsichtsorganes auseinandergesetzt. Eine solche Vorgangsweise könne jedoch nicht rechtmäßig sein, würde dies doch in Ergebnis bedeuten, dass man als Betroffener gleichsam stets mit seinem Handy in der Nähe stehen und die Amtshandlung per Videoaufzeichnung festhalten müsste, nur um die Angaben eines Straßenaufsichtsorganes entkräften zu können.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.  

 

10. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 den Bezug habenden Akt vorgelegt und beantragt, die gegenständliche Bescheidbeschwerde abzuweisen. 

 

 

II.

 

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich

und Zulässigkeit der Beschwerde

 

 

1. Die vorliegende, auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründete Beschwerde richtet sich gegen ein Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde und wurde innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG bei der belangten Behörde eingebracht; da der Inhalt dieser Beschwerde den Anforderungen des § 9 VwGVG entspricht und auch sonstige Prozesshindernisse nicht vorliegen, ist sie insgesamt als zulässig anzusehen.

 

2. Weil diesbezüglich weder im Oö. Parkgebührengesetz noch im VwGVG Abweichendes angeordnet ist, hatte das Verwaltungsgericht des Landes Ober-österreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung

durch das Verwaltungsgericht

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Zl. VerkR-1906-2015; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der entscheidungswesentliche, oben unter I. dargestellte Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

III.

 

Rechtliche Beurteilung

 

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:

 

1. Nach § 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges die fällige Parkgebühr nicht entrichtet.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 6 OöParkGebG darf für mehrspurige Kraftfahrzeuge keine Parkgebühr ausgeschrieben bzw. festgesetzt werden, wenn die Fahrzeuge lediglich für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

 

Unter einer Ladetätigkeit ist nach § 62 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung, BGBl 159/1960 (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 88/2014, im Folgenden: StVO), insbesondere das Be- oder Entladen von Fahrzeugen zu verstehen, wobei dann, wenn ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt wird, mit der Ladetätigkeit unverzüglich begonnen und diese unverzüglich durchgeführt werden muss (vgl. § 62 Abs. 3 StVO).

 

2. Im gegenständlichen Fall hatte die Beschwerdeführerin ein mehrspuriges Kraftfahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt.

 

2.1. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelwerberin kommt es in diesem Zusammenhang aus rechtlicher Sicht darauf, dass das einschreitende Aufsichtsorgan den Einwand ihrer Mitarbeiterin, dass sich die Beschwerdeführerin im Zuge der Durchführung einer Ladetätigkeit gerade im Geschäftslokal befinde und umgehend zum PKW zurückkehren werde, ignoriert hat, nicht an.

 

2.2. Für das Bestehen einer Strafbarkeit ist im vorliegenden Fall vielmehr ausschließlich von Bedeutung, ob die Rechtsmittelwerberin während jenes Zeitraumes, in dem ihr KFZ in der Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war, tatsächlich sowie unverzüglich und durchgängig eine Ladetätigkeit durchgeführt hat oder nicht. Der Beweis dieser Tatsache obliegt – unabhängig davon, dass es sich bei dem der Rechtsmittelwerberin angelasteten strafbaren Verhalten nicht bloß um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um ein Erfolgsdelikt handelt (vgl. z.B. VwGH vom 31. März 1989, Zl. 87/17/0349), sodass auch hinsichtlich des Verschuldens die Beweislastumkehr des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht zum Tragen kommt – der belangten Behörde.

 

2.3. Vor diesem Hintergrund ist die Behörde hier dem von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringen, Ware angeliefert zu haben, im vorliegenden Fall nicht konkret in der Sache, sondern nur insoweit entgegengetreten, als sie aus der Aussage des als Zeugin einvernommenen Aufsichtsorganes, zu den beiden von ihr realisierten Beobachtungszeitpunkten (nämlich: 15:35 Uhr einerseits und 15:45 Uhr bis 15:47 Uhr des Vorfallstages andererseits) jeweils keine Vorgänge, die auf eine Ladetätigkeit hinwiesen, wahrgenommen zu haben, darauf geschlossen hat, dass tatsächlich auch keine solche durchgeführt worden sei.

 

Ein solcher Schluss läge jedoch allenfalls nur dann nahe, wenn das Parkgebühren-Aufsichtsorgan das KFZ der Rechtsmittelwerberin den gesamten Zeitraum über – also 10 Minuten lang – beobachtet hätte. Dies war jedoch, wie sich aus der Niederschrift des Stadtamtes Schärding vom 7. Mai 2015, Zl. Pol-1-1000-15-Si, ergibt, offensichtlich nicht der Fall, weil darin dezidiert festgehalten ist (vgl. S. 1 und 2), dass diese Zeugin das KFZbereits um 15.35 Uhr ..... wahrgenommen“ hat und (erst wieder) „um 15.45 Uhr zu diesem Fahrzeug zurückkam“; dies sowie ihre Angabe „während meiner Anwesenheit beim Fahrzeug um 15.35 Uhr sowie von 15.45 Uhr bis 15.47 Uhr“ kann bei verständiger Würdigung aber nichts anderes bedeuten, als dass sie sich zwischenzeitlich eben anderswo aufgehalten hat.

 

Geht man zudem bei lebensnaher Betrachtung davon aus, dass selbst angesichts dessen, dass beim zweiten Mal auch noch eine Organstrafverfügung ausgestellt wurde, beide von der Zeugin vorgenommene Beobachtungen insgesamt nur wenige Minuten in Anspruch genommen haben, so lässt sich aber keinesfalls mit Sicherheit ausschließen, dass die von der Rechtsmittelwerberin und ihrer Mitarbeiterin angeführte Ladetätigkeit eben gerade zwischen diesen beiden kurzen Beobachtungszeitpunkten durchgeführt wurde (vgl. in diesem Sinne auch schon LVwG-400076 vom 31. März 2015).

 

Daher geht daher das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich bei dieser Beweislage insbesondere auch im Hinblick auf die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK in freier Würdigung davon aus, dass die Rechtsmittelwerberin im Vorfallszeitraum tatsächlich eine Ladetätigkeit durchgeführt hat.

 

2.4. Damit unterlag aber ihr Halten und Parken gemäß § 5 Abs. 1 Z. 6 OöParkGebG nicht der Gebührenpflicht.

 

Mangels Tatbestandsmäßigkeit des ihr angelasteten Verhaltens erweist sich sohin die gegen sie mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe als rechtswidrig.

 

3. Der gegenständlichen Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt sowohl die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren vor der belangten Behörde als auch zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich. 

 

 

V.

 

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

 

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil einerseits mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine Geldstrafe von höchstens 220 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängte werden durfte (vgl. § 6 Abs. 1 OöParkGebG i.V.m. § 25a Abs. 4 Z. 1 VwGG) und andererseits im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f