LVwG-150723/6/DM/BBa

Linz, 15.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde der S GmbH, x, vertreten durch RA x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Lenzing vom 2.6.2015, GZ: Bau-201-2015/Ob, betreffend einen Beseitigungsauftrag  

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang, Sachverhalt

 

I.1. Im Aktenvermerk der Baubehörde erster Instanz vom 7.4.2014 wurde festgehalten, dass das auf dem nordwestlichen Bereich des Grundstücks Nr. x, KG L, errichtete und gemäß Beseitigungsauftrag des Gemeinderates vom 6.2.2014, GZ: Bau-201-2014/Ob, (bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht vom 11.3.2014, LVwG-150157/2/DM/Ga) zu beseitigende Objekt gänzlich entfernt wurde, jedoch weiter südlich auf dem gegenständlichen Grundstück mit einer geringeren Höhe neu errichtet wurde.

 

I.2. Per Mail vom 8.4.2014 teilte die Baubehörde der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: Bf) diese Tatsache sowie, dass diesbezüglich eine Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen eingeholt werde, mit.

 

I.3. Sodann wurde von der Baubehörde erster Instanz für den 8.5.2014 eine baupolizeiliche Überprüfung an Ort und Stelle anberaumt. Bei dieser Überprüfung im Beisein eines Vertreters der Bf wurde – wie in der Niederschrift vom 8.5.2014 festgehalten – festgestellt, dass im südwestlichen Bereich des Grundstückes Nr. x, KG L, ein neues, allseits umschlossenes Bauwerk mit dem Grundrissausmaß von 3,07 m x 3,07 m aus einer Holzriegelkonstruktion und außen angebrachter Holzlattung, flach geneigtem Pultdach mit Planenbespannung und einer Traufenhöhe von ca 1,35 m (bezogen auf den ca. 35-40 cm über dem vorhandenen Gelände befindlichen Fußboden) errichtet worden sei. Die Konstruktion sei auf 4 Sockeln aus Betonplatten montiert worden. Das Objekt werde für die Aufbewahrung von Spielgeräten udgl. genutzt.

 

I.4. Mit Schreiben vom 9.5.2014 wurde der Bf die am 8.5.2014 verfasste Niederschrift übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

 

In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 28.5.2014 führt die rechtsfreundlich vertretene Bf zusammengefasst aus, dass es sich aus mehreren im Detail ausgeführten Gründen – entgegen der Annahme der Baubehörde – um eine als Grünland gewidmete Fläche handle und die Behörde die Ermittlung des relevanten Sachverhalts unterlassen habe. Die Nutzungsmöglichkeit als Garten gestatte jedenfalls die Errichtung von weder anzeige- noch bewilligungspflichtigen Bauten wie zB die Errichtung einer Kinderspielhütte und die Untersagung der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes als Garten sei gleichheitswidrig. Abschließend wird von der Bf eine „einvernehmliche Lösung ohne weiter Einschaltung der Gerichte“ vorgeschlagen.

 

I.5. Aus Anlass dieser Stellungnahme stellte der bautechnische Amtssachverständige im Aktenvermerk vom 14.6.2014 klar, dass es sich bei der Frage der Widmungsübereinstimmung primär um eine Rechtsfrage, die von der Baubehörde abzuklären sei, handle und weist auf die Tatsache der Ausweisung der Ersichtlichmachung eines „denkmalgeschützten Gebäudes“ im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan sowie die Unzulässigkeit einer Gleichsetzung von Nutzungsbezeichnungen im Grundbuchsauszug mit einer dem Raumordnungsgesetz entsprechenden Widmung hin.

 

I.6. Mit Bescheid des Bürgermeisters von Lenzing als Baubehörde erster Instanz vom 10.12.2014, GZ: Bau-201-2014/Ob, wurde der Bf sodann gestützt auf § 40 Abs. 8 Oö. ROG die Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlage aufgrund des vorliegenden Widerspruchs zur rechtskräftigen Flächenwidmung (Grünland) binnen einer Frist von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.

 

I.7. In der dagegen erhobenen Berufung vom 23.12.2014 rügte die Bf insbesondere, dass es die Behörde unterlassen habe, amtswegig den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Bescheid vollständig und schlüssig zu begründen. Vor allem im Hinblick auf die wesentliche Frage der vorliegenden Flächenwidmung des Grundstücks Nr. x, KG L, sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben.

 

I.8. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Lenzing (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 2.6.2015, GZ: Bau-201-2015/Ob, wurde die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vom 10.12.2014 bestätigt.

 

Hinsichtlich den in der Berufung vorgebrachten Punkten wird von der belangten Behörde zusammengefasst wie folgt ausgeführt: Die Nutzung im Grundbuch müsse nicht mit jener des Flächenwidmungsplans übereinstimmen. Auch der Vorwurf, die Behörde habe keine nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen, sei unzutreffend, da die nicht explizit behandelten Punkte ua. aufgrund zivilrechtlicher Fragestellungen nicht zu prüfen und insofern unbeachtlich gewesen seien. Auch werde der Vorwurf der Bf verneint, dass der ASV seine Zuständigkeit überschritten habe, indem er zur Beweiswürdigung und zu Rechtsfragen Stellung genommen habe. Die Zitierung der Gesetzesstellen durch den ASV sei lediglich zur vollständigen Erstattung des Befundes erfolgt und insofern notwendig gewesen. Im Hinblick auf die Kernfrage der Widmung sei es richtig, dass nur ein Gebäude und keine Liegenschaft unter Denkmalschutz gestellt werden könne und im Flächenwidmungsplan entsprechend der Planzeichenverordnung vollflächig grau darzustellen sei. Darin liege jedoch keine planerische Tätigkeit, sondern eine bloße Ersichtlichmachung. Das Grundstück Nr. x weise – ungeachtet der Darstellung als vollflächig grau – auch mangels Buchstaben, die das Grundstück als Bauland ausweisen könnten, eine Grünlandwidmung auf. Aus der Tatsache, dass einige Jahre ein Restaurantbetrieb mit Gastgarten geführt wurde, könne nicht zwingend auf eine Baulandwidmung geschlossen werden, da ein widmungswidriger Gebrauch keine Änderung des Flächenwidmungsplans bewirke. Ein Eingriff in verfassungsgesetzliche Rechte der Bf sei nicht ersichtlich. Die Bezugnahme auf den Pachtvertrag sei zivilrechtlichen Inhalts. Das verfahrensgegenständliche Objekt sei eine bauliche Anlage nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und nicht nötig, um das Grundstück Nr. x zu nutzen, wodurch daher der Bf als Eigentümerin des Objekts die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und damit die Beseitigung aufzutragen sei.

 

I.9. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schriftsatz vom 3.7.2015 Beschwerde. Darin wiederholt die Bf zunächst im Wesentlichen ihre bereits in ihren Stellungnahmen und der Berufung vorgetragenen Argumente (Baulandwidmung anstatt der von der belangten Behörde angenommenen Grünlandwidmung, sowie Kinderspielhaus sei keine „bauliche Anlage“). Der Bescheid sei rechtswidrig, da die Behörde eine rechtlich gebotene vollständige Ermittlung des Sachverhaltes zur Widmung des Grundstückes und zur Definition des Kinderspielhauses als bauliche Anlage unterlassen habe. Durch die Bescheiderlassung liege eine Verletzung des Gleichheitssatzes aufgrund Willkür der Behörde sowie ein unrechtmäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht vor. Im Übrigen stelle das Verbot, auf einer als Grünland gewidmeten Fläche keine der Erholung, Erziehung und Bildung eines heranwachsenden Kindes dienende Kleinstbauten zu errichten, einen sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar. Das Begehren richtet sich dahingehend, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Auch wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

 

I.10. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 7.7.2015, eingelangt am 10.7.2015, dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

 

 

I.11. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht vom nachstehenden Sachverhalt aus:

 

Das im Eigentum der Marktgemeinde Lenzing stehende Grundstück Nr. x, KG  L, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. x der Gemeinde als „Grünland“ (Land- und Forstwirtschaft, Ödland) ausgewiesen. Zudem weist die gesamte, die Form eines Gebäudes bildende und laut Grundbuch 414 m² betragende Grundstücksfläche die Ersichtlichmachung „denkmalgeschütztes Gebäude“ iSd Anlage 1, 2.5.5. der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 46/2008, auf. Das Grundstück ist jedoch – abgesehen vom verfahrensgegenständlichen Objekt – grundsätzlich unbebaut und wurde teilweise (in dem dem Bestandsvertrag beigelegten Bestandsplan des DI H A grün bzw. rosa gefärbten Ausmaß) an die Bf zum Zweck der „Nutzung als Garten“ mit Bestandsvertrag vom 30.5.2011 bzw. 1.6.2011 für die Dauer bis 31.12.2017 verpachtet.

 

Die Bf ist unstrittig Eigentümerin des im Frühjahr 2015 auf dem südwestlichen Teil des Grundstücks Nr. x, KG  L, von ihr errichteten beschwerdegegenständlichen Objekts. Das sich auf dem an die Bf verpachteten Grundstücksteil befindliche, allseits umschlossene Objekt mit dem Grundrissausmaß von 3,07 m x 3,07 m besteht aus einer Holzriegelkonstruktion und außen angebrachter Holzlattung, einem flach geneigten Pultdach mit Planenbespannung mit einer Traufenhöhe von ca 1,35 m (bezogen auf den sich ca 35-40 cm über dem vorhandenen Gelände befindlichen Fußboden). Die Konstruktion wurde auf 4 Sockeln aus Betonplatten montiert. Das Objekt wird für die Aufbewahrung von Spielgeräten udgl. genutzt und ist über eine Flügeltüre betretbar.

 

Die Beschwerdeführerin führt keinen landwirtschaftlichen Betrieb.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie in den aktuellen Flächenwidmungsplan Nr. x (Beschluss des Gemeinderates vom 8.11.2011) und Teile des Örtlichen Entwicklungskonzepts Nr. x (Beschluss des Gemeinderates vom 8.11.2011).

 

Der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war im vorliegenden Fall bereits nach der Aktenlage hinreichend und zweifelsfrei geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Grunde ausschließlich Rechtsfragen (Qualifikation eines Spielhäuschens als „bauliche Anlage“ – Begriffsdefinition einer „baulichen Anlage“; Maßgeblichkeit von früheren Nutzungen eines Grundstücks, Ersichtlichmachungen im Flächenwidmungsplan, Angaben in einem Bestandsvertrag sowie Ausweisungen im Grundbuch auf die geltende Flächenwidmung) aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen und insofern konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013  lauten:

 

„§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Dieses Landesgesetz regelt das Bauwesen im Land Oberösterreich, soweit es sich nicht um technische Anforderungen an Bautwerke handelt.

[...]

(3) Dieses Landesgesetz gilt nicht für

[...]

14.       Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen aller Art, soweit es sich nicht um Gebäude oder um sonstige Bauwerke im Sinn des § 24 Abs. 1 Z 2 handelt; [...]

 

 

§ 24
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

1.         der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

2.         die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören; [...]

 

§ 26
Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben

 

Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den §§ 24 und 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für

[...]

6.         Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen auf Kinder- und Jugendspielplätzen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß § 1 Abs. 3 Z 14 ausgenommen sind;

[...]

 

§ 49

Bewilligungslose bauliche Anlagen

 

(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

[...]

(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.“

 

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993 idF LGBl. Nr. 69/2015 lautet auszugsweise:

 

㤠30

Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

(2) Als Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan je nach Erfordernis insbesondere gesondert auszuweisen:

1.    Flächen für Erholungs- oder Sportanlagen wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Tennishallen, Golfplätze, Reitsportanlagen, Gaststätten und Schutzhütten sowie Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten;

2.    Dauerkleingärten;

3.    Gärtnereien;

4.    Friedhöfe;

5.    sonstige Flächen des Grünlandes wie Aufschüttungsgebiete, Neuaufforstungsgebiete, Rohstoffgewinnungs- und Rohstoffaufbereitungsstätten, Ablagerungsplätze, Grünzüge oder Trenngrün.

Nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Bodenbeschaffenheit, Rutschungen, Lawinengefahr) ist die Errichtung von Bauwerken einzuschränken oder auszuschließen. Im Grünland können auch verschiedene, einander überlagernde Widmungen zur Bestimmung der Folgenutzung ausgewiesen werden.

(3) Je nach Erfordernis sind überdies sonstige Widmungen im Grünland, wie Flächen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit nicht herkömmlichen Produktionsformen (Betriebe der bodenunabhängigen Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, Tierparks, Zucht und Haltung von Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind und dgl.), gesondert auszuweisen. Abs. 2 vorletzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Eine gesonderte Ausweisung ist ferner für den Neu- oder Zubau von Stallungen zur Haltung oder Aufzucht von landwirtschaftlichen Nutztieren in einer Entfernung von bis zu 300 m von Wohngebieten erforderlich, sofern dieser 40 % der Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Z 43 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2014, überschreitet.

(5) Im Grünland dürfen nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). […]

[…]

 

§ 40

Schlussbestimmungen

 

[...]

(8) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bauliche Anlage nicht entsprechend diesem Landesgesetz ausgeführt wurde oder ausgeführt oder verwendet wird, hat sie - soweit nicht eine entsprechende Maßnahme nach der Oö. Bauordnung 1994 zu setzen ist - dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, die Verwendung der baulichen Anlage zu untersagen. § 57 Abs. 1 Z 11 und Abs. 2 der Oö. Bauordnung 1994 gelten. [...]“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß § 27 VwGVG durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

IV.1. Zum Vorliegen einer baulichen Anlage:

Die Bf stellt in Abrede, dass es sich – wie von der belangten Behörde angenommen – beim gegenständlichen Objekt um eine bauliche Anlage handelt.

 

Nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer „baulichen Anlage“ jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl. zB VwGH 06.09.2011, 2011/05/0046; 31.07.2007, 2006/05/0236, mwN). Demnach ist das gegenständliche, aus Holz errichtete, mit einem Pultdach aus Planenbespannung abgedeckten und mittels Sockeln aus Betonplatten mit dem Boden kraftschlüssig verbundene Objekt (vgl. zum Begriff der "Kraftschlüssigkeit" etwa VwGH 21.12.2010, 2007/05/0247, mwN), mit den Ausmaßen von ca. 3.07 m x 3,07 m, als eine bauliche Anlage zu qualifizieren, da zur fachgerechten Herstellung unzweifelhaft bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Dies schon deshalb, weil bei nicht fachgerechter Herstellung Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen ist. Dem Einwand der Bf, dass ein Kinderspielhaus fertig im Baumarkt erworben werden könne und daher keine bautechnischen Kenntnisse zur Herstellung erfordert, kommt keine Relevanz zu, da – wie bereits vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestätigt wurde (vgl. zB VwGH 17.04.2012, 2009/05/0063; zur baulichen Verwendung von Containern VwGH 24.04.2007, 2006/05/0054, mwH;) – selbst für den Fall, dass für die Herstellung des gegenständlichen Objekts vorgefertigte Teile verwendet worden sein sollten, diese für die Herstellung notwendigen bautechnischen Kenntnisse schon bei der Herstellung dieser Teile eingebracht wurden. Unzweifelhaft ist das verfahrensgegenständliche Objekt wegen seiner Beschaffenheit auch geeignet, öffentliche Interessen zu berühren: Der Ansicht der Bf, dass es sich „eigentlich von selbst“ ergebe, dass „ein Kinderspielhaus in einem Garten“ nicht geeignet sei, öffentliche Interessen zu berühren, und es daher an der Verwirklichung des Tatbestandselements der „Eignung der Anlage zur Berührung öffentlicher Interessen“, welche für die Erfüllung der Begriffsdefinition "bauliche Anlage" erforderlich sei, fehle, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, da nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH 23.07.2013, 2010/05/0089) öffentliche Interessen bereits dann berührt werden, wenn durch einen Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann. Auch ob der Bereich der Anlage nur schwer zugänglich oder nur bei einem rechtswidrigen Betreten erreicht werden könnte, ist für die Beurteilung der Frage, ob eine bauliche Anlage vorliegt, nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung (vgl. zB VwGH 27.02.2002, 2001/05/0349). Ein öffentliches Interesse im vorgenannten Sinn wird somit auch dann berührt, wenn eine solche Anlage zwar nicht frei zugänglich ist, weil sie sich wie im gegenständlichen Fall in einem (privaten) Garten befindet, aber dennoch eine (abstrakte) Gefahr für das Leben und die Gesundheit eines unbefugt Eindringenden oder auch nur des Eigentümers der Anlage bestehen kann. Das beschwerdegegenständliche Objekt stellt daher eine bauliche Anlage dar.

 

IV.2. Zur Flächenwidmung:

 

IV.2.1. Das gegenständliche Objekt wurde entsprechend dem festgestellten Sachverhalt im südwestlichen Bereich des Grundstücks Nr. x, KG L, errichtet. Nach Ansicht der Bf liegt – entgegen den Feststellungen der belangten Behörde – betreffend dieses Grundstücks keine Grünlandwidmung vor.

 

Festgehalten wird, dass sich die Ersichtlichmachung „denkmalgeschütztes Gebäude“ auf dem Gst. Nr. x, KG L, mit den Grundstücksgrenzen dieses Grundstücks deckt. Wie auch der Bf anführt, steht diese Ersichtlichmachung in unmittelbarem Zusammenhang mit jener auf Gst. Nr. x, weil damit die denkmalgeschützte W dargestellt wird. Aus dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan Nr. x ist ersichtlich, dass das Gst. Nr. x eine unspezifische Grünlandwidmung aufweist (die Ersichtlichmachung der denkmalgeschützten W deckt sich nicht mit den Grundstückgrenzen, weshalb die Grünlandwidmung dieses Grundstücks aufscheint). Schon daher geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass auch beim beschwerdegegenständlichen Grundstück Nr. x, KG L, eine Grünlandwidmung vorliegt. Dafür spricht auch die Umgebungssituation des beschwerdegegenständlichen Grundstücks, welche durchwegs als Grünland gewidmet ist. Diese Annahme wird auch durch die Grundlagenforschung bzw. den Motivenbericht zur „Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes Nr. x und des Örtlichen Entwicklungskonzepts Nr. x der Marktgemeinde Lenzing“ vom 11.4.2011 gestützt, wonach im A südlich der S bis zum S eine besonders reizvolle Uferlandschaft bestehe, die bereits als Freibad und Erholungsraum genützt werde. Auch die Wälder im Bereich der Siedlungen und landschaftlichen Vorranggebiete wie S- und K sowie A sollen der Erholung dienen. Die genannten Gebiete seien für die Naherholung zu erhalten bzw. zu nützen. Daher seien diese von einer Verbauung und von störenden Eingriffen freizuhalten und möglichst natürlich zu belassen. Die Bf konnte daher die Annahme der belangten Behörde, wonach das Gst. Nr. x, KG L, als Grünland gewidmet ist, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht entkräften.

 

Auch dass in einer privatrechtlichen Vereinbarung, wie in dem von der Bf zitierten Bestandsvertrag vom 30.5.2011 bzw. 1.6.2011 zwischen ihr und der Marktgemeinde Lenzing, das Grundstück als „Baufl (Gebäude)“ bezeichnet wird, vermag an der Ausweisung des Grundstücks im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als „Grünland“ nichts zu ändern; dies selbst dann, wenn es sich bei der Verpächterin um die Marktgemeinde Lenzing handelt, deren Gemeindeorgan der Gemeinderat auch das zur Erlassung eines Flächenwidmungsplans befugte Verwaltungsorgan ist. Ein Flächenwidmungsplan, welcher als Rechtsverordnung und insofern generelle Norm zu qualifizieren ist, vermag keinesfalls durch einen zivilrechtlichen Vertrag abgeändert werden. Ein möglicher Irrtum der Geschäftspartner über die Flächenwidmung des zu verpachtenden Grundstücks könnte möglicherweise lediglich zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. Auch der Hinweis der Bf auf den Grundbuchstand, in dem das verfahrensgegenständliche Grundstück im A-Blatt mit der Nutzung „Bauf. (10)“ ausgewiesen ist, ist nicht von rechtlicher Relevanz, da dies nichts an der Verbindlichkeit einer im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung als "Grünland (Land- und Forstwirtschaft, Ödland)" zu ändern vermag (vgl. zB VwGH 17.04.2012, 2011/05/0184; 21.12.1989, 87/06/0068).

 

Mit all ihren vorgebrachten Argumenten vermochte die Bf somit keine „Indizien“ aufzeigen, die das Landesverwaltungsgericht am Vorliegen einer Grünlandwidmung für das gegenständliche Grundstück zweifeln ließen.

 

IV.2.2 Nach § 30 Abs. 5 erster Satz Oö. ROG 1994 dürfen im Grünland nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, „die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4)“. „Bestimmungsgemäß“ im Sinne der zitierten Bestimmung bedeutet, dass die bauliche Anlage zur widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes notwendig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH 06.09.2011, 2011/05/0046) ist an diesen Begriff ein strenger Maßstab anzulegen; eine bloße „Nützlichkeit“ der Bauten und Anlagen ist nicht ausreichend (vgl. auch VwGH 24.03.2015, 2013/05/0221 bzw. 24.03.2015, Ra 2015/05/0006). Unter „bestimmungsgemäßer Nutzung“ im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 kommt im Beschwerdefall nur eine Nutzung für die Land- und Forstwirtschaft in Frage, weil das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht gesondert im Sinne des § 30 Abs. 2 bis 4 Oö. ROG 1994 gewidmet ist. Zum Begriff der Land- und Forstwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit darstellt. Es muss daher ein zumindest nebenberuflich geführter landwirtschaftlicher Betrieb vorliegen (vgl. VwGH 28.06.2005, 2003/05/0170). Dies liegt im gegenständlichen Fall aber nicht vor und wird auch von der Bf zu keiner Zeit behauptet.

 

Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die gegenständliche bauliche Anlage der Flächenwidmung widerspricht.

 

IV.3. Zum baupolizeilichen Auftrag

 

Unter dem Begriff der „maßgeblichen Rechtslage“ in § 49 Abs. 1 letzter Satz Oö. BauO 1994 sind jedenfalls die gemäß Abs. 6 leg. cit. genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen. Wenn ein Widerspruch zu diesen Bestimmungen besteht, erübrigt sich somit eine Differenzierung dahingehend, ob eine baubewilligungspflichtige, anzeigepflichtige oder baubewilligungs- und anzeigefreie Ausführung vorliegt. Es muss sich nur um eine „bauliche Anlage“ handeln (vgl. zB VwGH 15.05.2014, 2012/05/0089; VwGH 17.04.2012, 2009/05/0063, mwN).

 

Selbst wenn die zu beseitigende bauliche Anlage – wie von der belangten Behörde offenbar angenommen – nicht unter die Oö. BauO 1994 fallen sollte, so hat bei einer nicht entsprechend dem Oö. ROG 1994 ausgeführten oder verwendeten baulichen Anlage die Baubehörde gemäß § 40 Abs. 8 Oö. ROG dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustands innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Die Baubehörde müsste daher selbst dann, wenn keine Maßnahmen nach § 49 Oö. BauO 1994 gesetzt werden könnten, bei Qualifikation des verfahrensgegenständlichen Objekts als bauliche Anlage und dem Vorliegen eines Widerspruchs zur Flächenwidmung baupolizeilich gemäß § 40 Abs. 8 Oö. ROG 1994 tätig werden und insofern die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bescheidmäßig auftragen.

 

Im gegenständlichen Fall war ein baupolizeilicher Auftrag für die beschwerdegegenständliche bauliche Anlage wegen Widmungswidrigkeit zu erteilen.

 

V. Im Ergebnis erging von der belangten Behörde daher zu Recht der Auftrag an die Bf, die widmungwidrig errichtete bauliche Anlage auf dem Grundstück Nr. x, KG L, zu beseitigen. Die dafür eingeräumte Erfüllungsfrist von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides ist angemessen, da die Frist geeignet ist, der Bf als Leistungspflichtigen unter Anspannung aller ihrer Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. VwGH 27.5.2004, 2003/07/0074 ua). Die Bf konnte daher mit ihrer Beschwerde keine Verletzung in ihren subjektiven Rechten aufzeigen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter