LVwG-100044/3/EW/WFu

Linz, 22.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des M Z, geb. x, x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26.06.2015, GZ. 0027039/2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,-- zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) hat dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) mit Straferkenntnis vom 26.06.2016, GZ 0027039/2015, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 Z 12 iVm § 47 Abs 3 Oö. BauO 1994 vorgeworfen und über ihn gemäß § 57 Abs 2 Oö. BauO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von € 400,-- , im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von vier Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von € 40,-- verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Mit Kundmachung des Magistrates Linz, Umwelt- und Technik-Center, vom 20.04.2015, GZ 0018775/2015 UTC, wurde der Beschuldigte als Haus- und Grundeigentümer des Objektes in L, Ostr. x, GrdSt.Nr. x, EZ x, KG W, zur baubehördlichen Überprüfung am 07.05.2015 um 09:30 Uhr geladen.

Der Beschuldigte [hat] am 07.05.2015 um 09:30 Uhr der Leiterin der Amtshandlung den Zutritt zur baulichen Anlage in L, Ostr. x, verweigert.“

 

I. 2. Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 07.07.2015 – erhob der Bf durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 04.08.2015, mit der die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses beantragt wurde.

 

Zur näheren Begründung seines Rechtsmittels hat der Bf verfahrensrelevant im Wesentlichen ausgeführt, dass das Schreiben vom 20.04.2015 G S zugestellt worden und der Bf somit nicht ordnungsgemäß verständigt worden sei.

Am 07.05.2015 seien der Rechtsvertreter und der Bruder des Bf – A Z - nicht jedoch der Bf selbst im zu überprüfenden Objekt anwesend gewesen. Die übermittelte Niederschrift entspreche nicht den Gegebenheiten des 07.05.2015. Weder der Bf noch der Rechtsvertreter seien am besagten Datum im Magistrat Linz gewesen. Der Zutritt zum Objekt sei keinesfalls verweigert worden. Im Gespräch des Rechtsvertreters mit der Verhandlungsleiterin, welches im zu überprüfenden Objekt stattgefunden habe, habe dieser darauf hingewiesen, dass zur Überprüfung einer Beschwerde, die mit dem Erhaltungszustand nichts zu tun habe, § 47 Oö. BauO 1994 als Grundlage nicht ausreichend sei. Die Verhandlungsleiterin habe daraufhin die weitere Überprüfung aus Eigenem sofort abgebrochen und meinte, dass es sich diesbezüglich um eine Rechtsfrage handle, die von den Juristen zu klären sei.

Wenn anlässlich einer Überprüfung durch die Behörde der Rechtsvertreter des Eigentümers die Ansicht vertrete, dass nach der bisher gegebenen Vorinformation das Recht zur Durchsuchung nicht ausreiche, daraufhin die Verhandlungsleiterin aus Eigenem, ohne auf eine weitere Durchsuchung zu bestehen, die Durchsuchung abbricht, könne das dem Hauseigentümer nicht als strafbarer Sachverhalt iSd Oö. BauO 1994 ausgelegt werden. Das Wesentliche an der Strafbarkeit nach § 57 Abs 1 Z 12 iVm Oö. BauO 1994 sei weiters die Formalvoraussetzung, dass dem Eigentümer die Überprüfung zwei Wochen vorher schriftlich angezeigt werde; dies sei nicht erfolgt.

 

 

II. 1. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm Art 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG).

 

Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

II. 2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da eine solche von keiner der Parteien beantragt wurde und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500,-- übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde.

 

II. 3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:

 

Das Objekt O x in L, Grundstück Nr. x, EZ x, KG W, steht im Eigentum des nunmehrigen Bf. Dieser wurde von der baubehördlichen Überprüfung am 07.05.2015 an Ort und Stelle mittels Zustellung durch Hinterlegung vom 22.04.2015 und somit rechtzeitig verständigt. Bei besagter Überprüfung am 07.05.2015 wurde der Grund (Beschwerde vom 09.03.2015) für die behördliche Überprüfung bekanntgegeben. Der Verhandlungsleiterin wurde sodann die Überprüfung des Objekts durch den Rechtsvertreter verweigert. Die diesbezügliche Verhandlungsschrift wurde durch die Verhandlungsleiterin im Anschluss im Neuen Rathaus, Hauptstraße 1-5 in Linz aufgenommen.

 

Beweiswürdigung:

Der Bf behauptet, dass der Verhandlungsleiterin der Zutritt zum gegenständlichen Objekt nicht verweigert wurde, sondern dass diese von sich aus die Durchsuchung abgebrochen habe, als ihr der rechtsfreundliche Vertreter des Bf in einem Gespräch laut Beschwerdevorbringen erklärte, dass „ein Betreten des Objektes zur Überprüfung einer Beschwerde, die mit dem Erhaltungszustand nichts zu tun hat unter ausdrücklicher Berufung auf § 47 Oö. BauO für die geplante Überprüfung rechtlich nicht ausreichend sei“.

 

Dies wird vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich jedoch bereits als Verweigerung der Überprüfung gemäß § 47 Abs 3 Oö. BauO 1994 gewertet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dieses Gespräch bereits im zu überprüfenden Objekt stattgefunden hat. Eine Überprüfung konnte von den Organen der Baubehörde nämlich nicht durchgeführt werden. Dies geht auch aus der Niederschrift vom 7.5.2015 hervor, welche von der Verhandlungsleiterin im Anschluss an die Überprüfung aufgenommen wurde. Dort hält die Verhandlungsleiterin ausdrücklich fest, dass nach Bekanntgabe des Grundes der baubehördlichen Überprüfung „der Verhandlungsleiterin sowie dem maschinen- und elektrotechnischen Amtssachverständigen die Überprüfung des Objektes O x vom Rechtsanwalt x verweigert wurde.“ Auch wenn der Bf Einwendungen wegen Unrichtigkeit der Niederschrift vorbringt, unterliegt die beanstandete Verhandlungsschrift der freien Beweiswürdigung (VwGH 23.1.1997, 95/20/0376; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 142). Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts konnten die Organe der Baubehörde ihrer Verpflichtung gemäß § 47 Abs. 3 Oö. BauO 1994 aufgrund des Verhaltens bzw. der Aussagen des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf nicht nachkommen.

 

III.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) LGBl Nr. 66 idF LGBl 2013/90 zum Tatzeitpunkt lauten auszugsweise:

 

§ 47

Erhaltungspflicht

 

(1) Der Eigentümer einer baulichen Anlage hat dafür zu sorgen, daß die Anlage in einem den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten wird. Bei baulichen Anlagen, für die eine Baubewilligung erteilt wurde, erstreckt sich diese Verpflichtung insbesondere auch auf die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides sowie auf die Erhaltung der nach der Baubewilligung zur baulichen Anlage gehörenden Einrichtungen, wie Kinderspielplätze, Schutzräume, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Erholungsflächen. Im übrigen sind bauliche Anlagen so zu erhalten, daß die Sicherheit, die Festigkeit, der Brandschutz, die Wärmedämmung und der Wärmeschutz, die Schalldämmung und der Schallschutz der baulichen Anlage und die Erfordernisse der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes und der Bauphysik nicht beeinträchtigt werden und ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch sowie schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden.

 

(2) Erlangt die Baubehörde Kenntnis von einer Verletzung der Erhaltungspflicht, hat sie dem Eigentümer unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung der festgestellten Mängel aufzutragen.

 

(3) Zur Ermöglichung der Überprüfung des Bauzustandes ist den Organen der Baubehörde der Zutritt zu allen Teilen einer baulichen Anlage zu gestatten. Außer bei Gefahr im Verzug ist die Vornahme einer solchen Überprüfung dem Eigentümer mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Der Eigentümer, das von ihm bestellte Aufsichtsorgan und die Bestandnehmer sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

§ 57

Strafbestimmungen

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

 

[…]

 

12. den Organen der Baubehörde den Zutritt zur Baustelle nicht gestattet (§ 41 Abs. 1) oder einer der im § 41 Abs. 2 oder im § 47 Abs. 3 umschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt;

 

[…]

 

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Vorhaben befindet, auf das sich die Verwaltungsübertretung bezieht.“

 

III.2. Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung steht außer Zweifel, dass den Organen der Baubehörde für die behördliche Überprüfung iSd § 47 Abs 3 Oö. BauO 1994 am 07.05.2015 der Zugang zum besagten Objekt in der O x in L verweigert wurde. Der Tatbestand des § 47 Abs. 3 Oö. BauO 1994 sieht nach ordnungsgemäßer Ladung keine Verpflichtung der Amtssachverständigen vor, nach einmaliger Verweigerung auf jene Überprüfung ein weiteres mal ausdrücklich zu bestehen, zumal auch der Grund für die besagte Überprüfung bekannt gegeben wurde.

 

Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass der Bf selbst mit Schreiben vom 20.4.2015 ordnungsgemäß geladen wurde. Gemäß § 17 ZustG wurde es hinterlegt und lag laut Rückschein ab 22.4.2015 zur Abholung bereit. Gemäß § 17 Abs 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Die zweiwöchige Frist gemäß § 47 Abs 3 Oö. BauO 1994 vor Durchführung der Überprüfung am 7.5.2015 wurde entgegen der Ansicht des Bf somit auch eingehalten.

 

Dass das Verweigern des Zuganges zur Überprüfung und somit das nicht Nachkommen der Verpflichtung iSd § 47 Oö. BauO 1994 mit Strafe bedroht ist, ergibt sich eindeutig aus dem Straftatbestand des § 57 Abs 1 Z 12 Oö. BauO 1994.

 

Es ist daher der objektive Tatbestand der dem Bf im bekämpften Bescheid zur Last gelegten Verwaltungsüberübertretung erfüllt.

 

Umstände, welche das Verschulden des Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervor gekommen, weshalb gemäß § 38 VwGVG iVm § 5 Abs 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist.

 

III. 3. Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach den anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmungen des § 57 Abs 2 Oö. BauO 1994 sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 57 Abs 1 leg. cit. mit Geldstrafe bis zu € 36.000,-- , in den Fällen des Abs 1 Z 2, 7 und 14 leg. cit. mit Geldstrafe von € 1.450,-- bis 36.000,-- zu bestrafen.

 

Der Bf verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.300,-- und besitzt zudem keine Sorgepflichten. Diese dem behördlichen Straferkenntnis zugrunde gelegten Einschätzungen wurden vom Bf in seiner Beschwerde nicht bestritten. Des Weiteren ist der Bf aktenkundig verwaltungsstrafrechtlich unbescholten; diese Tatsache bildet einen erheblichen Strafmilderungsgrund. Straferschwerende Gründe liegen nicht vor.

 

Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Stunden) keinesfalls als überhöht anzusehen. Die Geldstrafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 1,1 % der möglichen Höchststrafe (€ 36.000,-- § 57 Abs 2 Oö. BauO 1994). Eine Herabsetzung der Geld- bzw Freiheitsstrafe kam daher nicht in Betracht.

 

III. 4. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Abs 2 leg. cit. normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist.

 

Es sind dem Bf daher € 80,-- Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer