LVwG-150737/6/RK/FE

Linz, 21.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des Dr. C K, W, vertreten durch x Rechtsanwälte, x, Dr. x, x, V, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Nußdorf a. A. vom 23.6.2015, GZ. Bau‑402/31-2014ad, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Bescheid des Gemeinderates   Nußdorf a. A. vom 23.6.2015, GZ. Bau-402/31-2014 ad hinsichtlich    der bestätigten Bewilligung zum Abbruch der auf der Baufläche      .x; KG N, EZ x, BG V bestehenden     Boots und Badehäuser (anzeige-
        pflichtige Bauvorhaben gemäß § 25 Abs. 1 Z. 12 Oö BauO)  
        ersatzlos behoben.

II.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

III.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

Mit Bauansuchen vom 3.10.2014 samt Baubeschreibung vom selben Tag hat Herr P H, x, N. (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) um die Bewilligung für den Abbruch der auf Baufläche .x, KG N, EZ x, BG V, bestehenden Boots- und Badehäuser und den Neubau zweier Boots - und Badehäuser angesucht.

Dem Ansuchen war neben dem Antrag eine Baubeschreibung vom selben Tag samt Einreichplan des Planverfassers Architekt DI W H, x, S Plan Nr. x vom 3.10.2014, mit Lageplänen im Maßstab 1 : 1000 und 1 : 250 samt weiteren Plänen der baulichen Objekte, mit "Bootshaus 1 und Bootshaus 2" bezeichnet, je im Maßstab 1 : 100, samt perspektivischer Darstellung beider Bootshäuser angeschlossen.

 

Über diesen Antrag wurde am 27.10.2014 eine Bauverhandlung für den 12.11.2014, 8:30 Uhr, anberaumt.

Bereits bei der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2014 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) - bereits rechtsfreundlich vertreten -  diverse Einwendungen vor, welche auch in einem Schriftsatz vom selben Tag der Behörde übermittelt und auch in die Verhandlungsschrift protokolliert wurden.

 

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 2.12.2014, Zl. Bau‑402/31-2014, wurde der mitbeteiligten Partei auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens spruchmäßig die "Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Gebäude" und die Baubewilligung für den Neubau der Bootshäuser mit Badekabinen auf der Baufläche .x, KG N, entsprechend dem bei der mündlichen Verhandlung aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Bauplan des Architekten DI W H, x, S vom 3.10.2014, Plan Nr. x“ unter diversen Auflagen, und zwar, teilweise auch solche,  die Abbrucharbeiten betreffend, erteilt.

In Auflagepunkt 7 findet sich jene Auflage, welche die Wohnnutzung beider Objekte zur Gänze und auf Dauer auch gemäß naturschutzrechtlichem Feststellungsbescheid der BH Vöcklabruck vom 26.11.2014, Zl. N10-1044-2013, unter Punkt I betrifft und wird dort eine Wohnnutzung auf Dauer ausgeschlossen.

 

Dagegen erhob der Bf mit Schriftsatz vom 19.12.2014 fristgerecht Berufung und machte dabei zu folgenden Aspekten (vorerst wird das Vorbringen nur überblicksweise wiedergegeben) ein umfangreiches Vorbringen:

 

Das geplante Vorhaben widerspreche der Widmung "G-S" im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan.

Der beantragte Verwendungszweck würde letztlich mit der beabsichtigten Nutzung beider Gebäude nicht in Einklang stehen, da eine Nutzung der Gebäude zu Wohnzwecken tatsächlich beabsichtigt sei.

Das Gebäude würde wegen der projektierten wesentlichen Änderung in dessen Form und Ausmaß in der gegebenen Widmung "G-S neu" nicht zulässig sein, ein Punkt, in welchem aber das Ermittlungsverfahren ferner mangelhaft geblieben wäre.

Auch würde es an einer verkehrsmäßigen Anbindung zum öffentlichen Gut durch Herstellen einer geeigneten Zufahrt mangeln bzw. wäre über die diesbezügliche Einwendung des Bf nicht abgesprochen worden. Solange aber die Zufahrtsfrage nicht geregelt sei, erschiene ein Umbau praktisch unmöglich.

Auch würde sich durch die Vergrößerung des Bauwerkes und dessen andere Gestaltung, u.a. durch die Erweiterung von vier auf acht Badekabinen, im Ergebnis eine Beeinträchtigung für die Umwelt ergeben.

Dies ginge auch mit einer sodann verstärkten Nutzung mit der folglich vorauszusetzender Anwesenheit einer größeren Zahl von Nutzern dieses Bauwerkes einher.

Über alle diese Aspekte hätte sich die Baubehörde im gesamten Ermittlungsverfahren nicht bzw. nur unzureichend auseinander gesetzt, weshalb das gesamte Verfahren diesbezüglich mit Mängeln behaftet wäre.

 

Im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens im sodann abgeführten Berufungsverfahren wurde der bautechnische Amtssachverständige mit Schreiben vom 29.12.2014 aufgefordert, zu den inhaltlichen Ausführungen in der Berufung Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung ist dieser mit Befund und Gutachten vom 30.3.2015 nachgekommen.

Mit Aufforderungsschreiben vom 16.2.2015 wurde um die Erstellung eines Befundes und Gutachtens aus medizinischer Sicht gebeten. Dieser Aufforderung ist der medizinische Amtssachverständige mit Befund und Gutachten vom 5.3.2015 nachgekommen.

Mit Schreiben vom 15.4.2015 erfolgte sodann eine Stellungnahme des Ortsplaners zur Widmungskonformität der gegenständlichen baulichen Anlagen.

 

Die angesprochenen Befunde, Gutachten bzw. Stellungnahmen wurden der mitbeteiligten Partei sowie dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf und ferner  an diesen selbst mit der Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist übermittelt (Schreiben vom 21.4.2015).

 

Dem Bf wurde sodann auf Grund dessen Fristerstreckungsantrages vom 5.5.2015 die für die Abgabe einer Stellungnahme vorgesehene Frist um vier Wochen, (gemäß dortigem Schreiben vom 7.5.2015) bis spätestens 5.6.2015 prolongiert. Eine Stellungnahme ist auch binnen der verlängerten Frist vom Bf nicht eingelangt. Sowohl im ersten Schreiben an den Bf vom 21.4.2015 als auch in jenem Schreiben vom 7.5.2015 (auf Gewährung einer Fristverlängerung bis 5.6.2015) sind keine Rechtsfolgen für die Versäumung der gewährten Frist angeführt.

Mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 23.6.2015, Zl. Bau‑402/31-2014 ad, wurde sodann spruchgemäß die Berufung des Bf vom 19.12.2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Nußdorf a. A. „vom 2.12.2014, Zl. Bau‑402/31-2014, abgewiesen und spruchgemäß weiter festgestellt, dass „die Berufungswerber durch den genannten Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt würden.“

Übertitelt ist der gegenständliche Bescheid mit: "P H, x, N.; Abbruch und Neubau der bestehenden Boots- und Badehäuser auf Grundstück Baufläche .x, KG N - Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid vom 2. Dezember 2014".

Der dem Bf am 1.7.2015 zugestellte Bescheid ist gezeichnet mit: "Der Vize-Bürgermeister ... (H H)".

Im Kopf des Bescheides findet sich zur bescheidausstellenden Behörde die Wortfolge:

 

"[...] ergeht vom Gemeinderat der Gemeinde Nußdorf a. A. als Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Rahmen der Landesvollziehung nachstehender

 

Spruch

 

... [...]"

 

In der Begründung wird von der Berufungsbehörde nunmehr überblicksweise ausgeführt:

 

Bereits im Jahr 2003 wären im Zuge der damaligen Gesamtüberarbeitung des Flächenwidmungsplanes sämtliche bestehende Gebäude im seeufernahen Grünlandbereich, welche keiner landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen waren, entsprechend planlich und fotografisch dokumentiert sowie mit fortlaufender Nummer versehen und mit der Widmung „Grünzug Seeufer“ belegt worden.

Dies gelte auch für die gegenständlichen Objekte mit den fortlaufenden Nummern x und x.

 

Sodann wäre mit Flächenwidmungsteil-Einzeländerung Nr. x für das gegenständliche Grundstück die Zweckbestimmung der Widmung "G-S" geändert worden, was sodann noch für weitere Bereiche angestrebt worden wäre.

Die neue Zweckbestimmung "G-S-NEU" würde im Ergebnis sicherstellen, dass im fraglichen Seeuferbereich keine wesentliche ungünstigere Veränderung des bestehenden Landschaftsbildes erfolge und die landwirtschaftliche Nutzung sowie die naturnahe Erholungsnutzung explizit erlaubt seien.

Diese Widmungskategorie würde der Verhinderung zusätzlicher Eingriffe in das Landschaftsbild im unmittelbaren Seeuferschutzbereich dienen sowie der Bedachtnahme auf naturschutzfachliche Kriterien bei sämtlichen Nutzungsmaßnahmen (naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht).

Zusätzlich zur fachlichen Begutachtung der Ortsplanung wäre das schon genannte Gutachten des Landesbeauftragten für Natur und Landschaftsschutz vom 18.11.2014, der Bescheid der BH Vöcklabruck (Naturschutzbescheid) vom 26.11.2014, das medizinische Gutachten des Amtes der Oö. Landesregierung vom 5.3.2015 und der Befund und das Gutachten des Amtes der Oö. Landesregierung, Bezirksbauamt Gmunden, vom 30.3.2015 eingeholt worden. Sämtliche Gutachten hätten keine Versagungsgründe hervorgebracht.

Zum Berufungsvorbringen im Zusammenhang mit den auch die Rechte des Bf verletzenden Änderungen in  der Verwendung der Baulichkeit durch Einbau zusätzlicher Kabinen mit den daraus resultierenden negativen Umwelt-einwirkungen wurde sodann mit den Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen und jenen des Mediziners argumentiert.

Es wurde in diesem Zusammenhang in der Begründung ausgeführt, dass nur die beantragte - im Sinn von projektierte - Nutzung zu betrachten sei, welche jedenfalls nicht in einer Wohnnutzung bestehe und daher nicht Gegenstand der Beurteilung sei.

Auch würde eine größere Anzahl von kleinen Kabinen vergleichsweise keine nachteiligeren Auswirkungen als eine geringere Anzahl von größeren Kabinen bewirken, da die Zahl der Nutzer jeweils als prinzipiell gleich zu betrachten sei. Es sei daher auf Grund der vorliegenden Projektierung und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeit von einer Nutzung nur im Umfang des bisherigen Bestandes auszugehen, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zutreffend sei.

 

Zu den in der Berufung sodann aufgeworfenen Themenbereichen Lärm, Abfallbeseitigung, Luftschadstoffe und organische Abfälle wurde Folgendes festgehalten:

 

Es bestünden keine Kriterien, wie viele Personen (die allenfalls lärmemitierend sind) einen Badeplatz tatsächlich benützen dürften.

Selbst unter Annahme einer Wohnnutzung werde festgestellt, dass auch in eng verbauten und besiedelten Gebieten der Empfang von Besuchern oder die Einnahme von Speisen und Getränken im Freien zulässig wäre und nicht zu erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen führe.

Kritische Aspekte der Abfallbeseitigung würden deswegen nicht maßgebend sein, da die allenfalls zu betrachtende Menge an Abfall ohnehin nur klein und auch in ihrer Art leicht zu handhaben sei.

Es sei gut geübte Praxis, derartige "Abfallmengen" jedenfalls nicht in der Natur zu entsorgen, sondern einer sonstigen geordneten Abfallentsorgung zuzuführen. Konkrete kritische Abfallarten seien ebenfalls nicht aufgetaucht bzw. bei der angestrebten Nutzung irgendwie zu erkennen. Auch würde sich hinsichtlich von möglichen Luftschadstoffen keine nennenswerten nachteiligen Aspekte ergeben. Fallweises Grillen müsse sicher miteinberechnet werden, was jedoch auch unmittelbar in Wohnumgebungen nicht untersagt wäre.

Durch Motorbootfahrbewegungen resultierende Immissionen wären in ihrer Intensität vernachlässigbar bzw. gegenüber Autoverkehr jedenfalls  als völlig im Hintergrund stehend zu betrachten.

Die Schwelle einer erheblichen Belästigung oder Gesundheitsgefährdung würde zweifellos nicht erreicht. Problematiken im Zusammenhang mit möglichen organischen Abfällen würden durch den Einbau eines WC's im westlichen Objekt mit Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal und an die öffentliche Wasserversorgung mittels der Projektänderung eher eine begünstigende Änderung erfahren.

Zusammenfassend sei daher in den angesprochenen Gutachten letztlich festgestellt worden, dass sich nachteilige Immissionen, welche zu erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen führen würden, nicht ergeben würden.

 

Die ferner angesprochenen Aspekte der verkehrsmäßigen Anbindung der geplanten Gebäude an das öffentliche Verkehrsnetz würden solche sein, bei denen es sich nicht um ein subjektives Recht handle und wären daher nicht beachtlich.

 

Auch sei eine Bauplatzbewilligung gemäß § 3 Oö. Bauordnung 1994 (kurz: Oö. BauO) idgF nicht erforderlich.

 

Zusammenfassend ergäbe sich somit insbesondere aus den zusätzlich eingeholten Gutachten bzw. Stellungnahmen, dass

das beantragte Bauvorhaben der rechtskräftigen Widmung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Nußdorf a. A. "G-S-NEU" entspräche,

durch das Bauvorhaben sich  keine nachteiligen Immissionen, die zu erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für die Nachbarliegenschaften führen würden, ergeben würden und

somit die Berufungswerber durch den Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt würde, weshalb der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich zu bestätigen gewesen wäre.

 

Mit schriftlicher fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 28.7.2015 stellte der Bf die Anträge an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich,

der Berufung des Bf Folge zu geben und das Bauansuchen abzuweisen, in eventu

den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zweiter Instanz zurückzuverweisen,

ferner (eventualiter vorgebracht) der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Das Beschwerdevorbringen gestaltet sich im Wesentlichen gleichlautend zum schon Einwendungs- bzw. Berufungsvorbringen. Überblicksweise wird aber noch einmal Folgendes ausgeführt.

 

Die Aufsichtsbehörde hätte zwar die aktuelle Flächenwidmungsplanänderung genehmigt, jedoch nicht die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit der Flächenwidmungsplanänderung, was alleine Aufgabe der Baubehörde gewesen sei, was von der Baubehörde aber falsch beurteilt worden wäre.

In der gegebenen Flächenwidmung "G-S NEU" dürften nämlich Gebäude in diesem Bereich nicht wesentlich verändert werden und würden nur in den Größen des Altbestandes zulässig sein. Änderungen an Gebäuden, die zur naturnahen Erholungsnutzung nicht notwendig wären, wären aber unzulässig.

Zu den geplanten Umbauten an beiden Bootshäusern wäre sodann auszuführen, dass entgegen den eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen sowohl die östliche als auch die westliche Hütte eine wesentliche Änderung des Erscheinungsbildes erfahren würden.

Der bautechnische Sachverständige hätte zwar in dessen Gutachten vom 30.3.2015 (Seite 5) eingeräumt, dass das Projekt eine qualitative Verbesserung darstelle.

Warum diese Änderung aber von ihm schließlich als unwesentlich qualifiziert worden sei, wäre unnachvollziehbar geblieben.

Angesichts des Umstandes, dass bereits der Altbestand zur naturnahen Erholung als Badekabine und Bootsabstellplatz genützt worden wäre, würden Änderungen in der Substanz überhaupt entbehrlich erscheinen.

Auch hätte die belangte Behörde eine rechtswidrige Vorgangsweise dergestalt zu verantworten, als diese der Naturschutzbehörde (BH Vöcklabruck) gegenüber angegeben habe, dass das gegenständliche Bauvorhaben mit der ausgewiesenen Flächenwidmung übereinstimme, was sodann auch Grundlage des naturschutzbehördlichen Bescheides der BH Vöcklabruck gewesen wäre.

Dies habe die Baubehörde erster Instanz aber noch vor der gebotenen Ermittlung des relevanten Sachverhaltes und vor der Entscheidung über das Bauvorhaben und dessen Widmungskonformität in einer die Naturschutzbehörde präjuzierenden Art und Weise eben vorgenommen, weshalb dies im Ergebnis einen für den Rechtsstaat untragbaren Zirkelschluss deswegen ergäbe, weil so die eigentlich zu lösende Vorfrage der Widmungskonformität letztlich unbeantwortet geblieben wäre.

Keinesfalls könnten auch die geplanten Änderungen an den Bootshütten als unwesentlich qualifiziert werden, dies wäre aber  sowohl im Hinblick auf die geänderte Kubatur als auch im Hinblick auf das geänderte Erscheinungsbild und die Konstruktionsweise der Gebäude dennoch so angenommen worden.

Dies sei in der Replizierung des bautechnischen Sachverständigen auf den naturschutzbehördlichen Bescheid der BH Vöcklabruck vom 26.11.2014, geschehen, welcher aber somit von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wäre.

Jedenfalls würden die als Lagerraum bezeichnete Fläche, die im östlichen Gebäude gelegen ist, und die Kabine 08 im westlichen Gebäude schon hinsichtlich ihrer Gestaltung und Ausstattung den "zwanglos zu ziehenden Schluss nahelegen", dass keine Erholungszwecke, sondern Wohn- und Aufenthaltsraum geschaffen werden sollen, was jedoch über die Nutzung zu An- und Umkleidevorgängen und zu Lagerzwecken hinausgehen würde.

Dies ergebe sich schon daraus, dass die Badekabinen mit einem WC ausgestattet und mit Strom und Leitungswasser versorgt werden würden, was für kurze Aufenthalte in Badekabinen nicht erforderlich wäre.

Auch würde die Verwendung von Stahlskelettkonstruktionen und der Einbau von großflächigen Fenstern für eine nicht unwesentliche Änderung der Gebäude in diesem "G-S-NEU" sprechen.

Dies wäre von der Baubehörde auf Übereinstimmung mit der gegebenen Flächenwidmung zu prüfen gewesen, was schon aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheit erhelle.

Demgemäß wäre die Behörde zu dem für den Bf günstigen Ergebnis dann gekommen, wenn diese nach Einschau in die Planunterlagen den Schluss hätte ziehen müssen, dass der beabsichtigte Verwendungszweck über den beantragten Verwendungszweck eben weit hinausgehe, was eine Nichtübereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan wegen dieser "zwanglos zu unterstellenden beabsichtigten Änderung des Verwendungszweckes" sich jedenfalls ergeben hätte.“

Auch ließe sich dem Bauansuchen entnehmen, dass Abfall durch die öffentliche Müllabfuhr beseitigt werden solle.

Jedoch ergebe sich gerade aus dem Umstand, dass der Antragsteller selbst in seinem Ansuchen festgehalten habe, dass die anfallenden Abfälle durch die öffentliche Müllabfuhr entsorgt werden würden, dass der Schluss nahe liege, dass eben nicht die naturnahe Erholung letztlich der auszuübende Verwendungszweck wäre (diesfalls würde kein Abfall für die Müllabfuhr anfallen), sondern eine intensive Nutzung, welche sodann ohne geregelte Müllabfuhr nicht mehr einer geordneten Abfallentsorgung vor Ort zugeführt werden könnte.

Schon dies hätte die Baubehörde zu einer Abweisung des Baubewilligungsansuchens verhalten müssen.

Die Baubehörde erster Instanz habe bereits Zweifel an der beabsichtigten Nutzung und dem beabsichtigten Verwendungszweck deswegen gehegt, als sie in Auflagepunkt 7 ihres Bescheides ausdrücklich eine Wohnnutzung untersagt hätte, welche aber ohnehin nicht zulässig wäre.

Daraus lasse sich erkennen, dass die Baubehörde selbst eine implizite Antragstellung zur Änderung des Verwendungszweckes erkannt hätte.

Auch lasse schon der beabsichtigte Umbau mit den damit einhergehenden hochwertigen Wohn- und Aufenthaltsräumen und einem Lagerraum, welcher die an einen solchen zu stellenden Qualitätsansprüche bei weitem übersteige, sowie die Anzahl der Badekabinen und eine zum Aufenthalt bestimmte Kabine mit 13,6 m² Fläche erkennen, dass diese Änderungen im Innenraum nach den Definitionen im "G-S-NEU" nicht zulässig wären.

Die diesbezüglichen Qualifikationen der Sachverständigen als "unwesentlich" seien nicht nachvollziehbar und auch nicht schlüssig begründet worden.

Auch wäre von der Baubehörde nicht thematisiert worden, dass die geplanten Gebäude über keine Zufahrt verfügten. Eine infrastrukturelle Erschließung eines Bauplatzes sei aber grundsätzlich Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung.

Derartige Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten allenfalls über Privatgrundstücke wären durch Auflagen und Bedingungen sicherzustellen gewesen.

Der Bf hätte auch im Fall der Zurückweisung einer diesbezüglichen Einwendung aber das Recht darauf, dass sich die Baubehörde mit der Einwendung auseinandersetzt, diese zurückweist und an geeigneter Stelle im Bescheid die Zufahrtsmöglichkeit sicherstelle, wobei dafür aber nur eine Bedingung im Bescheid in Frage komme.

Auch habe sich die belangte Behörde schließlich nicht mit der Einwendung des Bf auseinandergesetzt, dass der Einbau von Fenstern und die Abflachung des Daches zur Raumgewinnung an Gebäuden im "Grünzug" für deren bestimmungsgemäße Nutzung nötig bzw. allenfalls nicht nötig und daher unzulässig wäre.

Von den im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen hätte die Klärung der Frage abverlangt werden müssen, ob die beabsichtigten Änderungen - wie vorhin beschrieben - zur naturnahen Erholungsnutzung der Gebäude unbedingt erforderlich sind, weil Maßnahmen, die für eine bestimmungsgemäße Nutzung nicht nötig sind, schon aus diesem Grund als "wesentlich" und daher unzulässig zu qualifizieren wären.

Schließlich wurde der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil allfällige Belastungen für den Bf allenfalls nicht mehr rückgängig zu machen wären und zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen würden.

 

Mit Schreiben vom 7.8.2015 (eingelangt am 13.8.2015) hat die belangte Behörde sodann die gegenständliche Beschwerde samt bezughabendem Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Bereits dort wurde eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, wie vorhin dargelegt, angekündigt. Dieser am 19.8.2015 zu Zl. Bau‑402/31-2014 ad erlassene Bescheid wurde mit Schreiben vom 19.8.2015 (hieramts eingelangt am 26.8.2015) übermittelt. Spruchmäßig wurde dort der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

In der gegenständlichen Angelegenheit ist folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt in Ergänzung des schon dargelegten Sachverhaltes anzuführen:

 

Das Einreichplankonvolut, erstellt durch den Architekten DI W H, vom 3.10.2014, Plan Nr. x (wie oben bereits beschrieben), beinhaltet sowohl den Abbruch der beiden Bootshäuser mit Badekabinen als auch deren „Ersatz“ jeweils durch einen Neubau.

Die Erreichbarkeit ist so wie bisher über die Steganlagen, welche an das Grundstück Nr. x anbinden und in ihrem Bestand erhalten bleiben, gegeben.

 

Bootshütte mit der fortlaufenden Nr. x:

 

Diese Bootshütte mit der fortlaufenden Nr. x (dies laut Legende zum aktuellen Flächenwidmungsplan) sieht Außenabmessungen im Bereich des Erdgeschoßes von 10,18 x 6,5 m und im Bereich des Dachgeschoßes von 4,5 x 11,2 m ohne Dachvorsprung und Terrasse vor.

Die Dachfläche weist äußere Abmessungen von 12,7 x 6,8 m, in der Horizontalprojektion gemessen, auf.

Die Terrassenfläche inklusive Balkon, welcher 1,0 m über die südöstliche Außenwand des Erdgeschoßes vorspringt, beträgt 11,2 x 3 m.

Die höhenmäßige Ausdehnung, bezogen auf die Belagsoberkante des bestehenden Badesteges an der Nordostseite, weist eine geplante Traufenhöhe von 4,84 m und eine geplante Firsthöhe von 6,57 m auf, welche dadurch 0,43 m unter dem Bestand zu liegen kommt.

Die Dachneigung ist mit 6 Grad vorgesehen und liegt daher die Traufe der neuen Dachkonstruktion 0,54 m über dem Bestand.

Im Bereich des Erdgeschoßes sind neben dem Bootshaus, welches eine Nutzfläche von 52,63 m² vorsieht, ein Vorraum (1,92 m²) und ein wC (1,85 m²) geplant.

Die vertikale Erschließung des Dachgeschoßes erfolgt, so wie bisher, über eine gradläufige Außenstiege an der südwestlichen Giebelseite.

Die Nutzung im Bereich des Dachgeschoßes sieht die Unterbringung von insgesamt sieben Badekabinen mit einer Nutzfläche von jeweils 2,44 m² und einer Badekabine mit einer Nutzfläche vom 13,06 m² (Kabine 08) vor.

Die Erschließung der Badekabinen erfolgt ausschließlich über den innenliegenden Gangbereich.

Lediglich die größere Badekabine 08 ist mit einem Zugang von der Terrasse ausgestattet und verfügt diese auch über insgesamt drei Fenster mit Außenabmessungen von jeweils 1,96 x 1,2 m.

Im Bereich des Erdgeschoßes sind keinerlei Belichtungsflächen geplant und werden die Außenwände mit einer geschlossenen und vertikal angeordneten Holzverschalung versehen.

Die kleineren Kabinen im Dachgeschoß werden lediglich über Oberlichten mit den äußeren Abmessungen von jeweils 175/50 cm belichtet.

Die Holzriegelkonstruktionen, in welchen die Außen- und Innenwände hergestellt werden sollen, sind, wie bereits erwähnt, mit Holz verschalt und weisen ebenso wie das Dach keine Wärmedämmung bzw. keinen für Wohnzwecke geeigneten Wandaufbau auf.

Die angeführte Konstruktion wird teilweise durch ein nicht nach außen in Erscheinung tretendes Stahlskelet unterstützt. Ebenso ist keine Beheizung der angeführten Räumlichkeiten im Projekt vorgesehen.

 

Bootshütte mit der fortlaufenden Nummer x:

Von der baulichen Ausführung handelt es sich um die gleiche Konstruktionsart wie jene bei der Bootshütte x, jedoch weist diese nur eine eingeschoßige Bauweise auf.

Die flächenmäßige Ausdehnung sieht äußere Abmessungen von 9,6 x 4,2 m vor. Zusätzlich ist eine Verlängerung der nordseitigen Außenwand um 1,5 m als Wandscheibe geplant.

Der Lagerraum ist allseitig umschlossen und vom Steg über eine Gehtür erreichbar. Die Belichtung ist mit vier Oberlichten und einem zweiflügeligen Fenster an der Südseite planlich dargestellt.

Ebenso weist der Bootsraum zwei Oberlichten an der Nordseite auf und bleibt die Südseite zur Gänze unverschlossen.

Die höhenmäßige Ausdehnung sieht laut Projekt vor, dass die Firsthöhe geringfügig um 16 cm und die Traufenhöhe um 1,17 m angehoben werden.

Als Bezugsebene wird die Oberkante des bestehenden Steges herangezogen, welche zum Bestand unverändert bleibt. Somit beträgt die Traufenhöhe laut Plan 2,43 m und die Firsthöhe 3,16 m, jeweils bezogen auf die bestehende Oberkante des Steges.

 

In raumordnungsrechtlicher Hinsicht ist nunmehr auszuführen:

 

Gegenständlich aktuell ist der Flächenwidmungsplan x, Teil A, Flächen-widmungsteil Nr. x, Änderung Nr. x, im Maßstab 1 : 5000.

Als dessen Grundlage wird der Entwicklungskonzeptteil B Örtliches Entwicklungskonzept kurz: „ÖEK Nr. x“ im Flächenwidmungsplan angeführt.

Die Planänderung erfolgte mit Beschluss des Gemeinderates vom 3.6.2014, Zl. BAU‑209/3/25-2014 (aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 25.6.2014, Zl. RO‑R‑309786/7-2014).

Nach Kundmachung des gegenständlichen Flächenwidmungsteiles Nr. x wurde dieser, beginnend mit 27.6.2014, kundgemacht und trat dessen Rechtswirksamkeit am 16.7.2014 ein.

Planverfasser ist ZT DI R A, x, G. Beim gegenständlichen Flächenwidmungsteil Nr. x, Änderung Nr. x, im Maßstab 1 : 5000 sind eine Mappenkopie, bezugnehmend auf die Legende des Flächenwidmungsplanes, im Maßstab 1 : 1000 für den fraglichen Grundstücksbereich sowie ein Auszug aus dem ÖEK Nr. x "Funktionsplan 1 : 10000" angeschlossen.

Die erwähnte Mappenkopie im Maßstab 1 : 1000 für den fraglichen Grundstücksbereich sieht für beide Bootshäuser die Nr. x (mehr westlich gelegenes Bootshaus) und x (mehr nordöstlich gelegenes Bootshaus) vor.

Das westlich gelegene Bootshaus ist mit der fortlaufenden Nr. x und der Markierung "+" gekennzeichnet; das mehr östlich gelegene Bootshaus mit der Nr. x und Markierung "+".

In beide gegenständliche Bootshäuser ist sodann die Indexbezeichnung „x“ einmarkiert und sind beide Bootshäuser mit den Nr.x“ (mehr westliches Bootshaus) und „x“ (mehr östliches Bootshaus) versehen.

In der Legende zum Flächenwidmungsplan ist für den gegenständlichen Bereich unter "1. Widmungen" für die Markierung x Folgendes festgehalten:

 

"Grünfläche mit besonderer Widmung - G-S-NEU“

 

Funktion:

Ziel ist die Erhaltung der überwiegend durch Grünraumelemente geprägten Landschaftscharakteristik und der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässerrandzone durch Hintanhaltung weiterer Bebauung.

Zulässig sind die landwirtschaftliche Nutzung sowie die naturnahe Erholungsnutzung. Neubauten - im Sinn der Herstellung von gänzlich neuen Gebäuden - sind unzulässig.

Die mit fortlaufender Nummer und Symbol "+" gekennzeichneten, und im folgenden Verzeichnis unter Angabe der Grundstücksnummern angeführten rechtmäßig bestehenden Gebäude dürfen in ihrem ursprünglich bewilligten Ausmaß nicht wesentlich verändert werden.

Die Wiedererrichtung in den Größenverhältnissen des Altbestandes ist nach Abbruch (oder Zerstörung durch Brand, Explosion und Naturkatastrophen) des Altbestandes - auch an geänderter Stelle - zulässig, wenn dadurch eine günstigere Einfügung in das Landschaftsbild erreicht wird und ökologische Auswirkungen nicht dagegen sprechen. Die Errichtung von Lärmschutzwänden und ähnlichen blickdichten Einfriedungen ist unzulässig."

 

Der Bf ist auf Grund dessen räumlicher Nähe zum Grundstück Nachbar im Sinn der Bauordnung.

Jener ist Eigentümer des Grundstückes Nr. x, EZ x, KG N, BG V.

Dieses Grundstück ist teilweise gelegen in der Widmung "Grünfläche mit besonderer Widmung - G-S-Gz1" sowie in der Widmung "für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen, Ödland".

Auch befindet sich laut Sonderausweisung ("+ 88") ein bestehendes Wohngebäude im Grünland auf dem Grundstück des Bf.

 

Mit Bescheid der Naturschutzbehörde der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.11.2014, Zl. N10‑1044-2013, wurde spruchgemäß festgestellt, dass durch den Abbruch und Neubau der bestehenden Bootshäuser mit Badekabinen in P auf der Baufläche .x, KG N, im 500 m‑Seeuferschutzbereich des A nach Maßgabe des vorgelegten und als solchen gekennzeichneten Projektes des Architekten DI W H, S vom 3.10.2014, Plan Nr. x, solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, bei Einhaltung nachstehender Auflagen nicht verletzt werden [...].

Ausgeführt wurde sodann im Spruchteil im Anschluss an die Auflagen, dass diese bescheidmäßige Feststellung nur unter der Bedingung, dass das ufernahe Gebäude ausschließlich als Bootshaus mit Badekabinen und das seeseitige Gebäude ausschließlich als Bootshaus mit Lagerung verwendet werden, gelte. Eine Wohnnutzung ist somit für beide Gebäude bescheidgemäß ausgeschlossen. In der Begründung wird ganz wesentlich auf das im abgeführten Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, auf dessen Aussagen die von der Behörde durchgeführte Interessensabwägung aufbaute, verwiesen.

Im diesbezüglichen Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 18.11.2014, Zl. N10‑1044-2013, wurde das Bauvorhaben unter Mitberücksichtigung der konkreten örtlichen Situation eingehend beschrieben und findet sich auszugsweise unter dem Titel "Fachliche Bewertung" die Aussage, "dass beim ufernahen Gebäude davon auszugehen wäre, dass die Größenordnung im Vergleich zum derzeitigen Bestand im Wesentlichen beibehalten werde".

Bei der in die Seefläche vorgreifenden Bootshütte werde trotz grundsätzlicher Vergrößerung der Kubatur erwartet, dass trotz Anhebung der Traufenhöhe dieses Gebäude ebenfalls nur als eingeschoßiges bzw. ebenerdiges Gebäude optisch zur Wirkung komme.

Zusammenfassend würde daher festzustellen sein, dass der Abbruch und der Neubau der Bootshütten im Sinn der vorgelegten Planung keine gravierenden Mehrbelastungen des Landschaftsbildes bewirken würden. Insbesondere sei bei den Bootshütten davon auszugehen, dass die Charakteristik erhalten bleibe und die Vergrößerungen nur im untergeordnetem Ausmaß zur Wirkung kommen würden, weshalb aus fachlicher Sicht bei Vorschreibung diverser Auflagen die Erlassung eines zustimmenden Feststellungsbescheides als vertretbar angesehen werden könne.

 

II. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt und den zusätzlich eingeholten Unterlagen, wie Grundbuchsabfragen, Orthophotos, Auszüge aus dem aktuellen Flächenwidmungsplan sowie dem naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheid der zuständigen Natur-schutzbehörde samt eingeholter naturschutzfachlicher Stellungnahme des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz.

Es sind gegenständlich reine Rechtsfragen zu beurteilen, weshalb sich keinerlei Aspekte bezüglich ergänzender sachverhaltsmäßiger Ermittlungen ergeben.

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 9 Oö. Gemeindeordnung 1990 (kurz: Oö. GemO) obliegt dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die Abgabe von Stellungnahmen und die Vertretung von Gemeindeorganen in verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; hierüber ist im Gemeinderat in der nächsten Sitzung zu berichten.

 

Gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 Oö. GemO sind die Mitglieder der Kollegialorgane von der Gemeinde von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen,

 

[...]  

4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

 

Gemäß § 95 Oö. GemO entscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Gemeinderat über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Er übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Oö. BauO lauten:

 

"§ 25

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

 

[...]

12. der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen), soweit er nicht nach § 24 Abs. 1 Z 4 einer Bewilligung bedarf; [...]

 

§ 31

Einwendungen der Nachbarn

 

[...]

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche  Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nach bargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Zukunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

 

§ 35

Entscheidung über den Baubewilligungsantrag

 

(1) Die Baubehörde hat über den Antrag gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn

 

[...]

2. das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht und [...]

 

Andernfalls ist die beantragte Baubewilligung zu versagen [...].

 

(2) Bei der Erteilung der Baubewilligung sind die nach baurechtlichen Vorschriften im Interesse der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes, der Wärmedämmung und des Wärmeschutzes, der effizienten Energienutzung, der Schalldämmung und des Schallschutzes, der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes, der Bauphysik, des Umweltschutzes sowie des Orts- und Landschaftsbildes in jedem einzelnen Fall erforderlichen Auflagen oder Bedingungen

 

1.   für das Bauvorhaben selbst,

2.   für die Ausführung des Bauvorhabens und

3.   für die Erhaltung und die Benützung des auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens

 

vorzuschreiben."

 

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - anzuwendendes Recht:

 

"§ 17 VwGVG Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B‑VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrarVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, Im Übrigen sind jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorausgegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde im Rahmen des § 27 VwGVG durch seinen gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

Zum Beschwerdevorbringen, welches oben bereits detailliert aufgezeigt wurde, ist nunmehr im Einzelnen festzuhalten:

 

Wenn der Bf eingangs seiner Beschwerde ausführt, von der Baubehörde, welcher alleine die Prüfung der Flächenwidmungsplankonformität zustehe, wäre die Widmungskonformität falsch beurteilt worden, weil derartige Bauvorhaben in der Widmung "G-S-NEU" nicht errichtet werden dürften, so ist mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entgegnen (VwGH vom 19.11.1996, Zl. 94/05/0145), wonach ein subjektives Recht des Nachbarn allenfalls auf Einhaltung der flächenwidmungsplanmäßigen Bestimmungen nur dann besteht, wenn diese einen Immissionsschutz gewährleistet.

Genau die offensichtlich lediglich öffentlichen, im Sinn von ortsbild- bzw. landschaftsschutzmäßigen, Aspekten dienende Festlegung in der Legende zum aktuellen Widmungsplan unter dem Titel "Grünfläche mit besonderer Widmung - G-S-Neu" gewährt jedoch ganz offensichtlich auf Grund dessen Ausrichtung für öffentlich-rechtliche Zwecke dem Bf kein subjektives Recht, weshalb es bezüglich dieses Beschwerdevorbringens schon an einem subjektiven Recht mangelt.

Wie dies für Grünland allgemein gilt, ist auch für die gegenständliche Grünfläche mit besonderer Widmung somit diesbezüglich nicht vom Vorliegen eines subjektiven Rechtes des Bf auszugehen.

Im gegebenen Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass der Bf auch nicht vorgebracht hat, inwiefern er durch die Errichtung der Gebäude konkret geschädigt wäre.

Sein Vorbringen ist lediglich ein solches geblieben, welches sich gegen die Widmungskonformität der Gebäude „an sich“ wendet.

Dieses Vorbringen ist eben mangels subjektiven Rechtes sodann nicht weiter zu betrachten.

Ferner ist hiezu auszuführen, dass die Argumentation des Bf mit dem von ihm angesprochenen Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 27.10.1998, Zl. 98/05/0136, im gegebenen Zusammenhang keinen Gewinn bringt, da in diesem Erkenntnis eben nicht allfällige subjektive Rechte von Beschwerdeführern Gegenstand waren, sondern ein baupolizeilicher Auftrag mit den in diesem Zusammenhang im Hintergrund stehenden baubehördlichen Pflichten und Aspekten Gegenstand der dortigen Beurteilung war.

Diese Argumentation war somit für die Bf nicht zielführend.

 

Was sodann das weitere Vorbringen des Bf anbelangt, der bautechnische Sachverständige wäre zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, dass kein wesentlicher (negativer) Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild bezogen auf die aktuelle Ist-Situation gegeben wäre, obwohl die beiden Hütten sowohl in der Form als auch in der Größe wesentlich verändert und erweitert worden wären, sodass jedenfalls nicht mehr von einer unwesentlichen Änderung, die allenfalls zulässig wäre, gesprochen werden könne, was aber vom beigezogenen Sachverständigen zu Unrecht negiert worden wäre, so ist hiezu wiederum festzustellen, dass es der Bf unterlassen hat, in diesem Vorbringen eine konkrete Rechtsverletzung zu äußern.

 

In diesem Zusammenhang wird ferner ausgeführt, dass etwa keine Einwendung im Sinn des Gesetzes darin erblickt werden kann, wenn sich aus einem Parteivorbringen nicht die Verletzung eines subjektiven Rechtes ableiten lässt bzw. dieses überhaupt - so wie im gegenständlichen Fall - geäußert wird (VwGH vom 12.5.1959, Slg. 4966/A/1959).

Das Vorbringen des Bf in jenem Sinn, es wäre eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens deswegen zu erblicken, da die Widmungskonformität von der Baubehörde zwar selbstständig zu beurteilen sei (Anmerkung: wie dies auch im vorliegenden Fall geschehen ist), aber nicht im Wege einer einseitigen Erklärung gegenüber der BH Vöcklabruck vor Erhebung des relevanten Sachverhaltes, was höchst bedenklich erscheine" und durch welche Vorgangsweise "die Nachbarrechte des Bf maßgeblich beschnitten worden wären", was nur am Rande erwähnt würde, aber jedenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bedeuten würde, so ist hiezu Folgendes festzuhalten:

 

Es ist dem Gemeinderat als jener für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörde prinzipiell nicht verwehrt, im Rahmen des Verfahrens gemäß § 38 in Verbindung mit § 9 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz gemäß § 41 leg.cit. eine entsprechende Stellungnahme gegenüber der Naturschutzbehörde zur raumordnungsrechtlichen Situation im Sinn einer Übereinstimmung mit dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan abzugeben.

Den erläuternden Bemerkungen zur Bestimmung des § 38 Abs. 3b Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz gemäß scheint der Nachweis der Übereinstimmung insofern zweckmäßig, als Vorhaben, die raumordnungsrechtlich keine Deckung finden, als nicht im öffentlichen Interesse zu bewerten sind.

Die Gemeinde hat sodann eine entsprechende Stellungnahme abgegeben, welche im weitergeführten Verfahren durch Einholung eines Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen vom 30.3.2015, eines medizinischen Gutachtens vom 5.3.2015 sowie einer Stellungnahme des Ortsplaners vom 15.4.2015 ergänzt bzw. umfangreiche weitere Ermittlungen angestellt worden sind.

In diesem Zusammenhang hat die zusammenfassende Beurteilung des Ortsplaners ergeben, dass auf Grund der positiven fachlichen Einzelgutachten und des vorliegenden naturschutzfachlichen Feststellungsbescheides von Seiten der Ortsplanung [...] festgestellt werden könne, dass durch das eingereichte Bauvorhaben (inklusive der beantragten Nutzungen) bei Ausführung entsprechend der oben angeführten Einreichplanung bzw. Einhaltung der in den vorliegenden Gutachten und im naturschutzfachlichen Bescheid festgelegten Auflagen kein wesentlicher negativer Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild (bezogen auf die aktuell gegebene Situation) erfolge.

Somit könnten diese Bauvorhaben als im Rahmen der Intentionen und Festlegungen der Flächenwidmungskategorie "G-S-NEU" liegend eingestuft und umgesetzt werden.

Dem Bf ist insofern zu folgen, als dass die soeben erwähnte Stellungnahme auf den naturschutzfachlichen Bescheid aufbaut und Grundlage hiefür auch die positive raumordnungsrechtliche Stellungnahme der zuständigen Raumordnungs-behörde war.

 

Hiezu ist aber unmissverständlich auch festzuhalten, dass der Regionsbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz im Vorfeld der naturschutzfachlichen Feststellung zusammenfassend aus fachlicher Sicht ausgeführt hat, dass der Abbruch und Neubau der Bootshütten im Sinn der vorgelegten Planung keine gravierenden Mehrbelastungen des Landschaftsbildes bewirken würden.

Insbesondere sei bei den Bootshütten davon auszugehen, dass die Charakteristik erhalten bleibe und die Vergrößerungen nur im unterordneten Ausmaß zur Wirkung kommen würden.

Sodann wurden umfangreiche Auflagen vorgeschrieben.

Daher ist von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich davon auszugehen, dass, auch der Stellungnahme der Gemeinde nachfolgend, keinerlei Aspekte hervorgekommen sind, welche eine Nichtvereinbarkeit mit der aktuellen Flächenwidmungsplanung der örtlichen Raumordnungsbehörde im fortgesetzten Verfahren ergeben hätten. Gleichwohl ist jedoch wiederum auf die zu obigem Beschwerdevorbringen gemachten Ausführungen zu verweisen, wonach Nachbarn nicht schlechthin ein Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zusteht, sondern nur, wenn die festgelegte Widmung auch dem Interesse des Nachbarn dient, insbesondere, wenn diese einen Immissionsschutz gewährt (VwGH vom 29.4.1997, Zl. 96/05/0210, unter Hinweis auf VwGH vom 17.9.1996, Zl. 94/05/0145).

Dies ist aber gerade für eine Grünlandwidmung nicht der Fall, weshalb auch hier ohnehin kein subjektives Nachbarrecht bestünde (VwGH vom 19.5.1998, Zl. 98/05/0075).

Gleichwohl gilt, dass es der Bf unterlassen hat, substantiiert vorzubringen, in welchem Recht er sich sonst beeinträchtigt fühle; dies ungeachtet des Umstandes, dass eben kein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmungs-planbestimmungen abstrakt besteht.

Dieses Vorbringen vermag somit im gegebenen Zusammenhang für die Rechtsposition des Bf keinen Gewinn zu  bringen.

 

Was das weitere Beschwerdevorbringen betrifft, es würde sich eine rechtlich relevante Verwendungszweckänderung nach Realisierung des gegenständlichen Projektes deswegen resultieren, weil sich aus den Planunterlagen der tatsächliche Verwendungszweck eben in einer solchen Form ergebe, welcher sich nicht mehr als Badekabinen und Lagerraum zu naturnahen Erholungszwecken, sondern als Wohn- und Aufenthaltsraum darstellen würde, so ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach Gegenstand der Baubewilligung ausschließlich das vom Bauwerber eingereichte Projekt entsprechend dem Bauplan ist (VwGH vom 30.8.1994, Zl. 94/05/0099, und vom 29.4.1997, Zl. 94/05/0072).

Gegenstand des Bauverfahrens ist daher lediglich die Beurteilung der Einreichpläne und sonstigen Projektunterlagen, dies bei einem prinzipiellen Primat der Baubeschreibung im Fall von allfälligen Widersprüchen zwischen Baubeschreibung und Bauplan.

In der konkreten Baubeschreibung vom 3.10.2014 ist dort unter "1 c) Verwendungszweck/Änderung des Verwendungszweckes" angeführt:

"Bootshaus mit Badekabinen".

Dies entspricht nun aber, wozu auf das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 30.3.2015 zu verweisen ist, der bereits bis dato geübten Nutzung und werde sich laut Plan zum Bestand nichts ändern, weshalb der Argumentation des Bf wegen der von der belangten Behörde anzunehmenden -  und auch so bekanntgegebenen -  Verwendungsabsicht nicht entscheidende - im Sinne einer die Beurteilung abändernde -, Bedeutung zukommen konnte.

Somit verbleibt auch kein Raum, wie dies der Bf behauptet, etwa auf die Bestimmung bezüglich Verwendungszweckänderungen in § 24 Abs. 1 Z 3 
Oö. BauO Bedacht zu nehmen, da eben die dort normierte Verwendungs-zweckänderung gar nicht als gegenständlich zu betrachten war.

 

Was die sodann angeführten Aspekte der Müllbeseitigung betrifft, welche in jenem Zusammenhang vorgebracht wurden, dass wegen einer im Bauansuchen (wohl im Sinn von Baubeschreibung gemeint) genannte Müllentsorgung durch die öffentliche Müllabfuhr eine dennoch nicht genehmigungsfähige Verwendung im Sinn der näheren Vorschriften des Flächenwidmungsplanes herleitbar wäre, so ist hiezu festzuhalten, dass die gesamten Einreichoperate, - also Bauansuchen, Baubeschreibung sowie Projektplan, - den Gegenstand des angefochtenen Baubescheides bilden und somit auch von einer rechtmäßigen Benützung unter Betrachtung der projektierten Müllentsorgung auszugehen ist.

Würde die Baubehörde tatsächlich eine gesetzwidrige Benützung feststellen, so hätte sie entsprechende baupolizeiliche Aufträge zu erlassen.

Eine rechtswidrige Verwendungsart kann aber in der projektgemäßen Müllentsorgung vorerst nicht erblickt werden.

Gleichwohl ist vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass wiederum zum quasi „als Verdacht“ geäußerten Umstand, "es liege wegen einer vorgesehenen Entsorgung durch die öffentliche Müllabfuhr der Schluss nahe, dass eben nicht die naturnahe Erholung letztlich der auszuübende Verwendungszweck wäre", argumentativ auf die oben gemachten Ausführungen zu verweisen ist, wonach eben rein lediglich der projektgegenständliche Zweck zu betrachten ist.

Der Bf ist im gegebenen Zusammenhang Ausführungen schuldig geblieben, inwiefern die belangte Behörde aufgrund des Umstandes einer beabsichtigten Abfallentsorgung durch die öffentliche Müllabfuhr trotz entgegenlautender Projektunterlagen einen Verwendungszweck hätte annehmen sollen, welcher mit der gegebenen Flächenwidmung nicht in Einklang steht.

Dessen ungeachtet kann der Bf auch keinen geeigneten Zusammenhang zwischen der projektierten Müllentsorgung und einer allenfalls nicht genehmigungsfähigen Verwendung der Bauwerke herstellen, wenn er darauf verweist, dass der medizinische Amtssachverständige von einer Beseitigung offensichtlich kleinerer Abfallmengen ohne Zuhilfenahme einer "geregelten Müllabfuhr" ausgeht.

Es ist im gegebenen Zusammenhang nämlich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht nachvollziehbar, weswegen die Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen unter "Abfallbeseitigung", wonach es etwa als gute geübte Praxis vorauszusetzen wäre, dass Abfälle in kleineren Mengen auch ohne geregelte Müllabfuhr entsorgt werden würden, eine allfällige Entsorgung durch die öffentliche Müllabfuhr sodann genehmigungswidrig machen würde.

Dies umso mehr, als der medizinische Amtssachverständige im letzten Satz zu diesem Thema ausgeführt hat, dass eine Entsorgung in die freie Natur, insbesondere ins Gewässer, aber gerade nicht nachvollziehbar wäre, zumal damit der eigene unmittelbare Erholungsraum nachteilig beeinträchtigt würde.

Der Bf konnte somit nicht aufzeigen, dass eine als "aufwändig"  betrachtete Entsorgung allfälliger Kleinmengen  durch die öffentliche Müllabfuhr im Sinne einer möglichsten Abfallbeseitigung in diesem geschützten Bereich die beiden gegenständlichen Ersatzbauten sodann  mit der genehmigten Flächenwidmung unvereinbar machen würde.

 

Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ferner unnachvollziehbar bleiben auch die weiteren Ausführungen des Bf hinsichtlich einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage im bestätigten Baubewilligungsbescheid erster Instanz, wonach eine Wohnnutzung beider Gebäude auf Dauer ausgeschlossen worden wäre, was sodann aber bereits „Zweifel der Behörde an der tatsächlich beabsichtigten Nutzung hervorgebracht hätte“, die jedoch auf Grund einer (so zu sehenden) impliziten Antragstellung zur Änderung des Verwendungszweckes eine Abweisung des Bauvorhabens im Ergebnis zur Folge hätte haben müssen. Inwiefern die subjektiven Rechte des Bf durch eine objektiv rein seinen Interessen dienende Auflage im Baubewilligungsbescheid geschädigt sind, ist auf Grund des diesbezüglich völlig diametral zu sehenden Anordnungsgehaltes der in Rede stehenden Auflage offenkundig nicht verifizierbar.

 

Der Bf führt sodann aus, der in den Planunterlagen als "Lagerraum" bezeichnete Raum im Gebäude mit der Nr. x würde tatsächlich einen hochwertigen Wohn- und Aufenthaltsraum darstellen, weswegen sohin auch die Ausführungen des Sachverständigen, es würde sich um eine unwesentliche Änderung handeln, diesbezüglich nicht nachvollziehbar seien.

Zum ferneren Argument, eine Beurteilung dieses als "Lager" bezeichneten Raumes als tatsächlich Lagerzwecken dienend würde schon schon in Anbetracht der Ausstattung und Ausführung mit großen Fenstern und Isolierung „völlig lebensfremd" sein, ist festzuhalten, dass, wie schon ausgeführt wurde, schon auflagenmäßig keine Wohnzwecke in den beiden Gebäuden verfolgt werden dürfen.

Somit ist aber eine Einwendung, wie diese vom Bf vorgebracht wurde, dass der Konsenswerber somit die diesbezügliche Auflage nicht einhalten werde, kein Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und daher auch keine zulässige Einwendung und somit im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich (VwGH vom 27.2.1996, Zl. 95/05/0195, und vom 28.10.1997, Zl. 97/05/0146).

Der Bf zielt somit auch diesbezüglich auf Umstände ab, die im gegebenen Zusammenhang keine Relevanz entwickeln können und allenfalls Gegenstand von baupolizeilichen Maßnahmen sodann sein könnten, welche jedoch hier nicht gegenständlich sind.

 

Was sodann das weitere Vorbringen des Bf betrifft, die geplanten Gebäude würden über keine Zufahrt (wobei hier offensichtlich an eine solche Zufahrt vom Land aus gedacht ist) verfügen und würde die Nichtbeachtung der diesbezüglichen Einwendung zur Aufhebung des Bescheides führen müssen, weil die infrastrukturelle Erschließung eines Bauplatzes nämlich grundsätzlich Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung wäre, ist festzuhalten:

 

Es besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht betreffend Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten  zu Bauplätzen, weil diese ausschließlich öffentlichen Interessen dienen (VwGH vom 10.6.1980, Zl. 293/1980, und vom 21.12.2010, Zl. 2009/05/0277).

Wenn sodann der Bf im gegebenen Zusammenhang darauf verweist, dass trotz des Umstandes, "dass die diesbezügliche Einwendung [allenfalls] zurückzuweisen wäre", er aber „einen Anspruch darauf hat, dass sich die Baubehörde mit dieser Einwendung auseinandersetze“, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Bf auf Grund der umfangreichen Begründungsausführungen damit aber gerade nicht aufzeigen konnte, inwiefern bei einem entsprechenden Vorgehen der belangten Behörde dies zu einer für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätte, weshalb dem letztlich keine einschlägige – im Sinne einer  die Entscheidung abändernde – Relevanz zukommt.

Dies abgesehen von dem Umstand, dass die prozessualen Rechte des Bf nicht weitergehen können, als seine materiellen subjektiven Rechte, was der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes entspricht.

Wenn weiters geäußert wird, es sei der gegenständliche Einbau von Fenstern und die Abflachung des Daches mit der damit verbundenen Raumgewinnung an Gebäuden im "Grünzug" für deren bestimmungsgemäße Nutzung nicht nötig und daher unzulässig, so zielt der Bf hier ganz offensichtlich auf die Bestimmung des § 30 Abs. 5 Oö. ROG in der im Beschwerdezeitpunkt geltenden Fassung, LGBl. Nr. 69/2015, ab.

Gleichwohl ist auch diesbezüglich auszuführen, dass kein subjektives Nachbarrecht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes, sofern die Widmung keinen Immissionsschutz gewährt, besteht, was bereits ausgeführt wurde.

Es fehlt somit auch bezüglich dieses vom Bf aufgeworfenen Aspektes an einem subjektiv-öffentlichen Recht, dessen Verletzung allenfalls Relevanz hätte entwickeln können.

 

Schließlich ist über den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung deswegen nicht abzusprechen, weil hiezu bereits eine Entscheidung der belangten Behörde erging.

 

Zuletzt ist in der Sache vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf die nachfolgenden Umstände wie folgt einzugehen:

 

Im Bescheid der belangten Behörde findet sich die Fertigungsklausel "Der Vizebürgermeister (H H)" und trägt dessen eigenhändige Unterschrift.

Es ist daher eindeutig, dass der Genehmigende sowohl aus der Betitelung "Der Vizebürgermeister" (maschinengeschrieben) sowie der eigenhändigen Unterschrift und (wiederum in Maschinschrift) beigefügter Namensangabe hervorgeht.

Eine Unklarheit über den Namen des Genehmigenden besteht nicht. Aus der Präambel des Bescheides geht auch klar hervor, dass es sich um eine Entscheidung des Gemeinderates der Gemeinde Nußdorf a. A. handelt. Wortwörtlich wird ausgeführt:

"... ergeht vom Gemeinderat der Gemeinde Nußdorf a. A. als Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Rahmen der Landesvollziehung nachstehender

 

Spruch ..."

 

Es ist daher ein letztlich nicht entscheidender Formalfehler, wenn die tatsächlich für den Vertretungsfall zutreffende Klausel "für den Gemeinderat" vom Bürgermeister nicht gewählt wurde.

Relevanz entwickelt jedoch sodann der Umstand, dass die Behörde bescheidmäßig sowohl über den Abbruch der beiden alten Bootshütten als auch über die Genehmigung der neuen Bootshütten entschieden hat.

Hiezu ist auszuführen, dass in der Mitanführung des Projektgegenstandes "Abbruch der bestehenden Bootshäuser" laut Ansuchen vom 3.10.2014, somit ein gesamtes Bauansuchen zu sehen ist, in welchem sowohl bewilligungspflichtige als auch bauanzeigepflichtige Bauvorhaben dargestellt sind.

Der Spruch des Baubewilligungsbescheides hätte jedoch diesfalls ausdrücklich die bewilligungspflichtigen (!) Bauvorhaben zu bezeichnen.

Damit ist nämlich klargestellt, welche Bauvorhaben von einer allfälligen Bewilligung umfasst sind (VwGH vom 26.2.2009, Zl. 2008/05/0260).

 

Hinsichtlich des ebenfalls beantragten Abbruches der beiden (alten) Bootshäuser wäre nach der einschlägigen Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 12 Oö. BauO aber von einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben auszugehen gewesen, für welches sodann die Verfahrensbestimmungen des § 25a leg.cit. einschlägig wären, weshalb im Ergebnis der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz durch den vorliegenden bescheidmäßigen Abspruch hierüber seine funktionelle Unzuständigkeit begründet.

Für das anzeigepflichtige Bauvorhaben gemäß § 25 Oö. BauO gilt nämlich das Anzeigeverfahren nach § 25a leg.cit. (wie schon ausgeführt).

Dem Bürgermeister obliegt nicht die Kompetenz, einen bescheidmäßigen Abspruch für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben zu erteilen, sondern steht ihm lediglich die Vorgehensweise nach den Bestimmungen des § 25a Oö. BauO zu.

 

Gemäß § 27 VwGVG ist jedoch der Fall der Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde (wie im gegebenen Fall für den angezeigten Abbruch) von der Beschränkung des Prüfungsumfanges auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) bzw. auf die Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) ausgenommen, d. h. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen.

 

Insgesamt (unter Einbeziehung des innergemeindlichen Instanzenzuges) betrachtet sind daher Bescheide einer dafür sachlich (funktionell) oder örtlich unzuständigen Behörde von der Rechtsmittelinstanz (zweite Gemeindeinstanz bzw. Verwaltungsgericht), unabhängig davon, ob dies der Rechtsmittelwerber in diesem Verfahren eingewendet oder im Rechtsmittel releviert hat, wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufzuheben (vgl. zu all dem Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Ausgabe 2014, § 6, Rz 19 "negative Sachentscheidung").

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 


Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer