LVwG-601126/6/KOF/HK

Linz, 25.01.2016

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I.       

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt, das Beschwerdeverfahren eingestellt und festgestellt, dass das behördliche Straferkenntnis

am 22. Jänner 2016 in Rechtskraft erwachsen ist.  

 

 

II.      

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis
über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) wegen näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach KFG iVm der EG-VO 561/2006 Geldstrafen
von insgesamt 950 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 190 Stunden – verhängt und einen Verfahrenskostenbeitrag
von 95 Euro vorgeschrieben.

Der zu zahlende Geldbetrag beträgt daher .................................... 1.045 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Der Bf hat mit Schreiben (E-Mail) vom 22. Jänner 2016

diese Beschwerde zurückgenommen.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG war daher

-      die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären,

-      das Beschwerdeverfahren einzustellen und

-      festzustellen, dass das behördliche Straferkenntnis am 22. Jänner 2016

in Rechtskraft erwachsen ist

VwGH vom 24.04.2002, 2001/12/0165; vom 13.08.2003, 2001/11/0202.

 

Einem Beschluss über die Beendigung des Verfahrens – hier: wegen

Zurücknahme der Beschwerde – kommt nur deklarative Bedeutung zu;

VwGH vom 21.10.2005, 2002/12/0294.

 

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler