LVwG-650538/12/Zo

Linz, 25.01.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn M E, vertreten durch Rechtsanwalt  Dr. B O, R vom 7.12 2015, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Grieskirchen, vom 5.11.2015, GZ: VerkR21-209-2015 wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.12.2015 folgenden  

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.        Das Verfahren wird als gegenstandslos eingestellt.

 

 

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Die BH Grieskirchen hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von sechs Monaten entzogen sowie begleitende Maßnahmen angeordnet.

 

I.2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er beim gegenständlichen Vorfall den PKW nicht gelenkt habe. Aufgrund seines körperlichen Zustandes sei er bei der Verweigerung des Alkotests nicht dispositionsfähig gewesen. Vom LVwG Oberösterreich wurde eine Verhandlung am 29.12.2015 durchgeführt. Mit Schreiben vom 11.1.2016 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

 

I.3.     Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG war das Beschwerdeverfahren daher einzustellen.

 

II.       Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl