LVwG-800115/15/Bm/AK

Linz, 26.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn E S, vertreten durch x Rechtsanwälte KG, x, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. November 2014, GZ: 0044172/2014, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 12. März 2015 und 4. November 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch enthaltene Wortfolge „oa. Lokal am 06.09.2014 von 20:37 Uhr bis 20:45 Uhr“ zu lauten hat: „oa. Lokal am 06.09.2014 von 20:40 Uhr bis 20:45 Uhr“.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. und II.:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
25. November 2014, GZ: 0044172/2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von
62 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z 5 GewO 1994 iVm Auflage 20) des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Mai 1995, GZ: 501/N-151/94e, verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Der Beschuldigte, Herr E S, hat es als Gewerbeinhaber und Betreiber des Lokales ‚H‘ im Standort L, x, verwaltungs­straf­rechtlich zu verantworten, dass das oa. Lokal am 06.09.2014 von 20:37 Uhr bis 20:45 Uhr betrieben wurde, ohne dass die für diese Betriebsanlage mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 08.05.1995, GZ 501/N-151/94e, unter Punkt 20) vorgeschriebene Auflage, dass ‚die Lokalein­gangstüre nur zum Betreten und Verlassen geöffnet werden darf und ansonsten ständig geschlossen zu halten ist‘, eingehalten wurde, indem die Lokaleingangs­türe zum Überprüfungszeitpunkt offen stand (der Türschließer wurde außer Betrieb gesetzt) und der Musiklärm bereits vor dem Lokal deutlich hörbar war.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist durch seine anwaltliche Vertretung Beschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen aus­geführt, die Behörde habe - wenn man von der Anzeige absieht, die ja streng genommen nicht dem Ermittlungsverfahren nach Einspruchserhebung zugerech­net werden könne - überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumin­dest wurde dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gebracht, dass ein solches durchgeführt worden sei; wenn das tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, sei er vom Ergebnis desselben nicht informiert und sei dadurch das Recht auf Parteien­gehör verletzt worden. Die Behörde habe sich mit keinem Satz mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beschuldigte überhaupt Kenntnis davon erlangt habe, dass die Lokaleingangstüre offen gestanden sei, was insofern entschei­dungswesentlich sei, als Lokaleingangstüren nicht nur von Lokalbetreibern selber geöffnet oder geschlossen würden, sondern auch von ein- und ausgehenden oder überhaupt im Lokal anwesenden Gästen, wobei auch die Türanlage im Lokal „H“ technisch so ausgestattet sei, dass sie von Gästen selbstständig und ohne Mitwirkung des Beschuldigten bedient werden könne, was als amtsbekannt vorausgesetzt werde, falls dies dem Amt nicht bekannt sei, hätte es auch diesbezüglich einer Beweisaufnahme bedurft.

Wie die Behörde zur Feststellung gekommen sei, dass die Kellnerin angegeben habe, dass vor kurzer Zeit Gäste in das Lokal gekommen wären, sei nicht nach­vollziehbar. In der Anzeige heiße es auf Seite 2 oben unpräzise: „Angabe der Person wörtlich: Es sind vor kurzer Zeit Gäste in das Lokal gekommen.“ Der Anzeige sei nicht zu entnehmen, um welche Person es sich dabei gehandelt habe. Es gehe daraus nicht hervor, ob diese Person der Beschuldigte selber sei, eine ihm zuzurechnende Person, insbesondere ein Dienstnehmer oder ein zufällig im Lokal anwesender Gast. Diese Feststellung werde daher als unrichtig bekämpft. Der Beschuldigte habe zum Tatzeitpunkt keine Kellnerin, die im Lokal gearbeitet hat, gehabt, sondern sei alleine im Lokal gewesen, sodass es denkunmöglich sei, dass eine Kellnerin die in der Begründung im angefochtenen Bescheid zitierte Äußerung gegenüber dem einschreitenden Polizeiorgan gemacht habe.

Die Behörde habe sich in keiner Weise beweiswürdigend mit der Frage ausein­andergesetzt, wie lange die Türe offen gestanden sei, wiewohl die Angaben in der Anzeige von denen des Beschuldigten um mehr als 100 % abweichen würden (drei Minuten gegenüber acht Minuten). Es seien keine Gründe angeführt worden, warum hier den Angaben in der Anzeige gefolgt werde und nicht den Angaben des Beschuldigten. Es liege dafür in Wirklichkeit lediglich eine Schein­begründung vor, mit dem Hinweis auf die Aktenlage und das Ergebnis eines angeblichen Ermittlungsverfahrens, was aber nicht ausreichend sei.

Das Lokal des Bf bestehe aus drei Räumen im Haus und dem im Sommer betriebenen Schanigarten, dazu würden die Toilettenanlagen kommen. Die Räum­lichkeiten im Inneren des Hauses seien so angeordnet, dass sich ebenerdig der Barraum mit dem Bartresen befinde, an diesen angrenzend, allerdings etwas erhöht über eine Stiege erreichbar, ein weiterer Raum mit kleinen Tischen und schließlich ganz hinten ein Extraraum. Die Räume seien so angeordnet, dass man nur vom Barraum eine freie Sicht auf die Eingangstüre habe, nicht aber von den beiden dahinterliegenden erhöhten Räumlichkeiten. Wenn also der Bf, weil er alleine im Lokal tätig sei, in den beiden hinteren Räumlichkeiten serviere oder aber sich auf der Toilette befinde, könne er währenddessen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht überwachen, ob zu diesem Zeitpunkt die Eingangstüre geöffnet sei oder geschlossen gehalten werde oder aber durch irgendwelche Gäste unbefugter Weise die Türe am Schließen gehindert werde. All diese Umstände seien allerdings wesentlich gewesen, weil die Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ein Verschulden des Beschuldigten sei, also die Vorwerfbarkeit der Verletzung der Herstellung eines bescheidkonformen Zustandes im konkreten Einzelfall, wozu aber entsprechend fundierte Ausfüh­rungen fehlen würden und welches entschieden in Abrede gestellt werde, weil es dem Beschuldigten als Lokalbetreiber weder wirtschaftlich möglich noch aus recht­lichen Gründen zumutbar sei, selber ununterbrochen als Türsteher neben der Lokaleingangstüre zu stehen oder einen Extradienstnehmer als Türsteher zu engagieren, vielmehr sei seine Beobachtung und Überwachung der Türe während seines Aufenthaltes im Barraum zusammen mit der von ihm laufend an die Gäste herangetragenen Information und die im Lokal vorhandene Beschilderung, dass die Türe geschlossen gehalten werden müsse, ausreichend.

Stattdessen sich die Örtlichkeit hier anzusehen, um auch die notwendigen und fundierten Feststellungen dazu treffen zu können, habe sich die Behörde zur Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung auf fünf Sätze beschränkt und sich gewissermaßen auch mit leeren Stehsätzen begnügt, dass sich der Sachverhalt aus der Aktenlage ergebe und aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, anstelle tatsächlich ein Beweisverfahren durchzuführen und die Beweise auch zu würdigen. Bei der Art und Weise, wie dieses Verfahren geführt werde, entstehe daher beim Bf vielmehr der Eindruck, dass es nicht nur um die Einhaltung gesetzlicher oder bescheidmäßig festgesetzter Bestimmungen und Auflagen gehe, sondern vielmehr um eine Abzocke von Gewerbetreibenden durch eine finanziell durch Misswirtschaft in Bedrängnis gekommene Gemeinde.

Im vorliegenden Fall sei es vielmehr so, dass die Eingangstüre mit Ausnahme jener Zeiten, zu denen Personen das Lokal betreten oder verlassen haben, geschlossen gewesen sei, soweit dies der Beschuldigte überwacht habe bzw. aufgrund seines Standortes im Lokal überwachen habe können. Nachdem Gruppeninspektor F R-W das Lokal betreten und den Beschuldigten darauf aufmerksam gemacht hatte, dass die Türe zu schließen sei, habe sich der Bf, sobald es seine sonstigen Verrichtungen im Lokal zugelassen haben, unverzüglich zur Eingangstüre begeben und dafür gesorgt, dass diese geschlossen bleibe. Ein zu diesem Zeitpunkt im Lokal anwesender weiblicher Gast, der sich unmittelbar neben der Eingangstüre an einem Stehtisch befunden habe, habe die Äußerung gemacht „ich bin schuld“, was vom Beschuldigten, der davon keine Kenntnis gehabt habe, dahingehend interpretiert worden sei, dass dieser weibliche Gast - aus welchen Gründen auch immer - die Türe geöffnet habe und/oder geöffnet gehalten habe, wiewohl in diesem Moment möglicherweise gerade niemand das Lokal betreten oder verlassen hatte. Der Beschuldigte habe aber davon keine Kenntnis gehabt, weil er unmittelbar davor mit einer Verrichtung im Lokal befasst gewesen sei, sodass er keinen Blick auf die Eingangstüre gehabt habe. Sie sei dann unverzüglich auch noch in Anwe­senheit des einschreitenden Polizeibediensteten geschlossen worden, was aber, weil der Beschuldigte nicht sofort zur Türe kommen habe können, einige Minuten gedauert habe, jedenfalls keine acht Minuten, wie in der Anzeige angeführt, was im Übrigen auch schon deshalb völlig unglaubwürdig sei, da die Uhrzeit in der Anzeige auch mit Sekunden festgehalten werde und hier sowohl der Beginn der Tatzeit mit einem Minutenende zusammenfalle, als auch das Ende der Tatzeit.

 

Mangelhaft sei das Verfahren aber auch insofern, als die Behörde nicht nur unter­lassen habe, einen Ortsaugenschein durchzuführen, als auch den Beschuldigten persönlich einzuvernehmen, was ausdrücklich beantragt worden sei. Durch die persönliche Einvernahme bzw. den persönlichen Eindruck des Bf im Zusammen­hang mit dem Ortsaugenschein wäre die Behörde zur Feststellung gelangt, dass eine Bestrafung deshalb nicht zu erfolgen habe, weil der in der Anzeige angeführte Tatzeitraum von acht Minuten unrichtig sei, ferner die Feststellung unrichtig sei, dass die Kellnerin die im Bescheid gemachten Angaben getätigt habe und schließlich auch zur Feststellung gelangt, dass dem Beschuldigten in Anbetracht der allenfalls nur ganz kurzen Zeit des Offenstehens der Türe unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er davon keine Kenntnis erlangt habe und auch keine Kenntnis erlangen habe können, aufgrund seines vorangehenden Aufenthaltsortes und der Tätigkeit im Lokal keinerlei Verschulden treffe.

Es werde aber auch die verhängte Strafe der Höhe nach als vollkommen unan­gemessen bekämpft. Die Behörde habe dem Beschuldigten keinerlei Umstand als strafmildernd zu Gute gehalten. Feststehe nach den obigen Ausführungen, dass selbst dann, wenn die Behörde davon ausgehen sollte, dass die Türe tatsächlich kurz offen gestanden sei, dies unter Umständen passiert sei, die einem Schuld­ausschließungsgrund nahe kommen. Anhaltspunkte für ein Verschulden würden keine vorliegen. Die Behörde habe auch jegliche Feststellungen diesbezüglich unterlassen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass keinerlei Schaden entstan­den sei und der Bf unverzüglich, als er Kenntnis davon erlangt habe, dass die Türe offen gestanden sei, die entsprechenden Veranlassungen zum Schließen der Türe getroffen habe.

Die Strafe sei aber deshalb auch der Höhe nach unangemessen, weil der Beschuldigte Bankverbindlichkeiten von ca. 5.000 Euro habe, welche von der Behörde nicht berücksichtigt worden seien und sein monatliches durchschnitt­liches Nettoeinkommen aufgrund eines schlechten Umsatzes in diesem Geschäftsjahr lediglich 1.000 Euro betrage.

 

Es werde daher der Antrag gestellt,

1.   es möge ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle durchgeführt werden zum Nachweis dafür, dass der Bf nach der Anordnung der Räumlichkeiten von einem auflagenwidrigen Offenhalten der Türe durch einen unbefugten Gast so lange keine Kenntnis erhalte, als er sich in einem der beiden hinteren Räume aufhalte, sowie zum Nachweis dafür, dass im Lokal im Bereich der Eingangs­türe ein Schild hänge, mit welchem die Gäste zum Schließen der Türe aufge­fordert würden.

2.   Der Beschuldigte möge im Rahmen dieses Lokalaugenscheines einvernommen werden zum Nachweis dafür, dass er zum Tatzeitpunkt tatsächlich nicht im Barraum aufhältig war und schuldlos keine Kenntnis von einem unbefugten Öffnen der Türe durch einen Gast erlangte sowie zum Nachweis dafür, dass er am 6. September 2014 keine Kellnerin beschäftigt hatte.

Gleichzeitig wird der Antrag gestellt,

es möge

1.   das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungs­strafverfahren eingestellt werden,

2.   in eventu, das Erkenntnis dahingehend abgeändert werden, dass lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wird,

3.   in eventu, möge das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert werden, dass die Strafe schuld- und tatangemessen herabgesetzt wird,

4.   jedenfalls mögen die ausgewiesenen Vertreter von der Erledigung der Beschwerde durch Zustellung der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde gemeinsam mit dem bezug­habenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Ver­waltungsstrafakt sowie Durchführung mündlicher Verhandlungen am
12. März 2015 und 4. November 2015, an denen der Bf und sein anwaltlicher Vertreter als Parteien gehört wurden.

Als Zeugen wurden Herr Gruppeninspektor F R-W sowie Herr F Z als Anzeigenleger (Polizeiinspektion xstraße) einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Herr E S betreibt im Standort L, x, das Lokal „H“ und verfügt hierfür auch über die erforderliche Gastgewerbeberech­tigung. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Mai 1995, GZ: 501/N-151/94e, wurde für das in Rede stehende Lokal die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt und darin unter anderem unter Auflagepunkt 20) vorgeschrieben:

„Die Lokaleingangstüre darf nur zum Betreten und Verlassen geöffnet werden und ist ansonsten ständig geschlossen zu halten.“

Am 6. September 2014 wurde das Lokal „H“ betrieben und war die Eingangstüre zum Lokal in der Zeit jedenfalls von 20.40 Uhr bis 20.45 Uhr nicht nur zum Betreten und Verlassen des Lokals geöffnet.

Das Lokal des Bf besteht aus drei Räumen im Haus und dem im Sommer betriebenen Schanigarten, dazu kommen die Toilettenanlagen. Die Räum­lichkeiten im Inneren des Hauses sind so angeordnet, dass sich ebenerdig der Barraum mit dem Bartresen befindet, an diesen angrenzend, erhöht über eine Stiege erreichbar, befindet sich ein weiterer Raum mit kleinen Tischen und schließlich ganz hinten ein Extraraum. Die Räume sind so angeordnet, dass man nur vom Barraum eine freie Sicht auf die Eingangstüre hat, nicht aber von den beiden dahinterliegenden erhöhten Räumlichkeiten. Über der Eingangstür befindet sich ein Schild, mit der Aufschrift: “Bitte Tür geschlossen halten!“.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich eindeutig aus den Aussagen der Meldungsleger R-W und Z in der mündlichen Verhandlung über ihre Beobachtungen zum Tatzeitpunkt sowie dem Vorbringen des Bf.

Von beiden Zeugen wurde übereinstimmend ausgesagt, dass sie am
6. September 2014 um 20.37 Uhr begonnen haben, das Lokal dahingehend zu überprüfen, ob die Lokaleingangstüre dauerhaft offen steht. Zu diesem Zweck sind sie mit dem Polizeiwagen am Lokal vorbeigefahren; dabei war zu beobachten, dass die Lokaleingangstüre offen gestanden ist. In weiterer Folge fuhren die Meldungsleger mit dem Streifenwagen eine zwei bis drei Minuten dauernde Runde um den Häuserblock. Im Anschluss daran haben sie den Wagen in Nähe des gegenständlichen Lokals mit Blick zur Eingangstüre geparkt und ca. fünf Minuten die Lokaleingangstüre beobachtet. Jedenfalls in diesem Zeitraum ist die Lokaleingangstüre offen gestanden, ohne dass das Lokal von Gästen betreten oder verlassen wurde.

Es besteht kein Grund, an den Angaben der Polizeibeamten zu zweifeln. Insbesondere der Meldungsleger Z vermittelte ein klares Bild seiner Wahr­nehmungen und der folgenden Amtshandlung. Die Polizeibeamten kennen die für das in Rede stehende Lokal geltende Auflage der Öffnung der Lokaleingangstüre nur zum Betreten und Verlassen der Gäste und haben ihre Beobachtungen gezielt darauf abgestellt. Es ist ihnen zuzumuten und auch zu erwarten, dass sie über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen und Feststellun­gen richtige Angaben machen; die  Es ist nicht anzunehmen, dass die beiden unter Wahrheitspflicht und zusätzlich unter Diensteid stehenden Polizisten das Risiko einer falschen Zeugenaussage auf sich genommen haben, um den Bf zu Unrecht zu belasten.

Zudem spricht für den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen auch, dass sich der Bf zuerst in der Beschwerdeschrift dahingehend verantwortet habe, dass davon auszugehen sei, dass ein Gast die Eingangstüre für längere Zeit geöffnet habe, ohne dass es dem Bf bewusst gewesen sei. Der Bf gibt in der Beschwerde an:

„Nachdem Gruppeninspektor F R-W das Lokal betreten hatte und den Beschuldigten darauf aufmerksam gemacht hatte, dass die Türe zu schließen ist, hat sich der Beschuldigte, sobald es seine sonstigen Verrichtungen im Lokal zugelassen haben, unverzüglich zur Eingangstüre begeben und dafür gesorgt, dass diese geschlossen bleibt.“

Auch in der Verhandlung am 12. März 2015 gibt der Bf an: „Zum Tatzeitpunkt ist die Türe offen gestanden, da sie ein Gast aufgehalten hat. Ich glaube, dass das Offenhalten der Türe ca. zwei bis drei Minuten gedauert hat.“

Aus dieser Aussage geht jedenfalls hervor, dass zum Tatzeitpunkt die Türe geöffnet war, ohne dass Gäste das Lokal verlassen oder betreten haben.

 

Dem Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines war nicht stattzugeben, da der Zustand der Lokaleingangstüre zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines keinen Aufschluss darüber gibt, ob zum Tatzeitpunkt die Eingangstüre geschlossen war. Auch ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht von Relevanz, in welcher Art und Weise die Türe offengehalten wurde. Die Aufteilung der Räumlichkeiten und das Vorhandensein des Schildes mit der Aufschrift „Bitte Tür geschlossen halten!“ im Lokal wird nicht in Zweifel gezogen.

 

5. Hierüber hat das LVwG erwogen:

 

5.1. Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

5.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht eindeutig fest, dass Auflagepunkt 20) des genannten Betriebsanlagengenehmigungsbescheides, wonach „die Lokaleingangstüre nur zum Betreten und Verlassen geöffnet werden darf und ansonsten ständig geschlossen zu halten ist“, nicht eingehalten wurde. Am 6. September 2014 war jedenfalls in der Zeit von 20.40 Uhr bis 20.45 Uhr die Eingangstüre geöffnet, ohne dass Gäste das Lokal betreten oder verlassen haben.

 

Die Einschränkung der Tatzeit auf 20.40 Uhr bis 20.45 Uhr hatte zu erfolgen, weil die Polizeiorgane in diesem Zeitraum durchgehend ihre Beobach­tungen vor dem Lokal gemacht haben.

 

5.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzustellen, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift kein Verschulden trifft.

 

Ein solcher Entlastungsbeweis ist dem Bf nicht gelungen.

 

Das Vorbringen des Bf, die Lokaleingangstüre sei nicht von allen Örtlichkeiten des Lokals für ihn einsehbar, stellt keinen Schuldausschließungsgrund dar. Vielmehr hat der Bf den Betrieb des Lokals so einzurichten, dass die Einhaltung sämtlicher im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen gewährleistet ist; das Anbringen einer Tafel allein, ohne entsprechende Kontrolle, reicht nicht hin. Den Lokalbetreiber trifft die Verantwortung für eigenmächtige Handlungen der Gäste.

 

6. Zur Strafhöhe ist festzustellen:

 

6.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berück­sichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Bf eine Geldstrafe von 400 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 2.180 Euro verhängt. Als strafmildernd wurde kein Umstand gewertet, straferschwerend wurden acht einschlägige Vormerkungen im Strafregister der erkennenden Behörde gesehen. Bei der Strafbemessung wurden die von der Behörde mangels Angaben des Bf geschätzten persönlichen Verhältnisse, nämlich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro und keine Sorgepflichten, berücksichtigt.

 

Auch wenn der Bf in der Beschwerdeschrift sein Einkommen mit 1.000 Euro angibt und Schulden von 5.000 Euro vorbringt, ist die verhängte Geldstrafe angesichts der zahlreichen einschlägigen Eintragungen im Strafregister nicht als überhöht zu betrachten, sondern jedenfalls aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den Bf künftighin zur Einhaltung der gewerberechtlichen Bestim­mungen zu bewegen.

Angesichts der bestehenden zahlreichen Vormerkungen kann ein ernsthaftes Bemühen des Bf auf Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nicht gesehen werden.

 

7. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Der Entfall der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kommt nicht zur Anwendung, da das LVwG keine Änderung zu Gunsten des Beschuldigten vorgenommen hat. Der Vorwurf des Offenlassens der Lokaleingangstüre, ohne dass Gäste das Lokal betreten oder verlassen haben, wurde nicht abgeändert.

 

 

 

Zu III.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier