LVwG-150528/27/EW/FE – 150541/2

Linz, 01.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerden des Dr. W K, x, L H J, x, Mag. B T, vertreten durch E und K S, x, E S, x, K S, x, A Th. B,
c/o E B, x, I K, x, Ing. B K, x, H F, x, E F, x, B A K, x, Mag. E P, x, Dr. R P, x, M J R, x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 21.10.2014, DI‑BauR-1147-2009,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.       Die X GmbH, x (im Folgenden: Antragstellerin) stellte mit Schreiben vom 13.10.2009 den Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Genehmigung für den Umbau der Fuhrparkzentrale W, x, auf den Grundstücken Nr. x und xx, je KG x. Bereits vor der für den 4.3.2010 anberaumten mündlichen Verhandlung für das gewerbe- und das baubehördliche Verfahren wurde von den Beschwerdeführern (im Folgenden: Bf) eine schriftliche Stellungnahme mit Schreiben vom 22.2.2010 bei der Baubehörde erster Instanz eingebracht, in welcher neben allfälliger Immissionseinwendungen auch die Zulässigkeit der Betriebstype in der gegenständlichen Flächenwidmung "gemischtes Baugebiet" in Frage gestellt wurde. Mit Schreiben vom 25.2.2010 langte bei der Behörde noch eine ergänzende Stellungnahme der Nachbarin H J ein.

 

In der mündlichen Verhandlung war auf Grund der Nachbareinwendungen eine Erstellung von Befund und Gutachten nicht  möglich, da auf Grund der Nachbareinwendungen Projektergänzungen notwendig waren. Mit Schreiben vom 12.7.2010, eingelangt am 15.7.2010, legte die Antragstellerin die geforderten Projektergänzungen vor und suchte neuerlich um Baubewilligung für das gegenständliche Vorhaben an. Mit Schreiben vom 21.7.2010 wurde die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 4.3.2010 für 5.8.2010 anberaumt. Die bei dieser fortgesetzten Verhandlung erschienenen Bf brachten Einwände hinsichtlich der Immissionen vor und verwiesen auf ihre bereits gemachten Einwendungen. Der bautechnische sowie der gewerbetechnische Amtssachverständige, ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Wels und ein Vertreter der Freiwilligen Feuerwehr (kurz: FF) Wels kamen in ihren in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass für die endgültige Beurteilung ergänzende Unterlagen und Pläne sowie eine Adaptierung bzw. Überprüfung der brandschutztechnischen Stellungnahme der Brandverhütungsstelle für Oö. und ein Gutachten notwendig seien.

 

Mit Schreiben vom 15.9.2010 wurde der Baubehörde das Gutachten des brandschutztechnischen Sachverständigen der BVS-Brandverhütungsstelle für Oö. übermittelt. Im Schreiben des Amtssachverständigen für Brandschutz vom 20.9.2010 führte dieser aus, dass eine abschließende Gesamtbeurteilung noch nicht durchgeführt werden könne, da auf Grund von Planänderungen hinsichtlich des Lagerraumes und deren Auswirkungen auf das Gesamtprojekt noch keine Beurteilung vorgenommen werden könne.

 

Nach zahlreichen Projektergänzungen bzw. Nachreichung von Unterlagen wurde mit Schreiben vom 2.9.2011 eine brandschutztechnische Stellungnahme zum gegenständlichen Projekt der BVS-Brandverhütungsstelle Oö. vorgelegt, welche als Grundlage für das Gutachten des gewerbetechnischen und des bautechnischen Amtssachverständigen und des Vertreters der Brandverhütungsstelle für Oö. herangezogen werden konnte. Mit Schreiben vom 7.10.2011 wurden diese Gutachten den Bf mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Im Schreiben vom 25.10.2011 brachten die Bf zusammengefasst den Widerspruch zur Flächenwidmung "gemischtes Baugebiet" und "Wohngebiet" vor und beantragten eine betriebstypologische Untersuchung. Weiters seien die Brandschutzmaßnahmen keinesfalls ausreichend, um im Ernstfall auch nur das Schlimmste zu verhindern. Die Lagerung von einer solch enormen Reifenmenge würde eine bedeutende Brandgefahr darstellen. Nordseitig sei eine nicht feuerfeste Glasfassade verbaut, die bei Feuer im Halleninneren zerbersten würde und Glasscherben bis zu 100 m auf das Wohngebiet schleudern könnte. Die im Gutachten empfohlene diesbezügliche 2 m breite T90-Feuerhemmungswand würde die befürchteten Schäden nicht verhindern. Weiters führt Frau H J in ihrem Schreiben vom 24.10.2011 an, dass unklar sei, wie viele Reifen gelagert werden. Weiters werden Einwände gegen die Brandschutztür zum GGP‑Lager, die Zufahrtsmöglichkeit für Löschfahrzeuge und des Löschvorrates vorgebracht.

 

Mit Schreiben vom 6.12.2011 legte die Antragstellerin der Baubehörde eine überarbeitete Betriebsbeschreibung vor. In einer Stellungnahme des Amtssachverständigen für Emissionen und Immissionen vom 20.1.2012 stellte dieser fest, dass bei Betrachtung der einzeln beschriebenen Tätigkeiten es sich um einen Service- und Wartungsbetrieb handle.

 

Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 23.1.2012 wurde die Baubewilligung für den Abbruch, den Umbau beim bestehenden Objekt und die zukünftige Nutzung als Abstellhalle, Reifenlager, Wohnung, Büro, Einbau, Wartung, Service und Waschstraße sowie Stellplätze auf den Grundstücken Nr. x1, x2, x3, je KG P, erteilt. Entsprechend dem Gutachten des brandschutztechnischen Sachverständigen der Brandverhütungsstelle für
Oö. führte die Baubehörde erster Instanz begründend im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Betrachtung der einzelnen beschriebenen Tätigkeiten eindeutig um einen Service- und Wartungsbetrieb im Sinn der Z 14 der Anlage 1 zur Oö. Betriebstypenverordnung handle und dieser sei daher jedenfalls in der Widmung "gemischtes Baugebiet" zulässig. Darüber hinaus weist die Behörde darauf hin, dass das Bauvorhaben auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfe und sich daher die Prüfung der Baubehörde hinsichtlich dem Schutz der Nachbarschaft vor Immissionen auf die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie beschränke. Auch wird auf die sonstigen Einwendungen der Nachbarn eingegangen.

 

I.2.       Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 10.2.2012 fristgerecht Berufung und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass die Einordnung des gegenständlichen Betriebes als Service- und Wartungsbetrieb gemäß der Oö. Betriebstypenverordnung auf Grund der Tätigkeit und der Betriebsgröße rechtswidrig sei. Außerdem werden Bedenken hinsichtlich der Löschschaumvorrichtung für das Reifenlager vorgebracht. Die Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens wurde mit Schreiben vom 10.2.2012 ergänzend zur Berufung vorgebracht.

 

Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 10.9.2012 wurde die Berufung der Bf unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Wie schon die Baubehörde erster Instanz führt die Berufungsbehörde in ihrem Bescheid zusammengefasst aus, dass es sich beim gegenständlichen Betrieb um einen Service- und Wartungsbetrieb handle, welcher in der gegebenen Betriebstype gemäß der Oö. Betriebstypenverordnung zulässig sei.

 

I.3.       Mit Schriftsatz vom 23.9.2012 erhoben die Bf fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung und führten inhaltlich im Wesentlichen aus, dass zur Frage der Zulässigkeit der Betriebstype kein Gutachten eingeholt worden sei. Dies wäre aber notwendig, da die verfahrensgegenständliche Betriebstype auf Grund ihrer Größe und Charakteristik einen Sonderfall einer Betriebstype gemäß § 2 
Oö. Betriebstypenverordnung darstelle. Außerdem werden Einwendungen hinsichtlich des Brandschutzes, sonstiger Gefahrensituationen wie Geruchs- und Lärmbelästigungen vorgebracht. Mit Schriftsatz vom 29.9.2012 ergänzten die Bf ihr Vorstellungsbegehren.

 

Die Vorstellungsbehörde kam in ihrem Bescheid vom 27.11.2012 zu dem Ergebnis, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren mangelhaft und ergänzungsbedürftig sei, da ein betriebstypologisches Gutachten hinsichtlich der Zulässigkeit des Bauvorhabens in der vorliegenden Flächenwidmung im Hinblick auf den Betriebsablauf einzuholen gewesen wäre. Auf Grund dieses wesentlichen Verfahrensfehlers wurde der Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtsenat der Stadt Wels zurückverwiesen.

 

I.4.       Die belangte Behörde forderte die Antragstellerin auf Grund des Vorstellungsbescheides auf, ein betriebstypologisches Gutachten vorzulegen. Diesem Ersuchen kam die Antragstellerin nach mehrmaliger Fristverlängerung mit Schreiben vom 16.5.2013 nach und legte ein betriebstypologisches Gutachten der x GmbH vom 15.5.2013 vor.

 

Da es dabei wieder zu Plan- bzw. Projektsänderungen gekommen und eine umfassende Beurteilung des nun beantragten Vorhabens durch technische Sachverständige notwendig sei, vertrat die belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 28.5.2013 die Ansicht, dass der Sachverhalt derart mangelhaft sei und eine Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht möglich sei. Auch eine Wiederholung einer mündlichen Verhandlung erscheine unvermeidlich. Daher hob sie den Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 23.1.2012 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz zurück.

 

Gegen diesen Zurückverweisungsbescheid der belangten Behörde erhob die nun rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin Vorstellung, welcher mit Bescheid vom 25.11.2013 stattgegeben und der Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Begründend führte die Vorstellungsbehörde dazu aus, dass das von der Antragstellerin vorgelegte betriebstypologische Gutachten vom 15.5.2013 die Entscheidung der belangten Behörde hätte einfließen müssen und eine Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und eine Zurückverweisung an die Baubehörde erster Instanz nicht zulässig gewesen sei.

 

I.5.       Mit Schreiben vom 24.5.2013, eingelangt am 27.5.2013, legte die Antragstellerin neuerlich ein Ansuchen um baubehördliche Genehmigung (Plantausch/Nachreichung) vor. Nachdem die Antragstellerin in einer Besprechung mit der belangten Behörde am 9.1.2014 zur Projektergänzung aufgefordert wurde, legte diese mit Schreiben vom 6.2.2014, eingelangt am 10.2.2014, neue Einreichunterlagen vor. Notwendige Nachreichungen langten am 4.4.2014 (Schreiben datiert mit 6.2.2014) bei der belangten Behörde ein.

 

I.6.       Der bautechnische Amtssachverständige gab gemeinsam mit dem Vertreter der FF Wels und dem Vertreter der Brandverhütungsstelle für zu den neu eingereichten Projektunterlagen am 14.5.2014 folgendes Gutachten ab:

 

Sodann erstattet der bautechnische Amtssachverständigen gemeinsam mit dem Vertreter der FF Wels und dem Vertreter der Brandverhütungsstelle für OÖ. folgenden

 

BEFUND:

 

Die Beurteilung erfolgt:

1.   auf Basis des Baubewilligungsbescheides, BZ-BauR-1147-2009h vom 23.01.2012 mit den der Beurteilung zugrundeliegenden und in der Verhandlungsschrift aufgeführten Planunterlagen.

2.   der nachgereichten Planunterlagen vom 10.02.2014 mit dem daraus resultierenden Aktenvermerk vom 03.03.2014

3.   und der Nachreichung vom 04.04.2014. Hier sind enthalten gemäß Begleitschreiben der Firma x KG vom 06.02.2014, ha. eingelangt am 04.04.2014 in dem unter den Punkten 1-10 die Projektsunterlagen detailliert angeführt sind.

Der Letztstand des Projektes weist keine wesentlichen Abweichungen gegenüber dem ursprünglich bewilligten Projektes auf. Änderungen ergeben sich vor allem im Bereich des VbF- und DGP-Lagerst wobei sich hier vor allem die Zugangssituation ändert. Diese Änderungen erfordern laut Mail der Brandverhütungsstelle für Oö. vom 24.03.2014 keine zusätzlichen Auflagen des brandschutztechnischen Sachverständigen. Geringfügige Änderungen haben sich auch im Bereich der Parkplatzzufahrt und des Mitarbeiterparkplatzes ergeben, die bautechnisch nicht relevant sind.

 

Sodann erstattet der bautechnische Amtssachverständigen gemeinsam mit dem Vertreter der FF Wels und dem Vertreter der Brandverhütungsstelle für OÖ. folgendes

 

GUTACHTEN:

 

Aus bautechnischer und brandschutztechnischer Sicht können die Vorschreibungspunkte der Baubewilligung BZ-BauR-1147-2009h vom 23.01.2012 vollinhaltlich aufrecht bleiben, zusätzliche Auflagenpunkte ergeben sich durch die vorliegenden Projektergänzungen nicht.“

 

I.7.       Zu den vom Amtssachverständigen für Emissionen und Immissionen in seiner fachlichen Prüfung vom 21.5.2014 hinsichtlich des betriebstypologischen Gutachtens der T aufgeworfenen Fragen, gibt die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 23.6.2014, eingelangt am 24.6.2014, folgende Projektergänzungen bzw. Projektkonkretisierungen bekannt:

·           Mit dem gegenständlichen Projekt werde die Schaffung und der Betrieb eines 427 m² großen Reifenlagers mit ca. 2000 Reifen für betriebseigene Fahrzeuge (Sommer oder Winter) beantragt. Eine Dimension, die über diese Lagerkapazität hinausgeht, ergebe sich aus den Antragsunterlagen nicht. Es wird ausdrücklich erklärt, dass in der verfahrensgegenständlichen Anlage ca. 2000 Stück PKW- und/oder Klein-LKW-Reifen gelagert werden.

·           Weiters wird ausgeführt, dass auf der Abstellfläche in der Halle Kraftfahrzeuge (lediglich) zwischengelagert werden, bei denen sich Wartungs- und Reparaturarbeiten nicht mehr lohnen und die daher zu einer Versteigerung kommen würden; wobei die Dauer der Lagerung vom Tag der Rückgabe des Fahrzeuges bis zum nächsten Versteigerungstermin beschränkt sei. Unter diesen Fahrzeugen würden sich gelegentlich auch solche befinden, die nicht mehr fahrbar seien und die daher mit dem Stapler auf- und abgeladen werden. Es finde in der verfahrensgegenständlichen Anlage keine Kraftfahrzeugreparatur statt.

·           Der Stellungnahme wird das E‑Mail der WKO Oberösterreich vom 3.6.2014 angehängt, in welchem nochmals bestätigt werde, dass die Einlagerung von Reifen zu den erlaubten Tätigkeiten einer Servicestation gehöre. Damit sei klargestellt, dass die Einlagerung von Reifen betriebstypisch sei. Bereits durch das vorliegende betriebstypologische Gutachten ist nachgewiesen, dass der Austausch von Reifen einschließlich Montage und Wuchten, die Kontrolle der Reifen und die Durchführung von kleineren Reifenreparaturen zum Berechtigungsumfang einer KFZ-Servicestation zählen würden. Es sei offenkundige Tatsache, dass nahezu jeder Gewerbebetrieb, der das Wechseln, Umstecken, Montieren und Wuchten von Reifen und Felgen als Dienstleistung anbiete, auch gleichzeitig eine Reifenlagerung für den Kunden gewerbsmäßig übernehme.

I.8.       Auch die Bf geben mit Schriftsatz vom 30.5.2014 eine Stellungnahme zu den ihnen ebenfalls übermittelten Gutachten der Amtssachverständigen mit folgendem Inhalt ab: Es werden Einwendungen hinsichtlich der Einordnung des gegenständlichen Betriebes als Service- und Wartungsbetreib im gemischten Baugebiet u.a. wegen der Lagerung brennbarere und explosiver Flüssigkeiten (Diesel in 60-Liter-Fässern, 1000-Liter-Dieseltank, Druckgaspackung, vollgetankte Abstellautos bzw. 60 parkende PKWs und LKWs) vorgebracht und die Anzahl der von der Antragstellerin angegebenen einzulagernden Reifen von 2000 Stück angezweifelt. Die Bf verweisen weiters auf die
Oö. Grenzwertverordnung und die Emissionsbelastung. Aus brandschutztechnischer Sicht wenden die Bf die Statik der in der S liegenden, möglicherweise zum Teil zerborstenen, Profilitglasfassade und die Länge des Brandabschnittes sowie das Fehlen weiterer Brandschutzvorkehrungen ein. Mit Schreiben vom 26.9.2014 brachten die Bf eine weitere im Wesentlichen gleich lautende Stellungnahme ein.

 

Dem Amtssachverständigen für Emissionen und Immissionen wurden die Stellungnahme der Antragstellerin vom 23.6.2014 und die Stellungnahme der Bf vom 30.5.2014 vorgelegt und stellte dieser dazu aus fachlicher Sicht mit Schreiben vom 2.9.2014 Folgendes fest:

·           Die nun klare und eindeutige Darstellung der „Tätigkeit – Zwischenlagern von beschädigten und nicht fahrbaren Fahrzeugen, bei welchen sich Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten nicht mehr lohnen, in der Halle (Abstellhalle) bis zur Versteigerung – ist in der gegenständlichen Betriebsanlage im Widmungsgebiet ‚M‘ grundsätzlich möglich“.

·           „Die Lagerung von Diesel (Heizöl extra-leicht für Ölfeuerungen) ist in der von den Bf beanstandeten Größenordnung sogar in Wohnhäusern in Wohngebieten mit der Widmung ‚W‘ bedenkenlos möglich. Vollgetankte Abstellautos sind im Projekt nicht beantragt. Parkplätze dieser Größenordnung (60 parkende PKW's und LKWs etc.) auf Parkplätzen im Widmungsgebiet ‚M‘ sind grundsätzlich möglich. Das Lagern von brennbaren Flüssigkeiten und Druckgaspackungen dieser Größenordnung ist in diesen Bereichen mit der Widmung ‚M‘ ebenfalls uneingeschränkt möglich. Derartige Stoffe dürfen auch in Service- und Wartungsbetrieben verwendet werden. Die Einschränkung bezieht sich auf konkrete Tätigkeiten, wie zum Beispiel Spritzlackieren udgl., welche in Service- und Wartungsbetrieben jedenfalls nicht durchgeführt werden dürfen und auch im konkreten Fall nicht beabsichtigt sind.“

I.9.       Nach Rücksprache der belangten Behörde am 17.10.2014 mit dem bautechnischen Amtssachverständigen wurde mitgeteilt, dass auf Grund einer Besprechung mit dem Amtssachverständigen für Emissionen und Immissionen und dem Sachverständigen für Brandschutz im gegenständlichen Verfahren sämtliche technischen Vorkehrungen (wie Brandschutz), welche die Vorschriften vorgeben, eingehalten werden und zusätzliche Auflagen nicht erforderlich seien.

 

I.10.     Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2014 wurde der Berufung der Bf nicht stattgegeben und der Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 23.1.2012 mit der Abänderung bestätigt, dass der Antragstellerin die Baubewilligung für den Umbau beim bestehenden Objekt zur zukünftigen Nutzung als Abstellhalle, Reifenlager für 2000 Stück Reifen, Wohnung, Büro, Einbau, Wartung und Service, Waschstraße, Stellplätze, auf R x nach den geänderten Einreichplänen vom 6.2.2014 unter den im Bescheid vom 23.1.2012 verfügten Auflagen erteilt wird. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass das vorgelegte betriebstypologische Gutachten der Antragstellerin schlüssig und richtig sei. Da die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme konkretisierte, dass die Verwendung des Dieselstaplers nur für nicht mehr fahrtaugliche und zwischengelagerte KFZ vorgesehen und das Reifenlager auf 2.000 Stück beschränkt sei, sei der gegenständliche Service- und Wartungsbetrieb in der Kategorie "gemischtes Baugebiet" zulässig. Darüber hinaus sei der Brandschutz durch die Auflagen im Bescheid gewährleistet und die Einwendungen hinsichtlich der Immissionen auf die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype zu beschränken.

 

I.11.     Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf fristgerecht Beschwerde und begründeten diese zusammengefasst wie folgt: Beim gegenständlichen Betrieb handle es sich um keinen Klein- und Mittelbetrieb im Sinn des § 22 Abs. 5 Z 1 und 2 Oö. Raumordnungsgesetz, da sich pro Arbeitstag ca. 115 Fahrzeuge auf dem Betriebsareal bewegen würden und das beantragte Bauvorhaben insgesamt auf einer Fläche von 5791 realisiert werden solle. Für die Abstellhalle sei weiters keine Löschwasserrückhaltung vorgesehen. Die am Areal abgestellten (teilweise noch betankten) Fahrzeuge bergen Gefahrenpotential, welches nicht berücksichtigt worden sei. Die im betriebstypologischen Gutachten angegebene Motorölmenge von zweimal 21 l und einmal 25 l und die Menge der gelagerten Bremsflüssigkeit seien deutlich zu niedrig angesetzt worden und würden sich diese auch mit jenen Mengen widersprechen, die im Abfallwirtschaftskonzept vom 20.10.2014 angeführt  sind. Die Reifenlagerhalle sei für eine Kapazität zur Lagerung von 7680 Reifen ausgelegt. Es werde daher stark angezweifelt, dass nur die 2000 bewilligten Reifen gelagert werden sollen. Das Entleeren und Befüllen von Betriebsmitteln falle nicht in den Bereich der KFZ-Werkstätte und somit in die Oö. Betriebstypenverordnung, da sie nicht in der bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe unter der Rubrik "Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen" aufgelistet sei. Der brandschutztechnische Sachverständige behandle nur die Auswirkung der thermischen Abstrahlung der nordseitig gelegenen Profilitverglasung bei einem Vollbrandszenario. Es sei der Antragstellerin jedoch keine Auflage erteilt worden, die zersprungenen Glaselemente zu erneuern. Bei Erschütterungen bestehe Verletzungsgefahr für Passanten, die sich auf dem direkt angrenzenden öffentlichen Gehsteig befinden könnten. Die Bf beantragen daher ein baustatisches Gutachten für die Außenfassade. Außerdem werde bestritten, dass die Profilitglasfassade keine Blendwirkung bei den Nachbarn verursachen würde. Weiters sollen die Be- und Entlüftung durch die Entrauchungsgitter nur in südliche Richtung erfolgen. Entgegen des schalltechnischen Gutachtens sei die Lärmbelästigung durch die Betriebsabläufe nicht zumutbar. Des Weiteren sei das Gutachten des Amtssachverständigen für Emissionen und Immissionen sehr lückenhaft. Im Zusammenhang mit der Zu- und Abfahrt der firmeneigenen Fahrzeuge, welche über einen Gehsteig erfolge, sei auf die Sorgfaltspflicht bzw. Verkehrssicherheitspflicht hinzuweisen. Die Bf beantragen die Prüfung der Tatsache, dass die Antragstellerin im Zeitraum vom 1.9.2005 bis 30.6.2009 die Wartungs- und Servicewaschanlage unbewilligter Weise in Betrieb genommen habe und in diesem Zeitraum nachweislich Verunreinigungen verursacht wurden.

 

I.12. Mit Schreiben vom 28.11.2014, eingelangt am 2.12.2014, legte die belangte Behörde die Beschwerde der Nachbarn und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 8.10.2015 wurde ein Amtssachverständiger für Bautechnik der Oö. Landesregierung mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage ersucht, ob der beantragte "Fuhrpark R x" zur Betriebstype "Service- und Wartungsbetrieb" gemäß Z 14 der Anlage 1 der
Oö. Betriebstypenverordnung 1997 gehöre. Mit Schreiben vom 20.10.2015 erstattet der bautechnische Amtssachverständige folgendes Gutachten:

 

„Grundlagen für die Beantwortung bilden die im Eingangsschreiben angeführten Beilagen:

·         Betriebsbeschreibung der Antragstellerin vom 4. April 2014

·         Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Antragstellerin vom
23. Juni 2014

·         Betriebstypologisches Gutachten der T GmbH vom
15. Mai 2013 (Revision 2 vom 28. März 2014)

·         fachliche Stellungnahmen von DI K W vom 21. Mai 2015 und 2. September 2014

·         Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 21.10.2014

·         Beschwerde der Nachbarn vom 14.11.2014

Bei den Beweisfragen geht es im Wesentlichen um die Zuordnung des beantragten ‚Fuhrparks R x‘ zur Betriebstype ‚Service- und Wartungsbetrieb‘ gemäß Z 14. der Anlage 1 zur Oö. Betriebstypenverordnung 1997.

Betreffend die Beschreibung des beantragten Betriebes wird auf die umfangreichen Beilagen, insbesondere die Betriebsbeschreibung vom
4. April 2014, verwiesen.

 

Zur Frage 1:

Deckt sich die im betriebstypologischen Gutachten dargestellte Betriebsbeschreibung mit der Betriebsbeschreibung der Antragstellerin vom
4. April 2014 (konkretisiert durch das Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Antragstellerin vom 23. Juni 2014)?

 

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Schreiben der Antragstellerin vom 4. April 2014 im 2. Satz verwiesen wird, dass ‚Die diesbezügliche Betriebsbeschreibung bereits in dem von uns vorgelegten betriebstypologischen Gutachten enthalten ist‘.

Die folgende Beschreibung ist aus meiner fachlichen Sicht eine zusammenfassende, kompakte ‚Kurzfassung‘ der Betriebsbeschreibung, während das ‚Betriebstypologische Gutachten‘ der T GmbH die Betriebsvorgänge insbesondere im Hinblick auf damit verbundene (Lärm-) Emissionen sehr detailliert beschreibt.

Wesentlich für den Vergleich sind die Errichtung und der Betrieb von 2 Serviceboxen, KFZ-Abstellflächen und Lagerräume für KFZ-Teile (z.B. Reifen). Die maßgeblichen Beschreibungen der Betriebsweise in den Serviceboxen und der Umfang der Abstellflächen und Lagerräume decken sich in den beiden Dokumenten.

 

Zur Frage 3:

Gehören folgende in der Betriebsbeschreibung vom 4. April 2014 (unter ‚Service- und Wartungsbox‘) beschriebenen Tätigkeiten zum typischen Aufgabenbereich eines Service- und Wartungsbetriebes (siehe Beschwerdegrund 4., Seite 4f der Beschwerde):

Kontrolle, Nachfüllung und Wechsel der Betriebsmittel (Öl, Frostschutzmittel, Kühlwasser, Bremsflüssigkeit) und gegebenenfalls Reinigung von Luftfilter, Kühlerreinigung, Kraftstofffiltererneuerung, Ersetzen von defekten Leuchtmitteln, Erneuerung von Sicherungen, Batteriepflege, Prüfung der elektronischen Spannung und Reifenkontrollen an den Firmenfahrzeugen?

 

Bei den beschriebenen Tätigkeiten handelt es sich im Vergleich zu ‚echten‘ Reparaturarbeiten am Motor, Getriebe, Fahrwerk oder Karossiere grundsätzlich um ‚einfacher‘ Arbeiten an einem KFZ.

 

Im beiliegenden ‚Merkblatt Servicestationsgewerbe‘ der Wirtschaftskammer Wien werden in der Anlage 1 beispielsweise Tätigkeiten angeführt, die im Rahmen des freien Gewerbes ‚Servicestationsunternehmen‘ ausgeübt werden dürfen, wobei diese Tätigkeiten nicht in den Berechtigungsumfang der KFZ-Mechaniker fallen. Die in der Betriebsbeschreibung angeführten Tätigkeiten im geplanten ‚Fuhrpark‘ der Antragstellerin sind weitgehend ident mit jenen, die im zit. Merkblatt beschrieben sind. Mangels einer näheren Definition in der
Oö. Betriebstypenverordnung ist aus fachlicher Sicht (im Zusammenhang mit meinen langjährigen Erfahrungen als gewerbetechnischer Amtssachverständiger) eindeutig festzustellen, dass die beschriebenen Tätigkeiten als typische Aufgaben eines Service- und Wartungsbetriebes zuzuordnen sind.

 

Zur Frage 2:

Entspricht der verfahrensgegenständliche und im betriebstypologischen Gutachten beschriebene ‚Fuhrpark R x‘ einem Service- und Wartungsbetrieb iSd Anlage 1 Z 14 der Oö. Betriebstypenverordnung 1997?

 

Unter Hinweis auf die Ausführungen zur Frage 3, wonach die beschriebenen Tätigkeiten als typische Aufgaben eines Service- und Wartungsbetriebes zu bewerten sind, entspricht der geplante Betrieb auch dem in der Z 14. der Anlage 1 zur Oö. Betriebstypenverordnung 1997 angeführten ‚Service- und Wartungsbetrieb‘!“

 

I.13. Dieses Gutachten wurde den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Mit Schreiben vom 7.11.2015 langte beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich von den Bf dazu zusammengefasst folgende Stellungnahme ein: Das Entleeren und Befüllen von Diesel falle nicht in den Tätigkeitsbereich eines Wartungs- und Pflegebetriebes. Die Gesamtlagermenge von Diesel übersteige den Genehmigungsumfang von 1000 l, da auch in der Waschbox weitere 60 l Dieselfässer vorgesehen seien. Auch werden andere brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I und II gelagert, was in dieser Dimension in kleineren und mittleren Betrieben einer Wartungs- und Servicestätte nicht üblich sei. Weiters sei die Zufahrt für Löschfahrzeuge im Brandfall nicht gewährleistet. Der Einsatz eines Dieselstaplers, welcher nicht mehr fahrbare KFZ bewegt, gehöre nicht zum Umfang eines Service- und Wartungsbetriebes. Auch sei die Antragstellerin als Fuhrwerksunternehmerin anzusehen und auf Grund dieser Tätigkeit die beantragte Anlage nur in der Betriebstype "B" zulässig. Im Einreichplan ergeben sich acht Lagerebenen mit einer Lagerkapazität von ca. 7.680 Reifen. Für die vorgeschriebenen 2.000 Reifen wären jedoch nur zwei Lagerebenen erforderlich, weshalb die Entfernung der überschüssigen Regale gefordert wird. Außerdem weisen die Außenwände der bestehenden Halle Sprünge auf und sei deren Profilitverglasung zerborsten.

 

Die Antragstellerin übermittelte mit Schreiben vom 13.11.2015 ebenfalls eine Stellungnahme zum Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen.

 

 

 

II.         Beweiswürdigung:

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie die Einholung eines Gutachtens des Amtssachverständigen für Bautechnik der Oö. Landesregierung (ON 7 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) und den dazu eingelangten Stellungnahmen der Parteien (ON 25 und 26 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

Der für dieses Erkenntnis maßgebliche, unter Punkt I. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweisen.

 

II. 2. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – welche auch nicht beantragt wurde – abgesehen werden (vgl. VwGH 06.11.2013, 2011/05/0007; 15.05.2014, 2012/05/0089).

 

 

III.1.     Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben.

Gemäß Art. 132 Abs. 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

 

III.2.     Maßgebliche Rechtslage

 

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) LGBl. Nr. 66/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013 lauten:

 

 

㤠24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

 

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

2. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören;[...]

 

 

§ 31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

 

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

 

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[...]

 

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

[...]

(6) Bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen.“

 

Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Landesgesetzes vom 6. Oktober 1993 über die Raumordnung im Land Oberösterreich (Oö. Raumordnungsgesetz 1994 – Oö. ROG 1994) in der maßgeblichen Fassung (LGBl. Nr. 114/1993 idF LGBl Nr. 69/2015) lauten wie folgt:

 

㤠21

Bauland

[...]

(2) Soweit erforderlich und zweckmäßig, sind im Bauland gesondert zu widmen:

[...]

5. gemischte Baugebiete (§ 22 Abs. 5);

[...]

(3) Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen und zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen,

1. welche bestimmte Arten von Betrieben (Betriebstypen) in den Widmungskategorien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 errichtet werden dürfen und

2. welche Abstände dabei von den Widmungsgrenzen einzuhalten sind. Die Beurteilung der Betriebstype hat auf Grund der Art der herkömmlicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen und der Art und des Ausmaßes der von solchen Betrieben üblicherweise verursachten Emissionen zu erfolgen.

[...]“

 

㤠22

Widmungen im Bauland

[...]

(5) Als gemischte Baugebiete sind solche Flächen vorzusehen, die vorrangig dazu dienen,

1. Klein- und Mittelbetriebe aufzunehmen, die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung nicht wesentlich stören; [...]“

 

Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen der
Oö. Betriebstypenverordnung 1997, LGBl. Nr. 111 in der Fassung LGBl. Nr. 72/2001, lauten:

 

§ 1

Einordnung von Betrieben nach ihrer Betriebstype

(1) Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von bestimmten Baulandgebieten und zur Erzielung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes sowie zur leichteren Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien sind in der Anlage 1 bestimmte Arten von Betrieben angeführt, die auf Grund ihrer Betriebstype (§ 21 Abs. 3 letzter Satz Oö. ROG 1994) in den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet und Industriegebiet (§ 22 Abs. 5 bis 7 Oö. ROG 1994) jedenfalls zulässig sind.

[...]

(3) Die im Abs. 1 und 2 vorgenommene Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien erfolgt nach Maßgabe der für diese Betriebe herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie nach Maßgabe der von diesen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen wie Lärm, Ruß, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder Erschütterungen.

 

(4) Die Einordnung von Betrieben, die in der Anlage 1 und 2 nicht angeführt sind (in die Widmungskategorien gemäß § 22 Abs. 5 bis 7 Oö. ROG 1994), hat nach ihrer jeweiligen Betriebstype auf der Grundlage des Beurteilungsmaßstabes nach Abs. 3 zu erfolgen.

[...]

 

Anlage 1 zur . BETRIEBSTYPENVERORDNUNG 1997

Folgende Betriebe sind auf Grund ihrer Betriebstype den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet (M), Betriebsbaugebiet (B) und Industriegebiet (I) zuzuordnen.

Betriebe, die den Widmungskategorien B/M zugeordnet sind, sind im gemischten Baugebiet (M) nur dann zulässig, wenn sie keinen industriellen Produktionscharakter aufweisen.

 

1. [...]

 

14. BETRIEBE ZUR ERZEUGUNG UND REPARATUR VON TRANSPORTMITTELN

[...]

M - Service- und Wartungsbetrieb

[...]“

 

 

IV.       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine zuständige Einzelrichterin im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfang erwogen:

 

IV. 1. Die Bf sind unstrittig Nachbar iSd § 31 Oö. BauO 1994. Vorweg ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 28.04.2006, 2004/05/0257). Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146, mwN).

 

IV.2. Die Bf bringen als zentralen Kritikpunkt im gesamten Verwaltungsverfahren und in ihrer Beschwerde vor, dass es sich beim gegenständliche Projekt um keinen Service- und Wartungsbetrieb gemäß Anlage 1 Z 14 der
Oö. Betriebstypenverordung 1997 handle und es somit auf den Grundstücken, welche als „gemischtes Baugebiet“ gewidmet sind, nicht errichtet werden dürfte. Besonders weisen sie in ihrer Beschwerde darauf hin, dass das Entleeren und Befüllen von Betriebsmitteln nicht zur Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen gehöre.

 

Die Oö. Betriebstypenverordnung 1997 gibt der Baubehörde die zulässige Betriebstype in den einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes vor. Damit soll u.a. auch erreicht werden, dass den vom Gesetz aufgestellten Grundsätzen rasch und einfach entsprochen werden kann, ohne in jedem Einzelfall ein zeitraubendes, kostspieliges Ermittlungsverfahren durchführen zu müssen. Im Anwendungsbereich der Oö. Betriebstypenverordnung  1997 bedarf es daher eines Gutachtens eines Sachverständigen zur Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach in der betreffenden Widmungskategorie zulässig ist, grundsätzlich dann nicht, wenn in einer der Anlagen zu dieser Verordnung eine Einordnung von Betrieben gemäß § 1 Abs. 3 Oö. Betriebstypenverordnung  1997 erfolgt ist und der in Frage stehende Betrieb einem dort genannten Betrieb zugeordnet werden kann (VwGH 8.4.2014, 2010/05/0156).

 

Im gegenständlichen Fall hat jedoch die Vorstellungsbehörde in ihrem den Berufungsbescheid aufhebenden Bescheid vom 27.11.2012 schon ausgesprochen, dass zur Klärung der Einordnung des zu bewilligenden Vorhabens ein betriebstypologisches Gutachten hinsichtlich der Zulässigkeit des Bauvorhabens in der vorliegenden Flächenwidmung im Hinblick auf den Betriebsablauf einzuholen ist.

 

Dementsprechend wurde von der Antragstellerin ein betriebstypologisches Gutachten der T GmbH vom 15.3.2013 in der Fassung vom 28.3.2014 vorgelegt, mit welchem die Widmungskonformität nachgewiesen werden soll.

 

Zur Beurteilung dieses betriebstypologischen Gutachtens und zur Klärung der Frage, ob es sich beim beantragten Bauvorhaben um einen Service- und Wartungsbetrieb im Sinne der Anlage 1 Z 14 der Oö. Betriebstypenverordung 1997 handelt, wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zusätzlich zu den Gutachten des Amtssachverständigen für Emissionen und Immissionen, welche im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens eingeholt wurden, ein Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik der
Oö. Landesregierung eingeholt.

 

Dieser kommt in seinem Gutachten vom 20.10.2015 zu dem Ergebnis, dass es sich bei Tätigkeiten wie Kontrolle, Nachfüllung und Wechsel der Betriebsmittel (Öl, Frostschutzmittel, Kühlwasser, Bremsflüssigkeit) und gegebenenfalls Reinigung von Luftfilter, Kühlerreinigung, Kraftstofffiltererneuerung, Ersetzen von defekten Leuchtmitteln, Erneuerung von Sicherungen, Batteriepflege, Prüfung der elektronischen Spannung und Reifenkontrollen an den Firmenfahrzeugen um „einfachere“ Arbeiten an einem KFZ – im Vergleich zu „echten“ Reparaturarbeiten am Motor, Getriebe, Fahrwerk oder Karossier – handelt. Bei der Feststellung, dass die beschriebenen Tätigkeiten eindeutig als typische Aufgaben eines Service- und Wartungsbetriebes anzusehen sind, stützt er sich auch auf das „Merkblatt Servicestationsgewerbe“ der Wirtschaftskammer Wien. In dessen Anlage 1 werden beispielsweise Tätigkeiten angeführt, die im Rahmen des freien Gewerbes ‚Servicestationsunternehmen‘ ausgeübt werden dürfen, wobei diese Tätigkeiten nicht in den Berechtigungsumfang der KFZ-Mechaniker fallen. Da die in der Betriebsbeschreibung der Antragstellerin angeführten Tätigkeiten weitgehend ident mit jenen sind, die im zitierten Merkblatt beschrieben werden, kommt der Amtssachverständige für Bautechnik in seinem Gutachten nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die beschriebenen Tätigkeiten als typische Aufgaben eines Service- und Wartungsbetriebes zu bewerten sind.

 

Auch legt der Amtssachverständige für Emissionen und Immissionen in seinem schlüssigen Gutachten vom 2.9.2014 dar, dass das Zwischenlagern von beschädigten und nicht fahrbaren Fahrzeugen, bei welchen sich Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten nicht mehr lohnen, in der Halle (Abstellhalle) bis zur Versteigerung in der gegenständlichen Betriebsanlage im Widmungsgebiet „gemischtes Baugebiet“ möglich ist. Auch die von den Bf immer wieder beanstandete Lagerung von Diesel (Heizöl extra-leicht für Ölfeuerungen) ist aus fachlicher Sicht in der projektierten Größenordnung sogar in Wohnhäusern auf Grundstücken mit der Widmung „Wohngebiet“ bedenkenlos möglich. Parkplätze in der Größenordnung von 60 parkenden PKW und LKW auf Parkplätzen im Widmungsgebiet „gemischtes Baugebiet“ sind aus fachlicher Sicht ebenfalls unbedenklich. Auch das Lagern von brennbaren Flüssigkeiten und Druckgaspackungen in der beantragten Menge auf Grundstücken mit der Widmung „gemischtes Baugebiet“ ist uneingeschränkt möglich. Derartige Stoffe dürfen auch in Service- und Wartungsbetrieben verwendet werden.

 

Außerdem kann der Ansicht der Bf, das Gutachten des Amtssachverständigen für Emissionen und Immissionen sei lückenhaft, nicht gefolgt werden. Beweisfragen  hinsichtlich des Brandschutzes und der Verkehrssituation fallen nicht in seinen fachlichen Aufgabenbereich und waren daher von ihm nicht zu begutachten. Die Frage bezüglich des Vorliegens eines Klein- bzw. Mittelbetriebes ist im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage und nicht von einem Sachverständigen zu beurteilen. Darüber hinaus sind die Bf den fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch aus diesem Grund vermochten die Vorbringen das Beweisergebnis nicht zu erschüttern.

 

Der gegenständliche „Fuhrpark R x“ stellt daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich einen „Service- und Wartungsbetrieb“ im Sinne der Anlage 1 Z 14 der Oö. Betriebstypenverordnung 1997 dar. Eine Errichtung auf den gegenständlichen Grundstücken mit der Widmungskategorie „gemischtes Baugebiet“ ist daher zulässig.

 

IV.3. Die Bf bringen vor, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um keinen Klein- und Mittelbetrieb handle und somit gemäß § 22 Abs 5 Oö. ROG unzulässig sei. Zur Beurteilung, ob ein Betrieb im gemischten Baugebiet zulässig ist, kann wiederum auf Anlage 1 Absatz 2 der Oö. Betriebstypenverordnung 1997 verwiesen werden. Dort wird definiert, dass in dieser Anlage genannten Betriebe im gemischten Baugebiet nur dann zulässigen sind, wenn sie keinen industriellen Produktionscharakter aufweisen. Ein industrieller Produktionscharakter im Sinne der Anlage 1 Oö. Betriebstypenverordnung liegt vor, wenn Abweichungen vom typischen Betrieb bestehen (vgl. VwGH 8.4.2014, 2011/05/0071). Abweichende Merkmale sind beispielsweise Schichtbetrieb, Fertigungslinien, Anzahl der Arbeitnehmer, etc. Mit der von den Bf vorgebrachten flächenmäßigen Ausdehnung und der täglichen Fahrbewegungen zeigen sie nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich keine Merkmale auf, welche auf einen industriellen Produktionscharakter schließen lassen. Somit verstößt das beantragte Bauvorhaben auch aus diesem Grund nicht gegen die Widmungskategorie „gemischtes Baugebiet“.

 

IV.4. Unbestritten steht fest, dass das gegenständliche Bauvorhaben einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedurfte, weshalb, dem klaren Wortlaut des § 31 Abs 6 Oö. BauO 1994 folgend, die einen Immissionsschutz geltend machenden Einwendungen der Nachbarn nur insoweit zu berücksichtigen waren, als sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie (hier: gemischtes Baugebiet) betrafen (vgl. VwGH 6.11.2013, 2013/05/0100). Andere Einwendungen, z.B. wegen Lärmbelästigung oder sonstiger Emissionen aus dem Bauvorhaben, sind unzulässig und daher zurückzuweisen (vgl. das VwGH 20.11.2007, 2006/05/0197 mwH). Das bedeutet, dass Einwendungen im Hinblick auf die zu erwartenden Emissionsbelastungen im Bauverfahren nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig sind, nämlich nur, insoweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Widmungskategorie betreffen. Der darüber hinausgehende Emissionsschutz ist dem gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren zugeordnet, weshalb sich alle anderen auf Emissionsbelastungen abzielenden Einwendungen im Bauverfahren als unzulässig erweisen (vgl. VwGH 12.6.2012, 2009/05/0105 mit Hinweis auf das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2007, 2006/05/0197, sowie vom 15.12.2009, 2007/05/0192). Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen bezüglich der Blendwirkung der Profilitglasfassade und der Lärmbelästigung gehen daher ins Leere.

 

IV.5. Der Hinweis auf die Verkehrssicherheitspflicht bezüglich der Zu- und Abfahrt über einen Gehsteig stellt keine zulässige Einwendung dar, da aus einer befürchteten Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen kein subjektives Recht abgeleitet werden kann (vgl. VwGH 28.9.1982, 90/05/0038; 16.9.2003, 2001/05/03702; 15.2.2011, 2009/05/0017).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Nachbarn kein subjektives Recht in Fragen der Statik des zu bewilligenden Bauvorhabens (VwGH 30.1.2014, 2012/05/0177; auch vgl Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 [2014] § 31 Oö. BauO 1994 Rz 8 mwN). Somit stellt die Forderung der Bf nach einem baustatischen Gutachten bezüglich der Außenfassade keine zulässige Einwendung dar.

 

Die Bf bringen weiters vor, dass in der Abstellhalle noch fahrbereite, betankte Fahrzeuge abgestellt seien, es dort aber keine Löschwasserbevorratung gäbe. Außerdem sei die Zufahrt für Löschfahrzeuge im Brandfall nicht gewährleistet. Da den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren aber betreffend die Art und die ausreichende Möglichkeit des Einsatzes der Feuerwehr – auf die diese Einwände betreffend die Löschwasserversorgung und die Zufahrt für Löschfahrzeuge gerichtet sind – keinesfalls ein Mitspracherecht zukommt, gehen diese Ausführungen fehl (vgl VwGH 10.9.2008, 2007/05/0302; 15.2.2011, 2009/05/0017).

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Frage des vorbeugenden Brandschutzes in der Bauverhandlung am 27.9.2011 umfassend erörtert wurde und es fanden die von den Sachverständigen geforderten Auflagen Eingang in den Bescheid. Auch die Projektsänderungen bzw. Projektsergänzungen wurden den zuständigen Sachverständigen zur Prüfung vorgelegt. So kam der bautechnische Amtssachverständige gemeinsam mit dem Vertreter der FF W und dem Vertreter der Brandverhütungsstelle für OÖ in seinem Gutachten vom 14.5.2014 zu dem Ergebnis, dass der Letztstand (siehe die im Befund genannten Unterlagen) des Projektes keine wesentlichen Abweichungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt aufweist und die Vorschreibung zusätzlicher Auflagepunkte zu den bereits im Baubewilligungsescheid vom 23.1.2012 enthaltenen Auflagepunkten aus bau- und brandschutztechnischer Sicht nicht erforderlich ist (siehe dazu auch den Aktenvermerk vom 17.10.2014). Gegen die Feststellung, eine Gefährdung der Nachbarn werde diesbezüglich nicht eintreten, bestehen daher keine Bedenken (vgl VwGH 21.7.2005, 2004/05/0156). Die Vorbringen bezüglich der Profilitverglasung gehen daher ins Leere.

 

Mit der Forderung der Nachbarn, die zersprungenen Glaselement zu erneuern, da bei Erschütterungen Verletzungsgefahr für Passanten bestehen würden, zeigen sie nicht auf, inwieweit diese Einwendung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dient. Diesbezüglich könnte jedoch ein baupolizeiliches Vorgehen der Behörde gemäß § 48 Oö. BauO 1994 notwendig werden. Ebenso wenig ist die Prüfung des (von den Bf behaupteten bewilligungslosen) Betriebes der Wartungs-Service-Waschanlage Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Baubewilligungsverfahrens.

 

IV.6. Die Bf bezweifeln, dass bei einer möglichen Kapazität von 7.680 Reifen nur 2.000 Reifen gelagert werden. Außerdem sei die angegebene Menge für das gelagerte Motoröl und die Bremsflüssigkeit viel zu niedrig angesetzt. Diesen Bedenken der Bf wird entgegengehalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, für das der in den Einreichplänen und in den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/05/0308 mHa; 10.12.2013, 2012/05/0147). Die Antragstellerin stellt im Schreiben vom 23.6.2014, welches als ergänzende Baubeschreibung gewertet wird, ausdrücklich klar, dass in der verfahrensgegenständlichen Anlage 2.000 Stück PKW- und/oder Klein-LKW-Reifen gelagert werden. Etwaige Absichten der Antragstellerin oder künftige Entwicklungen und Möglichkeiten sind ebenso irrelevant wie ein von den Plänen allenfalls abweichender Zustand in der Natur (vgl. Moritz, VwGH-Rechtsprechung zum Baurecht 2010, ÖJZ 2011, 710 [713f]).

 

Festgehalten wird schließlich noch, dass sich die Antragstellerin an die im Projektgenehmigungsverfahren genehmigten Pläne zu halten hat, ansonsten eine Konsenswidrigkeit vorläge und gegebenenfalls mit baupolizeilichen Aufträgen gegen die Baulichkeit vorzugehen wäre (vgl. VwGH 18.11.2014, 2013/05/0178; 16.5.2013, 2013/06/0007 ua). Auch ein Verwaltungsstrafverfahren käme in Betracht.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl VwGH 21.7.2005, 2004/05/0156; 15.2.2011, 2009/05/0017; 15.2.2011, 2009/05/0017; 10.12.2013, 2012/05/0147; 30.1.2014, 2012/05/0177; 8.4.2014, 2011/05/0071). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer

 

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