LVwG-411150/2/HW

Linz, 12.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger über die Beschwerde von A. K., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F. M., x, W., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 3. November 2015, GZ. VStV/914301457003/2014, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Ziffer 1 viertes Tatbild i.V.m. § 2 Abs.  2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG (mitbeteiligte Partei: Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.       Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24. Juni 2015, VStV/914301457003/2014, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz „Bf“) eine Geldstrafe von gesamt 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) wegen Übertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG verhängt. Der Spruch dieses Straferkenntnisses hatte unter anderem folgenden Wortlaut:

„Sie haben sich als Unternehmer im Rahmen Ihrer Firma A. K., dadurch, dass Sie in der Zeit von ca. 15.5.2014 bis 04.11.2014 die für die Durchführung von Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen notwendigen Gegen­stände gegen Entgelt zur Verfügung gestellt haben, selbständig und nachhaltig eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen entfaltet und daher als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG gehandelt.

Sie haben sich als Unternehmer gem. § 2 Abs. 2 GSpG an der Veranstaltung verbotener Ausspielungen in Form von virtuellen Hunderennen auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko gem. § 2 Abs. 4 GSpG an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten unternehmerisch beteiligt und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG viertes Tatbild begangen.

Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung wurde bei einer von der Abgabenbehörde als Organ der Öffentlichen Aufsicht im Sinne des § 50 Abs. 2 GSpG durchgeführten Kontrolle am 04.11.2014 um 14.10 Uhr im Lokal mit der Bezeichnung x, in S., x, Betreiber D. K. festgestellt. Es wurden folgende Geräte (welche mit fortlaufender Nummerierung versehen wurden) betriebsbereit und funktionsfähig vorgefunden.

FA-05: Gerätebezeichnung Lucky Dogs, SN: x

FA-06: Gerätebezeichnung Lucky Dogs, SN: x

[...]“

 

I.2.       Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf Beschwerde. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 22. Oktober 2015, LVwG-410851/8/MS, wurde dieser Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis vom 24. Juni 2015 aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.  

 

I.3.       Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 3. November 2015, VStV/914301457003/2014, wurde neuerlich über den Bf eine Geldstrafe von gesamt 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) wegen Übertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG verhängt. Der Spruch dieses Bescheides vom 3. November 2015 weist unter anderem folgenden Wortlaut auf:

 

„Die Firma K. GmbH hat sich dadurch dass sie in der Zeit von ca. 15.5.2014 bis 4.11.2014 die für die Durchführung von Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen notwendigen Gegen­stände gegen Entgelt zur Verfügung gestellt haben, selbständig und nachhaltig eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen entfaltet und daher als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG gehandelt. Die Firma K. GmbH hat sich als Unternehmer gem. § 2 Abs. 2 GSpG an der Veranstaltung verbotener Ausspielungen in Form von virtuellen Hunderennen auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko gem. § 2 Abs. 4 GSpG an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten unternehmerisch beteiligt und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG viertes Tatbild begangen, was Sie als das zur Vertretung nach außen berufene Organ, also als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Firma zu verantworten haben.

Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung wurde bei einer von der Abgabenbehörde als Organ der Öffentlichen Aufsicht im Sinne des § 50 Abs. 2 GSpG durchgeführten Kontrolle am 04.11.2014 um 14.10 Uhr im Lokal mit der Bezeichnung x, in S., x, Betreiber D. K. festgestellt. Es wurden folgende Geräte (welche mit fortlaufender Nummerierung versehen wurden) betriebsbereit und funktionsfähig vorgefunden.

FA-05: Gerätebezeichnung Lucky Dogs, SN: x

FA-06: Gerätebezeichnung Lucky Dogs, SN: x

[...]“

 

I.4.       Der Bf erhebt gegen das Straferkenntnis vom 3. November 2015 Beschwerde und beantragt unter anderem dessen ersatzlose Aufhebung.

 

II.         Beweiswürdigung: Der unter Punkt I.1. bis I.4. dargelegte Sachverhalt/Verfahrensablauf ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt aufliegenden Bescheiden der belangten Behörde, dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 22. Oktober 2015 und den Beschwerden des Bf.

 

III.        Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1.       Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 22. Oktober 2015, LVwG-410851/8/MS, wurde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Bf betreffend die unternehmerische Beteiligung an verbotenen Ausspielungen im Zeitraum 15.5.2014 bis 4.11.2014 im Lokal mit der Bezeichnung x, in S., x, mit den im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten Geräten verfügt. Nach der Rsp des VwGH findet dadurch, dass einem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen ist, eine Auswechslung der „Sache“ des (Rechtsmittel-)Verfahrens nicht statt (vgl. etwa VwGH 29.6.1995, 94/07/0178 mwN). Gegenstand der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 22. Oktober 2015 war daher auch die Strafbarkeit des Bf als Geschäftsführer der K. GmbH betreffend die unternehmerische Beteiligung an den verfahrensgegenständlichen verbotenen Ausspielungen und es erfasst somit die in diesem Erkenntnis verfügte (rechtskräftige) Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens auch die Verantwortlichkeit des Bf als Geschäftsführer der K. GmbH betreffend die unternehmerische Beteiligung an den verfahrensgegenständlichen verbotenen Ausspielungen.

 

III.2.       Da die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Folge hat, dass von der Durchführung (Weiterführung) des Strafverfahrens abgesehen werden muss und eine Verfolgung wegen derselben Tat den Grundsatz „ne bis in idem“ verletzen würde (VwGH 20.5.1992, 90/10/0106; 26.4.1994, 93/04/0004; 28.10.1998, 97/03/0010; 8.11.2000, 99/04/0115; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 VStG Rz 8 mwN), war das angefochtene Straferkenntnis vom 3. November 2015 ersatzlos aufzuheben (vgl. VwGH 28.10.1998, 97/03/0010). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

III.3.       Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hat eine mündliche Verhandlung zu entfallen.

 

IV.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rsp des VwGH ab.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger