LVwG-550502/20/SE

Linz, 01.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn K W, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11. März 2015, GZ: N10-250-2014, betreffend den abgewiesenen Antrag auf Rodung eines Bühels  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Rohrbach vom 11. März 2015, GZ: N10-250-2014, aufgehoben.

 

II.      Es wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 5 Z 14 und 14 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001 dem Antrag vom 28. Oktober 2014 von Herrn K W, x, x, ergänzt durch die als solche gekenn­zeichnete Projektunterlage „Rodung einer Gehölzgruppe, Umwelt­maß­nahmenplanung“, erstellt vom x Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, Dipl.-Ing. Dr. H K, in der Fassung vom 13. Oktober 2015, stattgegeben und die naturschutz­rechtliche Bewilligung zur Rodung der auf dem Grundstück Nr. x, KG E, Marktgemeinde St. P, befindlichen ca. 940 m2 großen Gehölzgruppe unter Einhaltung der nachstehenden Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt:

 

1.   Der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ist die für die in der  Antragsergänzung „Rodung einer Gehölzgruppe, Umweltmaß­nahmenplanung“, erstellt vom x Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, in der Fassung vom 13. Oktober 2015, vorgesehenen Maßnahmen zu bestellende ökologische Bauauf­sicht spätestens zwei Wochen vor Beginn der Durchführungs­arbeiten anzuzeigen.

2.   Die ökologische Bauaufsicht hat profunde Kenntnisse auf dem Gebiet der Ökologie und der Landschaftsplanung mit nachweis­lichen fachlichen Erfahrungen bei derartigen Verfahren aufzu­weisen.

3.   Die ökologische Bauaufsicht hat bei der exakten Umsetzung aller beantragten Maßnahmen auf die sparsame Inanspruchnahme von Grundflächen zu achten sowie nicht notwendige Störungen benachbarter Naturräume zu verhindern.

4.   Für die antragsgemäß vorgesehenen Bepflanzungen sind Wild­linge (spontan aufkommende Keimlinge) aus der Umgebung oder mit nach dem forstlichen Vermehrungsgutgesetz oder nach den REWISA®-Richtlinien für das Mühlviertel zertifiziertes Pflanzen­material zu verwenden.

5.   Die Entwicklung krautiger und holziger Neophyten (Robinie, Eschen-Ahorn, Götterbaum) auf den antragsgemäß festgelegten Ausgleichsflächen ist in den ersten fünf Jahren nach Durch­füh­rung der beantragten Maßnahmen durch Anwendung natur­schutz­fachlich geeigneter Gegenmaßen zu verhindern.

6.   Die projektgemäße Umsetzung ist bis zum 1. August 2016 auszu­führen.

7.   Von der ökologischen Bauaufsicht ist nach Abschluss und Umsetzung aller Maßnahmen ein Tätigkeitsbericht mit einer aussagekräftigen Fotodokumentation vom ursprünglichen Ist-Zustand, der Bauphase, Bepflanzung und Rekultivierung vorzu­legen.

 

III.   Gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsver­fahrensgesetz 1991 (AVG) wird Herr K W, E x,  St. P, verpflichtet, nachstehende Verfahrens­kosten zu tragen:

 


 

Verwaltungsabgabe gemäß §§ 1 bis 3 Oö. Verwaltungs-

abgabengesetz 1974 iVm Tarifpost 95 lit. l der

Oö. Landesverwaltungsabgaben­verordnung 2011

idF LGBl. Nr. 136/2015

für die Bewilligung gemäß Oö. NSchG 2001 .....................     60,00 Euro

 

Kommissionsgebühren gemäß §§ 1 und 3 Abs. 1 der

Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 -

Oö. LKommGebV 2013 für den Lokalaugenschein des

Amtssachverständigen am 24. August 2015

für 2 halbe Stunden (á 20,40 Euro) ................................                           40,80 Euro

zusammen somit:  ...................................................                              100,80 Euro

IV.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.       1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (kurz: belangte Behörde) vom 11. März 2015, GZ: N10-250-2014, wurde der Antrag vom
28. Oktober 2014 von Herrn K W, E x, St. P, betreffend Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Rodung eines Bühels auf der Parzelle Nr. x, KG E, Marktgemeinde St. P, abgewiesen.  

 

Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass die Entfernung des gegenständlichen Feldgehölzes mit einer Rodungsfläche von ca. 1400 m² (die Überschirmung laut Orthofoto miteingerechnet) einen gravierenden Verlust im Landschaftsbild darstelle. Weiters gebe es einen Verlust an artenreicher Bestockung und einer variierenden Krautschicht. Es ginge auch ein wertvoller Lebensraum für die im Lesesteinhaufen lebenden Lebewesen verloren. Die vorgebrachte bewirtschaftete Erleichterung liege im privaten Interesse und sei nicht überwiegend zu bewerten.

 

I.     2. Gegen diesen Bescheid hat Herr K W, E x, St. P (in der Folge kurz: Beschwerdeführer), damals vertreten durch x Rechtsanwälte, x x, L, mit Schriftsatz vom 13. April 2015 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte darin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgabe des Rodungsantrages, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde.

 

Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass die Interessenabwägung der belangten Behörde unrichtig sei, weil sie auf einem unrichtigen Gutachten beruhe. Das beantragte Projekt störe weder den Naturhaushalt und die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, noch den Erholungswert der Landschaft, noch das Landschaftsbild in einer Weise, die  den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft.  Die privaten Interessen des Beschwerdeführers und die öffentlichen Interessen am beantragten Vorhaben würden überwiegen. Das Vorhaben bewirke eine rationellere, maschinelle Bewirtschaftung und würde eine Gefahrenquelle für Unfälle beseitigen. Eine Bewirtschaftungsverbesserung und Bewirtschaftungs­erleichterung sowie Unfallvermeidung schaffe auch ein begründetes öffentliches Interesse an der Rodung. Im Hinblick auf das Landschaftsbild stelle die Entfernung der Gehölzgruppe keinen maßgeblichen Eingriff dar, da sie mit einer tatsächlichen Größe von 930 im Vergleich zur sonstigen Gebietsstruktur eine relativ kleine Fläche sei. Die belangte Behörde gehe irrtümlich von einer betroffenen Gehölzgröße von 1400 aus. Auch werde der Erholungswert nicht beeinflusst, weil die Waldausstattung in der konkreten Gegend 39 % und die durchschnittliche Beweidung im Bezirk Rohrbach mit zunehmender Tendenz beinahe 50 % betrage. Der Verlust der zu rodenden Laubbäume mache sich auch für die Tier- und Pflanzenwelt nicht bemerkbar, da gegenständliche Laubbäume mannigfaltig an Waldrändern in der Umgebung vorkommen würden. Überdies würden sich Kleintiere bei Wiedererrichtung eines ähnlichen Lesesteinhaufens an einer anderen Stelle neu ansiedeln. Die belangte Behörde habe in ihrer Entscheidung nicht ausgeführt, welche konkreten „essenziellen“ Wohlfahrts­wirkungen vom gegenständlichen Feldgehölz mitsamt dem Lesesteinhaufen ausgehen würden. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen und bereits durchgeführten Ersatzmaßnahmen seien nicht berücksichtigt worden. Auch der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige habe vorge­schlagen, das Feldgehölz an der nördlichen Grundstücksgrenze zu verlegen. Die von ihm geschilderten negativen Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt könnten somit nicht so schwer sein.

 

I.     3. Die von der belangten Behörde übermittelte Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes ist am 28. April 2015 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

Im Vorlageschreiben hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass die  Fläche von 930 jene Fläche sei, die sich etwa bei einer Fläche mit der Grenzlinie um die außenliegenden Stämme der Gehölzgruppe ergebe. Dies sei aber vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz als nicht adäquat angesehen worden, sodass auch die Überschirmung in die Flächen­berechnung mit einbezogen worden sei. Zudem komme bei einer Rodung dem einige Meter nach außen abdrängenden Wurzelwerk Bedeutung zu, da sich dieses für einen nährstoffärmeren Bodenhaushalt in diesem Bereich verantwortlich zeige. Auch werde damit der Flächenberechnung der sogenannten Landschafts­elemente im Österreichischen Umweltprogramm (ÖPUL-Förderung) Rechnung getragen.  

 

I. 4. Aufgrund des Beschwerdevorbringens sah sich das Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich veranlasst, ein weiteres Gutachten eines Amts­sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz einzuholen.

 

Der beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz führte am 24. August 2015 einen Lokalaugenschein durch, an dem u. a. der Beschwerde­führer, sein damaliger Rechtsvertreter und ein beauftragter Natur­schutzgutachter teilnahmen. Nach Begehung und Erörterung der Sachlage wurden Maßnahmen für die vom Beschwerdeführer angebotenen Ersatzflächen besprochen.

 

I. 5. Der Beschwerdeführer brachte mit Mail vom 14. Oktober 2015 die Antragsergänzung „Rodung einer Gehölzgruppe, Umweltmaßnahmenplanung“, erstellt vom x Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, Dipl.-Ing. Dr. H K, in der Fassung vom 13. Oktober 2015, ein.

    

I. 6. Der beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz gab unter Berücksichtigung der Antragsergänzung folgendes Gutachten vom
26. November 2015 auszugsweise ab:

 

Gutachten

des Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz

 

[...]


 

Befund:

 

Gegenstand der Rodung ist ein Feldgehölz auf dem Grundstück x, KG. x E (vgl. Beilage1: Gehölzbestand unter rotem Kreis). Der betreffende Gehölzbestand war zum Zeitpunkt der Begehung am 24. August 2015 bereits vollständig abgeholzt, jedoch noch nicht gerodet, d.h. die Wurzelstöcke waren noch im Boden verankert.

Die Fläche gleicht daher aktuell einer typischen Schlagfläche mit div. Austrieben der Gehölze aus dem Vorbestand (Esche, Zitterpappel, Hängebirke, Stiel-Eiche, etc.) und krautigen Arten aus dem Vorbestand (Ruprechtskraut, Wald-Zwenke, Wald-Erdbeere, u.v.a.). Im östlichen Oberhangbereich befinden sich entlang des Weges auf mehreren Laufmetern Lesesteinhaufen mit überwiegend kleineren Lesesteinen sowie einigen kleineren Blocksteinen. Kluftsysteme fehlen darin daher fast vollständig. Rund um das geschlägerte Feldgehölz befindet sich eine nährstoffreiche Wirtschaftswiese mit einer westlichen Neigung von rund 15-20%.

Aufgrund der Angaben aus den bisherigen Gutachten ist abzuleiten, dass der Vorbestand rund 40-jährig war und mit den Baumarten Zitterpappel, Kirsche, Birke, Esche, Berg-Ahorn, Fichte, Rotbuche, Tanne, Stiel-Eiche, Traubenkirsche, Eberesche und Salweide bestockt war.

Das engere Umfeld des gegenständlichen Gehölzbestandes (Radius bis ca. 500m Abstand) weist zahlreiche Waldflächen auf, bei denen es sich überwiegend um sowohl ältere Fichtenforste als auch jüngere Aufforstungsflächen mit Fichte handelt. Im weiteren Umfeld (bis rund 1km Radius) sind darüber hinaus auch noch zahlreiche Kleingehölze, vor allem weitere Feldgehölze, Streuobstwiesen, Waldrandstrukturen mit höherer Randliniendichte, heckenartige Gehölzbestände und bachbegleitende Galeriewälder vorhanden. Das gesamte Landschaftsbild in dieser Umgebung ist nahezu ausschließlich bäuerlich geprägt. Im Vergleich mit der Landschaft vor rund 180 Jahren (Vergleich mit Urmappe aus der Zeit um 1830) kann festgestellt werden, dass die Waldfläche leicht zugenommen hat, die Zahl der Hecken und Feldgehölze jedoch leicht abgenommen hat.

 

Die Flächengröße der beantragten Rodungsfläche wird im Gutachten vom 30.12.2014 (K E) mit 1400m² (Überschirmung der Gehölze) angegeben, in der Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft vom 7. Jänner 2015 (ohne Quellenangabe) mit 1100m² und im Gutachten der Landwirtschaftskammer vom 27. Jänner 2015 mit 930m² (entspricht der in der DKM als Nutzung ‚Wald‘ digital abgegrenzten Fläche).

[...]

 

Nach Durchführung eines gemeinsamen Lokalaugenscheins mit dem Grund­besitzer, Herrn W, dessen Frau sowie Herrn H K, legte Herr W eine Projektergänzung vor (Schreiben vom 13. Oktober 2015), welche die Anlage verschiedener naturschutzfachlich relevanter Strukturen zum Inhalt hat. Die Umsetzung dieser Maßnahmen soll als Ausgleich für die beantragte Rodung dienen. Hierbei ist vorgesehen, in einer Entfernung von rund 270m südöstlich der beantragten Rodungsfläche Flächen im Gesamtausmaß von rund 1300m² wie folgt zur Verfügung zu stellen bzw. zu entwickeln:

 

Teilfläche 1: In diesem bereits aktuell relativ trockenen Randbereich einer Wirtschaftswiese wird der humus- und nährstoffreichere Oberboden abgezogen und der natürlichen Sukzession überlassen. In der Folge werden sich hier trockenheitsresistente Pflanzen- und Tierarten ansiedeln. Der abgezogene Oberboden wird in die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen verbracht.

 

Teilfläche 2: Im nördlichen Teil der Teilfläche 2 befinden sich aktuell bereits einige Steinhaufen. Im südlichen Bereich befindet sich aktuell Wirtschaftswiese, die am Südrand durch den angrenzenden älteren Fichtenforst stark beschattet ist. Besonders in diesem schattigen Teil, aber auch nördlich anschließend sollen Anpflanzungen mit verschiedenen standortgerechten Gehölzen (Bäume und Sträucher) erfolgen. Im nördlich gelegenen voll besonnten Bereich soll ebenfalls der Oberboden abgezogen werden und wird sich spontan begrünen und in der Folge zu einem wärmebetonten Laubwaldbestand weiterentwickeln. Der vorlie­gende Steinhaufen wird mit Steinmaterial aus der Umgebung (u.a. auch aus der beantragten Rodungsfläche) ergänzt.

 

Gutachten

 

Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft

Ohne Zweifel geht durch die Rodung ein exponiertes und wertvolles Landschaftselement verloren. Besonders solchen isoliert stehenden Gehölzinseln in der umgebenden Wiesen- oder Ackerlandschaft kommt aus der Sicht des Landschaftsbildes eine besondere Bedeutung zu, da sie als optische Bezugs­punkte dienen und in hohem Ausmaß strukturierend wirken, was wohl von den meisten Menschen in positiver Weise wahrgenommen wird und demgemäß auch zur Erholungswirkung beiträgt. Objektiv messbare Parameter kenne ich hierfür jedoch nicht. Es ist aber zweifelsfrei so, dass Gebiete, die an solchen Strukturen arm sind oder in denen solche Strukturen großräumig sogar vollständig fehlen, in der Regel als ‚ausgeräumt‘ bezeichnet und wahrgenommen werden. Verwenden Bürgerinnen und Bürger sowohl vom Land als auch aus städtischen Gebieten im Zusammenhang mit heimischen Landschaften den Begriff ‚schön‘, so meinen sie damit in aller erster Linie Landschaften, die in vielfältiger Weise von unterschied­lichen, mehr oder weniger naturnahen Strukturen geprägt sind. Insbesondere solche Gegenden werden daher als Erholungsräume von Erholungssuchenden aufgesucht. Neben kleinteiligen Gehölzstrukturen wie im vorliegenden Fall, können beispielsweise auch Bäche, Seen und Flüsse sowie ein stärker bewegtes Bodenrelief (‚Hügellandschaften‘, ‚Gebirgslandschaften‘) zu einer derartigen Bewertung führen.

Der gegenständliche Landschaftsbereich weist jedoch in der näheren und ferneren Umgebung (Radius bis 1km und darüber hinaus) noch eine Vielzahl ähnlicher freistehender Landschaftselemente (freistehende Kleinwälder, Feldge­hölze und Gebüsche) sowie auch Waldränder mit teils hoher Randliniendichte auf (damit sind verwinkelte Waldränder gemeint, wodurch die Länge der Waldränder auf einer bestimmten Fläche stark zunehmen kann), daneben auch Hecken und bachbegleitende Gehölze. Der Verlust eines einzigen solchen Landschafts­elements wiegt daher weniger schwer, als wenn es sich um eines der letzten derartigen Elemente oder gar das letzte in einer größerräumigen Betrachtung handeln würde. Somit ist festzuhalten, dass die Rodung des Feldgehölzes aus der Sicht des Landschaftsbildes zwar eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt, diese Beeinträchtigung in Anbetracht der noch vielfältig in der Umgebung vorhan­denen, räumlich sehr divers verteilten Gehölzelemente aber nur von unter­geordneter Bedeutung ist. Hinzu kommt, dass im Rahmen der beantragten Rodung eine Ausgleichsfläche geschaffen wird. Mit der vorgelegten Projekt­ergänzung wird zwar kein neues Landschaftselement mit identischen Eigen­schaften geschaffen, es entstehen aber in der Nähe neue naturnahe Randlinien in einer Art und Länge, die geeignet sind, den Verlust einigermaßen zu kompen­sieren.

 

Naturhaushalt; Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten

Der Wert des gegenständlichen Feldgehölzes aus der Sicht des Naturhaushaltes liegt einerseits in der Funktion seiner Randlinien insbesondere für Vögel, diverse Kleinsäuger und verschiedene Insektenarten und dient andererseits als sogenannter ‚Trittstein‘ für diese und zahlreiche andere Arten, die nicht in der Lage sind, weitere Strecken über für sie nicht nutzbare landwirtschaftliche Flächen zu überwinden. Fallweise könnten auch Reptilien und allenfalls Amphibienarten das Feldgehölz als Teil-Lebensraum genutzt haben. Die Tatsache, dass der Baumbestand überwiegend aus Laubhölzern aufgebaut war (der Bestand liegt ja aktuell als ganz junge Schlagfläche vor), lässt den Schluss zu, dass die Artenzahlen sowohl bei den Tieren als auch bei den Pflanzen deutlich höher waren, als dies in den im Gebiet vorherrschenden Fichtenforsten der Fall ist. Ob sich unter diesen Arten auch besonders seltene befunden haben, ist nicht bekannt, kann aber aufgrund der Tatsache, dass das Feldgehölz keine wie auch immer besondere Ausprägung besitzt (der Standort ist weder besonders trocken, feucht oder nährstoffarm, die vorliegenden Steinhaufen sind nicht grobblockig-kluftig und auch nicht voll besonnt, noch handelte es sich um einen Baum-Altbestand mit Baumhöhlen, noch weist die Fläche sonstige Sonderstrukturen auf, die auf das Vorkommen besonderer Pflanzen- und Tierarten schließen lässt) weitgehend ausgeschlossen werden.

Die beabsichtigte Rodung des Baumbestandes und die beabsichtigte Umwand­lung in eine Wirtschaftswiese stellen daher eine Schädigung des Naturhaushaltes sowie der vorhandenen Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten dar. Da hiervon jedoch - soweit bekannt und zu erwarten - keine besonders gefährdeten Arten betroffen sind und die Ausstattung mit ähnlichen Landschaftselementen in der Umgebung noch als gut zu bezeichnen ist, hält sich das Ausmaß der Schädigung in Grenzen. Darüber hinaus werden seitens des Konsenswerbers im Rahmen des Gesamtprojektes Ausgleichs­maßnahmen durchgeführt, die jedenfalls geeignet sind, den ohne Zweifel aus ökologischer Sicht vorliegenden Verlust auszugleichen. Für diese Beurteilung sind vor allem folgende Fakten ausschlaggebend:

1.   Das Flächenausmaß der Ausgleichsfläche liegt deutlich über dem Flächen­ausmaß der Rodungsfläche.

2.   Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen, die auf der Ausgleichsfläche geschaffen werden, ist jedenfalls mit der Entwicklung von Lebensraumtypen zu rechnen, deren Wert für die regionale Artenvielfalt zumindest gleichwertig, wahr­scheinlich aber höher liegt, als jener der Rodungsfläche. Zwar wird durch die Ausgleichsfläche die Trittsteinwirkung der Rodungsfläche nicht vollständig ersetzt, die angestrebten Standorteigenschaften (insbesondere die Schaffung von Trockenstandorten durch Abziehen des Oberbodens sowie die Freistellung und Ergänzung des Lesesteinhaufens) stellen aber aus der Sicht des Artenschutzes deutlich günstigere Voraussetzungen für die Etablierung artenreicher Ökosysteme dar, an denen in der aktuell extrem nährstoffreichen Landschaft ein großer Mangel herrscht.

 

Der Rodung des Feldgehölzes samt anschließender Umwandlung in eine Wirtschaftswiese kann also aus naturschutzfachlicher Sicht unter folgenden Voraussetzungen zugestimmt werden:

 

1.   Die nachgereichte ‚Umweltmaßnahmenplanung‘ des x - Büro für Ökologie und Landschaftsplanung (mit Datum 13. Oktober 2015) ist vollständig und projektgemäß umzusetzen.

2.   Die beabsichtigten Bepflanzungen sind mit Wildlingen (spontan aufgekom­menen Jungpflanzen) aus der Umgebung zu bewerkstelligen oder es ist Pflanzmaterial zu verwenden, welches entweder nach dem forstlichen Vermeh­rungsgutgesetz oder nach den REWISA®-Richtlinien für das Mühlviertel zertifiziert ist.

3.   Um den Lebensraumverlust durch die beantragte Rodung zeitnahe zu kompensieren, sind die vorgesehenen Maßnahmen bis spätestens
1. August 2016 umzusetzen.“

 

I.     7. Dieses Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschafts­schutz samt Antragsergänzung vom 14. Oktober 2015 wurde dem Beschwerde­führer, der belangten Behörde sowie der Oö. Umweltanwaltschaft in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis vorgelegt und ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Die belangte Behörde teilte mit Mail vom 21. Dezember mit, die vom Amtssach­verständigen für Natur- und Landschaftsschutz angeführten Forderungen zur Kenntnis zu nehmen.

 

Die Oö. Umweltanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 im Wesentlichen wie  folgt Stellung:

 

Grundsätzlich bewirke die gegenständliche Rodung des Feldgehölzes eine Erleichterung der Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke. Es liege ein privates Interesse, aber kein öffentliches Interesse an der verbesserten Nutzungsmöglichkeit vor. Dem Erhalt des Feldgehölzes könne ein öffentliches Interesse zuerkannt werden, da eine Entfernung nicht nur dem Landschaftsbild oder dem Landschaftsgefüge nachteilig schade, sondern diene es auch als Trittbrett für Amphibien und Kleinlebewesen.

Durch die projektgemäßen Ersatzpflanzungen werde ein gewisser Ausgleich und eine Abmilderung der zu erwartenden negativen Auswirkungen auf das Natur­schutzinteresse geschaffen. Ein vollkommener Ersatz sei jedoch nicht gegeben. Eine Entscheidung im Sinne des vorliegenden Gutachtens vom
26. November 2015 werde bei Einhaltung nachstehender Auflagen noch zustimmend zur Kenntnis genommen:

-       Für die Umsetzung der vorliegenden Umweltmaßnahmenplanung vom
13.10.2015 ist eine ökologische Bauaufsicht einzurichten und der Behörde vor Baubeginn bekanntzugeben.

-       Die ökologische Bauaufsicht hat profunde Kenntnisse auf dem Gebiet der Ökologie und der Landschaftsplanung mit nachweislichen fachlichen Erfah­rungen bei derartigen Verfahren aufzuweisen und ist der Behörde vor Baubeginn bekanntzugeben.

-       Die ökologische Bauaufsicht ist für die exakte Umsetzung der im Ergän­zungsprojekt dargestellten Maßnahmen, der möglichst sparsamen Inanspruchnahme von Grundflächen, die Veranlassung und Kontrolle von Maßnahmen, die eine nicht notwendige Störung benachbarter Naturräume verhindern, verantwortlich.

-       Von der ökologischen Bauaufsicht ist nach Abschluss und Umsetzung der Maßnahmen, der Pflanzungen etc. ein Tätigkeitsbericht mit der Fotodo­kumentation vom Ist-Zustand, Bauphase und Rekultivierung und Bepflanzung vorzulegen.

-       Die Entwicklung krautiger und holziger Neophyten (Robinie, Eschen-Ahorn, Götterbaum) ist im Projektgebiet in den ersten fünf Jahren nach Durch­führung der beantragten Maßnahmen durch Anwendung geeigneter Gegen­maßnahmen zu unterbinden.

 

Der Beschwerdeführer äußerte sich zum naturschutzfachlichen Gutachten vom 26. November 2015 nicht.

 

I.     8. Dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurde die Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft vom 22. Dezember 2015 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

 

Der Beschwerdeführer teilte am 11. Jänner 2016 telefonisch mit, dass er keine Einwände gegen die von der Oö. Umweltanwaltschaft beantragten Auflagen habe und eine ökologische Bauaufsicht, wie in den Antragsunterlagen festgelegt,  bestellen werde.

 

Die belangte Behörde gab keine weitere Stellungnahme ab.

 

 

II.    1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten, Einholung eines natur­schutzfachlichen Gutachtens und Stellungnahmen der Parteien.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Da nur mehr Rechts­fragen zu beurteilen waren, war eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Verhandlung auch nicht zu erwarten.

 

II. 2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gilt folgender entschei­dungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen:

 

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des als Grünland gewidmeten Grundstückes Nr. x, KG E, Marktgemeinde St. P.

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Rodung des auf dem gegenständlichen Grundstück befindlichen Bühels. Dieser Bühel ist eine Gehölzgruppe und hat jedenfalls ein Ausmaß von weniger als
1000 m2, nämlich etwa 940 m2, und ist mehr als 40 m vom nächsten Wohn­gebäude entfernt.

Das beantragte Vorhaben bewirkt eine rationellere, maschinelle Bewirtschaftung des gegenständlichen Wiesengrundstückes. Auch wird die aufgrund von steilen Passagen bestehende Gefahrenquelle, insbesondere bei Nässe, beseitigt.

In einer Entfernung von ca. 250 m der gegenständlichen Gehölzgruppe werden auf zwei Teilflächen (ca. 450 m2 und 830 m2) mit derzeit intensiver Grünland­nutzung auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Grundstück Nr. x, KG E (in der Antragsergänzung vom 13. Oktober 2015 näher beschriebene), Maßnahmen ausgeführt, um einen nährstoffarmen Trocken­standort, der im Böhmischen Granit- und Gneishochland ein seltener Lebens­raumtyp ist und unter den silikatischen Bodenverhältnissen sehr artenreiche Ausprägungen bildet, herzustellen. Überdies entsteht ein Biotopkomplex am Waldrand mit Bichel, Waldsaum, spontaner Trockenvegetation und ergänzender Bepflanzung standortgerechter Strauch- und Baumarten.

 

Die gegenständliche Gehölzgruppe wurde abgeholzt. Austriebe der Gehölze, wie  Esche, Zitterpappel, Hängebirke, Stiel-Eiche, Kirsche, Birke, Berg-Ahorn, Fichte, Rotbuche, Tanne, Traubenkirsche, Eberesche, Salweide, und krautige Arten, wie Ruprechtskraut, Wald-Zwenke, Wald-Erdbeere etc., sind aus dem Vorbestand vorhanden. Im östlichen Oberhangbereich befinden sich entlang des Weges auf mehreren Laufmetern Lesesteinhaufen mit überwiegend kleineren Lesesteinen sowie einigen kleineren Blocksteinen. Kluftsysteme fehlen darin fast vollständig. Rund um die geschlägerte Gehölzgruppe befindet sich eine nährstoffreiche Wirtschaftswiese mit einer westlichen Neigung von rund 15-20 %.

Die gegenständliche isoliert stehende Gehölzgruppe ist ein wertvolles Land­schaftselement in der umgebenden Wiesen- oder Ackerlandschaft. Solche Gehölz­gruppen dienen als optische Bezugspunkte und wirken in hohem Ausmaß strukturierend. Landschaften, die in vielfältiger Weise von unterschiedlichen mehr oder weniger naturnahen Strukturen geprägt sind, tragen auch zur Erholungs­wirkung bei.

Im engeren Umfeld (Radius bis ca. 500 m) sind zahlreiche ältere Fichtenforste sowie jüngere Aufforstungsflächen mit Fichte vorhanden. Im weiteren Umfeld (Radius bis ca. 1 km) befinden sich zahlreiche Kleingehölze, vor allem weitere Feldgehölze, Streuobstwiesen, Waldrandstrukturen mit höherer Randliniendichte, heckenartige Gehölzbestände und bachbegleitende Galeriewälder. Das gesamte Landschaftsbild in dieser Umgebung ist nahezu ausschließlich bäuerlich geprägt. Der Verlust eines einzigen solchen Landschaftselements im gegenständlichen Landschaftsraum wiegt daher weniger schwer, als wenn es sich um eines der letzten derartigen Elemente oder gar das letzte in einer großräumlichen Betrachtung handeln würde. In Anbetracht der noch vielfältig in der Umgebung vorhandenen, räumlich sehr diverse verteilten Gehölzelemente, ist die Rodung des gegenständlichen Gehölzelements von untergeordneter Bedeutung.

 

Der Wert der gegenständlichen Gehölzgruppe hinsichtlich Naturhaushalt und Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten liegt in der Funktion seiner Randlinien, insbesondere für Vögel, diverse Kleinsäuger und verschiedene Insektenarten und dient ebenso als sogenannter „Trittstein“ für diese und zahlreiche andere Arten. Es kann weitgehend ausgeschlossen werden, dass sich im gegenständlichen Bereich besonders seltene Tier- und Pflanzenarten befunden haben. Überdies ist die Ausstattung mit ähnlichen Landschafts­elementen in der Umgebung noch als gut zu bezeichnen.

 

Die auf den zwei Teilflächen des Grundstückes Nr. x, KG E, beantragten Maßnahmen sind geeignet, den durch die Rodung der Gehölzgruppe vorliegenden Verlust aus ökologischer Sicht auszugleichen. Die hier zukünftig stattfindende Entwicklung von Lebensraumtypen ist zumindest gleichwertig, liegt wahr-scheinlich aber höher. Die Schaffung von Trockenstandorten stellt aus Sicht des Artenschutzes deutlich günstigere Voraussetzungen für die Etablierung artenreicher Ökosysteme dar, an denen in der aktuell extrem nährstoffarmen Landschaft ein großer Mangel herrscht.

 

II. 3. Wenn die belangte Behörde vorbringt, dass der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz es als nicht adäquat hinsichtlich der räumlichen Wirkung der Gehölzgruppe beurteilt, von einem Flächenausmaß von rund 930 m2 auszugehen ist, so ist dem entgegenzuhalten, dass nicht die räumliche Wirkung ausschlaggebend ist, sondern ausschließlich die bestockte Fläche. Die belangte Behörde hat zudem in einem Mail vom 16. Dezember 2014 an die Oö. Umwelt­anwaltschaft festgehalten: „[...] jedoch gibt es kein Forstverfahren, weil das erforderliche Waldausmaß von 1000 m2 (damit es sich um Wald im Sinn des Forstgesetzes handelt) nicht erreicht wird - die katastermäßige Ausscheidung der sog. Waldfläche beläuft sich auf 950 m2.“ Auch die zur Verfügung stehenden Orthofotos bestätigen, dass das Flächenausmaß der Gehölzgruppe unter 1000 m2 liegt. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gilt es deshalb als erwiesen, dass die gegenständlich bestockte Fläche ein Ausmaß von weniger als 1000 m2 hat.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

III.   1. Maßgebliche Rechtslage:

 

Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 92/2014, lauten:

 

§ 3
Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]

 

 

2.

Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert; [...]

6.

Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...]

8.

Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]

10.

Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]

 

 

§ 5

Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland

 

Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z. 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

 

[...]

 

14. die Rodung von Busch-und Gehölzgruppen, von Heckenzügen, von Auwald, von Schluchtwäldern, Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geißklee-Traubeneichenwäldern; die Rodung von Busch- und Gehölz­gruppen sowie von Heckenzügen in einer Entfernung von bis zu 40 m von einem Wohngebäude bedarf keiner Bewilligung;

 

[...]

 

§ 14

Bewilligungen

 

(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,

1.   wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2.   wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

 

(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.

 

[...]“

 

III. 2. Das beantragte Vorhaben ist ein bewilligungspflichtiger Tatbestand gemäß § 5 Z 14 Oö. NSchG 2001, weil die zu rodende Gehölzgruppe sich im Grünland befindet, unter 1000 m2 groß ist und mehr als 40 m von einem Wohngebäude entfernt ist.

 

Gemäß § 14 Oö. NSchG 2001 sind die mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechts­güter - im vorliegenden Fall somit die Auswirkungen der Rodung der gegen­ständlichen Gehölzgruppe auf den Naturhaushalt, die Grundlage von Lebens­gemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, den Erholungswert der Landschaft sowie das Landschaftsbild - zu prüfen.

 

Die beantragte Rodung der gegenständlichen Gehölzgruppe bewirkt eine Störung des Landschaftsbildes und eine Schädigung des Naturhaushaltes sowie der Grund­lagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten. Das Ausmaß dieser Störung und Schädigung ist jedoch nicht so erheblich bzw. so groß, dass es dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft.

Hinsichtlich dem Landschaftsbild insbesondere deshalb nicht, weil in Anbetracht der noch vielfältig in der Umgebung vorhandenen, räumlich sehr divers verteilten Gehölzelemente die gegenständliche Gehölzgruppe nur von untergeordneter Bedeutung ist.

 

Für den Naturhaushalt und die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten ist die Umgebung noch gut mit ähnlichen Land­schaftselementen, wie die gegenständliche Gehölzgruppe, ausgestattet. Überdies sind auch keine besonders gefährdeten Arten betroffen.

 

Mit den beantragten Maßnahmen ist auf den Ausgleichsflächen, die deutlich größer als die Rodungsfläche sind, mit der Entwicklung von Lebensraumtypen zu rechnen, deren Wert für die regionale Artenvielfalt zumindest gleichwertig, wahrscheinlich aber höher liegt als jener der Rodungsfläche. Auch wenn die Trittsteinwirkung der Rodungsfläche nicht vollständig ersetzt wird, so stellen die neu zu schaffenden Standorteigenschaften aus Sicht des Artenschutzes deutlich günstigere Voraussetzungen für die Etablierung artenreicher Ökosysteme dar, an denen in der aktuell extrem nährstoffreichen Landschaft ein großer Mangel herrscht.

 

Die im Spruch festgelegten Auflagen, Bedingungen und Befristungen waren vorzuschreiben, um die Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen des gegenständlichen Vorhabens möglichst gering zu halten.

 

IV. Verfahrenskosten (zu Spruchpunkt III.):

 

Die vom Beschwerdeführer zu tragende Verwaltungsabgabe sowie die Kommis­sionsgebühr für die Durchführung des Lokalaugenscheines durch den Amtssach­verständigen ergeben sich aus den jeweils genannten Gesetzes- bzw. Verord­nungs­bestim­mungen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Sigrid Ellmer