LVwG-300654/30/Bm/TK

Linz, 27.01.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn DI H. K., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W. K., x, L., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.2.2015, GZ: 0034320/2014, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.         Das Beschwerdeverfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG eingestellt.

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit den angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes eine Geldstrafe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 100 Euro zu leisten.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 10.3.2015, worin Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unrichtige Tatsachenfeststellung gerügt wurden.

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beraumte daraufhin für 27.1.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit Eingabe vom 19.1.2016 wurde die Beschwerde zurückgezogen und ersucht, die für den 27.1.2016 anberaumte Verhandlung abzuberaumen.

 

Aufgrund dieser Zurückziehung der Beschwerde war das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

 

 

II.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Michaela Bismaier