LVwG-550644/17/Wg - 550645/2

Linz, 01.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde der M Ö und des B F, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H S, x, V, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Gmunden vom 24. Juni 2015, GZ: Wa10-2071/02-2015/Wa, betreffend letztmalige Vorkehrungen (mitbeteiligte Partei: Landeshauptmann von Oberösterreich als W P)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Die im bekämpften Bescheid vorgeschriebene Frist „bis spätestens 31. Dez. 2015“ wird abgeändert und lautet nunmehr „bis spätestens 31. Dezember 2016“. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Sachverhalt:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) stellte mit Bescheid vom 24. Juni 2015, GZ: Wa10-2071/02-2015/Wa, fest, dass das Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführer (Bf) Wasserbuch-Postzahl x zur Errichtung und zum Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage mit Ablauf des
31. Dezember 1995 erloschen ist. Aus Anlass des Erlöschens ordnete die belangte Behörde in diesem Bescheid an, dass näher beschriebene Maßnahmen gemäß § 29 Wasserrechtsgesetz (WRG) „bis spätestens 31. Dez. 2015“ zu setzen sind.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich stellte im Beschwerdeverfahren vorläufig die beabsichtigte Entscheidung zur Diskussion. Bf, belangte Behörde und mitbeteiligte Partei (mP) waren damit einverstanden und verzichteten auf die Durchführung einer Verhandlung.

 

 

II.         Beweiswürdigung:

 

Der Sachverhalt (I.) beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufes.

 

 

III.       Rechtliche Beurteilung:

 

Im Einverständnis der Verfahrensparteien wurde keine Verhandlung durchgeführt (§ 24 VwGVG).

 

Leistungsfristen - im gegenständlichen Fall nach § 29 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz (WRG) - sind bei Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht neu festzu­setzen (vgl. VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077, 25.09.2014,
Ra 2014/07/0011, ständige Rechtsprechung). Unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer ist die neu festgesetzte Frist bis 31. Dezember 2016 angemessen und wurde von den Verfahrensparteien zustimmend zur Kenntnis genommen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl