LVwG-601208/2/Sch/CG

Linz, 28.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die gegen die Strafbemessung im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29. September 2015, VerkR96-6515-2015, gerichtete Beschwerde des Herrn D G, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K L, x, vom 28. Oktober 2015 wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 54 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.  

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom             29. September 2015, VerkR96-6515-2015, im Hinblick auf eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 durch Herrn D G, x, im Verwaltungsstrafverfahren vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K L, x, Folgendes ausgesprochen:

 

„Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Strafverfügung vom 23.6.2015, VerkR96-6515-2015, über Sie wegen der Verwaltungsübertretung(en) nach § 99 Abs. 2c Ziffer 4 StVO i.V.m. § 18 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 2c StVO eine Geldstrafe von 300,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt

 

Sie haben dagegen in offener Frist Einspruch gegen das Strafausmaß eingebracht, über welchen die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Organ der Landesverwaltung wie folgt entscheidet:

Spruch

 

Dem Einspruch gegen das Strafausmaß vom 1.7.2015 wird Folge gegeben und die Strafe nunmehr mit 270 Euro festgesetzt. Im Fall der Uneinbringlichkeit beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 131 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG §§ 49 Abs. 2 und 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

27 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 297 Euro.

 

Der Strafbetrag wurde bereits bezahlt.“

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde hat diese samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z.2 VwGVG entfallen.

 

3. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde expressis verbis gegen die Strafbemessung richtet. Demnach kann letztlich auch ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass schon der Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung als solcher verstanden werden durfte, der sich bloß gegen die Strafbemessung gerichtet hatte. Diese Feststellung erscheint geboten, zumal der Beschwerdeführer im Einspruch die Verkehrssituation in der Weise schilderte, dass es „denkbar“ sei, dass ein anderer PKW-Lenker nach einem Überholmanöver auf seine „Spur“ eingelenkt habe und erst sodann eine Verringerung der Fahrgeschwindigkeit und damit eine Vergrößerung des Sicherheitsabstandes zu diesem Vordermann wiederum eingeleitet werden konnte.

In der Beschwerdeschrift wird wiederum darauf hingewiesen, dass der Tiefenabstand nach dem Überholmanöver – aufgrund des eingeschaltet gewesenen Tempomats – nicht sofort vergrößert werden konnte.

Formal ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass aufgrund des in Rechtskraft getretenen Spruches der Strafverfügung sowohl das Ausmaß des eingehaltenen zu geringen Sicherheitsabstandes feststeht als auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese Tatsache in Form als entsprechenden Verschuldens, zumindest in Form von Fahrlässigkeit, zu verantworten hat. Sohin erübrigt sich grundsätzlich ein Eingehen auf die Schilderung der Verkehrssituation durch den Beschwerdeführer, die darauf ausgerichtet ist, den geringen Sicherheitsabstand primär dem Verhalten eines anderen Fahrzeuglenkers zuzurechnen.

Abgesehen davon ist dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bekannt, dass Feststellungen eines zu geringen Sicherheitsabstandes schon von den amtshandelnden bzw. messenden Polizeibeamten ausgeschieden und erst gar nicht zur Ansicht gebracht werden, wenn auf der entsprechenden Aufzeichnung zu erkennen ist, dass sich ein anderer Fahrzeuglenker unmittelbar vor dem gemessenen Fahrzeug eingeordnet hat und damit dem Lenker des letztgenannten Fahrzeuges die dadurch entstandene Verkehrssituation nicht angelastet werden darf. Tatsächlich ist – zumindest dem unterfertigten Richter – bislang, aber auch vorangegangen als Mitglied des UVS Oberösterreich, kein Fall untergekommen, wo erst im Beschwerde- bzw. Berufungsverfahren ein solcher Tatvorwurf einer Überprüfung anhand der Videoaufzeichnung deshalb nicht standgehalten hätte, weil eben auf der Messung ein unmittelbar vorangegangener Fahrstreifenwechsel vor dem gemessenen Fahrzeug stattgefunden hätte.

Somit muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den geringen Sicherheitsabstand alleine seinem Fahrverhalten zuzurechnen hat, wobei nach der allgemeinen Lebenserfahrung derartig geringe Abstände im Regelfall einem Lenker nicht mehr bloß versehentlich unterlaufen, sondern bewusst – zumindest bedingt vorsätzlich – in Kauf genommen werden.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bei einer eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 121 km/h zum Vordermann einen Abstand von lediglich 9 m eingehalten. Ausgehend von der allgemeinen Regel, dass der Sicherheitsabstand zumindest dem Reaktionsweg entsprechen sollte, wäre ein Abstand von etwa 36 m (Fahrgeschwindigkeitszehntel x 3) geboten gewesen. Die Differenz ist also durchaus beträchtlich.

 

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich für die Strafbemessung Folgendes:

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zum Vordermann immer wieder gefährliche Situationen herbeiführt und oftmals Grund für schwere Verkehrsunfälle ist. Bei der Bemessung der Geldstrafe in einem konkreten Fall ist naturgemäß primär der tatsächlich eingehaltene Sicherheitsabstand zu berücksichtigen.

Gemäß § 99 Abs.2c Z.4 StVO 1960 beträgt der Strafrahmen von 72 Euro bis 2.180 Euro, in Bezug auf den zeitlichen Sicherheitsabstand umfasst diese Strafbestimmung jenen von 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden. Der Beschwerdeführer liegt mit dem Abstand von 0,27 Sekunden bei weitem nicht mehr bei oder knapp an der Obergrenze von 0,39 Sekunden, sondern bereits im mittleren Bereich des Spektrums. Damit kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie keinen Anwendungsfall für die gesetzliche Mindeststrafe von 72 Euro mehr erblicken konnte. Die von ihr festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 270 Euro entspricht durchaus einer angemessenen Vorgangsweise. Dabei ist auch hinreichend berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt. Unbeschadet dessen ist es geboten, mit dieser Strafhöhe vorzugehen, um den Beschwerdeführer künftighin wiederum zur Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit ganz besonders wichtigen Sicherheitsabstandsbestimmungen, zu bewegen.

 

Der Beschwerdeführer hat weder die ihm eingeräumte Gelegenheit im Verwaltungsstrafverfahren zur Bekanntgabe seiner persönlichen Verhältnisse genützt noch dazu in der Beschwerdeschrift Ausführungen gemacht. Es kann daher lebensnah davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über ein regelmäßiges Einkommen verfügt, das ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung ermöglichen wird.

Im Hinblick auf den Hinweis des Beschwerdeführers, im Ergebnis sei ihm durch seinen Einspruch die in der Strafverfügung verhängte Geldstrafe aufgrund der Kostenvorschreibung nur um 3 Euro reduziert worden, ist zu bemerken, dass aufgrund der gesetzlichen Vorgabe an die Behörde, in Straferkenntnissen einen 10 %igen Kostenbeitrag vorzuschreiben, dieser Beitrag eben unvermeidbar ist und letztendlich mit der Strafbemessung nichts zu tun hat.

 

 

 

 

Zu II.:

Die Kostenentscheidung ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

S c h ö n