LVwG-700127/2/MB/BD

Linz, 03.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des C B, W, gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14. August 2015, GZ. VStV/914300796334/2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid vom 14. August 2015 zur GZ. VStV/914300796334/2014 wurde von der Landespolizeidirektion Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) der Einspruch des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) gem. § 49 Abs. 1 VStG 1991 zurückgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die beeinspruchte Strafverfügung der Bf persönlich am 6.5.2015 übernommen hat. Der Einspruch hätte daher bis spätestens 21. Mai 2015 zur Post gegeben bzw. beim hiesigen Amt persönlich eingebracht werden müssen. Da der Einspruch erst am 25.5.2015 beim hiesigen Amt eingebracht wurde, war er als verspätet zurückzuweisen.

 

2. Mit Schreiben vom 12. September 2015 erhob der Bf gegen diesen Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Der Bf führt darin wie folgt aus:

Ich erhebe Innerhalb der Frist Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid mit Folgender Begründung:

 

Ich verweise auf die Rechtswidrigkeit dieser Geldstrafe da die Polizei falsche Angaben und sich sogar selbst Strafbar gemacht hat dazu schildere ich den Tathergang.

 

Die Polizei läutete an meiner Haustüre und sagte das ich mitkommen muss. Ich fragte die Polizei was los sei und sie sagten das werde ich schon noch sehen. Ich sagte den Polizisten das ich mir meine Jacke hole und meine Geldtasche. Die Türe ließ ich offen und die Polizei drang ohne meine Erlaubnis in meine Wohnung ein. Ich sagte das sie nicht das Recht haben einfach einzudringen und sie sollen draußen warten. Darauf bedrohte mich einer der beiden Polizisten mit den Worten „ Wennstdepat wirst hau i die um derd und hau da die achter drauf is eh scho a zeitl aus das i graft hob“. Von mir wurde weder mit den Händen wild gestikuliert noch wurde von mir sonst ein Verhalten an den Tag gelegt das eine Geldstrafe rechtfertig. Vielmehr wurde ich von der Polizei bedroht und beleidigt.

 

Aufgrund dieser Tatsachen ist eine Geldstrafe rechtswidrig.

 

Falls diese Beschwerde abgewiesen wird beantrage ich eine öffentliche Mündliche Verhandlung.“

 

3. Mit Schreiben vom 13. November 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Behörde. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und der Bf keinen tauglichen Verhandlungsantrag gestellt hat (s dazu Brandstetter/Larcher/Zeinhofer, Die belangte Behörde Rz 182 mwN [in Druck]).

 

2. Gem. § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch seinen Einzelrichter zu entscheiden.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht sohin von dem unter Pkt. I. dargestellten Sachverhalt aus. Abweichende Feststellungen zur Thematik der Zustellung (Ortsabwesenheit) können vom Landesverwaltungsgericht nicht getroffen werden. Weder aus dem Akt noch aus dem Vorbringen des Bf sind diesbezüglich Anhaltspunkte, welche nicht als Erkundungsbeweisführung gesehen werden müssen, erkennbar. Der Bf stellt insofern den entscheidungswesentlichen Sachverhalt auch selbst nicht in Abrede.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs. 3 VStG 1991 ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

 

2. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Strafverfügung zu laufen. Im vorliegenden Fall hat der Bf die Strafverfügung persönlich am 6.5.2015 übernommen. Es ist demnach von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen.

 

Die Rechtsmittelfrist begann somit am 7.5.2015 und endete am 21.5.2015. Der Einspruch wurde unbestritten am 26.5.2015 beim hiesigen Amt eingebracht und ist daher als verspätet zu werten.

 

3. Soweit sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen den Zurückweisungsbescheid richtet, sondern gegen die dem Beschuldigten mittels Strafverfügung vom 30.4.2015 zur Last gelegte Tat, ist dieses Vorbringen im gegenständlichen Fall nicht relevant, da das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausschließlich über die Frage der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides wegen Verspätung des Einspruches zu entscheiden hat.

 

Nach Ablauf der Einspruchsfrist war es der erstinstanzlichen Behörde und auch dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher verwehrt, in der Sache zu entscheiden. Die Zurückweisung des Einspruches als verspätet erfolgte zu Recht und war der erstinstanzliche Bescheid demnach zu bestätigen.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Dr. Markus Brandstetter