LVwG-410686/9/FP/BZ

Linz, 22.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde des F L St. P, D G-Straße x, St. P, gegen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich des Gerätes „a“ in Spruchpunkt II. des Bescheids des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27. April 2015, GZ Pol96-40-2015, (mitbeteiligte Partei: B A), wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.       Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses des Bezirks­hauptmannes von Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27. April 2015, GZ Pol96-40-2015, sah die belangte Behörde gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) von der Einleitung des Verwaltungsstraf­verfahrens gegen Frau B A (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) wegen des Verdachts einer Übertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) durch Zugänglichmachen einer verbotenen Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG am 20.01.2015 um 10.15 Uhr im Lokal „Cafe B“ in E, B, mit dem näher bezeichneten Gerät, ab und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass mit dem Gerät „a“ keine Ausspielungen iSd GSpG erfolgen würden. Sie verwies auf die bisherige landesverwaltungs­gerichtliche Judikatur, insbesondere die Entscheidung LVwG-410164/2/HW/GRU.

 

I.2.       Gegen die einstellende Entscheidung in Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des F L St. P (im Folgenden: beschwerdeführende Partei, Bf), mit der die Aufhebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides und die Aussprache einer Bestrafung beantragt werden.

 

Die Beschwerde ist wie folgt begründet:

 

Als Beschwerdegründe werden unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweis­würdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung namhaft gemacht.

 

Die Finanzpolizei, FPT x, als Organ der Abgabenbehörde, FA L-St. P, gem. §  9 Abs. 3 und 4 AVOG 2010 iVm § 10b AVOG 2010 - DV, ist Amtspartei gem. 50 Abs 5 GSpG, und dadurch berechtigt eine Beschwerde gegen den Bescheid der BH Linz-Land vom 27.04.2015, Zahl Pol96-40-2015 - zu Punkt 4 - Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens betreffend Gerät A, Beschuldigte: B A, geb. x, einzubringen.

 

Sachverhalt

 

Das im Zuge einer Kontrolle nach dem GSpG am 20.01.2015 von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmte elektronische Glücksrad mit der Gehäusebezeichnung ‚a‘

 

Seriennummer x, FA-KNr. x, konnte nur gegen Erbringung einer vermögenswerten Leistung, nämlich einen, zwei oder vier Euro pro Spiel benutzt werden.

 

Für die ausschließlich zufallsabhängige Beleuchtung eines der Betragsfelder wurde vom Glücksspielveranstalter der jeweilige Betrag multipliziert mit dem gewählten Einsatz­betrag als Gewinn in Aussicht gestellt. Nach Vorlage eines Spielguthabens durch Eingabe von Bargeld in den Glücksspielautomaten und nach anschließender Tastenbetätigung wurde - gleichzeitig mit dem Abzug des Einsatzes vom Spielguthaben - an der Gerätefrontseite ein Beleuchtungsumlauf ausgelöst, bei dem mehrmals im Uhrzeigersinn nacheinander sämtliche hinterleuchteten, kreisförmig angeordneten Felder kurz einzeln beleuchtet wurden, bis schließlich eines dieser Felder - ausschließlich zufallsbestimmt - beleuchtet blieb. Dieser Vorgang wurde mit jeder Tastenbetätigung unverzüglich erneut ausgelöst.

 

Aufgrund der beschriebenen Gerätefunktion ist der gegenständliche Eingriffsgegenstand als elektronisches Glücksrad zu qualifizieren.

 

Mit der Beleuchtung eines Notensymbols stand der Verlust des Einsatzes fest. Mit der Beleuchtung eines Betragsfeldes war ein Gewinn erzielt worden, der durch jeweils entsprechende Tastenbetätigung entweder dem Spielguthaben zugebucht oder sofort vom Gerät ausgefolgt werden konnte.

 

Dass es sich bei dem vorgefundenen Glücksspielgerät nicht um einen ‚Musikautomaten‘ handeln konnte, ergab sich zweifelsfrei aus der Tatsache, dass nach Tastenbetätigung weder Musik zu vernehmen war, noch eine Vorrichtung zu finden war, mit welcher die Lautstarke einer Musikwiedergabe allenfalls hätte eingestellt werden können.

 

Das Gerät war nämlich durch einen am Gerät angesteckten USB-Stick ‚stumm geschaltet‘ worden. Wird nämlich bei diesem Gerät Musik auf einen Datenträger heruntergeladen, ist der an linker und rechter Gehäuseseite angebrachte kleine Lautsprecher deaktiviert, was auch durch den dauerhaft am Gerät angesteckten Stick bewirkt wurde, so dass Musikwiedergabe die Glücksspielveranstaltung nicht stören konnte - In jedem Fall wurde - eine mögliche Hörbarkeit - durch die hauseigene Musikanlage (über einen in der Nähe montierten Lautsprecher wurde Musik in den Raum übertragen) bei weitem übertönt.

 

Sowohl der Glücksspielveranstalter, als auch der Inhaber und der Eigentümer des Eingriffsgegenstandes wollten somit - offenkundig - gar nicht Musiktitel verkaufen, sondern vielmehr aus der mit dem Gerät ermöglichten Veranstaltung von Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen Einnahmen erzielen, weshalb sie als Unternehmer gem. § 2 Abs 2 GSpG zu qualifizieren sind.

 

Die Entscheidung über das Spielergebnis, also die Entscheidung über das nach jedem Spieldurchgang beleuchtete Feld, wird stets vom Spielprogramm, also ausschließlich zufallsbestimmt, getroffen. Die vorgefundenen Spiele in Form eines elektronischen Glücksrades wären somit als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG zu qualifizieren gewesen. Für die Teilnahme an den von einem Unternehmer gem. § 2 Abs 2 GSpG veranstalteten und angebotenen Glücksspielen in Form eines elektronischen Glücksrades war von den Spielern jeweils eine vermögenswerte Leistung zu erbringen gewesen.

 

Vom Veranstalter wurden bei diesen Glücksspielen unterschiedlich hohe Gewinne in Aussicht gestellt.

 

Die im § 2 Abs 1 GSpG normierten Voraussetzungen für die Verwirklichung einer Ausspielung lagen somit zur Zeit der Kontrolle zweifelsfrei vollständig erfüllt vor.

Mangels Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG, und weil die Ausspielungen nicht gem § 4 vom Glücksspielmonopol, des Bundes ausgenommen waren, mussten die vorgefundenen Glücksspiele in Form von Ausspielungen als verbotene Ausspielungen gem § 2 Abs 4 GSpG betrachtet werden. Mit diesen dokumentierten Feststellungen lag jedenfalls der für die vorläufige Beschlagnahme erforderliche Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch fortgesetzten Verstoß gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG hinreichend substantiiert vor.

 

Das technisch gleich, wie die unter der Bezeichnung ‚Fun Wechsler‘ oder ‚Sweet Beat‘ bekannt gewordenen Eingriffsgegenstände, aufgebaute Glücksspielgerät ‚a‘, mit gleichem Spielablauf, wurde also - wie durch Testspiele umfassend dokumentiert wurde -ausschließlich als Glücksspielgerät verwendet. Die Frage, ob an einem Gerät mit den vorstehend beschriebenen Funktionen allenfalls auch Musiktitel zur Verfügung standen, wurde bereits vom VwGH als unbeachtlich qualifiziert.

 

Der VwGH hat mit Entscheidung vom 28.06.2011, 2011/17/0068 folgenden Rechtssatz geprägt:

‚...Ausführungen, dass der hier gegebene Automat der Marke ‚Fun-Wechsler‘ eine Gewinnchance bot. Durch den Einwurf einer 1 Euro-Münze erwarb man die Chance, bei Aufleuchten einer entsprechenden Zahl durch Einwurf eines weiteren Euro den angezeigten Gewinn zu realisieren. Ob in dem Fall, in dem diese Chance nicht eröffnet wird, ein Musikstück abgespielt wird oder nicht, ist für die Beurteilung, dass der Apparat eine vom Zufall abhängige Gewinnchance bietet, ohne Belang. Da bei Aufleuchten einer Zahl nach Einwurf einer weiteren 1 Euro-Münze der Gewinn in der Höhe zwischen EUR  2,— und EUR 20,- zu realisieren ist, liegt ein aus zwei Teilen bestehendes Spiel vor, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann: das über einen Gewinn entscheiden de Aufleuchten eines Symbols (Note oder Zahl) wird vom Apparat selbsttätig herbeigeführt. Dass im zweiten Teil des Spiels für den Spieler kein Risiko mehr vorhanden ist, sondern das Einwerfen eines weiteren Euro jedenfalls zur Auszahlung des angezeigten Betrags führt, ändert nichts daran, dass der Spieler zu Beginn des Spiels, das ihm die Gewinnchance bietet, den Ausgang nicht vorhersehen und ihn auch nicht beeinflussen kann. Welches Musikstück vor dem Weiterspielen eines Benutzers des Apparates zur allfälligen Realisierung eines Gewinns abgespielt wird (und ob es diesbezüglich eine Auswahlmöglichkeit des Spielers gibt oder nicht bzw. ob überhaupt ein Musikstück gespielt wird), vermag an dem Umstand, dass dem Spieler die Möglichkeit geboten wird, allenfalls für seinen Einsatz etwas zu gewinnen, nichts zu ändern.‘

 

Wenn die BH Linz-Land ihre Entscheidung damit begründet, dass der LVwG Ober­österreich in seiner Entscheidung vom 28.01.2014, GZ LVwG-410164/2/HW/GRU festgehalten hat, es liege bei der Verwendung des Gerätes ‚a‘ keine verbotene Ausspielung iSd § 2 Abs „ GSpG vor und folglich könnten keine verbotenen Ausspielungen durchgeführt werden - so hat es die Behörde unterlassen, eigene Ermittlungen zur Feststellung des materiell wahren Sachverhaltes durchzuführen bzw. wurden die Ermittlungsergebnisse der Kontrollorgane überhaupt nicht berücksichtigt.

 

Das LVwG Oberösterreich hatte offensichtlich übersehen, dass das vom BMF und vom Amt der Oö. Landesregierung übereinstimmend als Musikautomat qualifizierte Gerät nur dann als solcher zu betrachten war, wenn das Gerät ausschließlich genau nach den die Musikwiedergabe beschreibenden Ausführungen des Sachverständigen betrieben wird.

 

Schon bei bloß oberflächlicher Betrachtung der Beschreibung muss jedoch - schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung - auch klar werden, dass ein derartiger Betrieb wirtschaftlich nicht sinnvoll möglich sein kann. Es muss also klar werden, dass die in den Vordergrund der Betrachtungen gerückte Musikwiedergabefunktion bloß den Glücksspielcharakter des ‚a‘ verschleiern soll.

 

I.3.       Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungs­gericht mit Schreiben vom 4. Mai 2015 zur Entscheidung vor.

 

 

II.1.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die im Akt einliegende Dokumentation und durch Einsichtnahme in die dem Gericht vorliegenden und den Partei bekannten Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen F M vom 11. Februar 2013 (Basisgutachten) und vom 21. Februar 2013 (Kurzgutachten) und des gerichtlich beeideten Sachverständigen Mag. M S vom 8. August 2013, sowie den diesbezüglichen Schriftverkehr zwischen der Direktion Inneres und Kommunales, Aufgabengruppe Verwaltungs­polizei und dem BMF, Stabsstelle Finanzpolizei. Die beschwerdeführende Partei nimmt in ihrer Beschwerde ausdrücklich Bezug auf das Gutachten und die Rechtsansicht des BMF und des Landes Oberösterreich. Weiters hat das LVwG Oö. am 8. September 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchge­führt. Zu dieser Verhandlung sind ein Vertreter der beschwerdeführenden Partei und der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei erschienen. Einvernommen wurde der Zeuge W T, Mitarbeiter der Finanzpolizei.    

 

II.2.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entschei­dung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Bei einer von der Abgabenbehörde als Organ der öffentlichen Aufsicht am 20.  Jänner 2015 im Lokal „Cafe B“ in E, B,  durchgeführten Kontrolle wurde unter anderem das Gerät „a“ mit der Seriennummer x, betriebsbereit vorgefunden und mit der FA-Nr. x versehen. Im Lokal stand zumindest 1 USB-Stick zum Herunterladen von Musiktiteln zur Verfügung.  

 

Beim gegenständlichen Gerät FA-Nr. x mit der Gehäusebezeichnung „a“ handelt es sich um einen mehrstufigen Dienstleistungsautomaten, welcher für Geldwechselzwecke und für Musikunterhaltung bzw. entgeltlichen Musikdownload verwendet werden kann.

Das Gerät verfügte über eine rote und eine grüne Taste. Durch Drücken der grünen Taste konnten die Stufen 1, 2 oder 4 gewählt werden. Nach Einwerfen von Münzen oder Einführen von Banknoten in den Banknoteneinzug wurde ein dem eingegebenen Betrag entsprechendes Guthaben auf dem Kreditdisplay angezeigt (Anzeigefeld rechts oben). Abhängig vom gewählten Multiplikator (der gewählten Stufe) konnten durch Drücken der roten Taste 1, 2 oder 4 (je nach Stufe) zuvor ausgewählte oder dem zufällig beleuchteten Feld entsprechende Lieder auf einen USB-Stick kopiert oder angehört werden. Der Käufer erwirbt dabei das Recht zur nicht gewerblichen Verwendung im privaten Rahmen. Wird die rote Taste in der Stufe 1 gedrückt, so verringert sich der Kreditstand um einen Euro, bei gewählter Stufe 2 verringert sich der Kreditstand um zwei Euro, bei gewählter Stufe 4 verringert sich der Kreditstand um vier Euro. 

Es begannen dabei die Zahlen und Notensymbole zu blinken. Bei Aufleuchten eines Zahlensymboles wurde der angezeigte Wert nach Betätigen der grünen Taste dem im Anzeigenfeld angezeigten Betrag zugebucht.

 

Durch Drücken der roten Taste kam es zur Aktivierung eines zufallsabhängigen Beleuchtungsumlaufes, welcher in den Zahlenfeldern in der Gerätemitte ausgelöst wurde. Die Aktivierung dieses Systems erfordert keine zusätzliche vermögenswerte Leistung.

Sofern am Ende des vom Kunden nicht beeinflussbaren Beleuchtungsumlaufs ein Zahlenfeld beleuchtet blieb, blieb ein Guthaben auf dem Anzeigedisplay stehen, welches dem Kredit zugezählt wurde. Das aktivierte zufallsabhängige Bonussystem ermöglicht in der Stufe 1 einen Bonus (ein weiteres Guthaben) von 2, 4, 6, 8 oder 20, in Stufe 2 bzw. 4 einen Bonus (ein weiteres Guthaben) in doppelter bzw. vierfacher Höhe. Durch Drücken der grünen Taste konnte der Kredit inklusive eines allfällig erzielten Bonus ausgeworfen werden.

 

Der jeweils abgespielte Musiktitel war bei angestecktem USB-Stick nicht hörbar. Ein Download der Titel auf einen USB-Stick war möglich. 

War der USB-Stick nicht angesteckt, waren die Titel schlecht hörbar. Das Lokal wurde über eine Musikanlage beschallt.

 

Für jeden eingeworfenen Euro, erhielt der Verwender ein Musikstück.

Im Zuge der Kontrolle wurde nicht versucht, gezielt ein Musikstück auszuwählen.

 

Musiktitel afrikanischer Provenienz sind bei amazon.de zu Preisen zwischen 0,75 und 1,35 Euro zu erwerben. Bei amazon.de waren zum Zeitpunkt der Ein­sichtnahme unter der Rubrik „Weltmusik“ annähernd 160.000 afrikanische Titel verfügbar. Mehr als die Hälfte der Titel kostete 1,29 Euro (ca. 83.000).

 

Der Betrag von 1 Euro stellt eine adäquate Gegenleistung für ein afrikanisches Musikstück im mp3-Format dar.

 

In einem an die A GmbH gerichteten Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, vom 7. März 2013 wird mitgeteilt, dass nach „telefonischer Rücksprache und eingeholter Stellungnahme […] vom Bundesministerium für Finanzen […], Leiter der Stabsstelle Finanz­polizei, mitgeteilt [wurde], dass der Automat a, unter der Voraussetzung, dass diese Automaten so wie in den vorgelegten Sachverständigengutachten betrieben werden, als Musikautomaten (Musicbox) einzustufen sind.“

 

Das vorliegende Gerät entspricht (mit Ausnahme des Umstandes, dass das begutachtete Gerät die Stufen 1 und 2, das hier gegenständliche Gerät die Stufen 1, 2 und 4 aufweist) hinsichtlich seiner Funktionsweise dem im Basisgut­achten dargestellten Gerät.

 

Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei ist auch Vertreter der Herstellerin des Gerätes „a“. Vor der Aufstellung eines Gerätes a fand in der Kanzlei des Vertreters der mitbeteiligten Partei eine Besprechung mit dieser statt, in welcher sie über die damalige Rechtslage informiert wurde. Der mitbeteiligten Partei wurde in diesem Zuge das Gutachten M sowie die Rechtsauskunft des Landes Oö. zur Kenntnis gebracht. Der Rechtsvertreter hat auch der mitbeteiligten Partei vor dem Verkauf bzw. vor der Aufstellung des Geräts zwar nicht mitgeteilt, dass das Gerät legal ist, ihr jedoch mitgeteilt, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Entscheidungen bestehen würden, dass das Gerät illegal ist. Der Rechtsvertreter hat der mitbeteiligten Partei auch diesbezügliche anonymisierte Erkenntnisse des LVwG Oö. überreicht und hat er insbesondere auch auf die Information der Oö. Landesregierung hingewiesen.

 

II.3.      Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt, insbesondere aus der Anzeige, dem schlüssigen und nachvollziehbaren Aktenvermerk der Finanzpolizei samt Dokumentation des Probespiels mit Fotoaufnahmen sowie aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 8. September 2015. Festzuhalten ist dabei, dass das dem erkennenden Gericht erst nachträglich zur Verfügung gestellte Formular GSp26b nur unvollständig und teilweise widersprüchlich ausgefüllt wurde, zumal etwa angegeben wurde, dass ein Vervielfachungsfaktor von bis zu 20 zur Verfügung stand. Aus den Fotos ergibt sich, dass, wie allgemein bekannt, lediglich Vervielfachungsfaktoren von 1 bis 4 zur Verfügung standen. Zudem hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass das Formular GSp26b von einer jungen Kollegin, die frisch aus der Karenz zurückkam, fehlerhaft ausgefüllt worden sei. Im Übrigen sei das Formular jedoch richtig ausgefüllt. Insofern stützt das Gericht seine Feststellungen primär auf die Zeugenaussagen sowie auf die zur Verfügung stehenden Fotos und seine Kenntnisse zu Geräten der Type „a“ aus anderen Verfahren.

Die Feststellungen zur Frage des adäquaten Gegenwertes ergeben sich aus den Recherchen des Gerichtes, dem schlüssigen Basisgutachten M sowie dem schlüssigen Gutachten S, zudem auf Erkenntnisse die das Gericht in anderen Verfahren bereits gewonnen hat. Diese Fakten sind sohin gerichts­bekannt.  Fragen zum technischen Aufbau des Gerätes „a“ ergeben sich aus dem Gutachten M. Dass dieses unrichtig sei, hat die Bf nicht einmal behauptet. Wie sich aus den im Akt befindlichen Fotos ergibt, verfügt das gegenständliche Gerät über eine Anzeige für die Musiktitel. Dass ein Downloadvorgang möglich war, ergibt sich aus der Anzeige und dem Aktenvermerk der Finanzpolizei sowie aus der Zeugenaussage. Der Zeuge hat im Übrigen zugestanden, dass kein Versuch unternommen wurde, Musiktitel auszuwählen. Das Gerät gleicht seinem Erscheinungsbild und seiner Funktion nach, jenem, welches im Basisgutachten beurteilt wurde. Dies ergibt sich aus dem Akt der Finanzpolizei sowie aufgrund der Zeugenaussage. Lediglich verfügt das gegenständliche Gerät über einen zusätzlichen, 4-fachen Vervielfältigungs­faktor. Dieser ist mittlerweile an allen Geräten vorhanden und bekannt. An der Funktionsweise des Gerätes ändert dies nichts. Aus der GSp26b-Dokumentation der Finanzpolizei ergibt sich zudem, dass auf den angesteckten USB-Stick Musiktitel geladen werden konnten.

 

Die Feststellungen im Hinblick auf die Auskünfte des Rechtsvertreters an die mitbeteiligte Partei ergeben sich aus dessen Darstellungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Auskünfte erscheinen dem Gericht glaubwürdig, zumal dem Gericht auch aus anderen Verfahren bekannt ist, dass Gutachten mit Geräten mitgeliefert werden und zudem schlüssig ist, dass angesichts des Vorliegens einer derart klaren Rechtsauskunft, welche von der Oberbehörde (nach dem Oö. GlücksspielautomatenG) der zuständigen Bezirksverwaltungs­behörde stammt und welche auf einer Information des Leiters der Stabsstelle Finanzpolizei beruht, der Hersteller des Gerätes die Weitergabe solcher Informationen an seine Kunden veranlasst und für sich nutzt. Diese Vorgehensweise ist nachvollziehbar und hatte die Einholung einer Rechtsauskunft wohl auch genau den Zweck, Rechtssicherheit für sich zu schaffen.

 

 

III.        Rechtsgrundlagen

 

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt.

 

Nach § 52 Abs. 2 leg. cit. ist bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspiel­automaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wieder­holung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspiel­automaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000  Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen.

 

Gemäß § 52 Abs. 3 leg.cit, ist, sofern durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklich ist, nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.

 

Nach § 168 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) ist derjenige mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, der ein Spiel bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spiels veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.

 

Ein Glücksspiel im Sinne des GSpG ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (§ 1 Abs. 1 GSpG).

 

Gemäß § 2 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,

1.  die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2.  bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammen­hang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3.  bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögens­werte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

 

Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind, verboten.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

 

IV.       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1.    Das Landesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 GSpG zur Ent­scheidung zuständig.

 

IV.2.    Nach dem Basisgutachten M liegt bei „a“ ein mehrstufiger Dienstleistungsautomat vor. Er kann als Geldwechsler oder als Musikautomat verwendet werden. Im Gerät sind 121 nummerierte Musiktitel afrikanischer Herkunft gespeichert, an denen die a GmbH die Rechte zur Veröffent­lichung hat und die periodisch erneuert werden, um laufend ein attraktives Musikprogramm zu bieten. Die Musiktitel werden in akzeptabler Qualität abgespielt, dauern drei bis fünf Minuten und können nicht unterbrochen oder abgebrochen werden. Folgender Ablauf der wesentlichen Funktionen wird im Gutachten beschrieben:

 

Durch die Betätigung der grünen „Rückgabe/Wählen“-Taste kann die Stufe 1 (ein Lied) oder Stufe 2 (zwei Lieder) gewählt werden. Mittels Geldeingabe muss ein Guthaben auf dem Kreditdisplay hergestellt werden. Durch Drücken der roten „Musik kopieren“-Taste können die Musiktitel auf einen USB-Stick geladen werden. Der Preis für ein Musikstück beträgt 1 Euro. Zur Auswahl können die im Gerät gespeicherten Musiktitel, die im linken Display am Gerät angezeigt werden, durch kurzes Drücken der roten „Musik kopieren“-Taste hintereinander aufgerufen werden und danach ist die Wahl durch langes Drücken dieser Taste zu bestätigen. Bei Stufe 2 erfolgt die Auswahl der Musiktitel analog in zwei Stufen. Dies stellt auch die Auswahl des Einsatzes von 1 Euro oder 2 Euro dar.

 

Abhängig von der gewählten Stufe (Multiplikator) können in weiterer Folge 1 oder 2 Lieder als MP3-Datei auf einen USB-Stick heruntergeladen werden. Der USB-Stick muss zu Beginn am USB 2.0-Steckplatz unter dem Display zur Liederanzeige angesteckt werden. Ein Download erfolgt anschließend durch Drücken der roten „Musik kopieren“-Taste.

 

Mit dem jeweiligen Drücken der roten Taste zum Kopieren eines Musiktitels wird ein Zufallsgenerator aktiviert, der zu einem vom Spieler nicht beeinflussbaren Beleuchtungsumlauf führt, wobei ein allfällig erlangter Bonus durch Aufleuchten eines entsprechenden Zahlensymbolfeldes (2/4/6/8/20) sowie der Displayanzeige „Rabatt“ mit Angabe der Zahl im Anzeigedisplay für Musiktitel ersichtlich ist. Durch Drücken einer beliebigen Taste wird der angezeigte „Rabatt“ dem Kredit zugezählt.

 

Ein Kreditguthaben inklusive eines allfällig erzielten „Rabatts“ kann jederzeit durch Drücken der grünen „Rückgabe/Wählen“-Taste in Münzen und durch Drücken der orangen Wechseltaste in 10 Euro Banknoten ausgeworfen werden.

 

Nach der schlüssigen Ansicht des Sachverständigen handelt es sich um einen Dienstleistungsautomat für Geldwechselzwecke und zur Musikunterhaltung bzw. für den Musikdownload gegen Entgelt. Das im Modus Musikunterhaltung integrierte zufallsabhängige Gewinnspiel erfordert keine zusätzliche vermögens­werte Leistung, weshalb keine Verlustsituation beim Kunden eintreten kann, der für einen Euro jeweils ein Musikstück erhält.

 

Das verfahrensgegenständliche a-Gerät deckt sich hinsichtlich seines Aussehens und seiner Funktionen mit dem im Basisgutachten beschriebenen Gerät. Die Gleichartigkeit ergibt sich aus der Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung, der Anzeige, dem Aktenvermerk der Finanzpolizei und insbe­sondere der Fotodokumentation. Es sind keine Ermittlungsergebnisse hervorgekommen, aus denen sich ergeben würde, dass sich das gegenständliche Gerät wesentlich von jenem, welches im Basisgutachten beschrieben wird, unterscheidet. Insbesondere ergibt sich aus der Zeugenaussage, sowie aus dem Akt, dass ein Herunterladen von Musik auf den bereitgestellten oder einen mitgebrachten USB-Stick möglich war. Zwar hat sich erwiesen, dass das vorliegende Gerät über einen zusätzlichen Vervielfachungsfaktor (4) verfügt es ändert sich dies jedoch nichts an der grundsätzlichen Funktion des Gerätes. Der rechtsrelevante Umstand, dass kein Einsatz geleistet wird, ist von der Frage der Gegenleistung (Musikdownload, -hören) abhängig. Diese Funktion stand nachgewiesenermaßen zur Verfügung.

Wie sich aus dem Akt, insbesondere der Lichtbildbeilage, ergibt, war bei angestecktem USB-Stick keine Musik hörbar. Auch dieser Umstand deckt sich mit dem Basisgutachten (Punkt 2.5; 3.3) und ist diese Funktionsweise seit langem bekannt. Es bestand sohin die Möglichkeit des Anhörens oder des Herunterladens der Musikstücke auf einen USB-Stick. Es ist dabei der beschwerdeführenden Partei in ihrer Ansicht, aufgrund des Umstandes, dass die Musik bei angestecktem USB-Stick nicht hörbar war, liege ein Glücksspielautomat vor, nicht zu folgen, da ja gerade die Funktionsweise des ggst. Gerätetyps, der nach Einwurf eines Geldbetrages ein Herunterladen und Mitnehmen eines Musikstückes ermöglicht, jene ist, die das gegenständliche Gerät von anderen Glücksrädern unterscheidet (vgl. dazu IV.3.).

 

Für die Leistung von 1 Euro war also ein Wertäquivalent vorhanden und wurde daher ein Einsatz iSd GSpG für das Gewinnspiel nicht getätigt. Hinweise auf eine vom Basisgutachten abweichende Funktionsweise haben sich nicht ergeben und wurden von der Finanzpolizei nicht festgestellt.

 

Der Kunde konnte vielmehr, vergleichbar mit gängigen „Downloadportalen“ (iTunes, Amazon etc.), Musik erwerben und diese auch für nichtgewerbliche Zwecke weiter verwenden. Für den Lichterkranzlauf war vom Kunden kein weiterer Einsatz mehr zu leisten. Insofern ist davon auszugehen, dass keine Ausspielungen iSd § 2 GSpG stattgefunden haben. Ermittlungsergebnisse, die eine andere Ansicht rechtfertigen könnten, sind dem Akt nicht zu entnehmen.

 

Aus den Ermittlungsakten der Finanzpolizei ergibt sich, dass ein Download der Musiktitel auf einen angesteckten USB-Stick grundsätzlich möglich war und hat der im Verfahren einvernommene Zeuge außerdem dargestellt, dass man für jeden „Einsatz“ ein Musikstück erhielt.

Dem Kunden wurde damit zweifelsfrei die Möglichkeit geboten, den USB-Stick zu nutzen, um die erworbenen digitalen Musikstücke zu speichern.

Das Gericht kann in diesem Zusammenhang nicht erkennen, in welcher Weise der Einwand hinsichtlich allfälliger anderweitiger Beschallung des Raumes für das Verfahren von Relevanz ist. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Musik bei angestecktem USB-Stick bekanntermaßen nicht hörbar ist.

 

Angesichts der Beschreibung durch die Finanzpolizei, insbesondere aufgrund des Aktenvermerks und der Dokumentation des Geräts vom 20. Jänner 2015, besteht an der Gleichartigkeit der Funktion und Ausstattung des verfahrens­gegenständlichen Geräts mit jenen im zitierten Basisgutachten dargestellten Geräten mit der Gehäusebezeichnung „a“ kein Zweifel.

 

Wesentlich ist, dass bei vorliegendem Gerät aber, wie im Basisgutachten dargestellt, keine Verlustsituation eintreten kann, weil der Verwender für jeden Euro ein Musikstück als Gegenleistung erhält. Es fehlt sohin bereits die Wurzel des Glücksspieles, nämlich die Einsatzleistung an sich.

 

Dem Gericht liegt zudem ein Gutachten des gerichtlich beeideten Sachver­ständigen Mag. M D S vom 8. August 2013 vor. Darin wird die Frage behandelt, ob der Verkauf eines Musikstückes in digitaler Form (mp3-Dateien) zum Preis von 1 Euro an Endkonsumenten als marktüblich anzusehen ist. Nach Auswertung der Angebote von fünf Musikhändlern im Internet ergaben sich meist Preise von 0,99 oder 1,29 Euro pro Musiktitel. Die Preise ver­schiedener Musikgenres unterscheiden sich dabei im Allgemeinen nicht. Kürzlich erschienene und populäre Musiktitel seien tendenziell etwas teurer. Im Ergebnis hielt der Gutachter den Verkauf eines Musiktitels in digitaler Form an den Endkonsumenten um 1 Euro für marktüblich, was – insbesondere aufgrund der Auswertung der Angebote von mehreren Musikhändlern im Internet – plausibel erscheint.

Der zu leistende Betrag von einem Euro pro Lied entspricht – dem Gutachten von Mag. S zufolge – jedenfalls dem marktüblichen Wert.

Auch die Recherchen des Gerichtes in den Verfahren LVwG-410503 und 504 haben ähnliche Beträge, ja sogar ergeben, dass der Betrag von 1 Euro im mittleren bis unteren Bereich liegt.

 

IV.3.    Von einem Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG ist dann nicht auszugehen, wenn angenommen werden kann, dass mit der Zahlung nicht gleichzeitig auch ein Einsatz für eine Gewinnchance geleistet wird.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Geräten vom Typ Fun Wechsler in seiner Judikatur (vgl. nur VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068) ausgeführt, dass nach den Feststellungen zum Spielverlauf das Gerät für einen Einsatz von 1 Euro eine Gewinnchance bot. Durch den Einwurf (bzw. das Belassen im Gerät nach Gebrauch der Geldwechselfunktion) von einer bzw. mehrere Münzen und Abspielen eines Musikstückes, was zum Verlust eines Euro führte, und durch den damit verbundenen automatischen Start des Beleuchtungsumlaufes bzw. Lichtkranzlaufes erwarb der Spieler die Chance, bei Aufleuchten eines Zahlen- oder Betragssymbols nach neuerlicher Einsatzleistung durch Betätigen der roten Taste den angezeigten Betrag und damit einen Gewinn zu realisieren.

 

Während bei den in der Judikatur angeführten Fun Wechslern die Musiktitel­auswahl – soweit sie überhaupt möglich war – nur im Rahmen von 12 meist schlecht hörbaren Musikstücken erfolgen konnte und diese daher von unter­geordneter Bedeutung war, stehen beim Gerät „a“ bekanntermaßen 121 gespeicherte Musikstücke afrikanischer Herkunft zur Verfügung. Diese können ausgewählt (Wahlmöglichkeit mit Displayanzeige), heruntergeladen und mitgenommen werden. Das Gewinnspiel wird erst während des Downloads gestartet. Die Musikauswahl und der Erwerb eines Titels in digitaler Form stehen demnach im Vordergrund.

Im Unterschied zu Geräten vom Typ „Fun Wechsler“ wird das Entgelt von 1 Euro bei „a“ tatsächlich für den Musiktitel entrichtet, der als adäquate Gegenleistung anzusehen ist. Der mit dem Erwerb eines Musiktitels verbundene zufallsabhängige Beleuchtungsumlauf ist als Gewinnspiel anzusehen, für das der Kunde keinen zusätzlichen Einsatz leisten muss, weshalb auch keine Verlust­situation eintreten kann.

Der wesentliche Unterschied zu den Geräten des Typs „Fun-Wechsler“ liegt daher tatsächlich darin, dass der Anwender vor Auslösen der Gewinnspiel-Funktion ein Wertäquivalent erhält.

Wenn aber ein Erwerb des Musiktitels, insbesondere durch Herunterladen auf einen Datenträger, möglich ist, und daher dem eingeworfenen Betrag ein nach dem abgeführten Beweisverfahren angemessenes Wertäquivalent gegenüber­steht, muss davon ausgegangen werden, dass kein Glückspiel iSd Gesetzes vorliegt, weil kein Einsatz geleistet wird. 

Insofern ist in Anlehnung an die Rechtsansicht der Stabstelle der Finanzpolizei im Finanzministerium davon auszugehen, dass keine Ausspielungen iSd § 2 GSpG stattgefunden haben (vgl. auch Gutachten Mag. M D S, Gutachten F M).

 

Unerheblich ist dabei, aus welchem inneren Antrieb der Anwender den Automaten verwendet, also mit dem Wunsch ein Musikstück zu erwerben, oder einen Gewinn zu erzielen, da es für die Frage, ob eine Ausspielung vorliegt, einzig darauf ankommt, ob der Anwender einen Einsatz leistet. Dies ist bei vorliegenden Geräten nicht der Fall, da bereits vor Einsetzen der Gewinn­spielfunktion ein adäquater, vermögenswerter Austausch stattgefunden hat und der Geldbetrag bereits „ausgegeben“ ist. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die ggst. Frage unter einem technischen Gesichtspunkt zu klären ist, also sowohl die Intention des Anbieters, als auch jene des Kunden zweitrangig ist, zumal unter dem technischen Gesichtspunkt zu klären ist, ob mit dem Gerät verbotene Ausspielungen erfolgen bzw. ob ein Einsatz geleistet wird. Würde man schwerpunktmäßig innere Beweggründe, insbesondere der Kunden, und nicht klare Tatbestandsmerkmale für eine Beurteilung heranziehen, würde dies einem Gesinnungsstrafrecht nahe kommen und wäre etwa auch im Zusammenhang mit Gewinnspielen, welche beispielsweise von Zeitungsverlagen oder Handels-unternehmen veranstaltet werden, davon auszugehen, dass diese gegebenenfalls als verbotene Ausspielungen zu qualifizieren wären, wenn der Kunde einen Artikel (Zeitschrift, sonstige Ware) nur erwirbt um am Gewinnspiel teilnehmen zu können und die erworbene Ware sogleich entsorgt, zumal er diesfalls ja auch einen Geldbetrag aufzuwenden hat.  

 

Insgesamt ist in Bezug auf das hier verfahrensgegenständliche Gerät also davon auszugehen, dass durch das Herunterladen von Musikstücken ein angemessenes Wertäquivalent für die Leistung von 1 Euro vorhanden ist und daher keine Einsatzleistung für ein Glücksspiel vorliegt. Der Kunde kann Musik erwerben und diese auch für private Zwecke weiter verwenden.

 

Der für das Musikstück geleistete Betrag entspricht den Marktpreisen für mp3-files mit afrikanischer Musik, bzw. liegt sogar etwas unter den durchschnittlichen  Preisen. Es hat sich gezeigt, dass der Preis von 1 Euro pro Titel durchaus im günstigen auf dem Markt verfügbaren Bereich liegt, zumal etwa bei amazon.de der größte Anteil der verfügbaren Titel um den deutlich höheren Preis von 1,29  Euro angeboten wird. Die erhebliche Anzahl an verfügbaren afrikanischen Titeln zeigt zudem, dass offenbar ein Markt für derartige Musik vorhanden ist.

 

Insgesamt sieht das Gericht daher keine Veranlassung, von der mittlerweile gefestigten Judikatur des Oö. LVwG abzugehen.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass beim verfahrensgegenständlichen Gerät keine Ausspielung iSd GSpG vorliegt, sodass bereits das objektive Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht erfüllt ist und auf das weitere Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.

 

IV.4.    Zum Verschulden:

Der rechtsfreundliche Vertreter der mitbeteiligten Partei stellte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dar, dass er auch Vertreter der Herstellerfirma der a-Geräte ist und vor jeder Geräteaufstellung das Gutachten M sowie die Rechtsauskunft des Landes Oö. übergeben werde. Dies sei auch im vorliegenden Fall so gewesen und habe der Rechtsvertreter die mitbeteiligte Partei im vorliegenden Fall im Rahmen einer Besprechung in der Kanzlei des Vertreters der mitbeteiligten Partei zudem darauf hingewiesen, dass aus damaliger Sicht keine Entscheidungen vorgelegen sein, die einen Nachweis für die Illegalität liefern würden. Erkenntnisse des jeweils zuständigen LVwG würden übergeben.

 

Die mitbeteiligte Partei beruft sich damit auf einen Verbotsirrtum.

Entschuldigend wirken dabei nach stRsp nur das Vertrauen auf die einschlägige und einhellige höchstgerichtliche Rsp zum Tatzeitpunkt (VwGH 22.03.1994, 93/08/0177), von der zuständigen Behörde selbst erteilte Auskünfte über ihre Verwaltungspraxis (VwSlg 14.020 A/1994) bzw. eine tatsächlich bestehende „ständige Verwaltungsübung“ (VwGH 22.03.1994, 93/08/0177) sowie Rechtsauskünfte auf Grundlage einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung, wenn sie von einer fachkompetenten Stelle/Person stammen und bestimmte wesentliche Kriterien erfüllen. Entschuldigend wirkt hiebei eine Rechtsauskunft der zuständigen Behörde (VwGH 04.10.2012, 2012/09/0134; 18.09.2008, 2008/09/0187), einer anderen fachkompetenten Institution, zB der gesetzlichen beruflichen Vertretung (zB VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023), der Gebietskrankenkasse (VwSlg 14.020 A/1994) oder auch des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (VwSlg 13.257 A/1990) bzw. in sehr eingeschränktem Ausmaß die Rechtsauskunft berufsmäßiger Parteienvertreter (zB von Rechtsanwälten). Diese muss sich jedenfalls an der maßgeblichen Rsp der Höchstgerichte und gegebenenfalls an der Rechtsmeinung der zuständigen Behörde (VwSlg 11.744 A/1985) orientieren. Das Vertrauen auf die (falsche) Rechtsauskunft ist dem Auskunftssuchenden insbesondere dann vorwerfbar, wenn dem Beschuldigten das Spannungsverhältnis zur gegenteiligen Behördenauffassung bekannt ist oder sich unmittelbar aus dem Inhalt der Auskunft auch für den Nicht-Fachmann ersichtliche Zweifel ergeben (VwGH 22.02.2006, 2005/17/0195); (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 21, Stand 1.7.2013, rdb.at).

 

Für den vorliegenden Fall ergibt sich, dass selbst wenn durch das Aufstellen des gegenständlichen Geräts ein Verstoß gegen einen der objektiven Tatbestände des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfüllt wäre, es jedenfalls an einem vorwerfbaren Verhalten, also an der subjektiven Vorwerfbarkeit fehlen würde.

 

Die Oö. Landesregierung, welche Oberbehörde der belangten Behörde im Hinblick auf das Oö. Glücksspielapparategesetz und zuständig für die Erteilung derartiger Rechtsauskünfte ist (sachlich in Betracht kommende kompetente Oberbehörde, Fachkompetente Stelle), hat aufgrund einer von ihr eingeholten Stellungnahme des Leiters der Stabstelle Finanzpolizei, die Rechtsauskunft erteilt, dass es sich bei einem derartigen Gerät um einen Musikautomaten handle, soweit es dem Sachverständigengutachten entspricht. Die Rechtsauskunft wurde der mitbeteiligten Partei von ihrem Vertreter zur Kenntnis gebracht. Diese Rechtsansicht stimmt mit der ständigen Judikatur des Landesverwaltungs­gerichtes Oö. überein und kann sich die mitbeteiligte Partei damit erfolgreich auf einen Verbotsirrtum berufen.

 

Sie hat damit erfolgreich mangelndes Verschulden iSd §5 Abs. 1 Satz 2 VStG glaubhaft gemacht und war das Verwaltungsstrafverfahren daher im Hinblick auf das Gerät afric2go zur Einstellung zu bringen.

 

 

V.        Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die behördliche Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu bestätigen.

 

Da die Verwaltungsbehörde keine Strafe verhängt hat und auch kein Straf­erkenntnis bestätigt wurde, waren gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG keine Verfahrens­kosten vorzuschreiben.

 

 

VI.       Unzulässigkeit der Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grund­sätzliche Bedeutung zukommt:

Zwar fehlt im Hinblick auf das Gerät „a“ die höchstgerichtliche Rechtsprechung bislang, jedoch existiert Judikatur des VwGH zur Frage des Verbotsirrtums. Die Entscheidung weicht nicht von dieser Judikatur ab. Es liegen sohin keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin er­folgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichts­hof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Pohl