LVwG-150706/8/RK

Linz, 17.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde der K M, vertreten durch x (im Folgenden „Bf“ genannt) gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde L vom 10. März 2015, GZ: 5-262-131/9-2014/15 Dir/pos, wegen Untersagung der Benützung nach der Oö. Bauordnung

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Anzeige vom 10. September 2014 an die Baubehörde wurde dieser bekannt gegeben, dass im Gebäude xstraße x, Parzelle Nr. x, KG x R, der Schulbetrieb der sogenannten „x Schule“ stattfinden würde.

Sodann erfolgte am 25. September 2014 ein Ortsaugenschein betreffend „Nichtkonsensgemäße Nutzung des Gebäudes xstraße x auf dem Grundstück Nr. x, KG R.“

Als Folge des durchgeführten Lokalaugenscheins im Beisein auch der Bf und ihres fortan auftretenden rechtsfreundlichen Vertreters wurde sodann unter anderem festgestellt, dass beim gegenständlichen Gebäude der Schulbetrieb aufgenommen worden wäre und zu Zeiten des Lokalaugenscheins mehrere Lehrpersonen sowie 9 Kinder anwesend und im bestehenden Gebäude unterschiedliche Räume für den Schulbetrieb adaptiert worden wären.

Eine Fotodokumentation wurde erstellt.

Mit folgendem Schreiben vom 26. September 2014 wurde die Bf sodann über den Umstand des von der Baubehörde angenommenen Erfordernisses der Änderung der gegebenen Flächenwidmung für einen allfälligen Schulbetrieb unterrichtet. Auch wurde die Bf im angesprochenen Schreiben darüber unterrichtet, dass eine diesbezügliche (schon zuvor erfolgte) Anregung der Bf auf Änderung der Flächenwidmung vom Gemeinderat der Stadtgemeinde bereits abschlägig behandelt worden wäre, weshalb eine „Genehmigung der Schule“ nicht möglich erscheine.

Dies wurde der Bf mit der Gelegenheit  zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer bestimmter Frist mit Schreiben vom
26. September 2014 gegeben.

In der hiezu fristgerecht eingelangten Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 führte die Bf sinngemäß aus, dass die am gegenständlichen Grundstück x, KG R, gegebene Widmung eine solche als „Sternchenbau“ aufweise, was (im Ergebnis) einer Widmung als „Dorfgebiet“ entspreche.

Gemäß Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 23.2.1995, Zl. 95/06/0020, würden („unter anderem„) Schulen, da diese zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner dienen würden, auch dann im „reinen Wohngebiet“ zulässig sein, wenn diese dem Gebietscharakter widersprechen würden, weshalb schon aus diesem Grund die aktuelle Nutzung des Gebäudes der bestehenden Flächenwidmung entsprechen würde.

Auch wäre selbst im Grünland die Nutzung bestehender Gebäude und Gebäudeteile unter anderem für Schulungs- und Seminarzwecke gemäß § 30 Abs. 6 Oö. ROG 1994 zulässig.

Ferner sei die Änderung des Verwendungszwecks für einen Teil des Gebäudes
xstraße x (Wohnung „TOP 1“) nunmehr als Privatschule keine genehmigungspflichtige Änderung des Verwendungszwecks, sondern lediglich gemäß § 25 Abs. 1, 2b Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) anzeigepflichtig.

Dies auch nur in dem Falle, wenn dadurch ein Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz oder die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse zu erwarten sei.

Keine dieser Kriterien sei erfüllt, eine diesbezügliche Behauptung der Behörde bestünde auch nicht.

 

Mit erstinstanzlichem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 30. Oktober 2014, GZ: 5-262/131/9-2014 Tr/Mai, wurde der Bf gemäß § 50 Abs. 2 Oö. BauO 1994 idgF die „Benützung des Wohngebäudes „xstraße x“ zum Zwecke des Schulbetriebs auf dem Grundstück Nr. x, KG R“, untersagt.

 

Überblicksweise wurde in der Begründung hiezu festgehalten, dass eine Anregung der Bf auf Änderung des Flächenwidmungsplanes für den gegenständlichen Bereich abschlägig behandelt worden wäre.

Den Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 30 Abs. 6 Oö. ROG 1994 zufolge sei hiezu jeweils zu bemerken, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um ein bestehendes land- und forstwirtschaftliches Gebäude sondern um ein Wohngebäude mit 2 Wohneinheiten handle, weshalb beide Bestimmungen für den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar wären, weshalb der (aufgenommene) Schulbetrieb mit der gegebenen Widmung nicht konform ginge. Zum maßgeblichen Zeitpunkt liege im Übrigen auch keine Anzeige über die Änderung des Verwendungszweckes vor, eine allfällige inhaltliche Prüfung einer derartigen Anzeige würde von der Baubehörde sodann im entsprechenden Verfahren vorzunehmen sein.

Weitere Ermittlungen wären wegen der unerschütterlichen Tatsache der fehlenden Widmungskonformität nicht anzustellen gewesen.

Unter weiterer Zitierung des § 50 Oö. BauO 1994 wurde sodann in der Begründung abschließend ausgeführt, dass die Baubehörde gemäß § 50 Abs. 2 Oö. BauO 1994 die der Baubewilligung widersprechende Benützung zu untersagen hätte und wäre zusammenfassend schließlich festzustellen, dass im vorliegenden Falle eine Änderung der Flächenwidmung erforderlich wäre, welche aber bereits vom Gemeinderat abschlägig behandelt worden wäre.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde unter Berufungspunkt „II unrichtige rechtliche Beurteilung“ - vorerst ausgeführt, dass § 22 Abs. 2
Oö. ROG eben bestimme, dass als Dorfgebiet solche Flächen vorzusehen seien, welche vorrangig für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher sowie berufsgärtnerischer Betriebe bestimmt seien, im Übrigen aber nur (dies im hier argumentierten Sinne von „auch“) für Bauten und Anlagen bestimmt sei, die auch im Wohngebiet errichtet werden dürften.

Dies bedeute auch einen Verweis auf § 22 Abs. 1 Oö. ROG, weshalb im Ergebnis Bauten und Anlagen, die auch im Wohngebiet errichtet werden dürften, eben solche wären, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen dienten bzw. den täglichen Bedarf der Bewohner deckten, wozu auch Schulen zählen würden.

Unter nochmaliger Wiederholung des schon zitierten VwGH-Erkenntnisses vom 23.2.1995, Zl. 95/06/0020, wurde sodann ausgeführt, dass gemäß diesem Erkenntnis  die Errichtung von „Schulen“ auch dann im reinen Wohngebiet zulässige wäre, wenn diese dem Gebietscharakter widersprechen würden.

Wenn also Schulen schon im „reinen Wohngebiet“ zulässig wären, dann gelte dies umso mehr für Schulen in der Widmung „Dorfgebiet“.

Auch gemäß § 30 Abs. 6 Oö. ROG wäre unter Anlegung einer verfassungskonformen Interpretation jedenfalls (auch) die Nutzung bestehender Gebäude und Gebäudeteile für Schulungs- und Seminarzwecke (und nicht nur jene Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden) zulässig, weshalb auch aus diesem Grund eine Änderung der Flächenwidmung nicht erforderlich wäre.

Unter den folgenden Ausführungen „fehlende Begründung, unvollständige Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie unschlüssige/unzulässige Beweiswürdigung“ wurde sodann überblicksweise ausgeführt, dass nur dürftige Sachverhaltsfeststellungen der Erstbehörde vorliegen würden, wenn diese ausführte, dass „im Wohngebäude xstraße x auf dem Grundstück Nr. x, KG R, der Schulbetrieb der S Schule aufgenommen wurde“ und keine näheren Sachverhaltsfeststellungen hiezu angestellt worden wären.

 

Auch würde selbst für den ausdrücklich bestrittenen Fall, dass die Widmung den Betrieb einer Schule nicht decken sollte, davon auszugehen sein, dass das gegenständliche Projekt nicht den Rahmen der Nutzung als Wohngebäude überschreite, wozu aber von der Behörde keinerlei nähere Erhebungen getätigt worden wären.

Jedenfalls wäre eine Änderung des Flächenwidmungsplanes aufgrund der Ausführungen der Bf nicht erforderlich.

Die Behörde wäre  bei Durchführung einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung, wozu sie gesetzlich verpflichtet sei, zu einer Widmungskonformität der Nutzung des Gebäudes gelangt, sodass der Bescheid nicht hätte erlassen werden dürfen. Sodann wurden  die Anträge auf ersatzlose Aufhebung, in eventu Zurückverweisung an die erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung und Anberaumung einer Berufungsverhandlung gestellt.

 

Mit Berufungsbescheid der belangten Behörde Gemeinderat der Stadtgemeinde L vom 26. Februar 2015, GZ: 5-262-131/9-2014/15 Dir, erfolgte  die Abweisung des Berufungsantrages, wie auch des dort vorgebrachten Eventualantrages, und des dort ferner gestellten Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und führte die belangte Behörde folgende Begründung für die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des Bürgermeisters an:

 

Bei dem am 25. September 2014 durchgeführten Lokalaugenschein an der gegenständlichen Baulichkeit wäre festgestellt worden, dass der Schulbetrieb der S Schule im Wohngebäude „xstraße x“ aufgenommen worden wäre.

Es handle sich um ein Wohngebäude mit zwei bewilligten Wohneinheiten.

Nach Darlegung des Vorbringens der Gebäude- und Grundeigentümerin im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs wurde von der belangten Behörde sodann auf den erstinstanzlichen Untersagungsbescheid und dessen Begründung überblicksweise verwiesen und auch das Berufungsvorbringen inhaltlich zusammenfassend dargestellt.

Für die Darlegung der eigentlichen Erwägungsgründe ihrer Berufungs-entscheidung zitierte die belangte Behörde sodann die Bestimmungen des § 50 Abs. 1, 2 und 4 Oö. BauO 1994 und führte in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass die zitierten Bestimmungen des § 50 Abs. 1, 2 und 4 zeigen würden, dass bauliche Anlagen, für die eine Baubewilligung erteilt wurde, nur entsprechend dieser Benützung bewilligt werden dürften und hätte die Baubehörde im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994 dem Eigentümer gemäß § 50 Abs. 4 Oö. BauO 1994 die der Baubewilligung widersprechende Nutzung sodann zu untersagen, was dann der Fall wäre, wenn durch die Änderung des Verwendungszweckes zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen (vor allem für die Nachbarn) entstünden.

Bei einer x Schule handle es sich um eine Schule mit überregionalem Charakter, da sich das Einzugsgebiet der Schüler nicht auf das unmittelbare Umfeld beschränke.

Einer derartigen Schule wäre immanent, dass schädliche Umwelteinwirkungen, vor allem verursacht durch einen höheren Lärmpegel als dies im Wohngebiet zu erwarten wäre, durch einen Zubringer- und Abholverkehr zu erwarten seien, „eine genauere Beurteilung wäre jedoch in einem Verfahren nach § 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994 durchzuführen“.

Jedoch würde für eine derartige Schule mit überregionalem Charakter die bestehende Flächenwidmung einer Genehmigung entgegenstehen.

Es wäre zweifelsfrei eine Änderung der Flächenwidmung in einer Sonderausweisung erforderlich.

Eine diesbezügliche Anregung der Eigentümerin wäre jedoch von der Raumordnungsbehörde bereits abschlägig behandelt worden, weshalb im Ergebnis die zur Erlangung eines baurechtlichen Konsenses erforderliche Flächenwidmung nicht gegeben sei, weshalb somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

 

In der hiezu fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 13. April 2015 führte die Bf nach Angaben zur Zulässigkeit der Beschwerde und überblicksweisem Vorbringen zur gegebenen Flächenwidmung sowie der Stellung der Bf als Alleineigentümerin vorerst aus, dass der Schulbetrieb in „Top 1 des Gebäudes xstraße x“ zwischenzeitig eingestellt worden wäre.

„Es hätte dem „Wesen und dem Prinzip des Vereins und der Privatschule entsprochen“, dass Schüler nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisten, „der Schulweg wäre zu Fuß zu absolvieren gewesen, auch alle Pädagogen mit Ausnahme des Leiters wären zu Fuß zur Schule gekommen“.

Nach einer sodann erfolgten Darstellung des weiteren Verfahrensverlaufes unter besonderer Nennung beider Bescheide der Baubehörden samt überblicksweiser Darstellung der Begründung im Berufungsbescheid der belangten Behörde wurde sodann unter „IV Beschwerdegründe“ -  überblicksweise wiederum vorgebracht, dass § 22 Abs. 2 1. Satz Oö. ROG einen Verweis hinsichtlich Bauten und Anlagen im Wohngebiet auf Absatz 1 beinhalte, weshalb die Möglichkeiten zur widmungskonformen Nutzung von bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden im Ergebnis erweitert,  aber die sonst zulässige Nutzung von Gebäuden nicht einschränkt worden wäre, weshalb die „Nutzung eines Gebäudes“, welches im Wohngebiet zulässig ist, damit auch im Dorfgebiet zulässig sei, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein Wohngebäude oder ein land- und forstwirtschaftliches Gebäude handle.

Im Weiteren wurde sodann die Argumentation im Zusammenhang mit einer gegebenen – in die Richtung der Argumentation der Bf gehenden – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt.

Auch wurde auf den Ausschussbericht 1997 zu Art. 1 Z. 12 Oö. BauO 1994 hingewiesen, wo es unter anderem heißt, dass [...] „darauf hinzuweisen sei, dass damit [- bei gegebenen Sonderwidmungen-] nicht verbunden sei, dass in Zukunft etwa Ver- und Entsorgungsanlagen nur mehr in Sondergebieten des Baulandes errichtet werden dürften.“

Dies gelte eben auch für Schulen.

Auch würde (unter Wiederholung schon gemachten Vorbringens) § 30 Abs. 6 Oö. ROG 1994 die Nutzung bestehender Gebäude und Gebäudeteile unter anderem für Schulungs- und Seminarzwecke zulassen.

Eine ungleiche Behandlung von bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden einerseits und Wohngebäuden andererseits wäre sachlich nicht gerechtfertigt und verfassungswidrig, weshalb eine derartige Auslegung dem Sachlichkeitsgebot widerspreche und einen unzulässigen Eingriff in das Eigentum bedeuten würde.

Jedenfalls sei eine Änderung der Flächenwidmung nicht erforderlich und die Nutzung des Wohngebäudes „xstraße x“ zum Zwecke des Schulbetriebes auf dem Grundstück Nr. x, KG R, widmungskonform.

 

Unter der Übertitelung „fehlende Begründung“ sowie „unvollständige Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ sowie „Unschlüssige und unzulässige Beweiswürdigung“ führte die Bf sodann überblickweise und teilweise in Wiederholung des schon gemachten Vorbringens aus, dass die Behörde es an der Darstellung des von ihr angenommenen Sachverhaltes hätte vermissen lassen.

Es wäre lediglich der Gesetzestext wiedergegeben worden.

Der angefochtene Bescheid treffe auch keinerlei Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich des Umfangs der Benützung des Gebäudes, sondern spreche lediglich von einer „Schule mit überregionalem Charakter“, welche in der gegebenen Flächenwidmung nicht zulässig wäre.

Dies lasse eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Bescheides nicht zu und sei daher rechtswidrig.

Auch wären keinerlei Erhebungen zur behaupteten Bewilligungspflicht aufgrund der Änderung des Verwendungszweckes im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO getätigt worden. Der Umstand, dass von der Bf vorgebracht worden wäre, dass es dem Wesen und dem Prinzip des Vereins entspreche, dass Schüler nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisten sowie den Schulweg zu Fuß absolvieren würden, wäre aber von der Behörde vollständig außer Acht gelassen worden, was jedenfalls einen Mangel in der Sachverhaltsfeststellung bilde.

Auch sei keine Beweiswürdigung deswegen ersichtlich, weil nicht dargelegt worden wäre, woraus die belangte Behörde Sachverhaltsfeststellungen abgeleitet und wie sie die Beweisergebnisse gewürdigt habe.

Hätte sie sich jedoch gesetzeskonform verhalten, wäre sie zu dem für den   Berufungswerber (im Sinn von „Bf) günstigeren Ergebnis gelangt,  dass nämlich die Nutzung des Gebäudes widmungskonform erfolgt und somit der erstinstanzliche Bescheid richtigerweise aufzuheben gewesen wäre.

Es wurden sodann von der Bf die Anträge gestellt, den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos zu beheben, in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen bzw. nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts abzuändern und festzustellen, dass die Nutzung des Wohngebäudes xstraße x zum Zwecke des Schulbetriebes auf dem Grundstück Nr. x, KG R, widmungskonform sei.

Ferner wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

 

Zum Zwecke der Darlegung weiterer wesentlicher Sachverhaltselemente ist nun von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auszuführen:

 

Gegenständliche Liegenschaft befindet sich auf dem Grundstück Nr. x, KG x R, EZ x, BG T.

Alleineigentümerin ist die Bf.

Die Flächenwidmung weist im umgebenden Bereich des in Rede stehenden Grundstückes Grünland aus.

Es handelt sich in raumordnungsrechtlicher Hinsicht bei der gegenständlichen Liegenschaft im Ausmaß von 1.055 laut Anhang zum Flächenwidmungsplan Nr. 5 um ein bestehendes Wohngebäude im Grünland -  „+30“(„Sternchenbau“), was ein bestehendes Wohngebäude im Grünland bedeutet und laut Flächenwidmungsplan Begrenzungen hinsichtlich Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl und Bruttogeschoßfläche aufweist.

Eine Bauplatzbewilligung wurde mit Bescheid vom 18. Juli 2007, GZ: 5-1180-031/6-2007, erteilt.

Das gegenständliche Wohnhaus wurde ursprünglich mit Bescheid vom 7. November 1972, Aktenzeichen: AktZ 2845-3672-1972-Bä, als Wohnhaus mit Garage sowie Schwimmbad, in einem gegenüber dem Jetzt-Stand noch geringeren baulichen Gesamtausmaß, baubehördlich genehmigt.

 

Sodann wurde mit Bescheid vom 20. August 1976, Zl. Wa 1274/1,  die wasserrechtliche Bewilligung für eine bereits zum Bescheidzeitpunkt errichtete Nutzwasserversorgungsanlage unter diversen Bedingungen und Auflagen erteilt. Mit Baubescheid vom 13. August 2007, GZ: 5-0775/-131/9-2007/Rö/sn wurde für das gegenständliche Wohnhaus die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus in südöstlicher Richtung im Ausmaß von zirka 27,48 und für die Vornahme diverser baulicher Änderungen beim bestehenden Wohnhaus wiederum unter zahlreichen Nebenbestimmungen erteilt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 17. Dezember 2007 wurde die Teilung des (ursprünglichen) Grundstückes xx in dieses und das Grundstück x, je Grundbuch x R, bewilligt und wurde das beschwerdegegenständliche Grundstück sodann mit Grundstück Nr. x bezeichnet und so verbüchert.

 

Folglich wurde mit Bauanzeige vom 16. April 2014 die Baubehörde von der beabsichtigten Errichtung eines direkten Gartenzuganges vom Obergeschoß mit einer Spannweite von zirka 5 Meter auf dem gegenständlichen Grundstück unterrichtet und mit schriftlicher Mitteilung der Baubehörde vom 9. Mai 2014, GZ: 5-120-131/9-2014/Tr/Mai, die Bf darüber informiert, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt wäre.

Aufgrund einer am 10. September 2014 bei der Baubehörde eingelangten Anzeige wurde diese davon unterrichtet, dass auf der Liegenschaft der Schulbetrieb der „S Schule“ stattfinden würde.

Sodann wurde von der Baubehörde ein Ortsaugenschein für den
25. September 2014 an Ort und Stelle anberaumt und auch durchgeführt und ist hierüber ein Aktenvermerk am selben Tag samt umfangreichem Fotomaterial von Außenbereichen sowie insbesondere des Innenbereiches  der Wohnung TOP 1, wo eine Einrichtung für schulische Zwecke und ein Unterricht wahrgenommen wurden, angefertigt.

Dem angefertigten Fotomaterial gemäß wurden dort ein Eingangsbereich mit Aufschrift „x Schule L“, Garderobenbereiche, Lehrerzimmer, Esszimmer, Gemeinschaftsraum sowie Unterrichtsraum groß (2 mal), Musikraum/Kopierraum, Unterrichtsraum klein, sowie Werkraum, WC, Werkraum (neuerlich), besichtigt und deren Ausgestaltung entsprechend fotografisch dokumentiert.

Die gegenständliche Wohnung Top 1 war für einen Unterrichtsbetrieb für maximal 18 Schüler samt 3 Pädagogen und Lernbegleitung ausgerichtet.

Im weiteren Verlauf der Angelegenheit erfolgten die baubehördlichen Schritte, wie oben bereits ausgeführt, sowie die diversen Stellungnahmen bzw. Rechtsmittel der Bf, wie ebenfalls oben bereits ausführlich dargelegt wurde.

 

Der gegenständliche Verein mit Namen „x Schule L“, welcher ursprünglich den Unterricht bei besagter Liegenschaft aufgenommen hat, trägt die ZVR-Zahl x und ist im Vereinsregister, wie einem Vereinsregisterauszug vom 23. Oktober 2015 zu entnehmen ist, eingetragen.

Der Schule wurde nach Anerkennung durch die Schulbehörden die Schulkennzahl x gegeben.

In der Folge lief ein Konkursverfahren bezüglich gegenständlichem Verein aufgrund dessen Anmeldung der Insolvenz.

Nach Beendigung des Konkursverfahrens würde  die Abwicklung des Vereines laut Obfrau des Vereines, Frau A B (gemäß einem dortigen E-Mail an die zuständige Bezirksverwaltung als Vereinsbehörde) erfolgen.

Beim Landesgericht Linz war dieses Konkursverfahren zu 17S 39/15/g anhängig.

Der Verein wurde mittlerweile mit Rechtskraft 2.11.2015 aufgelöst und ist somit nicht mehr rechtlich existent.

Die gegenständliche Beschwerde vom 13. April 2015 wurde mit Vorlageschreiben vom 23. Juni 2015 zusammen mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständigkeitshalber vorgelegt.

Auf eine eigene Stellungnahme wurde dort verzichtet.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den umfangreichen Verwaltungsakt (einschließlich der Schriftsätze der Bf).

Ferner wurden Orthophotos, diverse Grundbuchsauszüge sowie Abfragen aus dem zentralen Vereinsregister sowie Nachfragen bei der Bezirksverwaltungsbehörde als örtlich zuständiger Vereinsbehörde vorgenommen und ist dort eine schriftliche Nachricht übermittelt worden.

Auf Grundlage dieser gesamten Ermittlungsergebnisse konnte insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes angesichts des erschöpfenden Ermittlungsstandes zu erwarten war.

Der zu beurteilende Sachverhalt war jedenfalls in erschöpfender Form vorliegend und durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch rechtlich beurteilbar.

 

 

III. Gemäß Art. 31 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 B-VG und dem Nichtvorliegen von abweichenden Regelungen in den Absätzen 2 und 3 leg. cit. Die Beschwerde ist auch zulässig und rechtzeitig.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Einschlägige Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) lauten:

 

„IV. HAUPTSTÜCK

Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung

 

1. Abschnitt

Baubewilligung, Bauanzeige und Ausnahme

hievon

 

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

§ 24

 

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

2. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören;

3. die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken gemäß Z 2, wenn dadurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind;

 

Benützung baulicher Anlagen

§ 50

(1) Bauliche Anlagen dürfen nur entsprechend den für sie geltenden baurechtlichen Vorschriften benützt werden. Insbesondere dürfen bauliche Anlagen nur so benützt werden, daß die Sicherheit, die Festigkeit, der Brandschutz, die Wärmedämmung und der Wärmeschutz, die Schalldämmung und der Schallschutz der baulichen Anlage und die Erfordernisse der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes und der Bauphysik nicht beeinträchtigt werden und ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch sowie schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden und daß Gefahren für das Leben, die körperliche Sicherheit von Menschen, im besonderen für die Benützer der Bauwerke und die Nachbarschaft und Beschädigungen fremder Sachwerte verhindert werden.

(2) Darüber hinaus dürfen bauliche Anlagen, für die eine Baubewilligung erteilt wurde, nur entsprechend dieser Bewilligung sowie entsprechend den Auflagen und Bedingungen dieser Bewilligung benützt werden.

(3) Erlangt die Baubehörde Kenntnis, daß eine bauliche Anlage nicht entsprechend Abs. 1 benützt wird, hat sie dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Benützung oder die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

(4) Erlangt die Baubehörde Kenntnis, daß eine bauliche Anlage nicht entsprechend Abs. 2 benützt wird, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die dem Abs. 2 widersprechende Benützung zu untersagen. Dies gilt nicht für Änderungen, die keiner Bewilligung nach § 24 Abs. 1 Z 3 bedürfen.

(5) In Verfahren nach Abs. 3 und 4 gelten § 47 Abs. 3 sowie § 48 Abs. 3 und 6 sinngemäß. Vorschriften über die Benützung von baulichen Anlagen in anderen Landesgesetzen werden durch Abs. 1 bis 4 nicht berührt.“

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö. ROG lauten:

 

 

„Widmungen im Bauland

§ 22

 

(1) Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauten und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt; Büros und Kanzleien sind in Wohngebieten darüber hinaus zulässig, soweit die einzelnen Bauten nicht überwiegend für solche Zwecke benützt werden. Flächen für Wohngebiete können auch als reine Wohngebiete vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen neben Wohngebäuden nur solche in Wohngebieten zulässige Bauten und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohner zu decken. Weiters können Flächen für förderbare mehrgeschoßige (mindestens drei Geschoße über dem Erdboden) Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise (§ 2 Z 41 Oö. Bautechnikgesetz) vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen nur förderbare mehrgeschoßige Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise sowie Bauten und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohner zu decken.

 

(2) Als Dorfgebiete sind solche Flächen vorzusehen, die vorrangig für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher sowie berufsgärtnerischer Betriebe, im Übrigen aber nur für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die auch im Wohngebiet (Abs. 1) errichtet werden dürfen, wobei jedoch als Wohngebäude nur Kleinhausbauten und nur insoweit zulässig sind, als die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt ist. Darüber hinaus dürfen in Dorfgebieten bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude für Wohn-,
Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 6 verwendet werden; § 30 Abs. 7, 8 und 9 gelten sinngemäß.

 

Sonderwidmungen im Bauland

§ 23

 

(4) Als Sondergebiete des Baulands sind solche Flächen vorzusehen, die dazu bestimmt sind,

 

1.   Bauten und Anlagen aufzunehmen, deren Standorte besonders zu schützen oder zu sichern sind oder denen sonst aus Sicht der Raumordnung eine besondere Bedeutung zukommt, wie insbesondere Krankenanstalten, Schulen, Kirchen und Klöster, Burgen und Schlösser, Kasernen, Sportstätten und Tourismusbetriebe, jeweils einschließlich der dazugehörigen, ständig bestehenden Anlagen, sowie Ver- und Entsorgungsanlagen, oder […]“

 

 

Privatschulgesetz 1975 lautet:

 

„Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes

§ 13

 

[…]

(2) Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weiters folgende Rechtswirkungen verbunden:

a) an der Schule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;

b) der Schule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden;

c) auf die Schule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen. Bei der Anwendung von landesgesetzlichen Vorschriften betreffend die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Behördenzuständigkeiten jene des § 23.“

 

 

Das Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 lautet:

 

„§ 58
Raumerfordernis; Bauplanbewilligung; Verwendungsbewilligung

 

[…]

 

(3) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke - unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - nur verwendet werden, wenn eine Bewilligung des Bauplans nach Abs. 2 vorliegt. Kommt eine Bewilligung des Bauplans nach Abs. 2 jedoch nicht in Betracht, so muss hiefür eine gesonderte Bewilligung (Verwendungsbewilligung) vorliegen. Zuständig für die Erteilung der Verwendungsbewilligung für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnische Schulen ist die Bezirksverwaltungsbehörde, für Berufsschulen die Landesregierung. Im Bewilligungsverfahren ist der Landesschulrat zu hören. Überdies hat im Bewilligungsverfahren eine durch Augenschein vorzunehmende kommissionelle Überprüfung stattzufinden, der jedenfalls ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes, ein Amts- oder Schularzt und ein bautechnischer Sachverständiger beizuziehen sind.

 

 

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

§ 60

 

In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges durch seinen gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

Eine wesentliche Argumentation der Bf in rechtlicher Hinsicht geht in jene Richtung, dass die erfolgte Widmungsänderung der Nutzung der Wohnung „TOP 1“ für Unterrichtszwecke der x Schule L im Ergebnis anhand der raumordnungsrechtlichen Bestimmung des § 22 Abs. 1 ROG (wegen des in § 22 Abs. 2 enthaltenen Verweises auf Abs. 1) zu beurteilen wäre, wonach aber die Errichtung von Gebäuden im Wohngebiet dann zulässig sei, wenn diese wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienten und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich brächte.

Es entspreche sodann der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 23.2.1995, Zl. 95/06/0020) wonach die Errichtung von  Schulen, da sie zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner dienten, auch dann im „reinen Wohngebiet“ zulässig wäre, wenn sie dem Gebietscharakter widersprechen würden, weshalb die Errichtung von Schulen, wenn diese schon „in reinen Wohngebieten zulässig“ wären, umso mehr im Dorfgebiet zulässig wäre.

Auch sei die Bestimmung des § 30 Abs. 6 ROG, welche im gegebenen Zusammenhang von der Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden und Gebäudeteilen für – Schulungszwecke – spreche,  im Sinne verfassungsgemäßer Interpretation so zu verstehen, dass dies auch für sonstige Wohngebäude, wie dem gegenständlichen zuträfe, weshalb sich eine Widmungskonformität ergeben würde.

 

Hiezu ist vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auszuführen, dass die Bestimmung des § 22 Oö. ROG mit  „Widmungen im Bauland“ übergetitelt und im III. Abschnitt des Oö. ROG – „örtliche Raumordnung“ angesiedelt ist und gemäß den Bestimmungen des § 21 Abs. 2 Z. 2 iVm § 22 Abs. 2 Oö. ROG Dorfgebiete „Bauland“ iSd Oö. ROG darstellen.

Der Judikatur des VwGH gemäß (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/04/0039) zählt die Widmung Dorfgebiet zu den „Widmungen im Bauland“.

Zutreffend hat die belangte Behörde auch in ihrem Berufungsbescheid ausgeführt, dass hinsichtlich der Flächenwidmung in Bezug auf das gegenständliche Grundstück von „Dorfgebiet“ – was unter Bezugnahme auf obige Ausführungen somit „Bauland“ darstellt – auszugehen wäre.

Dem Anhang zum „Flächenwidmungsplan Nr. 5 L“, entsprechend, ist in  der gegenständlichen Liegenschaft ein bestehendes Wohngebäude im Grünland „+ Nr. 30“ („Sternchenbau“) ausgewiesen.

Nach der Legende zum Flächenwidmungsplan betrifft dies das Grundstück xx im Ausmaß von 1055 .

Der vorhin zitierte Anhang zum Flächenwidmungsplan Nr. 5 L hat die Begrenzung der gegenständlichen Baulandfläche (des Grundstückes) auch im geeigneten Maßstab 1:1000 festgelegt.

Sohin ist gemäß der Anlage 1 zur Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne LGBl.Nr. 46/2008 (was entgegen den Ausführungen der Bf die aktuelle Fassung darstellt) – dort in Punkt 1.3.14 – normiert,  dass für derart in einem Anhang zum Flächenwidmungsplan dargestellte Flächen, welche sich in einem Verzeichnis fortlaufend mit der gegebenen Grundstücksnummer, der Hausnummer und dem Flächenausmaß zu finden haben, die Widmung „Dorfgebiet“ festgelegt wird.

Dies ist für die gegenständliche Liegenschaft x unter der Überschrift: „Bestehende WOHNGEBÄUDE im Grünland“ auch festgelegt.

Eine andere Unterteilung in der Legende zum Flächenwidmungsplan betrifft eine „Sonderausweisung“ für „bestehende LAND UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE GEBÄUDE“, in welcher Auflistung sich  jedoch die gegenständliche Liegenschaft nicht findet.

Anknüpfend an die obigen Ausführungen ist vom Landesverwaltungsgericht in raumordnungsrechtlicher Hinsicht sodann auszuführen, dass die Bestimmung des § 22 Abs. 2 Oö. ROG eine Bestimmung für die örtliche Raumplanungsbehörde dergestalt enthält, dass diese festlegt, von welchen Gebäuden, bzw. Bauten, Anlagen und Betrieben die Behörde der örtlichen Raumplanung auszugehen habe, wenn diese raumordnungsrechtlich „Dorfgebiet“ festlegt.

Es bedeutet dies somit, umgelegt auf den konkreten Fall, dass die Behörde der örtlichen Raumplanung – neben in Abs. 2 genannten (vorrangig der Land und Forstwirtschaft  und Berufsgärtnerei dienenden) Betrieben im Übrigen (nur) „für Bauten und Anlagen, die auch im Wohngebiet (Abs. 1) errichtet werden dürfen“, die Widmung „Dorfgebiet“ festlegen kann, und spricht damit in Abs. 2 1. Satz  aus, dass derartige Dorfgebiete (aber) vorrangig für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher sowie berufsgärtnerische Betriebe vorzusehen sind.

Diese Bestimmungen des § 22 Oö. ROG lassen jedoch die in diesem Zusammenhang weiter einschränkenden Bestimmungen des § 23 Oö. ROG, insbesondere jene des § 23 Abs. 4 Z 1 unberührt, wonach als Sondergebiete des Baulands solche Flächen vorzusehen sind, die dazu bestimmt sind Bauten und Anlagen aufzunehmen, deren Standorte besonders zu schützen oder zu sichern sind oder denen sonst aus der Sicht der Raumordnung eine besondere Bedeutung zukommt. Sodann werden in Abs. 4  Z 1 dieser Bestimmung wortwörtlich auch „Schulen“ genannt.

 

Dem gesamten Akt, sowie insbesondere der Begründung im Berufungsbescheid der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass diese einen Lokalaugenschein zur Ermittlung der näheren Umstände unter Anfertigung von diversem Fotomaterial im Beisein der Bf vorgenommen hat und ist diese unter anderem davon ausgegangen, dass bei der projektierten möglichen Höchstzahl von 18 Schülern unter weiterer Berücksichtigung des Lehr- und Betreuungskörpers sich das Einzugsgebiet der Schule nicht auf das unmittelbare Umfeld begrenzt und ist daher von einer Schule mit überregionalem Charakter, deren Einzugsgebiet sich nicht auf das unmittelbare Umfeld beschränke, ausgegangen.

Die Behörde kam sodann zum Ergebnis, dass eine derartige Schule mit überregionalem Charakter der aktuellen raumordnungsrechtlichen Situation nicht entsprechen würde und eine Sonderausweisung erforderlich wäre, was jedoch bereits von der Raumordnungsbehörde abschlägig behandelt worden wäre.

 

Diesbezüglich kann der belangten Behörde zwar nicht entgegengetreten werden (ergibt sich doch aus den Materialien zu § 23 Abs. 4 (AB 2005 zu Art. 1 Z. 13 und 14 (§ 23 Abs. 4 und 5 bis 6 Oö. ROG), dass die gegenständliche Bestimmung des § 23 Abs. 4 Z. 1 Oö. ROG auf die besondere Bedeutung von Bauten und Anlagen (neben dem alternativen Kriterium der besonderen Schutzwürdigkeit) aus der Sicht der Raumordnung abstellt, was eine Bedachtnahme auf örtliche (!) gleichwie überörtliche Aspekte im Ergebnis gebietet).

Jedoch ist im gegebenen Fall von der aktuellen Widmung „Dorfgebiet“ auszugehen und die gegenständliche Verwendungsänderung (lediglich) an dem „Kriterienkatalog“ des § 22 Oö. ROG zu messen und bewirkt die in § 23 Abs. 4 Z. 1 Oö. ROG normierte Sonderausweisungsverpflichtung für die dort genannten baulichen Anlagen nicht per se eine Unzulässigkeit in Bezug auf den aktuellen Fall, was die belangte Behörde zu verkennen scheint, soweit sie mit diesem „potentiellen Sonderausweisungserfordernis“ argumentiert.

 

Der Bf ist somit zu folgen, wenn diese diverse Begründungsmängel im Berufungsbescheid der belangten Behörde geltend macht, wozu dieser vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aber eben nur teilweise gefolgt wird, worauf im weiteren noch genauer einzugehen war:

 

Die belangte Behörde führt als Rechtsgrundlage § 50 Abs. 1, 2 und 4 Oö. BauO 1994 idgF an und führt in ihrer Begründung weiter aus, dass es einer Schule mit überregionalem Charakter immanent wäre, dass schädliche Umwelteinwirkungen, vor allem verursacht durch einen höheren Lärmpegel, als dies im Wohngebiet üblich, sowie durch einen zu erwartenden Zubringer- und Abholverkehr zu erwarten wären, wozu aber genauere Untersuchungen bis dato nicht durchgeführt worden wären (Arg.: „eine genauere Beurteilung wäre in einem Verfahren nach „ 24 Abs. 1 Z. 3 Oö. BauO 1994 durchzuführen“), womit sie sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich aber gerade wegen des Unterlassens weiterer Ermittlungsschritte einer rechtsrichtigen Anwendung von § 24 Abs. 1 Z. 3 iVm. § 50 Abs. 4 Oö. BauO 1994 begeben hätte.

 

Vielmehr ist in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die gegenständliche Widmung mit „Dorfgebiet“ im Sinne des § 21 Abs. 2 Z. 2 Oö. ROG (mit dortigem Verweis auf § 22 Abs. 2) festgelegt ist.

 

Wie schon ausgeführt, lässt § 22 Abs. 2 Oö. ROG neben der vorrangigen Bestimmung derart gewidmeter Flächen für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher sowie berufsgärtnerischer Betriebe im Übrigen auch Bauten für Anlagen zu, „die auch im Wohngebiet errichtet werden dürfen“, wobei als Wohngebäude nur Kleinhausbauten und nur insoweit zulässig sind, als die dörfliche Struktur des Gebiets sichergestellt ist.

Es ist also im Ergebnis Voraussetzung für die hier zu betrachtende Nutzung des „Kleinhausbaus“ als Schulgebäude für schulische Zwecke, dass diese Nutzung wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bewohner dient und keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt, was somit bedeutet, dass auf das Vorliegen beider Kriterien des § 22 Abs. 1 Oö. ROG abgestellt wird.

Dies im Sinne eines „Dienens des gegenständlichen Baus“ für die dort genannten gemeinnützigen Zwecke und das Freisein von Gefahren bzw. Belästigungen, wie dort ausgeführt.

Im gesamten Verfahren ist es aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtshofes der Bf nicht gelungen, den in § 22 Abs. 1 Oö. ROG normierten Kriterien gemäß, aufzuzeigen, dass das gegenständliche Gebäude zum Zwecke des Schulbetriebes ein solches ist, welches wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen VORWIEGEND DER BEWOHNER dient.

An diesem Kriterium ist es somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gescheitert:

Im Verfahren sind unterschiedliche Angaben sowohl zur Anzahl der Schüler, als auch zum „räumlichen Naheverhältnis“ der Schüler zum umliegenden räumlichen Bereich von der Bf gemacht worden.

Einem Protokoll einer Besprechung vom 4.9.2014 gemäß hat die Bf dort angegeben, „dass derzeit 7 Schüler sowie 2 Lehrer („davon 5 Sprengelschüler aus Linz-Land“) an der Schule unterrichtet würden“.

Im Zuge des am 25.9.2014 durchgeführten Lokalaugenscheines ist sodann von 9 Schülern die Rede „die Hälfte davon L Kinder“ (weitere Auskünfte im Sinne einer Schülerliste wurden auf Anfrage nicht gegeben).

Sodann wurde, beginnend mit der schriftlichen Stellungnahme der Bf vom 13.10.2014 – wiederum leicht abgeändert – angegeben, es würden 9 von maximal 18 Schülern unterrichtet werden, wobei „ca. die Hälfte der Schüler aus der Stadtgemeinde L stamme“.

Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergibt sich aufgrund folgender weiterer Erwägungen eine rechtliche Beurteilung, die zu einem Spruch, der jenem der belangten Behörde entspricht, führt:

 

Im oben schon erwähnten Protokoll vom 4.9.2014 wird von einem Schulsprengel „Linz-Land“ gesprochen, welchem 5 von 7 Schülern angehören würden.

Sodann wird auf „die Hälfte“ bzw.ca. die Hälfte der Schüler“ verwiesen, die entweder „L Kinder“ bzw.aus der Stadtgemeinde L“ kämen. Eine konkrete Schülerliste ist, wie schon ausgeführt wurde, mit dem Hinweis auf datenschutzrechtliche Vorschriften, weder  gegeben noch gezeigt worden.

Das Organisationsstatut der S Schule sieht in Punkt 5. „Aufnahmebedingungen“ keinerlei Beschränkungen des Zuganges zur Schule in räumlich – geographischer Hinsicht vor und lassen auch die diesbezüglichen Angaben der Bf keinen anderen Schluss zu.

Angesichts des so hervorgekommenen, in räumlichem Sinne durchaus größeren, Einzugsbereiches dieser Schule und dem Umstand, dass die x Schule sich selbst nicht im Wohngebiet befindet, weil es sich eben um einen Sternchenbau im Grünland mit prinzipieller Wohnwidmung handelt, ist auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht erkennbar, inwiefern die gegenständliche Einrichtung den (- hier schulischen -) Bedürfnissen VORWIEGEND DER BEWOHNER dient.

Es wäre an der Bf gelegen, zu diesem Umstand, über den sie mehrfach befragt wurde, das Ihre beizutragen und die Behörden unmissverständlich über die Herkunft der Schüler zu unterrichten und sich nicht auf Cirkaangaben zu beschränken, was aber die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht  fehlerhaft macht.

Gerade einer Sonderform einer Schule mag durchaus ein überregionaler Charakter, wie dies die belangte Behörde festgestellt hat, anhaften.

Jedenfalls hat die Verantwortung der Bf im gesamten Verfahren gezeigt, dass sie eine gehörige Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes (allenfalls um die für sie günstigen Sachverhaltselemente darzulegen und zu beweisen) durch teilweise Verweigerung von Informationen bzw. Erstattung unterschiedlicher Informationen im Ergebnis vermissen hat lassen und konnte dies im Wege der freien Beweiswürdigung von der belangten Behörde durchaus in dem ihrem Bescheid zugrundeliegenden Sinne ausgelegt werden (hiezu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I-II, Seite 678, E 218 F zu § 45 AVG) samt hier wiedergegebener Rechtsprechung, vgl. VwGH vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0201).

Die belangte Behörde hat nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich somit  auch eine Überregionalität der gegenständlichen Schule nicht unzutreffend angenommen.

Auch ist die gegenständliche Schule zur Gänze von Grünland umgeben („Sternchenbau“) und ist eine direkte Heranziehung von Wohngebiet bzw. von reinem Wohngebiet für die anzustellende Bewertung der gegenständlichen Nutzung im Hinblick auf die gesetzlich geforderte eher streng regional orientierte Ausrichtung der zu betrachtenden  gemeinnützigen Zwecke nur schwer möglich.

Dies erhellt eben aus dem Charakter des Sternchenbaus, jedenfalls ungeachtet des Umstandes, dass zumindest die Hälfte der Schüler offenbar nicht aus dem näheren Umgebungsbereich stammt, weshalb auch die bloße Behauptung, die Schüler würden nur mit öffentliche Verkehrsmitteln anreisen sowie den Schulweg zu Fuß absolvieren, zumindest fraglich ist.

Umso mehr wäre es aber an der Bf gelegen, die für sie günstigen Sachverhaltselemente konkret darzutun.

Es bleibt für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im gegebenen Fall der Umstand schlagend, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein solches im Grünland mit der punktuellen Ausweisung „Dorfgebiet“ (wegen der gegebenen „Sternchenwidmung“) handelt und gilt es bei einer derartigen widmungsmäßigen Konstellation eines besonderen Widmungsfalles im Grünland -jedenfalls auch die Raumordnungsziele – und Grundsätze mitzuberücksichtigen. Insbesondere erhellt aus der Bestimmung des § 30 Abs. 6 Oö. ROG,  in welcher nach einer kürzlich erfolgten legistischen Änderung unter anderem eine „Wartepflicht von 5 Jahren“ aufgenommen wurde, um, wie es den Ausführungen in der Regierungsvorlage diesbezüglich entspricht – „in Zukunft Fehlentwicklungen hintanzustellen, welche mit einer nach kurzer Zeit der widmungsgemäßen Verwendung eines landwirtschaftlichen Gebäudes erfolgenden Nutzungsänderung einhergehen, welche „nicht mit den Intentionen dieser Regelung in Einklang zu bringen ist“, dass  ein strenges Augenmerk auf die raumordnungsrechtlichen „Bedachtnahmegrundsätze“ zu legen ist.

Derartiges wird durchaus für die gegenständliche Nutzungsänderung eines „Sternchenbaus“ weg von der ursprünglichen (landwirtschaftlichen) Nutzung mit erfolgter Wohnnutzung sodann hin zu einer schulischen Nutzung, welche sich dann bereits mehr oder weniger  sehr weit von der ursprünglichen Widmung des gegenständlichen Grundstückes entfernt hätte, gelten.

 

Zu alldem ist anzumerken, dass, der Bestimmung des § 23 Abs. 4 Z. 1 Oö. ROG gemäß, es an der belangten Behörde als jener für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörde liegen würde, eine allfällige Sonderausweisung für die gegenständliche Liegenschaft in Betracht zu ziehen, falls sie in Anlassfällen tatsächlich eine besondere Bedeutung (der beabsichtigten  Nutzung der baulichen Anlagen für schulische  oder alternative Zwecke) für örtliche bzw. überörtliche Aspekte erblicken sollte und daher ein gesteigertes Interesse an einer geänderten Sonderausweisung im Grünland zur Ermöglichung einer Verwendung von Bauten und Anlagen eben für solche Zwecke des Gemeinbedarfes, wie dies etwa auch touristische Zwecke (Seminarzwecke etc.) darstellen könnten, erblickt.

 

Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist nunmehr von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auszuführen:

Das Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Zitierung des Verwaltungsgerichtshofserkenntnisses vom 23.2.1995, Zl. 95/06/0020 ist im gegebenen Zusammenhang für die Rechtsansicht der Bf nicht schlagend, da sich dieses Erkenntnis mit § 23 Abs. 5 lit. a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl.Nr. 127 idF LGBl.Nr. 41/1991 unter anderem beschäftigt und dort in dieser Bestimmung eine Unterscheidung getroffen wird zwischen jenen Wohnbauten, welche zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner dienen, wie etwa Schulen und solche, die dem Gebietscharakter nicht widersprechen.

Wenn im angesprochenen Erkenntnis sodann aber ausgesprochen wird, dass Schulen  nicht von der einschränkenden Bestimmung, dass diese dem Gebietscharakter nicht widersprechen dürfen, umfasst sind, so ist für den gegenständlichen Fall hieraus nichts gewonnen.

Ungeachtet des Umstandes, dass § 22 Abs. 1 Oö. BauO 1994 idgF. eine andere Formulierung hat, besteht aber nach den umfangreichen obigen Ausführungen der Widerspruch zu „baurechtlichen“, (hier im Sinne von: „raumordnungsrechtlichen“) Vorschriften, weshalb sich die Benützungs-untersagung auf § 50 Abs. 1 iVm Abs. 3 Oö. BauO 1994 zu stützen hatte.

Die teilweise mangelhafte Begründung im Bescheid der belangten Behörde bedeutet aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht etwa einen unauflösbaren Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides, weshalb dieses davon ausgeht, dass aufgrund des Umstandes, dass der Spruch des gegenständlichen Bescheides dem Gesetz entsprochen hat, der belangte Bescheid letztlich inhaltlich nicht rechtswidrig wurde.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Behörde die geringfügig anders zu wählende Bescheidbegründung tatsächlich zu einem anderen Spruch geführt hätte, was jedoch im gegebenen Zusammenhang nur diesfalls Wesentlichkeit entwickelt hätte.

Ferner wird festgehalten, dass es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auch für die Bf nicht genügend war, wenn diese unter der Übertitelung ihrer Beschwerde „unschlüssige und unzulässige Beweiswürdigung“ lediglich dartut, die Behörde wäre, „hätte sie sich gesetzeskonform zu verhalten“,zu einem für die Berufungswerberin günstigeren Ergebnis gelangt“, dass nämlich die Nutzung des Gebäudes widmungskonform erfolgt wäre, weil hierin kein konkretes Vorbringen zu ersehen ist, inwiefern die (hier wesentliche) Nutzungsänderung von Wohnzwecken in schulische Zwecke anders hätte beurteilt werden können, ist doch der Umstand des Betriebes einer Schule für bis zu 18 Schüler samt Lehrpersonal unbestritten geblieben, weshalb auch zutreffend nicht mehr von einer Nutzung für Wohnzwecke auszugehen ist und nicht aufgezeigt worden wäre, dass durch andere Ermittlungsschritte und darauf aufbauende Begründungen konkret die Behörde zur Annahme der Widmungskonformität der erfolgten offenkundigen schulischen Nutzung hätte kommen können.

 

Des Weiteren bringt das Argument der Bf mit historischen Materialien zur Bestimmung des § 23 Abs. 4 Oö. ROG, wonach mit dieser Bestimmung nicht verbunden wäre, dass in Zukunft etwa Ver- und Entsorgungsanlagen nur mehr in Sondergebieten des Baulandes errichtet werden dürften, was auch für Schulen gelte, deswegen keinen Gewinn für die Bf, da unter Versorgungsanlagen etwa bauliche Anlagen zur Erzeugung und allgemeinen Zuführung von Elektrizität, Wärme, Wasser und Gas sowie zur Abführung, Beseitigung und Verwertung der festen und flüssigen Abfallstoffe (in diesem Sinne Entsorgung) gemeint ist und sich hier für eine Hauptanlage „Schule“ keine Einschlägigkeit ersehen lässt (hiezu Frommhold-Gareiß, Bauwörterbuch, Bestimmungen aus dem Bauwesen, 2. Auflage, Werner-Verlag).

Auch die Argumentation der Bf, es wäre gemäß § 30 Abs. 6 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 die Nutzung bestehender Gebäude und Gebäudeteile unter anderem für Schulungs- und Seminarzwecke zulässig, kann in der gegenständlichen Angelegenheit zu keinem anderen Ergebnis deswegen führen, weil § 30 Oö. Raumordnungsgesetz mit „Grünland“ übergetitelt ist, für die gegenständliche Widmung jedoch „Dorfgebiet“, worauf bereits eingegangen wurde, anzunehmen ist, weshalb diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommt.

Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf verfassungsrechtliche Überlegungen dergestalt, ob die Bestimmung des § 30 Abs. 6, die „land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Gebäudeteile für Wohn, - Verwaltungs, -Schulungs - Seminar und Lagerzwecke -  nennt“, in verfassungsrechtlicher Hinsicht im Sinne von (lediglich) „Gebäuden und Gebäudeteilen“- aufgrund von Überlegungen zum Gleichheitsprinzip - auszulegen ist.

 

Ferner war vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf den Umstand einzugehen, dass der Schulbetrieb bereits eingestellt ist und der Verein S Schule L rechtlich nicht mehr existiert.

Gegenstand des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich war hier die Prüfung, ob die belangte Behörde die Voraussetzungen für  eine Untersagung des Schulbetriebes zu Recht als gegeben angesehen hat, was sie aufgrund der obigen Ausführungen wegen des zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vorliegenden zweifelsfreien Sachverhaltes auch zutreffend angenommen hat (hiezu VwGH vom 30.8.1994, Zl. 94/05/0067 und vom 20.5.2003, Zl. 2001/05/0144).

 

Auch lässt eine Zusammenschau von § 50 Abs. 5 Oö. RaumO mit § 13 Abs. 2 Z.c Privatschulgesetz 1975 iVm. § 58 Abs. 3  Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz eine Heranziehung der Bestimmungen des § 50 Oö. BauO als einschlägige baurechtliche Vorschriften auch im Bereich von Privatschulen expressis verbis unbenommen, was somit in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Spruch führen konnte.

Gegenständlich zu betrachten ist die geänderte Verwendung eines Gebäudes von ehemals Wohnzwecken hin zu schulischen Zwecken; ex lege bleiben nach § 58 Abs. 3 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz (ebenso wie nach § 50 Abs. 5 Oö. BauO) Verwendungsgenehmigungen nach anderen Vorschriften, wozu auch baurechtliche Vorschriften zählen, unberührt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.-- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer

Beachte:

Das angefochtene Erkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 4. November 2016, Zl.: Ra 2016/05/0014-7