LVwG-300565/12/Bm/Rd

Linz, 02.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Arbeitsinspektorates Wr.  Neustadt, Engelbrechtgasse 8, 2700 Wr. Neustadt, gegen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens betreffend Herrn Dipl. Ing. Dr. M N, vertreten durch Rechtsanwälte F-P, x, L, mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 24. November 2014, Ge96-29-2014-Kg, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm der Arbeitsmittel-Verordnung (AM-VO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Ver­handlung am 31. Juli 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Spruch dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

"Herr Dipl. Ing. Dr. M N hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH (FN 239340x), die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M GmbH & Co KG ist, und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungs-strafrechtlich Ver­ant­wortlicher der M GmbH & Co KG (FN 240115k) mit Sitz in K, x, zu verantworten, dass, wie aufgrund des übermittelten Polizeiberichtes der Polizeiinspektion S, GZ: E1/7187/2014-Neu,
vom 7. Juni 2014 von der Arbeitsinspektorin DI H festgestellt wurde, am
25. März 2014 (Arbeitsunfall) im Ö F S, x, Grd.St. Nr. x, S, der Arbeitnehmer Herr M G (geb. x) der M GmbH & Co KG, x, K, eine Aluleiter (Anlegeleiter) für Arbeiten (Einstellen einer Feder­klinke bei Carrier) benutzt hat, obwohl die Leiter nicht ausreichend gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert war.

 

Herr Dipl. Ing. Dr. M N hat dadurch folgende Rechtsvor­schriften verletzt:

§ 34 Abs. 2 Z 3 der Arbeitsmittel-Verordnung AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000 idF BGBl. II Nr. 21/2010 iVm § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Herrn Dipl. Ing. Dr. M N gemäß § 130 Abs. 1 Einleitung ASchG eine Geldstrafe von 500 Euro und für den Fall der Uneinbring­lichkeit  eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt."

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 24. November 2014, Ge96-29-2014-Kg, wurde von der Fortführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend den Beschuldigten DI Dr. M N, vertreten durch Rechtsanwälte F-P, x, L, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH und somit nach § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der M GmbH & Co KG, x, K, wegen des Verdachts der Übertretung nach 1) § 34 Abs.2 Z 3 der AM-VO iVm § 130 Abs.1 Z 16 ASchG, 2) in eventu § 36 Abs.1 Z 1 AM-VO iVm § 130 Abs.1 Z 16 ASchG, 3) in eventu § 36 Abs.2 AM-VO iVm § 130 Abs.1 Z 16 ASchG, abgesehen und gemäß § 45 Abs.1 Z 1 VStG die Einstellung des Straf­verfahrens verfügt, da dem Beschuldigten die zur Last gelegte Tat mangels ausreichender Konkretisierung des Tatvorwurfes nicht einwandfrei nachgewiesen werden kann.

 

In der Einleitung des angefochtenen Bescheides heißt es:

"Aufgrund des übermittelten Polizeiberichtes der Polizeiinspektion S,
GZ: E1/7187/2014-Neu vom 7. Juni 2014 bezüglich eines Arbeitsunfalls wurde durch die Arbeitsinspektorin DI H festgestellt, dass am 25.3.2014 (=Tatzeit) im Ö F S, x, Grd.Stk. Nr. x, S (=Tatort) der Arbeitnehmer Herr M G (geb. x) der M GmbH & Co KG, x, K

1. eine Aluleiter (Anlegeleiter) für Arbeiten (Einstellen einer Federklinke bei Carrier) benutzte, obwohl die Leiter nicht ausreichend gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert war.

2. In eventu die Schrägstellung der Anlegeleiter flacher als 3:1 oder steiler als 4:1 war.

3. In eventu die Anlegeleiter an Stützpunkte angelehnt wurde, die keine ausreichende Standsicherheit der Leiter gewährleiste."

 

Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt: "Die Spruchbehörde ist auf Grund des bisherigen Ermittlungsergebnisses nicht in der Lage, den Aus­führungen des Beschuldigtenvertreters stichhalte Gegenargumente darzulegen und gelangt zur Auffassung, dass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren auf Grund der Aktenlage bzw. der erwähnten Strafanzeige und Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Wr. Neustadt keine ausreichende Konkretisierung der dem Beschuldigten zur Last zu legenden Verwaltungsübertretung vorliegt und aus diesem Grund die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen war."    

 

2. Dagegen wurde vom Arbeitsinspektorat Wr. Neustadt fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Bescheides und die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass gegen den Beschuldigten wegen der Übertretung nach § 34 Abs.2 Z 3 AM-VO gemäß § 130 Abs.1 Z 16 ASchG eine Strafe von 830 Euro verhängt wird, beantragt.

 

Begründend wurde wie Nachstehend ausgeführt vorgebracht:

"... Die erhebende Polizeiinspektion S schildert in ihrem Abschluss-Bericht vom 7.6.2014 ein vermutliches Wegrutschen durch Gewichtsverlagerung des Verunfallten. Diese Schlussfolgerung deckt sich mit den in der Niederschrift mit dem Verunfallten vom 5.5.2014, welcher angibt, dass beim Absteigen von der Leiter diese Leiter plötzlich wegrutschte, aber durch Gewichtsverlagerung schließlich wieder in eine Anlegeposition geriet und dabei sein Finger zwischen Leiter und Wand eingeklemmt wurde.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird auf Seite 3 ausgeführt, dass das Arbeitsinspektorat Wiener Neustadt unzureichend konkretisiert hat, worin die mangelhafte Sicherung der Leiter bestanden haben soll.

Die den Schulungsunterlagen Arbeitssicherung und Strahlenschutz von 3.4.2014 (Beilage zur Stellungnahme des Beschuldigten vom 24.7.2014) präsentierte Broschüre der Arbeitsinspektion "Maschinen, Werkzeuge. Sicheres Arbeiten mit Leitern" führt zur standsicheren Aufstellung von Anlegeleitern an: 'Sichern Sie die Anlegeleiter gegen Abrutschen (zB. durch Einhaken oder Stabilisieren durch eine zweite Person)!'

Diese Maßnahmen wären aus der Sicht des Arbeitsinspektorates Wiener Neustadt geeignet gewesen, den Arbeitsunfall zu verhindern. Dass eine solche Sicherung zum Tatzeitpunkt nicht bestand, erscheint erwiesen, da sich ein schwerer Arbeitsunfall ereignete. Durch entsprechende Maßnahmen zur standsicheren Aufstellung von Anlegeleitern hätte ein Wegrutschen, Umfallen (oder auch nur kurzfristiges Kippen) sicher verhindert werden können.

Abschließend wird noch festgehalten, dass das zuständige Arbeitsinspektorat in Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutz­vorschriften Partei ist. Gelangt die Verwaltungsstrafbehörde im Verfahren zu der Ansicht, dass das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als vom Arbeitsinspektorat beantragt wurde, so hat sie vor Erlassung des Bescheides dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 11 ArbIG)."        

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

Dem Beschuldigten wurde in Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Beschwerde zur Kenntnis gebracht. In der dazu ergangenen Stellungnahme vom 16. März 2015 wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Weiters wurde zusammengefasst dar­gelegt, dass keine tatbestandsmäßige Verletzung der AM-VO vorliegen würde, da die Leiter weder weggerutscht noch umgefallen sei und der Arbeitsunfall aus einer unglücklichen Gewichtsverlagerung beim Absteigen des Arbeit­nehmers von der Leiter resultiert sei. Die schicksalhafte "Fehlbedienung" eines Arbeitsmittels und eine Verkettung unvorhersehbarer Zufälle können keinen Verstoß gegen die angezogenen Bestimmungen darstellen. Es sei auch davon auszugehen, dass ein langjähriger und teilweise mit Führungsfunktionen beauf­tragter sowie entsprechend hoch qualifizierter technischer Mitarbeiter die von der AM-VO geforderten Verhältnisse eingehalten hat. Es seien auch von den erhebenden Beamten keine Hinweise im Abschlussbericht – trotz eingehender Dokumentation der Unfallstelle – festgehalten worden, dass die Auflagen ungeeignet oder, dass der Aufstellwinkel falsch gewesen wäre. Die Leiter habe überdies über entsprechende Gummistopper, welche ein Abrutschen effizient verhindern würden, verfügt. Darüber hinaus würde auch keine Verletzung der Über­wachungspflichten vorliegen. Diesbezüglich werde auf die Schulungen zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie auf die vorgelegten Unter­lagen im Akt sowie auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers verwiesen. Der Umgang mit Leitern entziehe sich weitgehend einer Routinekontrolle, da deren Verwendung nur sporadisch bzw anlassbezogen bei Reparaturen und bestimmten Wartungsarbeiten notwendig sei. Im Rahmen der vorgesehenen Kontroll­rund­gänge durch die Schichtleiter werde überprüft, ob die entsprechenden Sicher­heitsvorgaben eingehalten werden. Seitens des Unternehmens seien allen möglichen Vorkehrungen getroffen worden, um die Einhaltung der Arbeitnehmer­schutzbestimmungen zu gewährleisten. Bei der M GmbH seien am Standort S 10 Mitarbeiter und in K ca. 30 Mitarbeiter beschäftigt. Aufgrund der eher kleinen Struktur werden von allen Mitarbeitern die Aufgaben der Überprüfung der Arbeitssicherheit auch mit übernommen. Der Beschwerdeführer sei durchschnittlich alle ein bis zwei Wochen vor Ort und überprüfe bei Rundgängen die Einhaltung aller Vorgaben, insbesondere auch hinsichtlich der Verwendung von Leitern. Anweisungen würden umgehend und direkt gegeben und von den Mitarbeitern sofort umgesetzt bzw. die Umsetzung überwacht. Die wöchentlichen und quartalsweisen Überprüfungen (Wartungsan­weisungen) beinhalten zu den technischen Überprüfungen ebenfalls Sicherheits­überprüfungen. Auch sei die Arbeitssicherheit Thema bei den regelmäßig internen Audits, die aufgrund der Zertifizierung gemäß ISO 9001 und ISO 13485 durchgeführt werden. Die Verantwortlichkeiten zur Arbeitssicherheit seien in der Qualitätsmanagement-Verfahrensanweisung geregelt. Der Beschuldigte und Herr G-W haben die übergeordnete Verantwortung. Der Standortleiter Herr D habe die Verantwortung für den Standort und sei als Sicher­heitsvertrauensperson gemeldet. Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner wer­den durch die Konzernmutter G bestellt und würden entsprechend zur Verfügung stehen. Sämtliche Mitarbeiter würden im Zuge der jährlichen Arbeits­sicherheitsschulungen instruiert, die Sicherheitsvorschriften einzuhalten und die Arbeitskollegen daran zu erinnern - insbesondere Tragen der Schutzausrüstung -,  wobei aufgrund der komplexeren Themen (Strahlen­schutz/auto­matische Förderanlage) die Hauptverantwortung in diesem Bereich auf die Schichtführer und Techniker übertragen wurden. Zusätzlich zur Betreuung durch die Konzernmutter, werde an beiden Standorten regelmäßig durch den Präventiv­dienst der AUVA eine Überprüfung vorgenommen, bei der es keine Bean­standungen gegeben habe und auch keine Sicherheitsmängel aufgezeigt worden seien. Ebenso habe eine Überprüfung durch die Sicherheitsfachkraft des F S vor dessen Umstrukturierung stattgefun­den.

Es könne daher von einem Geschäftsführer nicht erwartet werden, dass er mehr an Überwachung vorsehe, als von den sachverständigen Arbeitssicherheitsbeauf­tragten der AUVA und des F S vorgeschlagen worden sei, denen sämtliche Maßnahmen zur Thema Arbeitssicherheit bekannt gegeben worden waren. Es könne daher auch nicht verlangt werden, dass ein erfahrener und hoch qualifizierter Mitarbeiter bei jeder Tätigkeit, insbesondere beim Aufstellen einer Leiter, überwacht werde. Der konkrete Arbeitsunfall sei für niemanden vorhersehbar und in keiner Weise durch irgendein – sei es auch noch so ausgeklügeltes – Kontrollsystem zu verhindern gewesen. Gerade auch der Verletzte wäre nach den internen Abläufen und Regelungen dafür zuständig, die Einhaltung der Vorschriften der Arbeitssicherheit zu überwachen und sei auch entsprechend ausgebildet worden bzw. verfüge über die dafür notwendige Kompetenzen. Es könne nicht im Sinne des Gesetzes sein, dass auch jene Personen zu überwachen seien, die ausreichend ausgebildet und kompetent seien, um diese Arbeiten selbstverantwortlich durchzuführen. Eine derartige Gesetzesauslegung würde auf eine reine Erfolgshaftung hinaus laufen.    

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2015, zu welcher die Verfahrensparteien eingeladen wurden und mit Ausnahme der belangten Behörde erschienen sind. Das Arbeitsinspektorat Wr. Neustadt wurde durch H T vom Arbeitsinspektorat Linz vertreten. Weiters wurde Herr M G als Zeuge geladen und einver­nommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH, welche wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M GmbH & Co KG ist. Der Unternehmenssitz befindet sich in K, x.

 

Die Hierarchieebene im Unternehmen stellt sich so dar, dass Herr M G stellvertretender Standortleiter in S, Techniker und Qualitätssiche­rungs­beauftragter für den Standort S ist. Der Vorgesetzte von Herrn G ist der Standortleiter, welcher auch gleichzeitig Sicherheitsvertrauen­s­person für den Standort S ist. Über dem Standortleiter steht der technische Leiter, welcher für beide Standorte zuständig ist. In der weiter­folgenden Hierarchie steht der handelsrechtliche Geschäftsführer, sohin der Beschuldigte. Zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt war der Beschuldigte nicht am Standort. Es werden von ihm persönlich alle zwei bis drei Wochen in S Rundgänge im Beisein eines Technikers und des Standortleiters gemacht.

 

Der Arbeitsunfall wurde vom verunfallten Arbeitnehmer dermaßen dargestellt, dass er im Tatzeitpunkt mit Reparaturarbeiten bei einer Anlage – Einstellung einer Federklinke beim Carrier bzw. bei der Förderschiene des Carrier - beschäftigt war. Die Einstellarbeiten erfolgten in einer Höhe von ca. 3 Metern. Für die Durchführung der Arbeiten war die Verwendung einer Leiter notwendig. Dabei wurde von ihm die Leiter, welche Stopper aufwies, auf den Boden ohne Unterlegen einer Platte aufgestellt und an eine Betonmauer angelehnt. Beim Boden hat es sich um einen rauen Industrieboden gehandelt. Eine Sicherung durch Haken oder Stabilisieren durch eine zweite Person ist nicht erfolgt.

Der Carrier befand sich seitlich von der Leiter. Zunächst wurde die Leiter ohne Werkzeug bestiegen. Auf der Leiter stehend, wandte sich der Arbeitnehmer dem Carrier zu. Beim Zurück­drehen ist die Leiter ins Rutschen gekommen, weshalb sich der Arbeitnehmer an den Seitensträngen der Leiter festgehalten hat, wodurch es zur Einklemmung des Fingers kam. Die Leiter ist gerade weggerutscht, aber nicht umgefallen.      

 

Im Unternehmen besteht aufgrund der Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten ein übergeordnetes Sicherheitssystem. Weiters gibt es eine Qualitätsmanagementverfahrensanweisung für den technischen Bereich, insbesondere für den Wartungsreparaturbereich, welcher sich insgesamt auf die gesamten Tätigkeiten im Unternehmen bezieht. Dazu kommen noch spezielle – auch für Wartungsarbeiten – konkrete Anweisungen. Im gesamten Unternehmen liegen Wartungspläne auf, in denen aufgezeichnet wird, welche Maschinen bzw in welcher Art diese Maschinen überprüft werden. Dazu gehört die tägliche Überprüfung der jeweiligen Anlage, sowie die Überprüfung des Gabelstaplers bei Übergabe. Dann gibt es regelmäßige Rundgänge, welche zum Teil vom Beschuldigten auch in S durchgeführt werden. Zudem besteht ein Mitarbeiterinformationssystem. Es werden Sicherheitsschulungen und Schulungen über spezielle Themen  im Unternehmen durchgeführt, wobei jährlich eine große Schulung erfolgt. Schulungsunterlagen sind von jedem Mitarbeiter jederzeit einsehbar. Im Infopoint liegen Unterlagen des Arbeitsinspektorates auf, die auch bei Schulungen Thema sind und bei den jeweiligen Leitern aufliegen. Das Auflegen von Unterlagen erfolgt dermaßen, dass sich Hängeordner direkt beim Leiter und beim Eingang zum Lagerbereich befinden. Jeder Mitarbeiter, der einen  PC besitzt, hat auch einen Zugang zum Share-Point, wo die jeweiligen Sicherheitshinweise bzw Schulungsunterlagen zum jeweiligen Thema nachge­lesen werden können. Für jene Mitarbeiter ohne PC besteht die Möglichkeit, an zwei fix eingerichteten Arbeitsplätzen im Lagerbereich einen PC zu verwenden, um die Sicherheitshinweise und Schulungsunterlagen einzusehen.  

Alle Mitarbeiter, die an den Schulungen teilnehmen, werden auch einem Test unterzogen und so überprüft, ob die Inhalte auch verstanden werden.

In den Schulungen wird auch darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiter unter­einander zu überprüfen bzw. zu schauen haben, ob die jeweiligen Sicherheits­vorschriften eingehalten werden oder nicht, gegebenenfalls ist bei einer Außerachtlassung der jeweilige Mitarbeiter auf die Einhaltung der Sicherheits­vorschriften  hinzuweisen. Das gleiche gilt auch für die jeweiligen Vorgesetzten.

Die Rundgänge erfolgen mittels Checkliste. In der Checkliste sind sämtliche Punkte angeführt, die überprüft wurden und wird darin festgehalten, ob die Sicherheitsvorschriften eingehalten wurden oder nicht. Die Nichteinhaltung wird im Protokoll über den Rundgang vermerkt. Wird vermehrt gegen Anweisungen verstoßen, erfolgt eine Nachschulung des Mitarbeiters. Schulungsunterlagen sind auch gleichzeitig Arbeitsanweisungen, an welche sich die Mitarbeiter zu halten haben. Auch werden die Arbeitsvorgänge dabei kontrolliert. Die täglichen Rund­gänge werden von den Schichtmitarbeitern bei Beginn ihrer Tätigkeit gemacht. Die Anlagenüberprüfung erfolgt täglich durch den Schichtleiter.

Zusätzlich finden alle zwei Jahre Überprüfungen der AUVA und eine jährliche durch die Bezirkshauptmannschaft statt. Es finden auch jährliche Begehungen durch die Sicherheitsfachkraft und den Arbeitsmediziner statt.

 

Vom Arbeitsinspektorat Wr. Neustadt wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung die Verhängung einer Geldstrafe wegen Übertretung des § 34 Abs. 2 Z 3 AM-VO, in eventu wegen § 36 Abs.1 Z 1 AM-VO beantragt. Aufgrund der besonderen Umstände wurde die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro beantragt.  

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die im Akt einliegenden Unterlagen sowie auf die Aussage des bei der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen G, welcher glaubwürdig wirkte und sich nicht widersprach. Es konnten daher die Feststellungen als erwiesen zugrunde gelegt werden.

Die Aussagen des Zeugen belegen, dass von ihm für die Durchführung von Reparaturarbeiten eine Leiter ohne Sicherung gegen Wegrutschen aufgestellt und verwendet wurde; die Leiter wurde weder durch Einhaken noch Stabilisieren durch eine zweite Person noch in anderer Form gesichert (vgl Tonbandprotokoll vom 31.7.2015, S. 3, 4).   

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verant­wortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 34 Abs.2 Z 3 Arbeitsmittel-Verordnung (AM-VO) sind Leitern derart aufzustellen, dass sie gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert sind.

 

Nach § 130 Abs.1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

5.2. Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH, welche wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M & Co KG mit Sitz in K, x, ist, und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG, verwaltungsstraf­rechtlich verantwortlich iSd § 9 Abs.1 VStG. Es hat daher der Beschuldigte als im gegenständlichen Fall für die Einhaltung der Verwaltungs­vorschriften der Arbeits­mittel-Verordnung (AM-VO) iVm dem Arbeitnehmer­Innenschutzgesetz (ASchG) verantwortliches Organ der Arbeitgeberin zu verantworten, dass am 25. März 2014 im Österreichischen F S, x, Grd.St. Nr. x, S, der Arbeitnehmer Herr M G der M GmbH & Co KG, x, K, eine Aluleiter für Arbeiten benutzt hat, obwohl die Leiter nicht ausreichend gegen Wegrutschen gesichert war, sohin die Verpflichtung zur Aufstellung von Arbeitsmitteln verletzt wurde.

Soweit vom Beschuldigten vorgebracht wird, eine unglückliche Gewichts­verlagerung und damit schicksalshafte „Fehlbedienung“ habe die Leiter zum Rutschen bzw. Kippen gebracht, ist dem entgegen zu halten, dass die in § 34 Abs. 2 Z 3 AM-VO enthaltene Anforderung der standfesten Aufstellung von Leitern insbesondere dann greifen soll, wenn Gewichtskräfte wirken oder – wie im gegenständlichen Fall – Gewichtsverlagerungen stattfinden. Solche Gewichts­verlagerungen sind gerade bei Arbeiten an Anlagenteilen, die auf einer Leiter stehend in einer Höhe von drei Metern vorgenommen werden, nicht untypisch und durchaus vorhersehbar.   

Der Beschuldigte erfüllt den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung und hat diese auch zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Vom Beschuldigten wurde im Zuge des Verfahrens und auch anlässlich der mündlichen Verhandlung anschaulich das im Unternehmen installierte Kontroll­system dargelegt. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass das Betätigungsfeld des Unternehmens in einem sensiblen Bereich liegt, aufgrund dessen schon ein besonderer Maßstab an das Kontrollsystem zu legen ist. Dem Beschuldigten sind grundsätzlich Maßnahmen bezüglich der Installation eines Kontrollsystems auch  nicht in Abrede zu stellen. Es wurde allerdings nichts vorgebracht, welche Maßnahmen getroffen wurden, um ein eigenmächtiges vorschriftswidriges Handeln von Arbeitnehmern hintanzuhalten. Diese Beweisergebnisse sind dahingehend zu bewerten, ob damit ein ausreichendes und den Beschuldigten exkulpierendes Kontrollsystems vorgelegen ist. Hier muss auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, an welcher diese Maßnahmen zu messen sind.

 

So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Kontrollsystem auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Mitarbeitern gegen die einschlägigen Vorschriften Platz zu greifen hat (vgl. VwGH 27.7.2004, 2004/02/0002, 19.10.2001, 2000/02/0228, 22.10.2003, 2000/09/0170, 23.5.2006, 2005/02/0248, 20.4.2004, 2003/02/0243, 14.12.2007, 2007/02/0277, 15.10.2009, 2008/09/0102 alle mit Vorjudikatur). Es kann kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl. VwGH 23.2.2012, 2010/02/0263).

 

Das Vorbringen, wonach sich Mitarbeiter auch untereinander auf die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen kontrollieren sollen, kann kein geringfügiges Verschulden des Beschuldigten bewirken, liegt doch die Durchführung von Kontrollen auf Einhaltung der Weisungen und Anordnungen in der Sphäre des Beschuldigten, auch wenn dies aufgrund der Hierarchieebene auf andere übertragen wurde (VwGH vom 5.8.2009, 2008/02/0128; 5.8.2009, 2008/02/0127, 25.1.2005, 2004/02/0294, 24.8.2001, 2001/02/0148, 24.9.2010, 2009/02/0097 uva). Ein hierarchisch aufgebautes Kontrollsystem hat zu enthalten, welche Maßnah­men im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontroll­systems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in das Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die einschlägigen Vorschriften auch tat­sächlich befolgt. Weiters, welche Maßnahmen der an der Spitze der Unterneh­mens­hierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funk­tionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilte Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften auch an die jeweils unterge­ordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. VwGH vom 5.8.2009, 2008/02/0128, 5.8.2009, 2008/02/0127, 25.1.2005, 2004/02/0294 u.v.m. zum Thema „Kontrollkette“). Es bedarf daher des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (vgl. VwGH 5.9.2008, 2008/02/0129, mit Vorjudikatur).

Nach der Judikatur reichen stichprobenartige Überprüfungen und bloße Anweisungen und Belehrungen wie vom Beschuldigten geschildert für ein effizientes und effektives Kontrollsystem nicht aus.

  

 

Es hat daher der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

5.4. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass entgegen der Entscheidung der belangten Behörde, das Verwaltungsstrafverfahren nicht gemäß § 45 Abs.1 Z 1 VStG zur Einstellung zu bringen war, zumal die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sehr wohl hinreichend erwiesen ist.    

 

Durch die Tat hat der Beschuldigte das Tatbild der nicht ausreichend gegen Wegrutschen und Umfallen gesicherten Leiter erfüllt, sodass sich ein Eingehen auf allfällige Eventualanträge des beschwerdeführenden Arbeitsinspektorates Wr. Neustadt bezüglich anderer Tatbilder erübrigt. 

 

6. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab
1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

6.2. Die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nunmehr festgesetzte Geldstrafe von 500 Euro erscheint aufgrund der besonderen Umstände tat- und schuldangemessen. Grundsätzlich bedürfen Verwaltungsübertretungen nach dem AschG, bei welchen es zu einem Arbeitsunfall mit Folgen gekommen ist, im Hinblick auf den general- und spezialpräventiven Aspekt einer strengen Ahndung. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und ihm das Vorliegen eines – wenngleich keinesfalls mängelfreien – Kontrollsystems nicht in Abrede zu stellen ist, kann mit der verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Von der belangten Behörde wurden die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. Juli 2014 dahingehend  geschätzt, dass von einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wird. Vom Beschuldigten wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens, auch nicht anlässlich der mündlichen Verhandlung, anderslautende Angaben gemacht. Die Begleichung der nunmehr verhängten Geldstrafe in Höhe von 500 Euro durch den Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer wird ohne unzumutbare Beeinträchtigung seiner Lebensführung und allfälliger Sorgepflichten möglich sein.

 

Aus den obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat und zum Verschulden des Beschuldigten ergibt sich, dass kein Anwendungsfall nach § 45 Abs.1 Z 4 VStG vorliegt. Es lagen aber auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG nicht vor.     

 

 

II. Ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren war nicht vorzuschreiben, da § 52 Abs.1 VwGVG für diesen Fall voraussetzt, dass ein Straferkenntnis durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes bestätigt wurde, was gegenständlich nicht der Fall ist.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

H i n w e i s

 

Bitte beachten Sie die Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems demnächst zugehende Zahlungsaufforderung.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier