LVwG-300809/19/BMa

Linz, 09.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des Ing. Mag. G F, MBA vom 6. Oktober 2015, vertreten durch L Rechtsanwälte, x, L, gegen das Straf-erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. September 2015,
GZ: Ge96-17-2014/DJ wegen Übertretung des Arbeitskräfteüberlassungs-gesetzes (AÜG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

II.         Der Beschwerdeführer hat weder einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde noch zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.1. Mit Straferkenntnis vom 10. September 2015, GZ: Ge96-17-2014/DJ wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 17 Abs. 7 iVm
Abs. 2 und Abs. 3 AÜG gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 2. Fall AÜG eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatz-freiheitsstrafe von drei Tagen verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG der B S GmbH,

FNr.: 388737 y, Geschäftsanschrift: M, x, folgende Übertretungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) zu verantworten:

 

Am 21.11.2013 um 08:15 Uhr wurde von Organen der Finanzpolizei L eine Kontrolle betreffend die Firma B S GmbH mit Sitz in M, x, und die Firma F K. mit Sitz in B, x, an der o.a. Betriebsadresse der B S GmbH, auf Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG, AVRAG und AÜG durchgeführt.

 

Dabei wurden folgende Übertretungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes festgestellt:

 

Die B S GmbH hat am 21.11.2013 in Ihrer Eigenschaft als Beschäftigerin von aus U überlassenen Arbeitskräften nicht dafür gesorgt, dass für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft folgende Unterlagen am Einsatzort in M, x, bereitgehalten wurden:

 

— Abschrift der „ZKO 4" Meldung gemäß § 17 Abs.2 und 3 AUG.

 

Für folgende Arbeitskräfte wurden keine Unterlagen bereitgehalten:

·         P C, geb. x, ausgeübte Tätigkeit: Eisenbieger (It. Dienstzettel: Hilfsarbeiter), Entlohnung: 9,91 Euro brutto pro Stunde; beschäftigt seit 23.08. 2013 (40 Std/Woche)

·         A L M, geb. x, ausgeübte Tätigkeit: Eisenbieger (It. Dienstzettel: Hilfsarbeiter), Entlohnung: 9,91 Euro brutto pro Stunde; beschäftigt seit 04.07. 2013

(40 Std/Woche)

·         L T N, geb. x, ausgeübte Tätigkeit: Eisenbieger (It. Dienstzettel: Hilfsarbeiter), Entlohnung: 9,91 Euro brutto pro Stunde; beschäftigt seit 04.07.2013

(40 Std/Woche)

·         P P, geb. x, ausgeübte Tätigkeit: Schweisser (It. Dienstzettel: Hilfsarbeiter),

Entlohnung: 1174 Euro netto pro Monat; beschäftigt seit
04.07. 2013 (40 Std/Woche);

Nach § 17 Abs. 3 AUG hat die Meldung gemäß Abs. 2 folgende Angaben zu enthalten:

1.  Namen und Anschrift des Überlassers,

2.  Namen und Anschrift des Beschäftigers,

3. Namen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und

   Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitskräfte,

4. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,

5. Höhe des jeder einzelnen Arbeitskraft gebührenden Entgelts,

6. Orte der Beschäftigung,

7. Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte.“

 

 

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom
6. Oktober 2015 mit den Anträgen, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben, 1.) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu 2.) die im Straferkenntnis ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von gesamt  2.000 Euro auf einen geringeren Betrag reduzieren.

 

Die Beschwerde wird u.a. damit begründet, dass die belangte Behörde als Wohnsitzbehörde des Beschwerdeführers örtlich unzuständig sei.

 

1.3. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens beim Oö. LVwG wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Mail vom 5. Jänner 2016 die Verfahrens-anordnung der Bezirkshauptmannschaft P vom 20. Jänner 2014 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass die Abtretung des Strafverfahrens an die Wohnsitzbehörde des Beschuldigten gem. § 29a VStG 1991 erfolgt ist.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

2.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

Am 21.11.2013 um 8:15 Uhr erfolgte eine Kontrolle durch die Finanzpolizei
Team x am Firmengelände der B S GmbH in M, x. Dabei wurde festgestellt, dass die im Spruch des bekämpften Erkenntnisses zitierten Personen zum Zeitpunkt der Kontrolle in einer Betriebshalle dieses Unternehmens arbeiteten. Die Finanzpolizei verfasste daraufhin eine Anzeige vom 3. Dezember 2013,
FA-GZ. 051/10360/21/4313 an die Bezirkshauptmannschaft P.

Mit Verfahrensanordnung vom 20. Jänner 2014, GZ: Ge96-85-2013 trat die Bezirkshauptmannschaft P gemäß § 29a VStG gegenständliche Rechtssache an die belangte Behörde ab. Diese Abtretung wurde damit begründet, dass der Wohnort des Beschuldigten nicht in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft P fallen würde und durch die Abtretung das Verfahren wesentlich vereinfacht und beschleunigt werde.

Von der belangten Behörde wurde das Verfahren zu GZ: Ge96-17-2014/DJ geführt, das von dieser mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis abgeschlossen wurde.

 

2.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde zu GZ: Ge96-17-2014/DJ und den ergänzenden Erhebungen des Oö. LVwG hinsichtlich der Abtretung an die belangte Behörde ergibt.

Die Abtretung der Bezirkshauptmannschaft P an die belangte Behörde vom
20. Jänner 2014 sowie die Begründung, dass die Abtretung gemäß § 29a VStG erfolge (der Wohnort des Beschuldigten liege nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich der BH P und es werde durch die Abtretung das Verfahren wesentlich vereinfacht und beschleunigt) geht aus dieser Verfahrensanordnung hervor. Weitergehende diesbezügliche Sachverhaltserhebungen waren nicht erforderlich.

 

2.3. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt:

 

2.3.1.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die öffentliche mündliche Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

Gegenständlich ist der Bescheid der belangten Behörde wegen örtlicher Unzuständigkeit aufzuheben, sodass die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.

 

2.3.2. Rechtsgrundlagen:

 

§ 22 Abs. 4 AÜG regelt die örtliche Zuständigkeit wie folgt:

Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungs-übertretung als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, indem der Arbeits- (Einsatz) Ort der nach Österreich überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits- (Einsatz) Orten am Ort der Kontrolle.

 

§ 29a VStG regelt die Möglichkeit der Abtretung eines Strafverfahrens:

Wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Verfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.

 

2.3.3. Gegenstand dieses Verwaltungsstrafverfahrens ist eine dem Beschwerde-führer vorgeworfene Übertretung nach § 17 Abs. 7 iVm § 22 Abs. 1 Z2 2. Fall AÜG. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe Unterlagen iSv § 17 AÜG nicht bereitgehalten.

 

Dazu regelt § 22 Abs. 4 AÜG die örtliche Zuständigkeit der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde. § 22 Abs. 4 AÜG sieht diesbezüglich vor, dass die Verwaltungsübertretung als in jenem Sprengel der Bezirks-verwaltungsbehörde begangen gilt, in dem der Arbeits- (Einsatz) Ort der nach Österreich überlassenen Arbeitnehmer liegt. Im gegenständlichen Fall liegt dieser Einsatzort in M, also im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft P.

Die entsprechende Anzeige der Finanzpolizei vom 3. Dezember 2013,
FA-GZ. 051/10360/21/4313 wurde dementsprechend auch an die Bezirks-hauptmannschaft P erstattet. Von der Bezirkshauptmannschaft P wurde allerdings gemäß § 29a VStG eine Abtretung an die Wohnsitzbehörde des Beschwerdeführers, das ist die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, verfügt.

 

2.3.4. Gemäß § 22 Abs. 4 AÜG ist allerdings die Wohnsitzbehörde des Beschwerdeführers örtlich unzuständig, um über die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu entscheiden. § 22 Abs. 4 AÜG normiert, dass die zuständige Behörde jene ist, in deren Sprengel der Arbeitsort der überlassenen Arbeitnehmer liegt. Aufgrund dieser speziellen Zuständigkeitsbestimmung war daher die belangte Behörde örtlich unzuständig, um über das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren zu entscheiden.

 

Insbesondere ergibt sich auch aus den Materialien (1903 der Beilagen XXIV. GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen), dass „im neuen Abs. 4 bei grenz-überschreitender Arbeitskräfteüberlassung der Tatort der Verwaltungs-übertretung festgelegt wurde, um Zuständigkeitsprobleme zu verhindern.“

 

Somit ergibt sich, dass es Absicht des Gesetzgebers war, eine eindeutige Zuständigkeitsregelung zu treffen.

 

2.3.5. Der VwGH befasste sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit den Voraussetzungen des § 29a VStG. Ob die Voraussetzungen des § 29a VStG zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Delegierung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1985, 85/18/0211). Entscheidend für die Beurteilung, ob eine erfolgte Delegierung dem Gesetz entsprach, ist somit nicht der der Delegierung nachfolgende tatsächliche Verfahrensverlauf, sondern ausschließlich die auf die Aktengrundlagen im Zeitpunkt der Delegierung geschützte Erwartung des Eintrittes einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens (VwGH 28.05.1993, 93/02/0032).

 

In der  jüngsten Vergangenheit  hat der  VwGH die  Voraussetzungen des § 29a VStG im Hinblick auf eine Verwaltungsübertretung nach § 28 AuslBG überprüft. Die diesbezügliche Rechtsprechung lässt sich auf die Strafbestimmungen des AÜG übertragen:

 

„Gemäß § 29a VStG kann die zuständige Behörde das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Übertragung nach § 29a VStG kein Bescheid, sondern eine verfahrensrechtliche Anordnung. Als solche unterliegt sie keiner abgesonderten Anfechtung und – mangels Bescheidcharakters – auch keiner Bekämpfung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Ist die verfahrensrechtliche Anordnung mit Rechtswidrigkeit behaftet, so kann diese bei Anfechtung des ihr folgenden Bescheides geltend gemacht werden (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 16. April 1997, Zl. 96/03/0368, mwN). Ob die Voraussetzungen des § 29a VStG zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Delegierung. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine erfolgte Delegierung dem Gesetz entsprach, ist somit nicht der der Delegierung nachfolgende tatsächliche Verfahrensverlauf, sondern ausschließlich die auf die Aktengrundlagen im Zeitpunkt der Delegierung gestützte Erwartung des Eintrittes einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens (siehe das Erkenntnis vom 24. Februar 2012, Zl. 2008/02/0360).

 

Für diese Annahme bot die Aktenlage – wie die Beschwerde zutreffend geltend macht – im Zeitpunkt der Übertragung im vorliegenden Fall keine ausreichende Grundlage. Auch die belangte Behörde stellte Gründe, die eine solche Annahme gerechtfertigt hätten, nicht dar. Da die übertragende Behörde die Verwaltungsstrafsache bei der Delegierung offenbar für spruchreif hielt, war durch die Delegierung eine wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens nicht mehr zu erwarten. Aber auch weitere Erhebungen wären im gegenständlichen Fall zweckmäßigerweise am Ort der Arbeitsleistungen und Tatort, das ist im Fall von Übertretungen gegen § 28 AuslBG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. Juli 2012, Zl. 2010/09/0062), vorzunehmen gewesen […]

 

Dies verkannte die belangte Behörde, die die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz durch die Aufhebung des mit Berufung bekämpften Bescheides – entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift – von Amts wegen (siehe dazu etwa die Erkenntnisse vom 12. Dezember 2012, Zl. 2012/180096, und vom
19. Dezember 2012, Zl. 2009/08/0054, je mwN) wahrzunehmen gehabt hätte. Durch die Bestätigung dieses Straferkenntnisses belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z1 VwGG aufzuheben war, ohne dass noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.“
[VwGH 25.06.2013, 2010/09/0121]

 

2.3.6.   Im Einklang mit dieser Rechtsprechung war daher die belangte Behörde zur Entscheidung in gegenständlicher Verwaltungsstrafsache örtlich unzuständig. Vielmehr wäre das Verfahren vor der übertragenden Behörde fortzuführen gewesen und wäre diese dazu verpflichtet gewesen, allfällig notwendige Erhebungen zu tätigen und eine Entscheidung zu treffen (siehe hierzu auch die gleichgelagerte Entscheidung des LVwG vom 12. November 2014,
LVwG-300476/2/KLi/BD).

 

Aus den angeführten Gründen war daher der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

 

 

zu II.

Gemäß § 52 Abs. 8 und Abs.9 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

 

 

zu III.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.


 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann