LVwG-410920/7/KH/AM

Linz, 11.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, Handel-Mazzetti-Promenade 14, 4400 Steyr, gegen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich des Gerätes „afric2go“ durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. August 2015, GZ Pol96-10-2015, (mitbeteiligte Partei: M H), wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 6. August 2015, GZ Pol96-10-2015, wurde gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn M H (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) wegen des Verdachts einer Übertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) im Lokal „H B“ in A, x, eingestellt. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass mit dem Gerät „afric2go“ keine Ausspielungen iSd GSpG erfolgen würden und die Tatbestandselemente des § 52 Abs. 1 GSpG nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde verwies auf die bisherige landesverwaltungsgerichtliche Judikatur, insbesondere die Entscheidungen LVwG-410611/2 und LVwG-410377/16 vom 5. November 2014.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr (im Folgenden: beschwerdeführende Partei), mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Aussprache einer Bestrafung beantragt werden.

 

Die Beschwerde ist wie folgt begründet:

 

Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachen­feststellung, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung namhaft gemacht.

 

Die Finanzpolizei, Team 43, als Organ der Abgabenbehörde des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr gem. § 9 Abs. 3 und 4 AVOG 2010 iVm § 10b AVOG 2010 - DV, somit als Amtspartei gem. 50 Abs. 5 GSpG, bringt gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde ein und begründet dies wie folgt:

 

Sachverhalt

Das im Zuge einer Kontrolle nach dem GSpG am 2. März 2015 von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmte elektronische Glücksrad mit der Gehäusebezeichnung „Afric2go“ Seriennummer: keine, FA-KNr. 2, konnte nur gegen Erbringung einer vermögenswerten Leistung, benutzt werden. Die Beschreibung des Spieles ist dem Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 2. März 2015 zu entnehmen.

 

Aufgrund der beschriebenen Gerätefunktion ist der gegenständliche Eingriffsgegenstand als elektronisches Glücksrad zu qualifizieren, wie auch das Landesverwaltungsgericht Salzburg in seiner Rechtsprechung ausführt (z.B.: LVwG-10/263/9-2015 vom 11.05.2015).

 

Dass es sich bei dem vorgefundenen Glücksspielgerät nicht um einen ‚Musikautomaten‘ im Sinne des zitierten Schreibens der Landesregierung handeln konnte, ergab sich zweifelsfrei aus der Tatsache, dass nach Tastenbetätigung weder Musik zu vernehmen war, noch eine Vorrichtung zu finden war, mit welcher die Lautstärke einer Musikwiedergabe allenfalls hätte eingestellt werden können. Auch war der Lautsprecher abgeklebt und so die Musik nicht hörbar!

 

Das Gerät war auch durch einen am Gerät angesteckten USB-Stick ‚stumm geschaltet‘ worden. Wird nämlich bei diesem Gerät Musik auf einen Datenträger heruntergeladen, ist der an linken und rechten Gehäuseseite angebrachte kleine Lautsprecher deaktiviert, was auch durch den dauerhaft am Gerät angesteckten Stick bewirkt wurde, so dass Musikwiedergabe die Glücksspielveranstaltung nicht stören konnte Sowohl der Glücksspielveranstalter, als auch der Inhaber und der Eigentümer des Eingriffsgegenstandes wollten somit – offenkundig – gar nicht Musiktitel verkaufen, sondern vielmehr aus der mit dem Gerät ermöglichten Veranstaltung von Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen Einnahmen erzielen, weshalb sie als Unternehmer gem. § 2 Abs. 2 GSpG zu qualifizieren sind.

 

Die Entscheidung über das Spielergebnis, also die Entscheidung über das nach jedem Spieldurchgang beleuchtete Feld, wird stets vom Spielprogramm, also ausschließlich zufallsbestimmt, getroffen. Die vorgefundenen Spiele in Form eines elektronischen Glücksrades waren somit als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG zu qualifizieren gewesen. Für die Teilnahme an den von einem Unternehmer gem. § 2 Abs 2 GSpG veranstalteten und angebotenen Glücksspielen in Form eines elektronischen Glücksrades war von den Spielern jeweils eine vermögenswerte Leistung zu erbringen gewesen. Vom Veranstalter wurden bei diesen Glücksspielen unterschiedlich hohe Gewinne in Aussicht gestellt.

 

Die im § 2 Abs 1 GSpG normierten Voraussetzungen für die Verwirklichung einer Ausspielung lagen somit zur Zeit der Kontrolle zweifelsfrei vollständig erfüllt vor.

Mangels Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG, und weil die Ausspielungen nicht gem § 4 vom Glücksspielmonopol, des Bundes ausgenommen waren, mussten die vorgefundenen Glücksspiele in Form von Ausspielungen als verbotene Ausspielungen gem § 2 Abs 4 GSpG betrachtet werden. Mit diesen dokumentierten Feststellungen lag jedenfalls der für die vorläufige Beschlagnahme erforderliche Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch fortgesetzten Verstoß gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG hinreichend substantiiert vor.

 

Das technisch gleich, wie die unter der Bezeichnung ‚Fun Wechsler‘ oder ‚Sweet Beat‘ bekannt gewordenen Eingriffsgegenstände, aufgebaute Glücksspielgerät ‚afric2go‘, mit gleichem Spielablauf, wurde also - wie durch Testspiele umfassend dokumentiert wurde -ausschließlich als Glücksspielgerät verwendet. Die Frage, ob an einem Gerät mit den vorstehend beschriebenen Funktionen allenfalls auch Musiktitel zur Verfügung standen, wurde bereits vom VwGH als unbeachtlich qualifiziert.

 

Es wären somit die zahlreichen bereits ergangenen Entscheidungen des VwGH zu dem, aufgrund zahlreicher durchgeführter Testspiele als baugleich zu qualifizierenden Geräte mit der Bezeichnung „Fun Wechsler“ zu berücksichtigen, also die vorläufige Beschlag­nahme auszusprechen gewesen.

 

Der VwGH hat mit Entscheidung vom 28.06.2011, 2011/17/0068 folgenden Rechtssatz geprägt:

„...Ausführungen, dass der hier gegebene Automat der Marke ‚Fun-Wechsler‘ eine Gewinnchance bot. Durch den Einwurf einer 1 Euro-Münze erwarb man die Chance, bei Aufleuchten einer entsprechenden Zahl durch Einwurf eines weiteren Euro den angezeigten Gewinn zu realisieren. Ob in dem Fall, in dem diese Chance nicht eröffnet wird, ein Musikstück abgespielt wird oder nicht, ist für die Beurteilung, dass der Apparat eine vom Zufall abhängige Gewinnchance bietet, ohne Belang. Da bei Aufleuchten einer Zahl nach Einwurf einer weiteren 1 Euro-Münze der Gewinn in der Höhe zwischen EUR 2,- und EUR 20,- zu realisieren ist, liegt ein aus zwei Teilen bestehendes Spiel vor, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann: das über einen Gewinn entscheiden de Aufleuchten eines Symbols (Note oder Zahl) wird vom Apparat selbsttätig herbeigeführt. Dass im zweiten Teil des Spiels für den Spieler kein Risiko mehr vorhanden ist, sondern das Einwerfen eines weiteren Euro jedenfalls zur Auszahlung des angezeigten Betrags führt, ändert nichts daran, dass der Spieler zu Beginn des Spiels, das ihm die Gewinnchance bietet, den Ausgang nicht vorhersehen und ihn auch nicht beeinflussen kann. Welches Musikstück vor dem Weiterspielen eines Benutzers des Apparates zur allfälligen Realisierung eines Gewinns abgespielt wird (und ob es diesbezüglich eine Auswahlmöglichkeit des Spielers gibt oder nicht bzw. ob überhaupt ein Musikstück gespielt wird), vermag an dem Umstand, dass dem Spieler die Möglichkeit geboten wird, allenfalls für seinen Einsatz etwas zu gewinnen, nichts zu ändern.“

 

Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde ihre Entscheidung damit begründet, dass keine stichhaltigen Hinweise im Sachverhalt der vorliegenden Anzeige, dass mit dem gegenständlichen Automaten der Marke Afic2go – im Gegensatz zu der Beschreibung des Gutachtens des Amtes der Landesregierung vom 21.03.2013 – verbotene Ausspielungen iSd § 2 GSpG ermöglicht wurden und das Verwaltungsstrafverfahren bezüglich des gegenständlichen Automaten „Afric2go“ in Entsprechung der bisher ergangenen Entscheidungen des LVwG aufzuheben war, so hat es die Behörde unterlassen, eigene Ermittlungen zur Feststellung des materiell wahren Sachverhaltes durchzuführen.

 

Es wurde offensichtlich übersehen, dass das vom BMF und vom Amt der Oö. Landesregierung übereinstimmend als Musikautomat qualifizierte Gerät nur dann als solcher zu betrachten war, wenn das Gerät ausschließlich genau nach den die Musikwiedergabe beschreibenden Ausführungen des Sachverständigen betrieben wird.

 

Schon bei bloß oberflächlicher Betrachtung der Beschreibung muss jedoch - schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung - auch klar werden, dass ein derartiger Betrieb wirtschaftlich nicht sinnvoll möglich sein kann. Es muss also klar werden, dass die in den Vordergrund der Betrachtungen gerückte Musikwiedergabefunktion bloß den Glücksspielcharakter des ‚afric2go‘ verschleiern soll.

 

Der Behörde hätte somit auffallen müssen, dass mit der zitierten Entscheidung des LVwG Oö. ein dokumentierter Sachverhalt nicht gewürdigt, ein bloß postulierter Sachverhalt aber nicht verifiziert wurde. Die, im Übrigen bekämpfte, Entscheidung des LVwG hätte also von der Behörde zweifelsfrei nicht ohne eigene Ermittlungen als geeignete Grundlage für die Argumentation der Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme herangezogen werden können.

Die Behörde wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, den ihr vorgelegten Sachverhalt in der einen oder in der anderen Richtung zu würdigen, um ihre Entscheidung schlüssig zu argumentieren. Entgegen dieser Verpflichtung ist die Behörde vielmehr den Angaben des Betroffenen und einer – durchaus nicht schlüssig begründeten – Entscheidung des LVwG gefolgt, ohne jedoch den damit – gegenüber dem von der Finanzpolizei vorgelegten Tatsachen – verändert vorliegenden Sachverhalt tatsächlich zu verifizieren.

 

Die Behörde hätte somit die Frage aufzuklären gehabt, ob von der Finanzpolizei bloß ein „Musikautomat“, oder doch – wie umfassend schriftlich und bildlich dokumentiert – ein Eingriffsgegenstand, mit welchem gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, vorliegt. Da die Bezirkshauptmannschaft Perg in ihrem Bescheid das Verwaltungsstrafverfahren bezüglich des Glücksspielgerätes mit der Bezeichnung „Afric2go“ einstellte, belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

 

Im vorliegenden Fall hat die Behörde jedoch – im Gegensatz zur Vorgehensweise des LVwG Salzburg, welches mit Erkenntnis vom 27.01.2014, Zl. LVwG-10/8/3-2014, die Beschlagnahme von Geräten mit der Bezeichnung „afric2go“ bestätigte – weder Tatsachen noch Argumente angeführt, weshalb sie den dokumentierten Feststellungen der Finanzpolizei nicht gefolgt ist, sondern auf der Grundlage eines mangels Verifizierung bloß vermeintlichen Sachverhaltes – somit rechtswidrig – die Einstellung des Strafverfahrens verfügt hat.

 

Es wird zudem auf das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 15.12.2014, Zl LVwG-NK-13-0058 verwiesen, mit welchem die Beschlagnahme von zwei afric2go-Geräten bestätigt wurde.

Dazu das LVwG in seiner Begründung:

 

„Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass je nach gewähltem Modus gegenständlich ein oder zwei Lieder zu einem Betrag von je € 1 gekauft werden konnten, diese Lieder auch ausgewählt werden konnten aus einem Pool von insgesamt 120 Liedern und diese Musikstücke auch sodann vollständig abgespielt wurden, dies alles, sofern nicht ohnehin von vornherein das Gerät ausschließlich zum Wechseln von Geld verwendet wurde. Fest steht jedoch auch- dies im Übrigen auch ebenso unbestritten -, dass zeitgleich mit Starten eines ausgewählten Musikstückes im Hintergrund eine Art Beleuchtungsumlauf (von der Beschwerdeführerin als ‚Bonusspiel‘ bezeichnet) startete, dies ohne jegliches weiteres Zutun des Spielers sowie ohne dies und das Ergebnis beeinflussen zu können, welcher damit endete, dass für den Spieler günstigstenfalls ein Ziffernfeld (2, 4, 6, 8 oder 20) aufleuchtete. Nur bei Aufleuchten eines derartigen Ziffernfeldes kam es dergestalt zu einem Gewinn des Spielers, dass ein Kredithaben entsprechend multiplizierend mit seinem Einsatz aufgebucht wurde, der dann entweder durch Kauf weiterer Musikstücke von € 1 pro Musikstück verbraucht werden oder sich der Spieler ausbezahlen lassen konnte.

Selbst nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich somit daraus, dass dem Spieler eine Gewinnchance, welche im Ergebnis von ihm nicht beeinflusst werden konnte und dessen Ausgang nicht vorhersehbar ist, geboten wurde. Bereits damit und alleine daraus ergibt sich jedoch, dass sehr wohl auch diese Geräte einem solchen entsprechen, welches der Grundsatzentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2011, ZI. 2011/17/0068, zu Grunde lag und worauf sich seither der Verwaltungsgerichtshof in derartigen Fällen auch immer wieder stützt, so zuletzt in seinem Erkenntnis vom 20.03.2014, ZI. 2013/17/0043. Insbesondere ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Spieler für seinen Einsatz von 1 € eine adäquate Gegenleistung durch Abspielen oder Downloaden des von ihm gewählten Musiktitels eine adäquate Gegenleistung erhalten würde, ein zusätzlicher Einsatz für das Gewinnspiel nicht erforderlich sei und demnach auch keine Verlustmöglichkeit für den Spieler bestünde, nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. So vertritt der Verwaltungsgerichtshof eben in ständige Judikatur, dass jedenfalls von einer unzulässigen Ausspielung auszugehen ist, wenn der Spieler für den Start eines „Beleuchtungsumlaufes“, der gegenständlich ebenso wie bei einem „Funwechsler“ vorliegt und dessen Ergebnis programmgesteuert erfolgt und damit jedenfalls vom Zufall abhängt; jedenfalls einen Euro zu leisten hat, zumal eben ein aus zwei Teilen bestehendes Spiel vorliegt. Durch den Einwurf einer Euromünze und Abspielen eines Musikstücks, was jedenfalls zum Verlust eines Euros führt, und dem damit verbundenen automatischen Start des Beleuchtungsumlaufes erwirbt eben der Spieler die Chance, bei Aufleuchten eines entsprechenden Ziffernfeldes den angezeigten Gewinn zu realisieren. Ob in dem Fall, in dem diese Chance nicht eröffnet wird, ein Musikstück abgespielt wird oder nicht, ist für die Beurteilung, dass das Gerät eine vom Zufall abhängige Gewinnchance bietet, ohne Relevanz (siehe unter anderem VwGH 16.11.2011, 2011/17/0238; VwGH 15.03.2013, 2013/17/0256). Dementsprechend ist es gegenständlich auch ohne Belang, ob durch Leisten eines Geldbetrages eine adäquate Gegenleistung in Form eines Musikstückes geleistet wird. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Spieler zu Beginn des Spiels, nämlich konkret beim Drücken der roten Taste nach Einwurf eines Einsatzes, eine Gewinnchance geboten wird, dessen Ausgang er nicht vorhersehen und auch nicht beeinflussen kann. Dementsprechend ist es auch völlig irrelevant, dass derartige Geräte auch nur rein als Geldwechsler verwendet werden können.

Im Übrigen vermag das erkennende Gericht (dies etwa auch im Gegensatz zu den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Entscheidungen des UVS im Land Oberösterreich, des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich und des UVS im Land Niederösterreich) keinen relevanten Unterschied zu den älteren Geräten „Funwechsler“ erkennen. Mit Ausnahme dessen, dass aus einer größeren Anzahl von Musiktiteln ausgewählt werden kann und keine zusätzliche Handlung für das ‚Bonusspiel‘, so auch kein zusätzlicher Einsatz gesetzt werden muss, entsprechen auch die verfahrensgegenständlichen Geräte in ihrer Funktion eben diesen „Funwechslern“. Schon alleine daraus, dass etwa nicht aktuelle Musiktitel, sondern ausschließlich afrikanische Musik ausgewählt werden kann, auf Grund dessen, dass die Lautstärke zumindest bei einem Gerät sehr gering gehalten wurde und vor allem auf Grund dessen, dass nicht nur die beiden Geräte, sondern sogar zusätzliche Glücksspielgeräte, so auch ein weiterer Funwechsler, in unmittelbarer Nähe, zumindest im selben Raum aufgestellt waren, dokumentiert sich, dass für den Benutzer des Gerätes das Abspielen der Lieder ein völlig untergeordnete Bedeutung haben musste. Andernfalls würde das Aufstellen von mehr als einem Gerät in einem Raum auch keinen Sinn ergeben. Tatsächlich ist doch geradezu offenkundig, dass auch bei derartigen Geräten, auch wenn sie optisch nicht nur den ersten Eindruck auf ein Glücksspielgerät machen sollten, jeder Benutzer dieser Geräte die Gewinnchance als das zentrale Motiv für die Benutzung dieser Geräte hat. Dementsprechend ist auch im Übrigen zumindest zweifelhaft, ob tatsächlich die gegenständlich angebotenen Musiktiteln eine adäquate Gegenleistung zu einem Einsatz von einem Euro bieten, wenngleich -wie bereits oben ausgeführt-, diese Frage gar nicht von rechtlicher Relevanz ist.“

 

 

I.3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungs­gericht mit Schreiben vom 26. August 2015 zur Entscheidung vor.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere in die im Akt einliegende Dokumentation und durch Einsichtnahme in die dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden und der beschwerdeführenden Partei bekannten Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen F M vom 11. Februar 2013 (Basisgutachten) und vom 21. Februar 2013 (Kurzgutachten) und des gerichtlich beeideten Sachverständigen Mag. M S vom 8. August 2013, sowie den diesbezüglichen Schriftverkehr zwischen der Direktion Inneres und Kommunales, Aufgabengruppe Verwaltungs­polizei und dem BMF, Stabsstelle Finanzpolizei. Die beschwerdeführende Partei nimmt in ihrer Beschwerde ausdrücklich Bezug auf das Gutachten und die Rechtsansicht des BMF und des Landes Oberösterreich. Weiters hat das Landesverwaltungsgericht am
8. Oktober 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind ein Vertreter der beschwerdeführenden Partei, eine Vertreterin der belangten Behörde und der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei erschienen. Zeugenschaftlich einver­nommen wurde Herr P H von der Finanzpolizei.

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entschei­dung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Bei einer von der Abgabenbehörde als Organ der öffentlichen Aufsicht am 2. März 2015 im Lokal „H B“ in A, x, durchgeführten Kontrolle wurde ein Gerät „afric2go“, ohne Seriennummer, betriebsbereit vorgefunden und mit der FA-Nr.2 versehen. Im Lokal stand zumindest 1 USB-Stick zum Herunterladen von Musiktiteln zur Verfügung.  

 

Beim gegenständlichen Gerät FA-Nr. 2 mit der Gehäusebezeichnung „afric2go“ handelt es sich um einen mehrstufigen Dienstleistungsautomaten, welcher für Geldwechselzwecke und für Musikunterhaltung bzw. entgeltlichen Musikdownload verwendet werden kann.

Das Gerät verfügte über eine rote und eine grüne Taste. Durch Drücken der grünen Taste konnten die Stufen 1 und 2 gewählt werden. Nach Einwerfen von Münzen oder Einführen von Banknoten in den Banknoteneinzug wurde ein dem eingegebenen Betrag entsprechendes Guthaben auf dem Kreditdisplay angezeigt. Abhängig vom gewählten Multiplikator (der gewählten Stufe) konnten durch Drücken der roten Taste 1 oder 2 (je nach Stufe) zuvor ausgewählte oder dem zufällig beleuchteten Feld entsprechende Lieder auf einen USB-Stick kopiert oder angehört werden. Der Käufer erwirbt dabei das Recht zur nicht gewerblichen Verwendung im privaten Rahmen. Wird die rote Taste in der Stufe 1 gedrückt, so verringert sich der Kreditstand um einen Euro, bei gewählter Stufe 2 verringert sich der Kreditstand um zwei Euro.

Es begannen dabei die Zahlen und Symbole zu blinken. Bei Aufleuchten eines Zahlensymboles wurde der angezeigte Wert nach Betätigen der grünen Taste dem im Anzeigenfeld angezeigten Betrag zugebucht.

 

Durch Drücken der roten Taste kam es zur Aktivierung eines zufallsabhängigen Beleuchtungsumlaufes, welcher in den Zahlenfeldern in der Gerätemitte ausgelöst wurde. Die Aktivierung dieses Systems erfordert keine zusätzliche vermögenswerte Leistung.

Sofern am Ende des vom Kunden nicht beeinflussbaren Beleuchtungsumlaufs ein Zahlenfeld beleuchtet blieb, blieb ein Guthaben auf dem Anzeigedisplay stehen, welches dem Kredit zugezählt wurde. Das aktivierte zufallsabhängige Bonussystem ermöglicht in der Stufe 1 einen Bonus (ein weiteres Guthaben) von 2, 4, 6, 8 oder 20, in Stufe 2 einen Bonus (ein weiteres Guthaben) in doppelter Höhe. Durch Drücken der grünen Taste konnte der Kredit inklusive eines allfällig erzielten Bonus ausgeworfen werden.

 

Der jeweils abgespielte Musiktitel war bei angestecktem USB-Stick nicht hörbar. Ein Download der Titel auf einen USB-Stick war möglich. 

Das Lokal wurde über eine Musikanlage beschallt.

 

Musiktitel afrikanischer Provenienz sind bei amazon.de zu Preisen zwischen 0,75 und 1,35 Euro zu erwerben. Bei x.de waren zum Zeitpunkt der Ein­sichtnahme unter der Rubrik „Weltmusik“ annähernd 160.000 afrikanische Titel verfügbar. Mehr als die Hälfte der Titel kostete 1,29 Euro (ca. 83.000).

 

Der Betrag von 1 Euro stellt eine adäquate Gegenleistung für ein afrikanisches Musikstück im mp3-Format dar.

 

In einem an die A GmbH gerichteten Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, vom 7. März 2013 wird mitgeteilt, dass nach „telefonischer Rücksprache und eingeholter Stellungnahme […] vom Bundesministerium für Finanzen […], Leiter der Stabsstelle Finanz­polizei, mitgeteilt [wurde], dass der Automat afric2go, unter der Voraussetzung, dass diese Automaten so wie in den vorgelegten Sachverständigengutachten betrieben werden, als Musikautomaten (Musicbox) einzustufen sind.“

 

Das vorliegende Gerät entspricht hinsichtlich seiner Funktionsweise dem im Basisgutachten dargestellten Gerät.

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt, insbesondere aus der Anzeige, dem schlüssigen und nachvollziehbaren Aktenvermerk der Finanzpolizei samt Dokumentation des Probespiels mit Fotoaufnahmen sowie aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2015.

Die Feststellungen zur Frage des adäquaten Gegenwertes ergeben sich aus den Recherchen des Gerichtes, dem schlüssigen Basisgutachten M sowie dem schlüssigen Gutachten S. Fragen zum technischen Aufbau des Gerätes „afric2go“ ergeben sich aus dem Gutachten M. Wie sich aus den im Akt befindlichen Fotos ergibt, verfügt das gegenständliche Gerät über eine Anzeige für die Musiktitel. Dass ein Downloadvorgang möglich war, ergibt sich aus der Anzeige und dem Aktenvermerk der Finanzpolizei sowie aus der Zeugenaussage. Das Gerät gleicht seinem Erscheinungsbild und seiner Funktion nach, jenem, welches im Basisgutachten beurteilt wurde. Dies ergibt sich aus dem Akt der Finanzpolizei sowie aufgrund der Zeugenaussage. Aus der GSp26b-Dokumentation der Finanzpolizei ergibt sich zudem, dass auf den angesteckten USB-Stick Musiktitel geladen werden konnten.

 

 

III. Rechtsgrundlagen

 

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt.

 

Nach § 52 Abs. 2 leg. cit. ist bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspiel­automaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wieder­holung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspiel­automaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000  Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen.

 

Gemäß § 52 Abs. 3 leg.cit, ist, sofern durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklich ist, nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.

 

Nach § 168 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) ist derjenige mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, der ein Spiel bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spiels veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.

 

Ein Glücksspiel im Sinne des GSpG ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (§ 1 Abs. 1 GSpG).

 

Gemäß § 2 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammen­hang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögens­werte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

 

Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind, verboten.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Das Landesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 GSpG zur Ent­scheidung zuständig.

 

IV.2. Nach dem Basisgutachten M liegt bei „afric2go“ ein mehrstufiger Dienstleistungsautomat vor. Er kann als Geldwechsler oder als Musikautomat verwendet werden. Im Gerät sind 121 nummerierte Musiktitel afrikanischer Herkunft gespeichert, an denen die A GmbH die Rechte zur Veröffent­lichung hat und die periodisch erneuert werden, um laufend ein attraktives Musikprogramm zu bieten. Die Musiktitel werden in akzeptabler Qualität abgespielt, dauern drei bis fünf Minuten und können nicht unterbrochen oder abgebrochen werden. Folgender Ablauf der wesentlichen Funktionen wird im Gutachten beschrieben:

 

Durch die Betätigung der grünen „Rückgabe/Wählen“-Taste kann die Stufe 1 (ein Lied) oder Stufe 2 (zwei Lieder) gewählt werden. Mittels Geldeingabe muss ein Guthaben auf dem Kreditdisplay hergestellt werden. Durch Drücken der roten „Musik kopieren“-Taste können die Musiktitel auf einen USB-Stick geladen werden. Der Preis für ein Musikstück beträgt 1 Euro. Zur Auswahl können die im Gerät gespeicherten Musiktitel, die im linken Display am Gerät angezeigt werden, durch kurzes Drücken der roten „Musik kopieren“-Taste hintereinander aufgerufen werden und danach ist die Wahl durch langes Drücken dieser Taste zu bestätigen. Bei Stufe 2 erfolgt die Auswahl der Musiktitel analog in zwei Stufen. Dies stellt auch die Auswahl des Einsatzes von 1 Euro oder 2 Euro dar.

 

Abhängig von der gewählten Stufe (Multiplikator) können in weiterer Folge 1 oder 2 Lieder als MP3-Datei auf einen USB-Stick heruntergeladen werden. Der USB-Stick muss zu Beginn am USB 2.0-Steckplatz unter dem Display zur Liederanzeige angesteckt werden. Ein Download erfolgt anschließend durch Drücken der roten „Musik kopieren“-Taste.

 

Mit dem jeweiligen Drücken der roten Taste zum Kopieren eines Musiktitels wird ein Zufallsgenerator aktiviert, der zu einem vom Spieler nicht beeinflussbaren Beleuchtungsumlauf führt, wobei ein allfällig erlangter Bonus durch Aufleuchten eines entsprechenden Zahlensymbolfeldes (2/4/6/8/20) sowie der Displayanzeige „Rabatt“ mit Angabe der Zahl im Anzeigedisplay für Musiktitel ersichtlich ist. Durch Drücken einer beliebigen Taste wird der angezeigte „Rabatt“ dem Kredit zugezählt.

 

Ein Kreditguthaben inklusive eines allfällig erzielten „Rabatts“ kann jederzeit durch Drücken der grünen „Rückgabe/Wählen“-Taste in Münzen und durch Drücken der orangen Wechseltaste in 10 Euro Banknoten ausgeworfen werden.

 

Nach der schlüssigen Ansicht des Sachverständigen handelt es sich um einen Dienstleistungsautomat für Geldwechselzwecke und zur Musikunterhaltung bzw. für den Musikdownload gegen Entgelt. Das im Modus Musikunterhaltung integrierte zufallsabhängige Gewinnspiel erfordert keine zusätzliche vermögens­werte Leistung, weshalb keine Verlustsituation beim Kunden eintreten kann, der für einen Euro jeweils ein Musikstück erhält.

 

Das verfahrensgegenständliche afric2go-Gerät deckt sich hinsichtlich seines Aussehens und seiner Funktionen mit dem im Basisgutachten beschriebenen Gerät. Die Gleichartigkeit ergibt sich aus der Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung, der Anzeige, dem Aktenvermerk der Finanzpolizei und insbesondere der Fotodokumentation. Es sind keine Ermittlungsergebnisse hervorgekommen, aus denen sich ergeben würde, dass sich das gegenständliche Gerät wesentlich von jenem, welches im Basisgutachten beschrieben wird, unterscheidet. Insbesondere ergibt sich aus der Zeugenaussage sowie aus dem Akt, dass ein Herunterladen von Musik auf den bereitgestellten oder einen mitgebrachten USB-Stick möglich war. Der rechtsrelevante Umstand, dass kein Einsatz geleistet wird, ist von der Frage der Gegenleistung (Musikdownload, -hören) abhängig. Diese Funktion stand nachgewiesenermaßen zur Verfügung.

Wie sich aus dem Akt, insbesondere der Lichtbildbeilage, ergibt, war bei angestecktem USB-Stick keine Musik hörbar. Auch dieser Umstand deckt sich mit dem Basisgutachten (Punkt 2.5; 3.3) und ist diese Funktionsweise seit langem bekannt. Es bestand sohin die Möglichkeit des Anhörens oder des Herunterladens der Musikstücke auf einen USB-Stick. Es ist dabei der beschwerdeführenden Partei in ihrer Ansicht, aufgrund des Umstandes, dass die Musik bei angestecktem USB-Stick nicht hörbar war bzw. keine Vorrichtung zu finden war, mit welcher die Lautstärke einer Musikwiedergabe allenfalls hätte eingestellt werden können, liege ein Glücksspielautomat vor nicht zu folgen, da ja gerade diese Funktionsweise jene ist, die das gegenständliche Gerät von anderen Glücksrädern unterscheidet (vgl. dazu IV.3.)

 

Für die Leistung von 1 Euro war also ein Wertäquivalent vorhanden und wurde daher ein Einsatz iSd GSpG für das Gewinnspiel nicht getätigt. Hinweise auf eine vom Basisgutachten abweichende Funktionsweise haben sich nicht ergeben und wurden von der Finanzpolizei nicht festgestellt.

 

Der Kunde konnte vielmehr, vergleichbar mit gängigen „Downloadportalen“ (i, A etc.), Musik erwerben und diese auch für nichtgewerbliche Zwecke weiter verwenden. Für den Lichterkranzlauf war vom Kunden kein weiterer Einsatz mehr zu leisten. Insofern ist davon auszugehen, dass keine Ausspielungen iSd § 2 GSpG stattgefunden haben. Ermittlungsergebnisse, die eine andere Ansicht rechtfertigen könnten, sind dem Akt nicht zu entnehmen.

 

Aus den Ermittlungsergebnissen der Finanzpolizei ergibt sich, dass ein Download der Musiktitel auf einen angesteckten USB-Stick grundsätzlich möglich war.

Dem Kunden wurde damit zweifelsfrei die Möglichkeit geboten, diesen zu nutzen, um die erworbenen digitalen Musikstücke zu speichern.

Das Gericht kann in diesem Zusammenhang nicht erkennen, in welcher Weise der Einwand hinsichtlich allfälliger anderweitiger Beschallung des Raumes für das Verfahren von Relevanz ist. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Musik bei angestecktem USB-Stick bekanntermaßen nicht hörbar ist.

 

Angesichts der Beschreibung durch die Finanzpolizei, insbesondere aufgrund des Aktenvermerks und der Dokumentation des Geräts vom 2. März 2015, besteht an der Gleichartigkeit der Funktion und Ausstattung des verfahrens­gegenständlichen Geräts mit jenen im zitierten Basisgutachten dargestellten Geräten mit der Gehäusebezeichnung „afric2go“ kein Zweifel.

 

Wesentlich ist, dass bei vorliegendem Gerät aber, wie im Basisgutachten dargestellt, keine Verlustsituation eintreten kann, weil der Verwender für jeden Euro ein Musikstück als Gegenleistung erhält. Es fehlt sohin bereits die Wurzel des Glücksspieles, nämlich die Einsatzleistung an sich.

 

Dem Gericht liegt zudem ein Gutachten des gerichtlich beeideten Sachver­ständigen Mag. M D S vom 8. August 2013 vor. Darin wird die Frage behandelt, ob der Verkauf eines Musikstückes in digitaler Form (mp3-Dateien) zum Preis von 1 Euro an Endkonsumenten als marktüblich anzusehen ist. Nach Auswertung der Angebote von fünf Musikhändlern im Internet ergaben sich meist Preise von 0,99 oder 1,29 Euro pro Musiktitel. Die Preise ver­schiedener Musikgenres unterscheiden sich dabei im Allgemeinen nicht. Kürzlich erschienene und populäre Musiktitel seien tendenziell etwas teurer. Im Ergebnis hielt der Gutachter den Verkauf eines Musiktitels in digitaler Form an den Endkonsumenten um 1 Euro für marktüblich, was – insbesondere aufgrund der Auswertung der Angebote von mehreren Musikhändlern im Internet – plausibel erscheint.

Der zu leistende Betrag von einem Euro pro Lied entspricht – dem Gutachten von Mag. S zufolge – jedenfalls dem marktüblichen Wert.

 

IV.3. Von einem Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG ist dann nicht auszugehen, wenn angenommen werden kann, dass mit der Zahlung nicht gleichzeitig auch ein Einsatz für eine Gewinnchance geleistet wird.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Geräten vom Typ Fun Wechsler in seiner Judikatur (vgl. nur VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068) ausgeführt, dass nach den Feststellungen zum Spielverlauf das Gerät für einen Einsatz von 1 Euro eine Gewinnchance bot. Durch den Einwurf (bzw. das Belassen im Gerät nach Gebrauch der Geldwechselfunktion) von einer bzw. mehrere Münzen und Abspielen eines Musikstückes, was zum Verlust eines Euro führte, und durch den damit verbundenen automatischen Start des Beleuchtungsumlaufes bzw. Lichtkranzlaufes erwarb der Spieler die Chance, bei Aufleuchten eines Zahlen- oder Betragssymbols nach neuerlicher Einsatzleistung durch Betätigen der roten Taste den angezeigten Betrag und damit einen Gewinn zu realisieren.

 

Während bei den in der Judikatur angeführten Fun Wechslern die Musiktitel­auswahl – soweit sie überhaupt möglich war – nur im Rahmen von 12 meist schlecht hörbaren Musikstücken erfolgen konnte und diese daher von unter­geordneter Bedeutung war, stehen beim Gerät „afric2go“ bekanntermaßen 121 gespeicherte Musikstücke afrikanischer Herkunft zur Verfügung. Diese können ausgewählt (Wahlmöglichkeit mit Displayanzeige), heruntergeladen und mitgenommen werden. Das Gewinnspiel wird erst während des Downloads gestartet. Die Musikauswahl und der Erwerb eines Titels in digitaler Form stehen demnach im Vordergrund.

Im Unterschied zu Geräten vom Typ „Fun Wechsler“ wird das Entgelt von 1 Euro bei „afric2go“ tatsächlich für den Musiktitel entrichtet, der als adäquate Gegenleistung anzusehen ist. Der mit dem Erwerb eines Musiktitels verbundene zufallsabhängige Beleuchtungsumlauf ist als Gewinnspiel anzusehen, für das der Kunde keinen zusätzlichen Einsatz leisten muss, weshalb auch keine Verlust­situation eintreten kann.

Der wesentliche Unterschied zu den Geräten des Typs „Fun-Wechsler“ liegt daher tatsächlich darin, dass der Anwender vor Auslösen der Gewinnspiel-Funktion ein Wertäquivalent erhält.

Wenn aber ein Erwerb des Musiktitels, insbesondere durch Herunterladen auf einen Datenträger, möglich ist, und daher dem eingeworfenen Betrag ein nach dem abgeführten Beweisverfahren angemessenes Wertäquivalent gegenüber­steht, muss davon ausgegangen werden, dass kein Glückspiel iSd Gesetzes vorliegt, weil kein Einsatz geleistet wird. 

Insofern ist in Anlehnung an die Rechtsansicht der Stabstelle der Finanzpolizei im Finanzministerium davon auszugehen, dass keine Ausspielungen iSd § 2 GSpG stattgefunden haben (vgl. auch Gutachten Mag. M D S, Gutachten F M).

 

Unerheblich ist dabei nach Ansicht des Gerichts, aus welchem inneren Antrieb der Anwender den Automaten verwendet, also mit dem Wunsch ein Musikstück zu erwerben, oder einen Gewinn zu erzielen, da es für die Frage, ob eine Ausspielung vorliegt, einzig darauf ankommt, ob der Anwender einen Einsatz leistet. Dies ist bei vorliegenden Geräten nicht der Fall, da bereits vor Einsetzen der Gewinnspielfunktion ein adäquater, vermögenswerter Austausch stattgefunden hat und der Geldbetrag bereits „ausgegeben“ ist. Würde man der Ansicht der beschwerdeführenden Partei folgen, müsste man davon ausgehen, dass jedes Gewinnspiel, welches in Zusammenhang mit dem Erwerb einer anderen Leistung, bspw. in Zusammenhang mit Zeitschriften veranstaltet wird, gegebenenfalls als Glücksspiel im Sinne des GSpG zu qualifizieren wäre, wenn der Käufer die Zeitschrift nicht wegen ihres Inhaltes sondern wegen des Gewinnspieles kauft. Auch hier setzt der Käufer letztendlich einen Geldbetrag (Kaufpreis der Zeitschrift) ein. Wirft er die Zeitschrift ungelesen weg, wird aus dem Gewinnspiel kein Glücksspiel.

 

Insgesamt ist in Bezug auf das hier verfahrensgegenständliche Gerät also davon auszugehen, dass durch das Herunterladen von Musikstücken ein angemessenes Wertäquivalent für die Leistung von 1 Euro vorhanden ist und daher keine Einsatzleistung für ein Glücksspiel vorliegt. Der Kunde kann Musik erwerben und diese auch für private Zwecke weiter verwenden.

 

Der für das Musikstück geleistete Betrag entspricht den Marktpreisen für mp3-files mit afrikanischer Musik, bzw. liegt sogar etwas unter den durchschnittlichen  Preisen. Es hat sich gezeigt, dass der Preis von 1 Euro pro Titel durchaus im günstigen auf dem Markt verfügbaren Bereich liegt, zumal etwa bei x.de der größte Anteil der verfügbaren Titel um den deutlich höheren Preis von 1,29  Euro angeboten wird. Die erhebliche Anzahl an verfügbaren afrikanischen Titeln zeigt zudem, dass offenbar ein Markt für derartige Musik vorhanden ist.

 

Insgesamt sieht das Gericht daher keine Veranlassung, von der mittlerweile gefestigten Judikatur des Oö. LVwG abzugehen.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass beim verfahrensgegenständlichen Gerät FA-Nr. 2 keine Ausspielung iSd GSpG vorliegt, sodass bereits das objektive Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht erfüllt ist.

Zudem wäre auch in subjektiver Hinsicht von mangelndem Verschulden auszugehen, da der mitbeteiligten Partei das Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, an die A GmbH, datiert mit 7. März 2013, worin mitgeteilt wird, dass nach „telefonischer Rücksprache und eingeholter Stellungnahme […] vom Bundesministerium für Finanzen […] mitgeteilt [wurde], dass der Automat afric2go, unter der Voraussetzung, dass diese Automaten so wie in den vorgelegten Sachverständigengutachten betrieben werden, als Musikautomaten (Musicbox) einzustufen sind.“ bekannt ist und er darauf vertrauen durfte.

 

 

V. Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die behördliche Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu bestätigen.

 

Da die Verwaltungsbehörde keine Strafe verhängt hat und auch kein Straferkenntnis bestätigt wurde, waren gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG keine Verfahrenskosten vorzuschreiben.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grund­sätzliche Bedeutung zukommt:

Zwar fehlt im Hinblick auf das Gerät „afric2go“ die höchstgerichtliche Rechtsprechung bislang, jedoch existiert Judikatur des VwGH zur Frage des Verbotsirrtums. Die Entscheidung weicht nicht von dieser Judikatur ab. Es liegen sohin keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu­bringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin er­folgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichts­hof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Katja Hörzing