LVwG-150734/8/DM

Linz, 29.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde der J L, O x, x O, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Obertraun vom 26.6.2015, Zl. Bau/1.109-348/2015Mo, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Mit Ansuchen vom 4.3.2015 beantragte Mag. R K, CZ-x B, P T x (in der Folge: Bauwerber) die Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses“ auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG O. Das gegenständliche Baugrundstück befindet sich in der Widmung "Bauland-Dorfgebiet".

 

I.2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: Bf) ist Alleineigentümerin des westlich direkt an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. x, EZ x, KG O.

 

I.3. Mit Kundmachung vom 24.4.2015 (gemeint wohl: „24.3.2015“) beraumte die Baubehörde erster Instanz unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG eine mündliche Bauverhandlung für den 16.4.2015 an. Der Bf wurde ordnungsgemäß mittels Rückschein zugestellt.

 

Im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung brachte die Bf sodann Folgendes vor:

 

·         „Kundmachung mit falschem Datum (24.04.2015).

Bauverhandlung fand am 16.04.2015 statt.

·         Unterschrift Einreichplan ist nicht identisch mit der Baubeschreibung.

·         Über privatrechtliche Einwendungen von Frau L wurde keine Einigung gefunden.

·         Lt. Bauwerber, kein Hauptwohnsitz in Obertraun, aber Vermietung;

Entstehende Kachelöfen werden von Gästen befeuert, somit große Emissionen.

·         Lt. Bauwerber keine Planung eines weiteren Hauses

·         Lt. Bauwerber wird vielleicht, Bauwerber selbst, Cousin oder Frau S dort wohnen

·         Durch Vermietung des Hauses und nicht ständiger Anwesenheit des Bauwerbers (kein Hauptwohnsitz) fühle ich mich durch Gäste des Bauwerbers subjektiv in meinen Nachbarrechten gestört.

·         Die Baupläne wurden von Frau S unterzeichnet: i.A. (im Auftrag).

Sie hätte aber i.V. (in Vollmacht) unterschreiben müssen.“

 

I.4. Mit Bescheid vom 11.5.2015 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Obertraun als Baubehörde erster Instanz die beantragte Baubewilligung. Zu den Einwendungen der Bf wurde in der Begründung Folgendes ausgeführt:

 

·         „Das Datum auf der Kundmachung hat keine rechtliche Relevanz. Es wurde ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen und es stimmt auch das Datum der mündlichen Bauverhandlung.

·         Der Bauplan ist ua. vom Bauwerber zu unterfertigen. Für die Unterfertigung bekam Frau S vom Bauwerber eine Vollmacht ausgestellt. Es wird dadurch nicht in subjektive Rechte der Nachbarin eingegriffen.

·         Privatrechtliche Einwendungen sind nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens.

·         Wer das Wohnhaus bewohnt, der Bauwerber bzw. Eigentümer oder ob er dieses vermietet oder verpachtet, spielt in Bezug auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn keine Rolle. Lt. Einreichunterlagen sind die Voraussetzungen für den dauernden Wohnbedarf gegeben.

·         Abgase aus einer Holzheizung (Kachelofen) eines Wohnhauses müssen im üblichen Ausmaß in einem „Wohngebiet“ von den Nachbarn hingenommen werden.

·         Ob der Bauwerber weitere Bauvorhaben auf seinem Grundstück plant oder durchführt sind nicht Gegenstand diese Baubewilligungsverfahrens und ggf. in einem eigenen Verfahren abzuhandeln. Lt. Aussage des Bauwerbers ist derzeit kein weiteres Haus geplant.

·         Subjektive Nachbarrechte werden durch die Unterfertigung, ob i.A. oder i.V. nicht beeinträchtigt.“

 

Gegen diesen Baubewilligungsbescheid erhob die Bf mit Schriftsatz vom 25.5.2015 Berufung und begründete diese ausführlich.

 

I.5. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Obertraun (= belangte Behörde) vom 26.6.2015, Zl. Bau/1.109-348/2015Mo, wurde die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren handle. Entsprechend der Baubeschreibung sei unter Art der Nutzungseinheit „Wohnung“ angegeben und „Eigennutzung durch den Gebäudeeigentümer“ angeführt, weiters eine Flächenangabe zur Nutzungseinheit, die sich über zwei Geschoße erstrecke, mit 47,39 m2 EG und 44,80 m2 OG, somit eine Gesamtnutzfläche von 92,19 m2. Somit sei entsprechend den Förderrichtlinien des Landes Oberösterreich, wonach jede Wohnung eine Mindestgröße von 80 m2 aufzuweisen habe, der Nachweis für eine Wohneinheit gegeben. Dass das gegenständliche Bauvorhaben aufgrund seiner Verwendung, Größe, Lage, Art und Ausstattung zur Deckung eines ganzjährigen und dauernden Wohnbedarfs bestimmt sei, sei anhand der Einreichunterlagen durch den Bausachverständigen überprüft und bestätigt worden. Es stehe dem Bauwerber offen wie er seine Innenräume gestaltet. Wer das Wohnhaus bewohne, der Bauwerber bzw. Eigentümer oder ob er es vermiete oder verpachte, spiele in Bezug auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn keine Rolle. Auch hinsichtlich dem übrigen Vorbringen der Bf wurde entsprechend begründet.

 

Die Bf erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde und begründete diese zusammengefasst mit der Widmungswidrigkeit des Bauvorhabens, weil dieses nicht dem dauernden Wohnbedarf diene, da es an ständig wechselnde Feriengäste vermietet werden soll. Dadurch käme es auch zu erheblichen Beeinträchtigungen durch Immissionen. Darüber hinaus sei die vom Bauwerber erteilte Vollmacht an Frau S nichtig, da diese mehrere Formalfehler aufweise und die Gemeinderatssitzung, in der über ihre Berufung entschieden wurde, nicht gesetzeskonform abgelaufen.

 

I.6. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 3.8.2015 die Beschwerde der Bf samt bezughabendem Bauakt vor.

 

I.7. Mit Schreiben vom 12.8.2015, 29.12.2015 und 29.1.2016 ergänzte die Bf ihre Beschwerde dahingehend, als sie ihre Bedenken bzw. ihre Beobachtungen mitteilt, dass das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben, welches mittlerweile errichtet sei, von ständig wechselnden Feriengästen bewohnt würde.

 

 

II. Feststellungen, Beweiswürdigung:

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde (samt den Schriftsätzen der Bf), Einsicht in das Digitale Oberösterreichische Raum-Information-System [DORIS] zur Flächenwidmung des Baugrundstückes und Einholung eines Grundbuchsauszuges zum Grundstück der Bf. Daraus ergibt sich der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt widerspruchsfrei.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage feststand und ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Im Übrigen stand dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

 

II.2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Der Bauwerber beantragte mit Ansuchen vom 4.3.2015 die Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses“ auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG O. Laut Einreichplan weist das Erdgeschoss eine Wohnnutzfläche von 47,39 m2 mit folgenden Räumen auf: Wohnzimmer, Kabinett, Bad, Flur, WC, Diele und Technik. Das Obergeschoß weist eine Wohnnutzfläche von 44,80 m2 mit folgenden Räumen auf: 2 Zimmer, Kabinett, Bad, Flur, WC. In der Baubeschreibung wird unter „1. Beschreibung der einzelnen Nutzungseinheiten“ bei „Art der Nutzungseinheit“ folgendes angekreuzt: „Wohnung“. Der Punkt „Hotel u.a. Einheiten für kurzfristige Beherbergungen“ ist nicht angekreuzt.

 

Das gegenständliche Baugrundstück befindet sich in der Widmung "Bauland-Dorfgebiet".

 

Die Bf ist Alleineigentümerin des westlich direkt an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. x, EZ x, KG O.

 

II.3. Der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Einreichunterlagen des Bauwerbers, dem Auszug aus dem Digitalen Oberösterreichischen Raum-Information-System [DORIS] und dem Grundbuchsauszug zum Grundstück der Bf.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier relevante Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

 

㤠31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt

 

...

 

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

...“


Die hier relevante Bestimmung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, idF LGBl. Nr. 69/2015, lautet wie folgt:

 

㤠22

Widmungen im Bauland

 

(1) Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauwerke und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohnerinnen bzw. Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohnerinnen bzw. Bewohner mit sich bringt; unter den letztgenannten Voraussetzungen sind Räumlichkeiten für Büros, Kanzleien und personenbezogene Dienstleistungen in Wohngebieten darüber hinaus zulässig, soweit die einzelnen Bauwerke nicht überwiegend für solche Zwecke benützt werden und damit keine erheblichen Belästigungen durch zusätzlichen Straßenverkehr für die Bewohnerinnen bzw. Bewohner verbunden sind; Einrichtungen, die auf Grund ihrer Betriebstype überwiegend während der Nachtstunden betrieben werden, sind unzulässig. Die Privatzimmervermietung im Sinn des § 1 Z 6 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ist zulässig. […]

(2) Als Dorfgebiete sind solche Flächen vorzusehen, die vorrangig für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie für Gärtnereien, im Übrigen aber nur für Bauwerke und Anlagen bestimmt sind, die auch im Wohngebiet (Abs. 1) errichtet werden dürfen, wobei jedoch als Wohngebäude nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Geschoßen über dem Erdboden und einem Dachraum mit insgesamt höchstens drei Wohnungen und nur insoweit zulässig sind, als die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt ist. Darüber hinaus dürfen in Dorfgebieten bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude für Wohn-, Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 6 verwendet werden; § 30 Abs. 7, 8 und 9 gelten sinngemäß.

…“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass die Bf unstrittig Nachbarin iSd § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146; 27.2.2013, 2010/05/0203 jeweils mwN).

 

IV.1. Die Bf zeigt nun in ihrer Beschwerde bzw. in ihren ergänzten Schriftsätzen vom 12.8.2015 und 29.12.2015 zusammengefasst auf, dass der Bauwerber das beschwerdegegenständliche Wohnobjekt nicht selbst bewohnen und er dieses vielmehr an ständig wechselnde Feriengäste vermieten würde, weshalb das Bauvorhaben mit der Widmung Bauland-Dorfgebiet nicht in Einklang zu bringen sei.

 

Dazu wird ausgeführt, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Gegenstand des Verfahrens ist die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszwecks und damit der Flächenwidmung, ist somit anhand des konkreten Projektes (vgl. z.B. Baubeschreibung, Pläne, etc.) zu prüfen (vgl. etwa VwGH 19.5.2015, 2012/05/0097 mwH). Im Baubewilligungsverfahren kommt es hingegen nicht darauf an, ob betreffend dem Bauvorhaben die Absicht zu vermuten ist, dass das Projekt anders errichtet oder verwendet werden soll als eingereicht. Im Falle einer nicht bewilligten Ausführung oder Verwendung des Projektes wäre gegebenenfalls mit baupolizeilichen Aufträgen und Strafen vorzugehen. Im Baubewilligungsverfahren kann, angesichts der alleinigen Maßgeblichkeit der Einreichunterlagen, eine eventuell illegale Ausführung oder zukünftige Verwendung jedoch keine Rolle spielen. (vgl. VwGH 27.2.2015, 2012/06/0049; 20.1.2015, 2012/05/0058; 9.10.2014, 2011/05/0159).

 

Im beschwerdegegenständlichen Fall hat der Bauwerber entsprechend seinem Baubewilligungsansuchen und dem Einreichplan vom 4.3.2015 die Errichtung eines Einfamilienhauses beantragt. Dieses besteht aus einem Erdgeschoß (47,39 m2 Wohnnutzfläche) mit folgenden Räumen: Wohnzimmer, Kabinett, Bad, Flur, WC, Diele und Technik. Das Obergeschoß weist eine Wohnnutzfläche von 44,80 m2 mit folgenden Räumen auf: 2 Zimmer, Kabinett, Bad, Flur, WC. In der Baubeschreibung wird unter „1. Beschreibung der einzelnen Nutzungseinheiten“ bei „Art der Nutzungseinheit“ folgendes angekreuzt: „Wohnung“. Der Punkt „Hotel u.a. Einheiten für kurzfristige Beherbergungen“ ist nicht angekreuzt. Aus diesen Projektunterlagen, insbesondere der Bezeichnung „Einfamilienhaus“, womit landläufig implizit schon ein dauernder Wohnbedarf verbunden wird, und der Angabe in der Baubeschreibung, wonach das Bauvorhaben als „Wohnung“ und explizit nicht als „Einheit für kurzfristige Beherbergungen“ genutzt werden soll, lässt den Bauwillen des Bauwerbers erkennen, wonach ein Wohnobjekt für den dauernden Wohnbedarf bewilligt werden soll. Dies ist in der Flächenwidmung Bauland-Dorfgebiet gemäß § 22 Abs. 2 Oö. ROG 1994 zulässig.

 

Die Befürchtungen bzw. Wahrnehmungen der Bf hinsichtlich einer ständig wechselnden touristischen Vermietung des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens kann daher im Rahmen des Projektgenehmigungsverfahrens bei der Beurteilung, ob das beantragte Bauvorhaben bewilligungsfähig ist, nicht herangezogen werden. Sollte der Bauwerber das Bauprojekt anders verwenden als bewilligt, müsste die Baubehörde baupolizeiliche Schritte setzen und die Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich der Durchführung eines Verwaltungsstraf-verfahrens in Kenntnis setzen.

 

IV.2. Zum Vorbringen der Bf, die Vollmacht des Bauwerbers an Frau S genüge den gesetzlichen Bestimmungen nicht und sei daher nichtig, wird ausgeführt, dass nicht erkennbar ist, inwiefern dies für die Verfolgung ihrer Nachbarrechte relevant ist (vgl. dazu etwa die in Neuhofer, Oö. Baurecht7, 270, abgedruckte Rechtsprechung des VwGH, wonach der Nachbar kein subjektives Recht auf Vollständigkeit der Planunterlagen und sonstiger Belege hat; die Pläne müssen nur soweit dem Nachbarn Auskunft geben, als dies für die Verfolgung seiner Nachbarrechte notwendig ist). Die Bf konnte mit diesem Vorbringen somit keine Verletzung in ihren subjektiven Rechten aufzeigen.

 

IV.3. Die Bf moniert weiters, der Gemeinderatsbeschluss hinsichtlich der Entscheidung über ihre Berufung gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weil der Vizebürgermeister seine Befangenheit nicht selbst festgestellt habe, sondern dies der Bürgermeister in einem Zug mit der Feststellung seiner eigenen Befangenheit vorgenommen habe. Außerdem hätten diese beiden befangenen Gemeinderatsmitglieder den Sitzungssaal nicht verlassen und darüber hinaus der Vizebürgermeister den übrigen Gemeinderatsmitgliedern das Berufungsschreiben der Bf vorgelesen und sei dieser somit in die Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt eingetreten.

 

Dazu wird ausgeführt, dass entsprechend dem Gemeinderatsprotokoll der Vizebürgermeister als Verhandlungsleiter im Bauverfahren und als Sachbearbeiter bei der Bescheiderstellung im Verfahren wesentlich involviert gewesen sei. Seitens des Landesverwaltungsgerichts kann kein Verfahrensmangel aufgezeigt werden, wenn der Vizebürgermeister wegen Befangenheit an der Abstimmung im Gemeinderat nicht teilgenommen hat. Dies ist aufgrund seiner Funktion im Verfahren nur richtig. Dass die Befangenheit des Vizebürgermeisters vom Bürgermeister gleich mit der Feststellung seiner eigenen Befangenheit festgestellt wurde, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Da der Vizebürgermeister auch Sachbearbeiter im betreffenden Bauverfahren war, kann auch kein Mangel darin festgestellt werden, dass er als Berichterstatter fungiert hat. Wesentlich ist, dass er an der Abstimmung nicht teilgenommen hat. In diesem Sinn kann die Bf auch mit diesem Vorbringen keine Verletzung in ihren Rechten aufzeigen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter