LVwG-550616/22/FP

Linz, 08.02.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über den Antrag von Herrn Dr. med. H F, geb. x, x, S, auf Ergänzung des Tonbandprotokolls über die öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle vom 19. November 2015 hinsichtlich des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Juni 2015, GZ: N10-176/12-2014/Ka, wegen Herstellung des gesetzgemäßen Zustandes nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Gemäß § 30 VwGVG wird der Antrag auf Ergänzung des Tonband-protokolls abgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf) unter lit. B) den Auftrag, gemäß § 58 Oö. NSchG den gesetzgemäßen Zustand dadurch wiederherzustellen, dass der Bf entweder (1.) für die auf dem Grundstück Nr. x, KG E, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtete forstliche Bringungsanlage unter Vorlage entsprechender Projektsunterlagen um naturschutzrechtliche Bewilligung ansucht oder (2.) diese Bringungsanlage vollständig entfernt. Dies unter Vorschreibung diverser Aufla­gen. Die belangte Behörde setzte dem Bf eine Frist bis zum 30. November 2015.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf am 19. Juli 2015 Beschwerde, welche die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schrei­ben vom 22. Juli 2015 zur Entscheidung vorlegte.

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 19. November 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch, an welcher der Bf, ein Amtssachverständiger für Natur- und Landschaftsschutz sowie ein Amts­sachverständiger aus dem Forstfach (für das parallel geführte forstrechtliche Verfahren LVwG-550615) teilnahmen. Zudem wurden zwei Zeugen vernommen. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und Belehrung über die Folgen, zog der Bf die Beschwerde (wie auch im Verfahren nach dem ForstG) zurück. Die Parteien (Bf und belangte Behörde) verstän­digten sich dahingehend, dass der Bf den Antrag nach dem Naturschutz­gesetz bis zum 15. Jänner 2016 beizubringen haben werde.

 

I.4. Am 24. November 2015 langte bei Gericht ein als „Gedächtnisprotokoll der mündlichen Gerichtsverhandlung“ bezeichnetes Anbringen ein, in welchem der Bf beschrieb, wie die mündliche Verhandlung vom 19. November 2015 aus seiner Sicht abgelaufen ist. Im Anbringen stellte der Bf zudem dar, er sei nur dann bereit seine Beschwerde zurückzuziehen, wenn über bestimmte im Anbringen dargestellte Punkte „noch einmal in Augenhöhe neu verhandelt“ würde. Der Bf führte zudem aus, er habe die Beschwerde nur aufgrund einer vom forst-fachlichen Amtssachverständigen „aufgebauten, völlig überzogenen, geradezu existenz-gefährdenden Drohkulisse, die bei jeden mit der Gesetzeslage nicht vertrauten Laien Angst und Schrecken erzeugen muß“ zurückgezogen. Sein Eindruck sei gewesen, „das der massive psychische Druck bewußt ausgeübt worden“ sei, um ihn einzuschüchtern und gefügig zu machen, womit der forstfachliche Amtssachverständige seiner Ansicht nach seine Stellung als forstrechtlicher Amtssachverständiger, der zur Objektivität verpflichtet sei, missbraucht habe.           

 

I.5. Mit Beschluss vom 24. November 2015 stellte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das Verfahren infolge der Zurückziehung der Beschwerde ein. Der Beschluss wurde dem Bf am 30. November 2015 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Im parallel geführten forstrechtlichen Verfahren LVwG-550615, welches gemeinsam mit dem gegenständlichen Verfahren am
19. November 2015 verhandelt wurde, erging infolge Zurückziehung der Beschwerde ein ähnlich lautender Beschluss und wurde dieser dem Bf gemeinsam mit dem Tonbandprotokoll, welches gemäß § 12 LVwGG von der dort zuständigen Richterin für beide zur Verhandlung verbundenen Verfahren aufge­nom­men worden war, am 2. Dezember 2015 zugestellt.

 

I.6. Am 4. und am 8. Jänner 2016 langte beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich neuerlich ein Anbringen des Bf ein, mit dem er abermals die Ergänzung des Tonbandprotokolls beantragte. Dem Anbringen war als Beilage  ein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 31. Dezember 2015 angeschlossen.  

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht.   

 

II.2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Der Bf zog seine Beschwerde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhand­lung an Ort und Stelle vom 19. November 2015 zurück.

 

Die Niederschrift vom 19. November 2015 trägt die Unterschrift des Bf. Wenige Zeilen über dieser Unterschrift enthält die Niederschrift folgenden Passus:

„Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift und die Wiedergabe der Tonbandauf­zeichnung wird verzichtet“.

 

In seinem Anbringen vom 23. November 2015 stellte der Bf einen Antrag auf Ergänzung des Verhandlungsprotokolls dahingehend, dass eine mündliche Zusicherung des Vertreters der belangten Behörde, dass „die in diesem Fall von der BH anzufordernden Planungsunterlagen in Form von Geländequerschnitten von Herrn T K leicht mittels Lasergerät erstellt und die dazu­gehörigen  Formulare leicht auszufüllen sind und sich die dabei anfallenden Kosten in einem Größenbereich von 50.- € bewegen“, in das gerichtliche Ver­hand­lungsprotokoll aufgenommen werden möge.

 

Das Tonbandprotokoll wurde dem Bf am 2. Dezember 2015 zugestellt.  

 

In seinem Anbringen vom 1. Jänner 2016, eingelangt am 8. Jänner 2016, erinnerte der Bf an dieses Ersuchen.

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verfah­rensakt.

 

 

III. Rechtliche Beurteilung:

 

III.1. Gemäß § 44 iVm § 14 Abs. 1 AVG sind mündliche Anbringen von Beteiligten erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Nieder­schrift festzuhalten und ist diese so abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Verhandlung gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.

 

Gemäß § 44 iVm § 14 Abs. 3 letzter Satz AVG können beigezogene Personen binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvoll­ständigkeit der Niederschrift erheben.

 

III.2. Zur Erhebung von Protokollergänzungsanträgen ist zunächst auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. E vom
25. Februar 2004, 2001/03/0386; vom 9. Juli 1998, 98/03/0009) zu verweisen, nach welcher sich der Bf des Rechtes, einen solchen Antrag zu stellen, begibt, wenn er nach Ausweis der Niederschrift ausdrücklich auf die Wiedergabe des Tonbandes bzw. auf die Verlesung der Niederschrift verzichtet. Dies ist vor­liegend der Fall. Die Niederschrift enthält den festgestellten Passus und hat der Bf diese eigenhändig unterfertigt. Die Niederschrift liefert vollen Beweis.

Dem Verwaltungsgericht ist es daher schon aufgrund der Judikatur des Verwal­tungsgerichtshofes verwehrt, eine Ergänzung des Protokolls vorzunehmen und war der Antrag des Bf bereits aus diesem Grund abzuweisen.

 

III.3. Es besteht aber auch sonst kein Anspruch, das Protokoll im Sinne des Vorbringens des Bf zu ergänzen.

Die im Sinne eines Resümeeprotokolls verfasste Niederschrift samt Tonband­protokoll hat schon nach dem Gesetz nur jene Elemente zu enthalten, die für das (hier) verwaltungsgerichtliche Verfahren von Relevanz sind. Zudem ist der Ver­fah­rensverlauf richtig wiederzugeben.

 

Die verhandlungsführende Richterin hat zunächst die beantragten Zeugen vernom­men und deren Aussagen protokolliert. In der Folge wurden das weitere Vorbringen des Bf (seine Ansicht über eine natürliche Verschmälerung der Trasse etc.) und sein Verzicht auf die Einvernahme weiterer Zeugen festgehalten.

 

Sodann wurde (im Sinne des § 14 Abs. 1 2. Satz AVG) dargestellt, dass die Sache diskutiert wurde und der Bf in der Folge seine Beschwerde zurückzog.

 

Wenn der Bf nunmehr bzw. in seinem Anbringen vom 23. November 2015 darstellt, dass bestimmte Umstände, die sich aus Gesprächen mit dem Behörden­vertreter (Vertreter einer Verfahrenspartei) ergeben haben, Anlass für die Zurück­ziehung der Beschwerde waren und er bei seinem Entschluss, die Beschwerde zurückzuziehen nur bleiben wolle, wenn Aussagen des Behörden­vertreters in das Protokoll aufgenommen würden, sei der Bf auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, nach welcher die einer Prozesserklärung zu Grunde liegenden Absichten und Beweggründe [sind] unerheblich“ sind (VwGH vom 26. Juni 2003, 2003/16/0030 mit Hinweis E 7. Juni 2001, 2001/16/0016). Damit ist aber die Protokollierung solcher Gespräche zwischen den Verfahrensparteien, selbst wenn sie von anderen Verhandlungsteilnehmern wahrgenommen worden wären, nicht von Relevanz für das Verfahren.

 

Insofern ergibt sich, dass allfällige Aussagen des Behördenvertreters, die kein wesentliches Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren (dies ergibt sich schon aus den Eingaben des Bf), auch nicht von Relevanz für das verwaltungsgerichtliche Verfahren waren und demnach nicht im Detail in die Niederschrift aufzunehmen waren. Es erschließt sich aber für das Gericht auch nicht, welchen Zweck der Bf mit seinem Antrag verfolgt, zumal sich die Form von Anträgen und der Umfang vorzulegender Unterlagen aus dem Gesetz (§ 38
Oö. NSchG) ergibt und auch diese Frage nicht Gegenstand des verwaltungs-gerichtlichen Verfahrens war. Gegenstand war vielmehr die Frage der Bewilli­gungspflicht der vom Bf errichteten Forststraße.

Die Niederschrift ist sohin nicht unvollständig, weil die vom Bf gewünschten Protokollergänzungen nicht von Relevanz für das verwaltungsgerichtliche Ver-fahren sind und deshalb von vornherein nicht in das Tonbandprotokoll aufzu­nehmen waren.

 

III.4. Im Ergebnis war der Antrag des Bf daher abzuweisen.

 

 

IV. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.  P o h l