LVwG-601203/2/KOF/HK

Linz, 28.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn J Ö, geb. 2000,                                                 „vertreten“ durch Herrn C H, geb. 1962, 
Deutschland gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. Jänner 2016, VerkR96-5993-2015 betreffend Zurückweisung eines Einspruches,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 03. November 2015,
VerkR96-5993-2015 über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) – Herrn J.Ö.,
geb. 2000, Österreich – wegen einer näher bezeichneten Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs.8 2.Satz KFG eine Geldstrafe von 100 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden – verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung hat Herr C.H., geb. 1962, Deutschland, innerhalb offener Frist einen Einspruch erhoben.  Eine Vollmacht wurde nicht vorgelegt.

 

Die belangte Behörde hat daher Herrn C.H. mit Schreiben vom 14.12.2015, VerkR96-5993-2015 gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, innerhalb einer näher bezeichneten Frist eine schriftliche und auf Namen lautende Vollmacht vorzulegen.

 

Der C.H. hat daraufhin den zwischen ihm selbst und Herrn J.Ö. abgeschlossenen KFZ-Leihvertrag vorgelegt. –

Dieser Leihvertrag enthält jedoch keine Vollmacht betreffend die Vertretung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach § 82 Abs.8 2.Satz KFG.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten
Bescheid den Einspruch des Herrn J.Ö. gegen die Strafverfügung vom 03.11.2015 VerkR96-5993-2015 – mangels Vorliegen eines Vollmachtverhältnisses zwischen Herrn J.Ö. einerseits und Herrn C.H. andererseits – gemäß § 10 Abs.2 AVG zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat Herr C.H. – wiederum im Namen des Herrn J.Ö. – innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Herr C.H. hat auch in der Beschwerde nur auf den KFZ-Leihvertrag verwiesen, und nach wie vor keine Vollmacht betreffend die Vertretung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vorgelegt.

 

Unabhängig davon wird zur Rechtmäßigkeit des in der Präambel zitierten

– mit Beschwerde angefochtenen – behördlichen Bescheides ausgeführt:

 

Gemäß § 10 Abs.1 AVG können die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter sich durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen lautende Vollmacht auszuweisen.

 

 

Gemäß § 10 Abs.2 AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs.3 leg.cit. von Amts wegen zu veranlassen.

 

Unter „Vollmacht“ ist jenes Schriftstück zu verstehen, mit welchem

die Vollmachtserteilung beurkundet wird (= Vollmachturkunde).  

Für das Erfordernis der Schriftlichkeit ist maßgeblich, dass die Vollmachtsurkunde vom Beteiligten bzw. dessen gesetzlichem Vertreter eigenhändig unterschrieben wurde.

Wurde diese Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt, hat die Behörde dem Vertreter mittels Verfahrensanordnung die Behebung des Mangels innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist aufzutragen

(= Verbesserungsauftrag).

Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, einem Einschreiter, welcher
zunächst keine und nach Erteilung eines erstmaligen Verbesserungsauftrags
eine nicht ausreichende Vollmachtsurkunde vorgelegt hat, neuerlich einen Verbesserungsauftrag zu erteilen;

Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, 2. Auflage, RZ8 und RZ9 zu § 10 AVG mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Die belangte Behörde hat

·         Herrn C.H. einen Verbesserungsauftrag erteilt, welchem Herr C.H.

– wie dargelegt – nicht nachgekommen ist und

·         somit völlig zu Recht den Einspruch des Herrn J.Ö. – „vertreten“ durch
Herrn C.H. – gemäß § 10 Abs.2 AVG mangels Vorliegen eines Vollmachtverhältnisses zurückgewiesen.

 

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und

der behördliche Bescheid zu bestätigen.

 

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro

zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler