LVwG-600959/6/PY/CG

Linz, 03.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin            Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde der Frau D S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. Juli 2015, GZ: 0016933/2015, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. 1. Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 12. Mai 2015, GZ: 0016933/2015, über die nunmehrige Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) wegen einer näher bezeichneten Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG eine Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde der Bf durch Hinterlegung beim Postamt 4020 Linz am 22. Mai 2015 zugestellt.

 

Die Bf hat jedoch ihren Einspruch erst am 15. Juni 2015 mittels E-Mail eingebracht. Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist eine Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass sie sich auf Urlaub befunden und deshalb den Einspruch so spät gemacht habe und sie sich zudem in einer schwierigen finanziellen Situation befinde. Mit E-Mail vom 12. Oktober 2015 legte die Bf dem Landesverwaltungsgericht ergänzend dazu eine Reisebestätigung vor, wonach sie sich in der Zeit vom 10. Juni 2015 bis 14. Juni 2015 in einem Hotel in Jesolo/Italien aufgehalten hat.

 

3. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht die Strafverfügung sondern einzig und allein der „Zurückweisungsbescheid“ vom 16. Juli 2015 ist (vgl. VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vom 20.03.2012, Zl. 2012/11/0013).

 

Bezugnehmend auf die von der Bf vorgelegte Buchungsbestätigung ist festzuhalten, dass sich diese auf den Zeitraum 10. Juni bis 14. Juni 2015 bezieht. Im Hinblick auf das bereits am 22. Mai 2015 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis konnte die Bf daher eine Ortsabwesenheit während des Zustellvorganges nicht nachweisen. Vielmehr hatte sie nach Hinterlegung des Schriftstückes bis zu dem von ihr nachgewiesenen Zeitraum ihres Aufenthaltes ausreichend Gelegenheit, das hinterlegte Schriftstück zu beheben. Mit dem von der Bf im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Beweismittel konnte sie daher einen Mangel beim Zustellvorgang nicht belegen. Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht den Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist – wie in der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung angeführt – innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab Zustellung die Einbringung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung möglich. Im vorliegenden Fall hätte daher ein Einspruch spätestens am 5. Juni 2015 erhoben werden müssen. Zu Recht hat daher die belangte Behörde den von der Bf am 15. Juni 2015 eingebrachten Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

1.          

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny