LVwG-601051/7/ZO/MP

Linz, 25.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn A W, geb. 1971, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 01.09.2015, GZ: VerkR96-40295-2014, wegen zwei Übertretungen der StVO, in der mündlichen Verhandlung am 21.12.2015 eingeschränkt auf die Strafhöhe

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

    I.        Der Beschwerde gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafen auf jeweils 30,00 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 14 Stunden herabgesetzt.

 

 II.        Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, am 12.07.2014 um 15:16 Uhr im Gemeindegebiet von Bad Ischl, auf der Landesstraße B145 bei km 63.000, Kreuzung Richtung Bad-Ischl, das Kraftfahrzeug mit dem PKW Opel Vectra, grau/silberfarbig, amtliches Kennzeichen x gelenkt zu haben und dabei

1.   die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche befahren und

2.   auf dieser Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen ÜBERHOLEN VERBOTEN gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt zu haben.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach

1.   § 9 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F.

2.   § 16 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F.

begangen, weshalb über ihn jeweils gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO Geldstrafen in Höhe von jeweils 60,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 28 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde dieser zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von jeweils 10,00 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wies der Beschwerdeführer die Anschuldigungen zurück. Er sei lediglich zur Vermeidung eines Auffahrunfalles (Ausweichmanöver) nach links ausgewichen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 24.09.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.12.2015. An dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer teilgenommen. Die belangte Behörde war entschuldigt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 12.07.2014 um 15:16 Uhr den PKW mit dem pol. Kennzeichen x auf der B 145 bei km 63.000 im Gemeindegebiet von Bad Ischl. Dabei wurde in diesem Bereich ein mehrspuriges Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens „Überholen verboten“ überholt. Im Zuge dieses Überholvorganges wurde auch die in diesem Bereich angebrachte Sperrfläche befahren.

 

Die zur öffentlich mündlichen Verhandlung geladene Zeugin Insp. W, bestätigte im Zuge Ihrer Einvernahme den angelasteten Sachverhalt. Dieser ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde. Der Schuldspruch wurde vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht weiter bestritten, sodass weitergehende diesbezügliche Erhebungen unterbleiben konnten.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Die rechtlichen Bestimmungen lauten:

 

Gemäß § 9 Abs. 1 StVO dürfen Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) nicht überfahren, Sperrflächen (§ 55 Abs. 4) nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt.

 

Gemäß § 16 Abs. 2 lit. a StVO.1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind, nicht überholen.

 

5.2. Vorerst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21.12.2015 die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Schuldspruch ist insofern in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO.1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, sonstige Strafmilderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Im Hinblick auf die seither verstrichene Zeit und den relativ geringen Unrechtsgehalt der Übertretungen konnten die Strafen herabgesetzt werden. Eine Ermahnung erschien jedoch nicht angemessen.

 

Zu II. Die Entscheidung über die Kosten für das Beschwerdeverfahren ist in § 52 VwGVG begründet.

Zu III. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl