LVwG-000125/3/Bi

Linz, 21.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn G K, vom 3. Dezember 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24. November 2015, Pol96-127-2015, wegen Übertretung des OÖ. Hundehaltegesetzes

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 15 Abs.1 Z2 iVm 3 Abs.2 Z2 OÖ. Hundehaltegesetz eine Geldstrafe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe es als Halter der Hunde der Rasse Zwergschnauzer und Bologneser mit den Hundemarken Nr.x und Nr.x am 5. September 2015 um 13.30 Uhr unterlassen, seine Hunde in einer Weise zu beaufsichtigen, dass Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, da diese in der Wohnung in P, unerträglich laut und anhaltend gebellt hätten.   

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, im September habe ein Hundewelpe zuhause ein bisschen gebellt, weil er die Menschen liebe und spielen wollte. Dann sei die neue mental kranke Nachbarin gekommen und habe – alleine in der ganzen Nachbarschaft – zu schreien begonnen, weil sie das Bellen zu laut gefunden habe. Die Bürgermeisterin, der Polizeibeamte, die Angestellte der Wohnungsgenossenschaft und der Amtstierarzt hätten in der Zwischenzeit erkannt, dass es hier nicht um ein Problem der Hundehaltung gehe, sondern um leider aggressive Nachbarn, die auch mit anderen Einwohnern immer wieder nach Ärger suchten. Er finde die Strafe nicht fair, zumal der Umzug viel Geld koste und er noch nie mit der Behörde zu tun gehabt habe. Er ersuche, falls bis zum Umziehdatum keine neue Anzeige der Nachbarn komme, auf die Strafe zu verzichten.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde.

Daraus geht hervor, dass der Bf laut Hunderegister seit 2. September 2014 Halter des Hundes mit der Marke Nr.x und seit 21. August 2015 des Hundes mit der Marke Nr.x ist.

 

Laut Bericht von RI A L, PI Haag/H, vom 25. September 2015 wurde die PI am 5. September 2015 gegen 13.30 Uhr von Herrn N Z über unerträglich lautes Hundegebell aus der Nachbarwohnung im von Bf bewohnten Haus verständigt. Dieses konnte anschließend auch von GI H und RI L wahrgenommen. Die in der Wohnung des Bf angetroffene Frau A K gab an, es seien zwei Hunde in der Wohnung, einer davon sei noch sehr klein und müsse erst lernen, wann er bellen dürfe. Die Beamten sprachen eine Abmahnung aus und gingen. Am 18. September 2015 kam es neuerlich zu einer Anzeige, von der dann die Gemeinde Pram in Kenntnis gesetzt wurde.

 

Mit Strafverfügung – mit inhaltsgleichem Tatvorwurf wie im nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis – vom 2. Oktober 2015 wurde der Bf als Hundehalter bestraft wegen des Vorfalls am 5. September 2015, 13.30 Uhr, erhob Einspruch und ersuchte um einen Termin für ein persönliches Gespräch, das am 28. Oktober 2015 stattfand. Dabei legte er Fotos der Hunde, einen Wohnungsplan, aus dem sich die Entfernung zwischen dem Raum, in dem sich die Hunde aufhalten und dem Wohnraum der Nachbarn ersehen lässt, und eine Aufstellung der Ereignisse zwischen August und Oktober 2015 vor.

 

Demgemäß ist der Zwergschnauzer 1,5 Jahre alt, der Bologneser 7 Monate. Die Nachbarn seien im August eingezogen, am 5. September seien die Hunde bei geschlossenem/r Fenster/Tür im Gästezimmer geblieben, er sei zwischen 12.00 und 15.00 Uhr weg gewesen. Am 6. September sei der Polizist nochmals zurückgekommen, um sicherzustellen, dass alles in Ordnung sei. Am 7. September habe er ein „Anti-Bell Ultraschallgerät“, eine „PetSafe Bellkontrolle für Innenräume“ bestellt, das dem Hund – unhörbar für Menschen – auf sein Bellen antworte, am 8. September Beruhigungspillen auf Kräuterbasis, empfohlen für Hunde, die aufgeregt seien oder Angst hätten wegen Blitz, Autofahrt ua. Am 7. Oktober habe er ein Schreiben im Treppenhaus ausgehängt, eine Einladung zu einem gemeinsamen Gespräch über das Zusammenleben mit Hunden im Wohnhaus aufgrund des aktuellen Anlasses. Am 9. Oktober sei der Amtstierarzt Dr. F G unerwartet gekommen und habe ein Protokoll aufgenommen. Am selben Tag um 18.00 Uhr habe ein Nachbarschaftstreffen stattgefunden mit 3 von 5 Familien im Haus, die neuen Nachbarn seien nicht da gewesen. Sie seien übereingekommen, in einem Schreiben an die Wohnungsgenossenschaft die Probleme mit den neuen Nachbarn aufzulisten. Eine Nachbarin habe ausgeführt, sie habe am 5. September wahrgenommen, wie die neue Nachbarin hysterisch an die eigene Wohnungstür geprallt sei und im Treppenhaus geschrien habe. Diese habe sich auch über sie beklagt, weil offenbar ihre draussen am Spielplatz vor dem Haus befindlichen Kinder zu laut gewesen seien.

Es sei möglich, dass während seiner Anwesenheit am Freitagvormittag der kleine Hund manchmal belle, aber er lerne dazu und die Situation habe sich schon verbessert auch durch das neue Ultraschallgerät. Das in einem Mail an die Wohnungsgenossenschaft vorgeschlagene persönliche Treffen mit den Nachbarn sei abgelehnt worden. Diese selbst hätten bis heute nicht mit ihnen persönlich gesprochen, ob sie Probleme mit ihnen hätten.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 15 Abs.1 Z2 Hundehaltegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung du ist zu bestrafen, wer einen Hund entgegen der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 hält.

Gemäß § 3 Abs.2 Z1 leg.cit. ist ein Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden.

 

Aus dem Bericht des Meldungslegers RI L vom 25. September 2015 ergibt sich, dass dieser am Vorfallstag selbst Hundebellen wahrgenommen und deshalb sogar die Wohnung des Bf aufgesucht und mit Frau A K deswegen gesprochen hat. Der Bf hat nicht abgestritten, dass der Hund im Haus gebellt hat, er selbst war zu dieser Zeit nicht anwesend. Laut diesem Bericht hat RI L deswegen gegenüber Frau K eine „Abmahnung“ ausgesprochen, wobei nähere Ausführungen dazu, inwieweit es tatsächlich zu einer Belästigung von Menschen über ein zumutbares Maß hinaus gekommen ist, fehlen. Der Bericht vom 25. September 2015 erfolgte offensichtlich wegen einer neuen Anzeige vom 18. September 2015, dazu wird aber nichts Näheres ausgeführt. 

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VwGVG VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Der Akteninhalt, insbesondere der angeführte Bericht, ergibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, inwieweit der Bf als Beschuldigter im Verwaltungsstraf­verfahren den ihm vorgeworfenen Tatbestand verwirklicht haben könnte. Abgesehen davon hat RI L gegenüber der damals anwesenden Frau K eine Abmahnung ausgesprochen und war der Bf offensichtlich nicht in der Wohnung anwesend.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, naturgemäß unter Entfall von Verfahrenskostenbeiträgen. 

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

 

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger