LVwG-601196/2/MS

Linz, 22.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn R G E A, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30. November 2015 GZ. VStV/915301389774/2015, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Ziffer 10a StVO

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde stattgegeben und die Geldstrafe auf 100,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag, 14 Stunden herabgesetzt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 3. November 2015, VStV/915301389774/2015, wurde über Herrn R G E A (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Geldstrafe von 180,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, 3 Stunden) verhängt, da dieser am 12. September 2015, um 13.17 Uhr, in Linz, Umfahrung Ebelsberg, Strkm 3.100, Richtung stadteinwärts, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x im angeführten Bereich, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 38 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden ist.

 

Dagegen hat der Beschwerdeführer mittels E-Mail vom 18. November 2015 Einspruch erhoben und um Reduktion der Strafe ersucht, da sein Einkommen lt. dem dem Einspruch beiliegenden Einkommenssteuerbescheid 2014 7.628,40 Euro betragen habe.

 

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. November 2015, VStV/915301389774/2015, wurde die Strafe auf 120,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 23 Stunden) herabgesetzt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2015 durch Hinterlegung zugestellt worden ist, hat dieser mit E-Mail vom 22. Dezember 2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin um Herabsetzung der Strafe ersucht.

Begründend wiederholte der Beschwerdeführer, er habe ein Einkommen von 7.628,40 Euro und monatliche Fixkosten, bestehend aus Betriebskosten Wohnung, Strom, GIS-Gebühr, Telefon und Autokosten in der Höhe von 417,06 Euro.

 

Mit Schreiben vom 15. Jänner 2016 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, aus der sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig ableiten ließ.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Mit bekämpftem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Ziffer 10a StVO eine Geldstrafe von 120,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 23 Stunden) auferlegt, da er eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 38 km/h als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x am 12. September 2015, um 13.17 Uhr, in Linz, Umfahrung Ebelsberg, Strkm 3.100, Richtung stadteinwärts fahrend überschritten hatte.

 

Die belangte Behörde hatte im bekämpften Straferkenntnis nur über die Strafhöhe zu entscheiden, da der Beschwerdeführer zuvor einen Einspruch nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebracht hatte.

 

Der Beschwerdeführer verfügt über ein jährliches Einkommen von 7.628,40 und monatliche Fixkosten im Ausmaß von 417,06 Euro.

 

Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Ziffer 2 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet

 

 

III.           § 52 lit. a Ziffer 10a StVO lautet:

„Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“

 

Gemäß § 99 Abs. 2d StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

 

 

IV.          Der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung richtet sich gegen die Strafhöhe, indem er um Reduktion der Strafe ersucht. Somit ist der Schuldspruch der Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen.

 

Zur Strafbemessung selbst ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung (z.B. VwGH 28.11.1966, 1846/65), die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, als mildernd und keinen Umstand als erschwerend gewertet und sowie auf das Ausmaß des Verschuldens, der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung der Schutzinteressen und sonstigen nachteiligen Folgen abgestellt.

Der Strafbemessung wurde ein jährliches Einkommen von 7.628.40 Euro zugrunde gelegt.

 

§ 99 Abs. 2d StVO stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, dass mit der Geschwindigkeitsüberschreitung als erfüllt zu betrachten ist, ohne dass es hierzu des Eintritts einer Gefahr oder eines Schadens bedarf, sodass zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Der Beschwerdeführer hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 38 km/h überschritten, das sind mehr als 50 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 % nicht mehr als geringfügig angesehen werden kann (VwGH 6.11.1963, 1669/62, ZVR 1964/129).

 

Die übertretene Norm, Geschwindigkeitsbeschränkung, dient der Verkehrs-sicherheit. Durch Überschreiten der festgelegten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 % ist die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht mehr als gering zu betrachten, geht doch von einer derart überhöhten Geschwindigkeit ein nicht unerhebliches Gefahrenpotential aus, sodass trotz Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mit der Verhängung der in § 99 Abs. 2d StVO vorgesehenen Mindeststrafe von 70 Euro nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Jedoch erscheint gerade unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seinem geringen Einkommen die verhängte Strafe von 120,00 Euro leicht überhöht und ist nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgericht eine Geldstrafe von 100,00 Euro ausreichend, um den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Durch die Herabsetzung der Geldstrafe verringert sich die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag, 14 Stunden.

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführers nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

 

 

V.           Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und die Geldstrafe sowie Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

1.           Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

2.           Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß