LVwG-600856/5/MB/SA LVwG-600857/5/MB/SA LVwG-600858/15/MB/SA

Linz, 03.02.2016

Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerden der VertretungsNetz Sachwalterschaft als Sachwalterin von Frau M C K, geb. 1993, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19. März 2015, GZ: VerkR96-758-2013, VerkR96-1189-2013 und VerkR96-1946-2013, betreffend Anträge auf Wiederaufnahme bzw. erneute Zustellung,  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden zu VerkR96-758-2013 und VerkR96-1189-2013 betreffend Spruchpunkt 1 des Bescheides der belangten Behörde abgewiesen.

 

Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden zu VerkR96-758-2013, VerkR96-1189-2013 und VerkR96-1946-2013 stattgegeben und der Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt 2 behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (in der Folge: belangte Behörde) hat mit angefochtenem Bescheid vom 19. März 2015 die mit Eingabe vom 7.7.2014 im Auftrag der Sachwalterin der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) gestellten Anträge I. auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren zu VerkR96-758-2013 und VerkR96-1189-2013 sowie II. auf erneute Zustellung der Strafverfügung vom 17.6.2013, VerkR96-1189-2013 sowie der Straferkenntnisse vom 17.5.2013, VerkR96-758-2013 und vom 28.1.2014, VerkR96-1946-2013 gemäß I. § 69 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991 und II. §§ 13, 17 und 22 ZustG abgewiesen.

 

Dazu führt die belangte Behörde begründend wie folgt aus:

 

„I.      Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17.05.2013, VerkR96-758-2013, nachweislich zugestellt am 23.05.2014, wurde M K wegen Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG 1967 bestraft.

 

Weiters wurde sie mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17.06.2013, VerkR96-1189-2013, nachweislich durch Hinterlegung am 20.06.2013 zugestellt, wegen Übertretung nach § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz bestraft.

 

Im Verwaltungsstrafverfahren zu VerkR96-1946-2013 erfolgte eine Bestrafung mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28.01.2014, nachweislich durch Hinterlegung am 31.01.2014 zugestellt, wegen Übertretung nach      § 103 Abs. 2 KFG 1967. Die Beschwerdefrist endete daher mit 28.02.2014.

 

Durch Beschluss des Bezirksgerichtes Rohrbach vom 19.02.2014 wurde die VertretungsNetz Sachwalterschaft Oberösterreich zur Sachwalterin bestellt. Diese Bestellung erwuchs mit 07.03.2014 in Rechtskraft. Da die Sachwalterschaft die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern umfasste, wurde die letztgenannte Strafverfügung mit 28.02.2014 dem VertretungsNetz Sachwalterschaft Oberösterreich nachweislich zugestellt. Diese erhob mit Schreiben vom 24.03.2014 Beschwerde, welche jedoch als verspätet und unzulässig zurückgewiesen wurde.

 

Mit Schreiben vom 07.07.2014 (eingelangt am 14.07.2014) wurde im Auftrag von Mag. (FH) S P, VertretungsNetz Sachwalterschaft Oberösterreich, um die Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren zu VerkR96-758-2013 und VerkR96-1189-2013, bzw. die erneute Zustellung der Strafverfügung vom 17.06.2013, VerkR96-1189-2013 sowie der Straferkenntnisse vom 17.05.2013, VerkR96-758-2013, und vom 28.01.2014, VerkR96-1946-2013, ersucht. Begründet wurde dieser Antrag mit der Unzurechnungsfähigkeit und Prozessunfähigkeit von M K. Aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung sei sie nicht in der Lage, das Unrecht ihrer Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Dieselben Gründe würden auch im Verwaltungsstrafverfahren VerkR96-1946-2013 vorliegen, weshalb die Abänderung und Aufhebung der zugrundeliegenden Strafverfügung angeregt wurde.

 

Mag (FH) P brachte am 08.07.2014 medizinische Unterlagen (ärztliche Begutachtung von Dr. W H vom 09.05.2011, ärztliches Gutachten von Dr. C Z vom 03.03.2014) bei, die die Schuldunfähigkeit von M K belegen sollten.

 

Das Gutachten von Dr. Z lautet auszugsweise wie folgt:

„Frau K erlebte eine Entwicklung mit unsicherer Bindung und dem Verlust von Grenzen, was dazu führte, dass sie sich rasch nicht mehr an Regeln, Normen oder später auch Gesetze hielt. Ihr Handlungsstil ist sehr impulsiv ohne Bedenken der logischen Konsequenzen, wobei sie außerdem Verantwortungslosigkeit und auch Kritiklosigkeit aufweist. Es scheint so, dass sie auch die konkreten Konsequenzen aus Ihrem Nichtstun nicht im gesamten Umfang wahrnehmen kann. Aus der Vergangenheit ist bekannt, dass sie aus Fehlern nicht gelernt hat und das Schuldbewusstsein oder Reue ebenso nicht eindeutig ersichtlich sind. Ihr Selbstbild entspricht nicht der Realität, auch ihre Wahrnehmung der Fakten entspricht eher einer Verdrängung oder eine subjektiven Wahrnehmung. Bei Frau K besteht eine impulsive Persönlichkeitsvariante oder -Störung mit Neigung zu Dissozialität. Ihr bisheriger Lebenslauf hat gezeigt, dass sich Frau K um ihre Belange nicht kümmern kann bzw. nicht in dem Ausmaß, dass ihr daraus keine Nachteile entstehen. Darüber hinaus zeigt sich eine gewisse Neigung zu dissozialem Verhalten, wobei ein Lernen aus Fehlern offensichtlich nicht möglich ist, es zu Wiederholungen kommt, trotz negativer Sanktionen. Sie neigt zur vordergründigen Rationalisierung ohne das Gesamtausmaß der Situation überblicken und analysieren zu können, um dadurch auch zielgerichtet handeln zu können, ohne das hier Schäden daraus entstehen. Es zeigt sich auch eine ausgeprägte Gleichgültigkeit den Konsequenzen gegenüber sowohl eine Einschränkung der Realitätswahrnehmung. Davon ausgehend ist die Bestellung eines Sachwalters aus psychiatrischer fachärztlicher Sicht indiziert und zwar für finanzielle Belange, die Vertretung vor Ämtern und Behörden,..." Dr. W H diagnostizierte am 09.05.2011 eine intellektuelle Minderbegabung mit juveniler Verhaltensstörung.

 

Zur Beurteilung des anwaltlichen Vorbringens erfolgte am 26.08.2014, unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, eine persönliche Untersuchung von M K durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Dr. A H. Dieser kam zum Ergebnis, dass bei M K grundsätzlich ein Unrechtsbewusstsein gegeben ist. Sie verfügt auch über Ressourcen, trotz der eingeschränkten Selbst- und Impulskontrolle als relevante Wirkfaktoren, dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die entsprechende Schuldfähigkeit ist nach amtsärztlicher Begutachtung daher grundsätzlich gegeben.

Das amtsärztliche Gutachten wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter von M K zur Kenntnis gebracht, die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, sich diesem Gutachten anzuschließen.

 

In der schriftlichen Stellungnahme vom 04.11.2014 wurde auf die oa. angeführten gutachtlichen Ausführungen von Dr. C Z bzw. auf die Diagnose von Dr. W H Bezug genommen.

Weiters wird vorgebracht, dass die gutachterlichen Einschätzungen des medizinischen Amtssachverständigen, dem erstatteten Gutachten von Dr. C Z widersprechen würden. Sofern die unterschiedliche gutachterliche Einschätzung durch   Dr. C Z und Dr. A H mit dem unterschiedlichen Begutachtungszeitpunkt und einer zwischenzeitig eingetretenen Besserung zu erklären sei, sei für die Beurteilung der Prozessfähigkeit zum Zeitpunkt der erfolgten Zustellungen und der Zurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tathandlungen dem Ergebnis des zeitlich näheren Gutachtens von Dr. C Z der Vorzug zu geben. Für die Beurteilung der Prozessfähigkeit zum Zeitpunkt der behördlichen Zustellungen bzw. der Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt sei der attestierte heutige Zustand von M K nicht entscheidend. Soweit die unterschiedliche gutachterliche Einschätzung jedoch nicht mit dem unterschiedlichen Begutachtungszeitpunkt erklärt werde, möge Dr. A H ergänzend ausführen, warum er die Einschätzung von Dr. C Z nicht teile.

Soweit Dr. A H annehme, die Handlungsfähigkeit sei mit Unterstützung des Lebensgefährten und der Sachwalterin vorhanden, sei darauf zu verweisen, dass bei der Zustellung der behördlichen Strafverfügung und sonstigen Schriftstücken M K noch nicht besachwaltet gewesen sei. Außerdem stehe der Lebensgefährte ebenfalls unter Sachwalterschaft. Aufgrund der Ausführung von Dr. A H sei daher der Umkehrschluss zu ziehen, dass jedenfalls ohne diese Unterstützung die Unzurechnungsfähigkeit und Prozessunfähigkeit gegeben gewesen sei. Hierin stimme er mit dem Gutachten von Dr. C Z und dem Sachwalterbestellungsbeschluss überein, worin eben für die Vertretung vor Gerichten und Behörden die Sachwalterschaft angeordnet worden sei, weil sie sonst nicht in der Lage sei, diese Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen.

 

In weiterer Folge wurde Amtsarzt, Dr. A H, mit Schreiben der Sicherheitsbehörde vom 11.11.2014 ersucht, sein erstattetes Gutachten vom 26.08.2014 hinsichtlich folgender Fragen zu ergänzen:

1. Gelten die gutachterlichen Ausführungen auch für die Beurteilung der Schuldfähigkeit zu den Tatzeitpunkten 20.12.2012 (Fahrzeugüberlassung an Person ohne Lenkberechtigung), 07.06.2013 (Fahren ohne Lenkberechtigung) und am 02.10.2013 (Falschauskunft als Zulassungsbesitzerin betreffend Namen des Fahrzeuglenkers an einem bestimmten Tag)?

2. Gilt die Aussage zur Schuldfähigkeit bzw. Dispositions- und Diskretionsfähigkeit auch für den Zeitraum der Zustellung der behördlichen Schriftstücke (23.05.2013, 17.06.2013, 31.01.2014)?

3. Inwieweit wirkt sich in diesen Punkten das Fehlen einer entsprechenden Unterstützung durch den Lebensgefährten und/oder eine Sachwalterin auf die Schuldfähigkeit/Dispositions- und Diskretionsfähigkeit aus?

4. Falls die Fragestellung 1 dahin beantwortet wird, dass die Schuldfähigkeit auch zu den angeführten Tatzeitpunkten vorhanden war, wird um Gutachtensergänzung dahingehend, worauf die Abweichung von den Begutachtungsergebnissen von             Dr. W H und Dr. C Z zurückzuführen ist.

 

 

Das ergänzende Gutachten vom 01.12.2014 lautet wie folgt:

„Der Aussage im Gutachten Dr. Z „dass sie aus Fehlern nicht gelernt hat und dass Schuldbewusstsein oder Reue ebenso nicht eindeutig ersichtlich sind", kann nach dem Ergebnis der eigenen Begutachtung am 26.08.2014 nicht gefolgt werden. Es zeigten sich zu diesem Zeitpunkt zwar die Einschränkungen der Überblicksgewinnung und des planerischen Handelns, allerdings waren eindeutig Scham und Reue aufgrund der gesetzten Tathandlungen erkennbar. Eine Einschränkung der Realitätswahrnehmung, wie im Gutachten der Frau Dr. Z angeführt, mag in Ansätzen bestehen, ist jedoch nicht in dem Ausmaß ausgeprägt, dass nicht Scham auftritt, wenn man sie auf die Tathandlungen anspricht. Sie hat aber sehr wohl gelernt, dass ihr Verhalten ihr nicht zum Nachteil gereicht, indem Konsequenzen bisher meist ausgeblieben sind. Die Abweichungen in den Begutachtungsergebnissen zu den Gutachten Dr. W H und Dr. C Z sind darauf zurückzuführen, dass wohl von beiden der globale Gesamtzusammenhang berücksichtig wurde, wie z.B. sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen oder die Belange des Wohnens, der Finanzen, der Vertretung vor Ämtern und Behörden, etc. im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens. Dem gegenüber bezieht sich meine Beurteilung auf konkrete Tathandlungen, wobei im Rahmen des Begutachtungsgesprächs eine Unrechtsbewusstsein bzw. auch die Fähigkeit, danach handeln zu können, vorhanden gewesen war."

 

Mit Schreiben vom 11.12.2014 wurde dem Rechtsvertreter von M K das ergänzende Gutachten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Behörde aufgrund dieser Gutachtensergänzungen die gestellten Anträge abzuweisen beabsichtigt.

In der schriftlichen Stellungnahme vom 19.12.2014 wird ausgeführt, dass es einer weiteren Ergänzung hinsichtlich der im Gutachten vom 26.08.2014 beschriebenen Notwendigkeit der Unterstützung durch den Lebensgefährten und die Sachwalterin bedürfe. Es werden im Wesentlichen die Angaben der Stellungnahme vom 04.11.2014 bezüglich fehlende Unterstützung wiederholt.

 

II. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für die Behörde folgender Sachverhalt fest:

 

M K war zu den Tatzeitpunkten 20.12.2012, VerkR96-758-2013 (§ 103 Abs. 1 Z. 3a KFG 1967 - Fahrzeugüberlassung an Person ohne Lenkberechtigung), 07.06.2013, VerkR96-1189-2013 (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG Fahren ohne Lenkberechtigung) und 02.10.2013 (§ 103 Abs. 2 KFG 1967 - Falschauskunft als Zulassungsbesitzerin) schuldfähig bzw. diskretions- und dispositionsfähig. Im Zeitraum der Zustellung (23.05.2013, 20.06.2013, 31.01.2014) war M K nicht besachwaltet.

 

III. Beweiswürdigung

 

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die amtsärztlichen Gutachten von          Dr. A H. Der medizinische Amtssachverständige hat sich ein ausführliches Bild vom Gesundheitszustand von M K gemacht und in seinen Gutachten umfassend Stellung dazu genommen, ob sie zu den konkreten Tatzeitpunkten schuldfähig war.

 

Mit der Argumentation, dass durch Dr. C Z der globale Gesamtzusammenhang im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens berücksichtig wurde und nicht, wie durch Dr. A H, auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit zu den konkreten Zeitpunkten, in denen laut amtsärztlicher Beurteilung sehr wohl ein Unrechtsbewusstsein bzw. auch die Fähigkeit, danach handeln zu können, vorhanden gewesen war, abgestellt wurde, konnten die unterschiedlichen Begutachtungsergebnisse entsprechend entkräftet werden.

 

Außerdem führt er aus, dass eine Einschränkung der Realitätswahrnehmung, wie im Gutachten Dr. C Z angeführt, in Ansätzen bestehen mag, jedoch ist diese nicht in dem Ausmaß ausgeprägt, dass nicht Scham auftritt, wenn man sie auf die Tathandlungen anspricht.

Eine weitere Ergänzung durch Dr. A H bezüglich fehlender Unterstützung, erachtet die Behörde aufgrund der eindeutigen und aussagekräftigen Ausführungen von Dr. A H als nicht notwendig.

Die gutachterlichen Ausführungen von Dr. H, insbesondere seine Gutachtensergänzung vom 01.12.2014 hinsichtlich vorhandener Widersprüche bzw. Abweichungen zu den Gutachten Dr. C Z und Dr. W H sind für die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach schlüssig und nachvollziehbar, sodass sie unbedenklich den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

 

IV.     Die Behörde hat wie folgt erwogen:

 

ad. I:

Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt gemäß § 24 VStG das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden

 

Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

 

Unter Zugrundlegung des Begutachtungsergebnisses des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Dr. A H, war M K zu den angeführten Tatzeitpunkten schuldfähig bzw. diskretions- und dispositionsfähig. Es liegen somit keine neuen Tatsachen vor, die im Zeitpunkt der Erlassung der Strafbescheide bzw. der Strafverfügung bereits bestanden haben, oder nicht bekannt waren und können daher keine Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bewirken.

 

ad II.

M K war zu den angeführten Zustellzeitpunkten noch nicht besachwaltet. Daher konnten die behördlichen Schriftstücke nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes rechtswirksam an diese zugestellt werden.

 

Bezüglich der zusätzlichen Zustellung des Straferkenntnisse vom 28.01.2014, VerkR96-1946-2013 an die VertretungsNetz Sachwalterschaft ist anzumerken, dass diese ohne zwingendes rechtliches Erfordernis, sondern aufgrund der zeitnahen Sachwalterbestellung erfolgte. Da die Sachwalterschaft die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern umfasste, war anzunehmen, dass für die zukünftige Wahrnehmung der Sachwalterschaft auch die Kenntnis über bestehende bzw. erst kürzlich erlassen Strafverfügungen notwendig ist.

 

Jedoch erwuchs die Bestellung zum Sachwalter nach Auskunft des Bezirksgerichtes Rohrbach vom 26.03.2014 erst mit 07.03.2014 in Rechtskraft, sodass die am 31.01.2014 an M K erfolgte Zustellung durch Hinterlegung rechtswirksam war und den Lauf der Rechtsmittelfrist ausgelöst hat.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 21. April 2015 bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Bf. Darin wird ua. Nachstehendes ausgeführt:

 

„Der Bescheid der BH Rohrbach vom 19.03.2015, VerkR96-758-2013, VerkR96-1189-2013, VerkR96-1946-2013, wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 24.03.2015, zugestellt.

 

Binnen offener Frist erhebt die Beschwerdeführerin dagegen nachstehende

 

BESCHWERDE.

 

Der oben angeführte Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten.

 

Begründung:

Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Antrag auf Wiederaufnahme der Verwaltungsstrafverfahren VerkR96-758-2013 und VerkR96-1189-2013 abgewiesen und der Antrag auf neuerliche Zustellung der Strafverfügung vom 17.06.2013 VerkR96-1183-2013 und der Straferkenntnisse vom 17.05.2013, VerkR96-758-2013 und vom 28.01.2014 VerkR96-1946-2013, abgewiesen.

Die Abweisung wird im Wesentlichen damit begründet, dass M K zu den Tatzeitpunkten am 12.12.2012, 07.06.2013 und 02.10.2013 diskretions- und dispositionsfähig gewesen sei und im Zeitraum der Zustellungen am 23.05.2013, 20.06.2013 und 31.01.2014 nicht besachwaltet gewesen sei.

Die Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf das Begutachtungsergebnis des Amtsarztes der BH Rohrbach Dr. A H.

 

Nach Ansicht dieser Beschwerde ist die angefochtene Entscheidung zu Unrecht ergangen.

Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (2011/02/053 vom 14.12.2012) hat die Behörde in jeder Lage des Verfahrens die fehlende Prozessfähigkeit von amtswegen wahrzunehmen.

Die im gegenständlichen Verfahren erlassenen Straferkenntnisse/verfügungen konnten auf Grund der bereits im Jugendalter von Frau K aufgetretenen dissozialen Persönlichkeitsstörungen mit intellektueller Minderbegabung an sie persönlich nicht wirksam zugestellt werden. Sie war weder zurechnungsfähig noch prozessfähig und das seit Jugendtagen an. Damit kann ja auch ein Verschulden an den vorgeworfenen Tathandlungen nicht angelastet werden.

 

Wie sich aus den beiden vorgelegten Gutachten Dr. W H vom 09.05.2011 und Dr. C Z vom 03.03.2014 ergibt, leidet die Beschwerdeführerin an den oben angeführten Beeinträchtigungen. Dem gegenüber geht der Amtssachverständige Dr. H davon aus, dass ein Unrechtsbewusstsein grundsätzlich bestehe und auch Ressourcen, trotz eingeschränkter Selbst- und Impulskontrolle dieser Einsicht gemäß zu handeln. Dafür benötige die Beschwerdeführerin aber der Unterstützung durch den Lebensgefährten und die Sachwalterin.

 

In weiterer Folge hat der Amtssachverständige über entsprechende Gutachtensergänzungsanträge seine Ansicht betreffend die gegebene Diskretions- und Dispositionsfähigkeit beibehalten.

Er hat jedoch nicht konkret dazu Stellung genommen, dass weder bei der Begehung der vorgeworfenen strafbaren Handlungen noch anlässlich der Zustellung der Strafverfügungen und Straferkenntnisse der Lebensgefährte bzw. die Sachwalterin unterstützend auf die Beschwerdeführerin Einfluss nehmen konnten. Die Sachwalterschaft bestand zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht. Soweit der Sachverständige Dr. H dem entgegnet, dass sich seine Beurteilung gegenüber den Sachverständigen Dr. H und Dr. Z auf konkrete Tathandlungen erstrecke, ist damit dieser Einwand nicht beantwortet.

Letztlich wurde dieser Widerspruch nicht abschließend vom Sachverständigen beantwortet, ob auch ohne die von ihm selbst als notwendig erachtete Unterstützung durch den Lebensgefährten und die Sachwalterin die notwendige Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gegeben war.

Außerdem bezieht sich der Sachverständige mit seiner Aussage nur auf die Tathandlung und nicht auf den Zustellungszeitpunkt der Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen.

Es wäre daher jedenfalls eine Neuzustellung der Strafverfügungen und Straferkenntnisse anzuordnen gewesen bzw. eine Ergänzung des Gutachtens dazu, ob auch ohne die vom Sachverständigen selbst als notwendig erachtete Unterstützung durch den Lebensgefährten und die Sachwalterin die notwendige Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gegeben war, weil dies ja vom Sachverständigen ursprünglich implizit verneint wurde.

 

Die Beschwerdeführerin stellt daher die

Anträge,

 

dieser Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der BH Rohrbach vom 19.03.2015, VerkR96-758-2013, VerkR96-1189-2013, VerkR96-1946-2013, dahingehend abzuändern, dass der begehrten Wiederaufnahme der Strafverfahren VerkR96-758-2013 und VerkR96-1189-2013 Folge gegeben und die beantragten Zustellungen der Strafverfügung vom 17.06.2013 VerkR96-1183-2013 und der Straferkenntnisse vom 17.05.2013, VerkR96-758-2013 und vom 28.01.2014 VerkR96-1946-2013, bewilligt und durchgeführt werden; jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.“

 

 

3. Die belangte Behörde legte mit Vorlageschreiben vom 28. April 2015 die Beschwerden samt Akten dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

4. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 wird Frau Dr. C Z als nichtamtliche Sachverständige im Verfahren LVwG-600858 bestellt. Im Beschluss zur Gutachterbestellung wird die Sachverständige aufgefordert nachstehende Fragen gutachterlich zu erörtern, nämlich ob die Bf:

·         im Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung zur GZ: VerkR96-1189-2013 (Hinterlegung der Strafverfügung mit 20.6.2013) prozessfähig war. D.h., ob die Bf in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich entsprechend zu verhalten (s VwSlg. 11.410 A/1984);

·         im Zeitpunkt der Tat (7.6.2013) zurechnungsunfähig gem. §§ 3 VStG iVm 11 StGB war. D.h., ob die Bf im Tatzeitpunkt nicht fähig war, das Unerlaubte ihrer Tat einzusehen und gemäß dieser Einsicht zu handeln.

 

5. Mit Schreiben vom 13. Jänner 2016 wird den Parteien des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht die Möglichkeit zu einer Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen (Einlangen Landesverwaltungsgericht) eingeräumt. Weder die Bf noch die belangte Behörde nahmen von dieser Möglichkeit Gebrauch.

 

 

II.

 

1. Mit der Vorlage ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Beischaffung eines Sachverständigengutachtens.

 

3. Zusätzlich zu dem unter Pkt. I sich aus den bisherigen Schriftsätzen unstrittig ergebenden Aspekten gilt nachfolgender Sachverhalt festzustellen: Entsprechend dem schlüssigen, nachvollziehbaren und in weiterer Folge unwidersprochen gebliebenen Gutachten der bestellten Sachverständigen ist davon auszugehen, dass die Bf jedenfalls am 20.6.2013 nicht prozessfähig war, da sie weder die Bedeutung noch die Tragweite von Verfahren und die in diesen ereignenden prozessualen Vorgänge erkennen, verstehen und sich entsprechend verhalten kann. Weiters ist festzustellen, dass die Bf im Zeitpunkt der betreffend die Strafverfügung zu VerkR96-1189-2013 grundgelegte Tat nicht zurechnungsfähig war, da sie weder diskretions- noch dispositionsfähig war. Die Bf leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auf Basis einer emotional defizitären und bindungsgestörten Kindheitsentwicklung. Sowohl die Handlungs- als auch die Planungskompetenz der Bf sind gestört. Zudem besteht bei der Bf eine fehlende Reife und verfügt die Bf über keine stabilen, internalisierten moralischen Schranken. Im Hinblick auf die Prozessfähigkeit ist es der Bf zudem aufgrund der zuvor beschriebenen komplexen Störungen nicht möglich innerhalb und außerhalb von Verfahren eigene Interessen vernünftig wahrzunehmen und die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen. Der Bf ist es nicht möglich ein ausreichendes Ausmaß an Aufmerksamkeit, Konzentration, intellektueller Verarbeitungsfähigkeit und psychische Belastbarkeit aufzubringen. Zudem verfügt die Bf nicht über die notwendigen altersgerechten Problemlösungsstrategien. Insofern geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die bereits im Juni 2013 bestehende Prozessunfähigkeit fortdauert. Bestätigung findet dies dadurch, als die Bf mit Beschluss des BG-Rohrbach vom 11.10.2013 zu 2 P 306/13y-1001 vorläufig (wirksam mit Zustellung am 21.2.2014 – da der Rekurs keine aufschiebende Wirkung hat) und mit Beschluss des LG Linz vom 5.6.2014, GZ 15 R 252/14f besachwaltert wurde (Sachwalter: Mag. (FH) S P, VertretungsNetz). Das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. Mai 2013 zu VerkR96-758-2013 (LVwG-600856) wurde von der Bf am 23.5.2013 persönlich übernommen. Das Straferkenntnis zu VerkR96-1189-2013 wurde am 19.6.2013 hinterlegt. Die Strafverfügung zu VerkR96-1946-2013 wurde am 31.1.2014 hinterlegt. Sowohl die Straferkenntnisse als auch die Strafverfügung wurden an die Bf adressiert und verschickt. Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen zum Zeitpunkt des 20.6.2013 geht das Landesverwaltungsgericht zudem davon aus, dass die Prozessfähigkeit der Bf auch nicht am 23.5.2013 und auch nicht am 31.1.2014 gegeben war, denn der Grund der Prozessfähigkeit wird von der Gutachterin in den komplexen Störungen der Bf gelegen gesehen. Diese Störungen sind auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung auf Basis einer emotional defizitären und bindungsgestörten Kindheitsentwicklung zurückzuführen und bestanden daher auch bereits vor dem 20.6.2013, da eben keine punktuellen, sondern strukturelle Defizite zu Grunde liegen. Eine zu den anderen Zeitpunkten abgesonderte gutachterliche Stellungnahme konnte daher unterbleiben.

 

 

III.

 

1. Mangelt es dem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insb eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand gem. § 9 AVG an der Rechts- und damit an der Parteifähigkeit so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet (VwGH 14.12.1987, 87/12/0149; 10.3.1992, 92/07/0047; 23.5.2002, 2001/05/1170). Das Gleiche gilt sinngemäß auch für den Fall, dass Verfahrenshandlungen von einem oder gegen einen Prozessunfähigen selbst gesetzt werden (vgl auch VwSlg 16.728 A/2005). Daher wird auch ein Bescheid, der nicht gegenüber dem gesetzlichen Vertreter, sondern gegenüber dem insoweit nicht Handlungsfähigen erlassen wird, der Partei gegenüber von vornherein nicht wirksam (vgl VwSlg 10.762 A/1982; VwGH 20. 2. 2002, 2001/08/0192; 21. 1. 2010, 2008/20/0042; VfSlg 9714/1983; ferner VwGH 16. 11. 2012, 2012/02/0198).

 

2. Durch die Adressierung und dementsprechende Zustellung der Straferkenntnisse bzw. der Strafverfügung persönlich an die Bf, welche nicht die Prozessfähigkeit besaß, wurden die Bescheide der belangten Behörde, welche die Bf als nicht mehr bekämpfbar vermeint, nicht wirksam zugestellt. Sie sind daher rechtlich nicht existent. Eine Wiederaufnahme für Verfahren zu rechtlich nicht existenten – und daher auch nicht rechtsmittelfähigen – Bescheiden kann durch § 69 Abs. 1 AVG nicht erwirkt werden. Selbiges gilt für § 71 AVG. Daher wären die Anträge der Bf mangels rechtskraftfähiger Bescheide als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Durch die unbegründete Abweisung der Anträge entsteht der Bf kein Rechtsnachteil und waren daher in Hinblick auf Spruchpunkt I der Bescheide der belangten Behörde die Beschwerden abzuweisen.

 

3. Vor dem Hintergrund der nicht erfolgten Zustellung zu VerkR96-1189-2013, VerkR96-758-2013 und VerkR96-1946-2013 wird den Beschwerden betreffend die abweisenden Bescheide zur Zustellung der Straferkenntnisse bzw. der Strafverfügung der belangten Behörde stattgegeben. Die Bescheide der belangten Behörde werden daher betreffend Spruchpunkt 2 behoben (VwGH 6.7.2015, Ra 2014/02/0095). In weiterer Folge wird die belangte Behörde die Zurechnungsfähigkeit der Bf in den jeweiligen Tatzeitpunkten (s dazu die zweite Frage im Hinblick auf die der Strafverfügung zu Grunde liegende Tat) zu beurteilen haben. Je nach Ergebnis dieser Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde erfolgt sodann eine Zustellung der Bescheide bzw. eine Zurückweisung der Anträge mangels zuzustellenden Rechtsakts.

 

4. Gem. § 52 Abs. 1 VwGVG unterbleibt eine Kostenentscheidung.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  Markus  Brandstetter