LVwG-600921/18/KLi/Bb

Linz, 26.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde des C J S, geb. 1962, vom 7. Mai 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31. März 2015, GZ VerkR96-2210-2014, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2015,

 

 

I.          zu Recht  e r k a n n t:

 

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2) stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich weder einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (§ 66 Abs. 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren (§ 52 Abs. 9 VwGVG) zu leisten.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

II.         den Beschluss  g e f a s s t:

 

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1), 3), 4) und 5) als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist - eingestellt. 

 

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg (im Folgenden: belangte Behörde) warf C J S (Beschwerdeführer - im Folgenden: Bf) mit Straferkenntnis vom 31. März 2015, GZ VerkR96-2210-2014, unter Spruchpunkt 1) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG, unter 2) eine Übertretung nach § 97 Abs. 5 StVO, unter 3) eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 iVm mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG, unter 4) eine Übertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. b  KFG und unter 5) eine Übertretung gemäß § 104 Abs. 7 KFG iVm § 62 Abs. 1 Z 1 KDV vor und verhängte zu 1) gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden), zu 2) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden), zu 3) bis 4) jeweils gemäß § 134 Abs. 1 KFG 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 36 Stunden) und zu 5) gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro  (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden). Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 42 Euro auferlegt.

 

Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„1) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass 15 Stk. zu Rundballen gepresstes Heu auf einem Anhängerwagen im Rahmen der Landwirtschaft ohne Sicherung auf öffentlichen Straßen transportiert wurden.

Tatort: Gemeinde P, Landesstraße Freiland, Nr. 1434 bei km 9.500, beim oben beschriebenen Tatort handelt es sich um die Örtlichkeit der polizeilichen Wahrnehmung.

Tatzeit: 06.07.2014, 20.20 Uhr bis 20.25 Uhr.

 

2) Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

Tatort: Gemeinde P, Landesstraße Freiland, Nr. 1434 bei km 8.700, PStraße - Kreuzungsbereich mit der G.straße, P.straße und Güterweg E ca. 100 m nach Einmündung.

Tatzeit: 06.07.2014, 20.20 Uhr bis 20.25 Uhr.

 

3) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass durch die Beladung die größte Breite beim Anhänger von 2,55 m um ca. 50-60 cm überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde P, Landesstraße Freiland, Nr. 1434 bei km 9.500, beim oben beschriebenen Tatort handelt es sich um die Örtlichkeit der polizeilichen Wahrnehmung.

Tatzeit: 06.07.2014, 20.20 Uhr bis 20.25 Uhr.

 

4) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die größte Höhe gemäß § 4 Abs. 6 KFG des Anhängers um 4 m durch die Beladung - Gesamthöhe Anhänger und Ladung war höher als 4 m – überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde P, Landesstraße Freiland, Nr. 1434 bei km 9.500, beim oben beschriebenen Tatort handelt es sich um die Örtlichkeit der polizeilichen Wahrnehmung.

Tatzeit: 06.07.2014, 20.20 Uhr bis 20.25 Uhr.

 

5) Sie haben sich als Lenker(in) eines KFZ mit gezogenem Anhänger, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger keine Tafel “10 km/h“ vollständig sichtbar war.

Tatort: Gemeinde P, Landesstraße Freiland, Nr. 1434 bei km 9.500, beim oben beschriebenen Tatort handelt es sich um die Örtlichkeit der polizeilichen Wahrnehmung.

Tatzeit: 06.07.2014, 20.20 Uhr.

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x, Zugmaschine J D, grün.“

 

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die polizeiliche Anzeige, die dieser zugrunde liegenden Lichtbilder, die Stellungnahme des meldungslegenden Polizeibeamten und auf ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten. Die verhängten Geldstrafen wurden unter Hinweis auf § 19 VStG, dem Nichtvorliegen von Milderungs- noch Erschwerungsgründen und den geschätzten persönlichen Verhältnissen des Bf begründet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 10. April 2015, erhob der Bf mit Schriftsatz, datiert mit 7. Mai 2015 das Rechtsmittel der Beschwerde, welches aufgrund von durchgeführten Erhebungen und Vorbringen des Bf im Beschwerdeverfahren mangels gegenteiliger nachweisbarer Anhaltspunkte zu Gunsten des Bf als rechtzeitig eingebracht zu werten ist (vgl. dazu auch II.2. – vorletzter Absatz).

 

Die Beschwerde ist hinsichtlich der Spruchpunkte 1), 3), 4) und 5) ausschließlich gegen das Strafausmaß gerichtet. Punkt 2) hingegen ficht der Bf zur Gänze an.

 

Zur näheren Begründung hinsichtlich Tatvorwurf 2) trägt der Bf vor, dass dieser Spruchpunkt unwahr und erfunden sei. Diesfalls sei der Übereifer des meldungslegenden Polizisten wieder einmal durchgegangen. Dies sei schon des Öfteren der Fall gewesen. Der Anzeiger nehme jede Gelegenheit wahr, um ihn „zur Strecke zu bringen“, wie er immer wieder sage.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 12. Juni 2015 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VerkR96-2210-2014, zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.   

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Zusätzlich wurde am 18. Dezember 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bf teilgenommen hat und zum Sachverhalt gehört und befragt wurde. Der nachweislich als Zeuge geladene Polizeibeamte GI J B von der Polizeiinspektion P ist aus Krankheitsgründen zur Verhandlung nicht erschienen. Auch ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

II.2. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergibt sich daraus folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

 

II.2.1. GI J B von der Polizeiinspektion P erstattete am 15. Juli 2014 Anzeige gegen den Bf, weil dieser am 6. Juli 2014 gegen 20.20 - 20.25 Uhr die Zugmaschine mit dem Kennzeichen x samt Anhänger in Pabneukirchen auf L 1434 gelenkt und dabei am Anhänger 15 Stück gepresste Rundheuballen ohne jegliche Ladungssicherung transportiert habe. Aufgrund dieser Feststellung habe er den Bf seinen Schilderungen nach mehrmals zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle anhalten wollen, jedoch habe dieser den durch deutlich sichtbare Anhaltezeichen gegebenen Aufforderungen zum Anhalten nicht Folge geleistet und die Fahrt fortgesetzt.

 

Bei der letztlich am Güterweg U stattgefundenen Anhaltung stellte der Beamte laut Anzeige weiters fest, dass durch die Beladung die größte Breite des Anhängers von 2,55 Meter um ca. 50 – 60 cm sowie dessen zulässige Höhe von 4 m überschritten wurde und der mit der Zugmaschine gezogene, nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger nicht mit einer „10 km/h-Tafel“ gekennzeichnet war.  

 

Im Einzelnen schilderte der Meldungsleger den konkreten Vorfall im Wesentlichen wie folgt: Laut seiner Stellungnahme im behördlichen Verfahren habe er die vom Bf gelenkte Zugmaschine samt Anhänger dienstlich im Begegnungsverkehr auf der Pabneukirchnerstraße, ca. bei Strkm 9,5 wahrgenommen. Er habe danach das Dienstfahrzeug gewendet und sei dem Bf unter Verwendung des Blaulichtes nachgefahren. Bereits vor der sogenannten „S-Kreuzung“ habe er versucht mittels Blaulicht, Auf- und Abblenden des Fernlichtes und Blinkzeichen nach rechts eine Anhaltung von hinten zu erwirken. Der Bf habe jedoch nicht auf diese versuchte erste Anhaltung reagiert, wobei er auch nicht ausschloss, dass der Bf diese Anhaltezeichen gar nicht wahrgenommen haben könnte.

 

Er habe danach unter Weiterverwendung des Blaulichtes die Zugmaschine überholt und versucht, diese auf der „A-Kreuzung“ (dort befände sich ein größerer Parkplatz) vom angehaltenen Dienstfahrzeug aus durch deutliche Handzeichen zum Anhalten zu veranlassen. Diese Anhaltung sei vom Bf jedoch ignoriert worden, indem er links am angehaltenen Polizeifahrzeug vorbei- und anschließend weitergefahren sei. Er sei danach wiederum unter Weiterverwendung des Blaulichtes der Zugmaschine nachgefahren, habe diese überholt, die Fahrgeschwindigkeit reduziert und wiederum durch deutliche Handzeichen (Auf- und Abheben des ausgestreckten Armes durch das geöffnete Seitenfenster) versucht, den Bf zur Anhaltung zu bringen. Dieser habe jedoch zum Überholen des Polizeifahrzeuges angesetzt und nicht angehalten, weshalb auch er dann weitergefahren sei und vor dem Abbiegen nach rechts in den Güterweg U wiederum durch Blaulicht und Handzeichen neuerlich einen Anhalteversuch unternommen habe. Der Bf habe jedoch abermals zum Vorbeifahren angesetzt. Sohin sei er in der Folge nach rechts in den Güterweg eingebogen und habe dort erneut versucht, die Zugmaschine anzuhalten. Der Bf sei diesmal jedoch nach links auf die Wiese ausgewichen und weitergefahren.

 

Auch er habe anschließend seine Fahrt wieder (weiterhin unter Verwendung des Blaulichtes) fortgesetzt und das Dienstfahrzeug dann teils am Fahrbahnbankett und auf der Wiese stehend angehalten, sei ausgestiegen und habe durch deutliche Handzeichen und lautes Rufen „Stehen bleiben“ einen weiteren Anhalteversuch unternommen. Der Bf sei jedoch wiederum weitergefahren, sodass er in sein Fahrzeug gesprungen sei, rechts auf der Wiese fahrend die Zugmaschine überholt und anschließend das Dienstfahrzeug quer über den Güterweg gestellt habe, um die Weiterfahrt des Bf mit dem ungesicherten Ladegut  zu verhindern. Da jedoch auf dem Güterweg gerade ein Pkw entgegen kam, habe der Bf von einem Linksausweichmanöver Abstand lassen müssen und habe das Fahrzeuggespann wieder auf die Fahrbahn gelenkt. Der entgegenkommende Pkw sei dann von ihm über die Wiese ausweichend vorbei gelotst worden.

 

Der Bf hingegen schilderte die Fahrt vom 6. Juli 2014 vor dem Landesverwaltungsgericht unter Vorlage von Lichtbildern aus dem Digitalen-Raum-Informationssystem des Landes Oberösterreich (DORIS). Er erläuterte, dass er am besagten Tag auf dem sogenannten Pachtgrund Heuballen hergestellt habe. Er sei vom Pachtgrund weggefahren und habe kurz vor der „S-Kreuzung“ gesehen, dass ihm GI B mit dem Polizeifahrzeug entgegenkomme. Er habe dann über die Rückspiegel beobachtet, dass dieser beim Feuerwehrhaus weiter hinten umgekehrt sei. Er hingegen sei inzwischen schon ein Stück weitergefahren, habe die sogenannte „S-Kreuzung“ passiert und sei in Richtung seiner Landwirtschaft gefahren. Er sei dann bei der sogenannten „A-Kreuzung“ weitergefahren in die St. Georgener-Landesstraße. In weiterer Folge sei er dann bei der nächsten Kreuzung in den Güterweg U eingebogen. Erst dort sei zu einer Anhaltung durch den Polizeibeamten gekommen.

 

Er wandte ein, dass es unmöglich sei, dass ihn der Beamte bereits bei der „S-Kreuzung“ anhalten habe wollen. Dies sei aus seiner Sicht Zeit-Weg-mäßig gar nicht möglich gewesen, weil er den Meldungsleger erst kurz vor der „S-Kreuzung“ erstmals gesehen habe, dieser dann noch weitergefahren sei bis zum Feuerwehrhaus (dies dürften schätzungsweise 200 bis 400 m sein), dort umgekehrt und dann wieder zurückfahren sei. In dieser Zeit habe er naturgemäß auch mit der Zugmaschine eine gewisse Wegstrecke zurückgelegt, die der Beamte auch noch zurücklegen habe müssen. Der Bf erläuterte, dass auch bei der sogenannten „A-Kreuzung“ ein Anhalteversuch nicht stattgefunden habe, weil sich auch das unmöglich ausgegangen wäre. Aus seiner Sicht sei die erste Anhaltung erst auf dem Güterweg U erfolgt. Vorher habe eine Anhaltung nicht stattgefunden.

 

Der Anhaltung auf dem Güterweg habe er sofort Folge geleistet und sei stehen geblieben. Der Beamte sei dabei auf der Fahrbahn gestanden und habe geschrien, dass er stehen bleiben soll. Die Anhaltung konkretisierte der Bf dahingehend, dass ihn der Polizeibeamte, als er sich am Güterweg U befunden habe, auf der Wiese überholt habe und dann mit dem Dienstfahrzeug auf der Fahrbahn stehen geblieben sei. Da ein nachkommendes Fahrzeug nicht vorbeifahren habe können, habe er die Zugmaschine in eine Ausweiche (schätzungsweise 40 bis 50 m) gelenkt, um dieses vorbeizulassen. Auch der Meldungsleger sei in der Folge mit dem Dienstfahrzeug weiter vor gefahren und habe dieses anschließend quer über den Güterweg gestellt. Dann sei die Amtshandlung durchgeführt worden.

 

Nach dem gegenständlichen Vorfall habe der Beamte fieberhaft nach Zeugen gesucht, die die Anhaltung bezeugen könnten. Offensichtlich hat er aber keine gefunden. Es gäbe in P kaum jemanden, der das Verhältnis zwischen dem Polizeibeamten B und ihm nicht kenne. Jeder wisse, dass es sehr schlecht sei.

 

II.2.2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde gab der Bf im Beschwerdeverfahren als auch anlässlich der mündlichen Verhandlung wiederholt an, das Rechtsmittel mit Sicherheit am Morgen des 8. Mai 2015 in den Postenkosten der belangten Behörde eingeworfen zu haben. Dies wisse er deshalb so genau, da er auch Schulmilch produziere und diese in der Früh zur Schule bringen habe müssen. Auf dieser Fahrt habe er auch die Beschwerde bei sich gehabt.

 

II.2.3. Hinsichtlich der Tatvorwürfe 1), 3), 4) und 5) zog der Bf nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der Verhandlung seine Beschwerde zurück.

 

III. Beweiswürdigung

 

Zu den – teils unterschiedlichen und sich widersprechenden – Schilderungen des Meldungslegers und den Aussagen des Bf zum Vorwurf des Nichtanhaltens trotz deutlich sichtbar gegebener Anhaltezeichen (Spruchpunkt 2) wird wie nachstehend angemerkt:

 

Festgehalten sei zunächst, dass sich der Bf zwar im gegenständlichen Verfahren aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Position als „Beschuldigter“ in jeder Hinsicht verantworten konnte, jedoch vermag daraus nicht zwingend auf die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben geschlossen werden, hat er sich doch bezüglich des Anhaltevorwurfes während des gesamten Verfahrens von Anbeginn im Ergebnis inhaltsgleich geäußert und hinterließ auch im Beschwerdeverfahren einen sachlich überzeugenden und sehr glaubwürdigen Eindruck. Er schilderte die konkrete Fahrt vom Verlassen des Pachtgrundes, auf dem die transportierten Heuballen hergestellt wurden bis zur tatsächlichen Anhaltung am Güterweg U anschaulich unter Vorlage von Lichtbildern aus dem Digitalen-Raum-Informationssystem des Landes Oberösterreich. Seine Vorfallschilderung erscheint dem erkennenden Gericht durchaus schlüssig und steht weder mit den Denkgesetzen noch mit den Erfahrungen des Lebens in Widerspruch. Speziell seine vorgelegten Fotos trugen wesentlich zur Nachvollziehbarkeit seines Vorbringens bei, sodass von durchaus verlässlichen Angaben auszugehen ist, die noch dazu als sehr präzise zu bezeichnen sind. Aufgrund der durchaus schlüssigen und vom Bf überzeugend dargelegten Version ist letztlich nicht zweifelfrei gesichert, dass der Bf die ihm unter Punkt 2) vorgeworfene Übertretung tatsächlich begangen hat. Es erübrigte sich daher auch ein näheres Eingehen auf die Schilderungen des Vorfalles durch den Meldungsleger im behördlichen Verfahren.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

IV.1. Tatvorwurf 2)

 

IV.1.1. § 97 Abs. 5 StVO lautet:

„Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.“

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegene Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

IV.1.2. Nach dem im Strafverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" reicht es für eine Bestrafung nicht aus, wenn die Begehung einer Betretung durch den Beschuldigten wahrscheinlich ist, sondern es müssen so eindeutige Beweise vorliegen, dass kein vernünftiger Grund verbleibt, an der Begehung der Übertretung durch den Beschuldigten zu zweifeln. Im konkreten Fall konnte aufgrund des schlüssigen und überzeugenden Vorbringens (vgl. III.) nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Bf die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs. 5 StVO begangen hat, weshalb das Verfahren diesbezüglich gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen war.

 

IV.1.3. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens zu Punkt 2) entfällt für den Bf gemäß § 66 Abs. 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages für das Verfahren vor der belangten Behörde als auch gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

 

 

IV.2. Tatvorwürfe 1), 3), 4) und 5)

 

IV.2.1. Gemäß § 102 Abs. 1 erster Satz KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 101 Abs. 1 KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn

a)   das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden,

b)   die im § 4 Abs. 6 Z 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen durch die Beladung nicht überschritten wird,

(...)

 

e)   die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

§ 104 Abs. 7 KFG normiert, dass nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, wie insbesondere Fuhrwerke und Geräte, mit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern nur gezogen werden dürfen, wenn die durch Verordnung (Abs. 8 lit. b) hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes gezogen werden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sie gezogen werden sollen. (...)

 

Nach § 62 Abs. 1 Z 1 KDV dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger mit einem Kraftfahrzeug ohne Bewilligung des Landeshauptmannes (§ 104 Abs. 7 des KFG) nur gezogen werden, wenn ihre Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 und im § 104 Abs. 9 des KFG angeführten Werte nicht überschreiten und wenn hinten am Anhänger die Aufschrift „10 km“ vollständig sichtbar angebracht ist; für diese Aufschrift gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß.

 

IV.2.2. Der Bf hat anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2015 nach ausführlicher und umfassender Erörterung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1), 3), 4) und 5) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31. März 2015, GZ VerkR96-2210-2014, zurückgezogen.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG war daher diesbezüglich die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten in Rechtskraft erwachsen ist – einzustellen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Tatvorwurf 2)

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

Tatvorwürfe 1), 3), 4) und 5)

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Tatvorwurf 2)

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Tatvorwürfe  1), 3), 4) und 5)

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Karin  L i d a u e r