LVwG-650549/4/Bi

Linz, 02.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn M W, vertreten durch Herrn RA Mag. T B, vom 15. Dezember 2015 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 18. November 2015, VerkR21-175-2015, wegen Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ua, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am        29. Jänner 2016

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und die mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid festgesetzte Entziehungsdauer bestätigt.  

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) in Bestätigung des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom            18. September 2015, VerkR21-175-2015, gemäß §§ 25 Abs.1 und 3 und 30 FSG die Lenkberechtigung – Führerschein ausgestellt von der BH Urfahr-Umgebung am 13. Juli 2015 zu GZ 15235202 – für die Klassen AM, A<= 25 kW, A1, A2 und B mangels Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 7 Monaten, gerechnet ab     9. September 2015, entzogen und ihm das Recht aberkannt, während der Dauer der Entziehung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Außerdem wurde gemäß § 24 Abs.3 FSG angeordnet, dass er sich auf seine Kosten bis zum Ablauf der Entziehungsdauer einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen habe, wobei die Dauer der Entziehung nicht vor Befolgung dieser Anordnung ende. Weiters wurde gemäß § 13 Abs.2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde dagegen ausgeschlossen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 20. November 2015.

2. Gegen die Dauer der Entziehung hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß    § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 29. Jänner 2016 wurde eine (beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seines Rechtsvertreters RA Mag. T B  und der BH-Vertreterinnen Dr. A A und Mag. S W durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er bestreite nicht die zur begangenen Tat getroffenen Feststellungen sowie die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache. Allerdings sei die von der belangten Behörde festgelegte Entzugsdauer zu weit gefasst. Die Tat liege drei Monate zurück und sei folgenlos geblieben – es habe sich um eine reine Anhaltung ohne Verkehrsunfall gehandelt. Nach dem Schweregrad der Alkoholisierung müsse bei richtiger Beurteilung davon ausgegangen werden, dass die in § 7 Abs.1 FSG umschriebene Sinnesart nach der Entzugsdauer von drei Monaten überwunden und die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt sein werde. Dass aufgrund besonderer Umstände eine Dauer von 7 Monaten gerechtfertigt wäre, sei nicht zu erkennen, sodass die belangte Behörde zu einer wesentlich kürzeren Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit gelangen hätte müssen. Für den ggst Fall sei in § 26 FSG keine Mindestentziehungszeit festgelegt; der Sondertatbestand des § 26 Abs.2 Z7 FSG sehe für die Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren nach Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs.1a StVO eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vor, wobei aber die von ihm begangenen Alkoholdelikte nicht den Schweregrad des § 99 Abs.1a StVO erreicht hätten. Der VwGH habe in einem vergleichbaren Verfahren bei verwerflicherem Erstdelikt die Entziehungsdauer von 20 auf 7 Monate herabgesetzt, die Dauer, mit der er bestraft worden sei. Bei zwei weiteren vergleichbaren Sachverhalten sei vom LVwG Tirol und dem UVS Steiermark eine Entziehungsdauer von 5 Monaten für angemessen befunden worden. Damit habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinander­gesetzt; deren Rechtsansicht sei verfehlt. Beantragt wird eine Herabsetzung auf 3 Monate.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Fest steht, dass der Bf am 10. Juni 2015 einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Atemalkoholgehalt von 0,56 mg/l ergab. Der Bf wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15. Juli 2015, VerkR96-2006-2015, wegen Übertretung gemäß §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft. Mit – in Rechtskraft erwachsenem – Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 18. September 2015 wurde gemäß § 26 Abs.1 FSG eine Entziehungsdauer von einem Monat festgesetzt und angeordnet, er habe innerhalb von vier Monaten ein Verkehrscoaching zu absolvieren. Dem Bf wurde am 13. Juli 2015 der Führerschein wieder ausgefolgt.

Fest steht weiters, dass der Bf am 9. September 2015, also nicht einmal zwei Monate später, erneut einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Atemalkoholgehalt von 0,52 mg/l ergab. Er wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom  20. Oktober 2015, VerkR96-3192-2015, erneut wegen Übertretung gemäß §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.1 StVO 1960 bestraft und mit – mittels Vorstellung bekämpftem – Mandatsbescheid vom 18. September 2015 die Entziehungsdauer mit 7 Monaten bemessen.

Beide Aufforderungen zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ergingen im Rahmen von Lenker- und Fahrzeugkontrollen.

Dem Bf wurde, wie in der Verhandlung erörtert wurde, wegen Nichtbefolgung der Anordnung der Absolvierung des Verkehrscoachings innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Mandatsbescheides, dh bis 22. Jänner 2016, die Lenk­berechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen.   

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 SPG zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in einem Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. - In der Zusammenschau der Alkoholbestimmungen der StVO 1960 und des FSG umfasst diese Bestimmung einen Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder mehr, aber weniger als 1,2 %o, oder einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,6 mg/l.   

 

Dass der Bf durch die Begehung beider Übertretungen gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 jeweils eine bestimmte Tatsache verwirklicht hat, steht außer Frage.

Während für die erstmalige Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 in § 26 Abs.1 FSG eine Mindestentziehungsdauer von 1 Monat vorgesehen ist, sofern es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs.3 Z1 und 2 FSG genannten Übertretungen begangen wurde, ist eine konkrete Mindest­entziehungsdauer bei Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs.1b StVO in § 26 Abs.2 nicht ausdrücklich geregelt.

Damit gelangt die generelle Bestimmung des § 25 Abs.3 1. Satz FSG zur Anwendung, wonach bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuver­lässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen ist. Im Rahmen der Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen gemäß § 7 Abs.4 FSG sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

§ 26 Abs.6 Z7 FSG ist als Orientierungshilfe insofern zu sehen, als gemäß dieser Bestimmung, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges  ein Delikt gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen ist – gemäß § 99 Abs.1a StVO begeht allerdings eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2%o oder mehr, aber weniger als 1,6%o oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt, dh § 99 Abs.1a StVO ist das schwerere Delikt.

 

Die belangte Behörde hat, wie sich aus der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides unschwer erkennen lässt, die vom Bf zitierte Rechtsprechung des LVwG Tirol und des UVS Steiermark zu zwei vergleichbaren Fällen sehr wohl berücksichtigt und ausgeführt, die Zeitspanne zwischen den beiden Alkoholfahrten sei nicht vergleichbar, weil sie im Anlassfall des UVS Steiermark immerhin 1 Jahr und fünf Monate betragen habe. Hingegen betrage die Zeit, die der Bf ab Wiederausfolgung seines Führerscheins bis zum 2. Delikt in Besitz einer Lenkberechtigung war, lediglich 2 Monate und rechtfertige im Rahmen der Wertung die mit 7 Monaten ausgesprochene Entziehungsdauer.

 

Die vom Bf zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl E 20.4.2004, 2003/11/0036) führt neben dem Hinweis, dass der Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verstößen im Straßenverkehr zählen und daher besonders verwerflich sind (vgl E 27.2.2004, 2002/11/0036) aus, dass es sich nachteilig bei der Wertung zu Lasten des Bf auch auswirkte, dass er relativ kurze Zeit nach der vorangegangenen Entziehung der Lenkberechtigung erneut alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hatte, sodass es der belangten Behörde nicht verwehrt war, seinen raschen Rückfall nach Entziehung der Lenkberechtigung zu berücksichtigen, wobei aber das Fehlen jeglicher Ausführungen über das zeitlich erste Delikt, anlässlich dessen eine Entziehungsdauer von drei Monaten ausgesprochen wurde, zur Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheides, der 7 Monate vorsah, führte; zwischen den Vorfällen lagen neun Monate.

 

Mit Erkenntnis des UVS Steiermark, GZ: 42.17-2/2013, wurde eine Entziehungs­dauer von 5 Monaten festgesetzt, wobei die 1. Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 am 29.4.2011 und die 2. Übertretung am 30.9.2012 stattfand, dh dazwischen lag ein Zeitraum innerhalb von 1 Jahr und 5 Monaten; mit Erkenntnis des LVwG Tirol, GZ: 2014/22/3159-2, wurde eine Entziehungsdauer von 5 Monaten festgesetzt, wobei die 1. Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO am  14.4.2014 und die 2. Übertretung am 20.9.2014 stattfand, dh dazwischen lagen immerhin 5 Monate.   

 

Beim Bf ist auffällig, dass die 1. Alkoholfahrt (10. Juni 2015) während der Ausbildungsphase seines Sohnes zum L17 stattfand, dh ihn auch dieser Umstand nicht davon abhielt, nach dem Konsum größerer Alkoholmengen ein Kraftfahrzeug zu lenken. In der Verhandlung wurde erörtert, dass der Sohn seine Ausbildung glücklicherweise mit seiner Mutter abschließen konnte. Abgesehen davon, dass schon dieser Vorfall nicht geeignet war, dem Sohn ein positives Beispiel zu geben, lenkte der Bf drei Monate später – nicht einmal zwei Monate nach der Wiederausfolgung des Führerschein am 13. Juli 2015 (!) – am             9. September 2015 erneut ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Dass ihm dabei (ohne die nunmehr absolvierte Nachschulung) nicht bewusst gewesen sein sollte, dass er nach dem Konsum von 3/2 Bier und eines Stamperls Schnaps innerhalb von 2 Stunden nicht mehr fahrtauglich war, wird bezweifelt. 

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist der extrem rasche Rückfall als Begründung für die Festsetzung einer höheren Entziehungsdauer als die in der Judikatur für zwei Übertretungen gemäß § 99 Abs.1b StVO genannten 5 Monate durchaus überzeugend. Auch wenn der Bf in der Verhandlung betont hat, bei den beiden Alkoholfahrten habe es sich um absolute Ausnahmefälle gehandelt, und er könne jetzt den Promillegehalt von alkoholischen Getränken in Verbindung mit seinem Körpergewicht besser einschätzen, bedarf es offenbar nachhaltigerer Mittel, um ihm die Notwendigkeit eines Umdenkens in Bezug auf seine Teilnahme am Straßenverkehr nach Alkoholkonsum klarzumachen.

 

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer, die der Prognose entspricht, wann der Bf in Zukunft wieder verkehrszuverlässig sein wird, angesichts der oben zusammengefassten Umstände seiner beiden Alkoholfahrten ohne jeden Zweifel als vertretbar anzusehen.  

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes stellt die Verkehrs­unzuverlässigkeit einer Person eine Charakter­eigenschaft dar, die im Wege der Lösung einer Rechtsfrage zu beurteilen ist (vgl E 27.6.2000, 2000/11/0026; 18.11.1997, 97/11/0309; uva). Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bilden (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl E 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182; ua).

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; 11.10.2003, B1031/02; 26.2.1999, B 544/97; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 22.11.2002, 2001/11/0108; ua).

 

Insgesamt gesehen wird die Festsetzung einer über die gesetzliche Mindestzeit hinausgehenden Entziehungsdauer mit 7 Monaten nicht nur als sachlich gerechtfertigt, sondern im Sinne einer Prognose, wann der Bf die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt haben wird, für ausreichend, aber zweifellos auch geboten und unabdingbar erachtet.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger