LVwG-550758/2/KLe

Linz, 10.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Karin Lederer über die Beschwerde von G P, X, R, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Markt­gemeinde M vom 25. November 2015, Zl. 742/52-2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Mit Bescheid vom 12. August 2015, Zl. 742/52-2015, wurde vom Bürger­meister der Marktgemeinde M gemäß § 10 Abs. 3 Oö. Alm- und Kultur­flächenschutzgesetz 1999 idgF. iVm § 2 Oö. ROG 1994 idgF. die geplante Neuaufforstung des Grundstückes Pz. Nr. x KG M im Ausmaß von 0,7854 ha gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz untersagt.

 


 

Begründend wurde ausgeführt:

„[…] Laut Stellungnahme des Ortsplaners DI G A vom 15.07.2015 widerspricht die Aufforstung aus ortsplanerischer Sicht den Raumordnungszielen der Marktgemeinde M, da eine Störung des Landschaftsbildes (Entfall eines Aussichtspunktes, Unterbindung eindrucksvoller Blickbeziehungen im Land­schaftsbild) zu erwarten ist (siehe Beilage).

Aufgrund eines angeordneten Verbesserungsauftrages vom 06.07.2015 teilten Sie der Marktgemeinde M mit Schreiben ha. eingelangt am 03.08.2015 folgendes mit:

Die Aufforstung wurde bereits mit Schwarz- und Grauerlen durchgeführt. Es handelt sich dabei um eine Energieholzfläche ohne Rubinie. Die erste Ernte erfolgt voraussichtlich in 5 Jahren. Weitere Ernten sind abhängig vom Wachstum der Pflanzen. Die maximale Wuchshöhe wird mit 10-20 m angegeben.

Gerade diese Wuchshöhe bekräftigt die Befürchtungen der Störung des Land­schaftsbildes laut Gutachten des Ortsplaners.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergingen zusätzlich 6 negative Stellung-nahmen von Anrainern, die ebenfalls Befürchtungen unter anderem auch hinsichtlich der Störung des Orts- und Landschaftsbildes äußerten. […]“

 

Dagegen wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

 

Mit Bescheid vom 25. November 2015, Zl. 742/52-2015, hat der Gemeinderat der Marktgemeinde M folgenden Spruch erlassen:

„Gemäß § 66 (4) AVG 1991 iVm § 95 der Oö. Gemeindeordnung 1990 idgF. wird Ihre Berufung vom 19.08.2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 12.08.2015, Zl. 742/52-2015, abgewiesen und der oben genannte Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde M bestätigt.“

 

Begründend wurde ausgeführt:

„Die im gegenständlichen Bescheid angeführte Begründung für die Untersagung wird vollinhaltlich bestätigt. Das Gutachten des Ortsplaners sowie die 6 vorlie­genden negativen Stellungnahmen der Grundanrainer bilden dabei die Grundlage für diese Berufungsentscheidung.

Besondere Gefahr für die Gemeinde (Landschaftsbild) besteht bei Energie­holzflächen darin, dass sich eine ungewollte Umwandlung in Waldfläche nach dem Forstrecht ergibt und somit die Gefahr einer dauerhaften Waldfläche besteht. Beispielsfolgen innerhalb der Gemeinde wären zu erwarten.

Eine besondere Sensibilität bei der Genehmigung solcher Aufforstungsflächen in Lagen mit besonderer Bedeutung im Landschaftsbild ist gefordert. Bestehende Waldflächen finden sich nur in zungenförmigen Ausläufern in den Taleinschnitten.

Im Sinne der M Landwirtschaft ist auch davon abzusehen, landwirt­schaftliche Flächen, die aufgrund der geringen Hangneigung sehr gut zu bewirt­schaften sind in Forstflächen umzuwandeln.

Laut Stellungnahme des unmittelbaren Grundanrainers P G (x) leidet dessen Lebensgefährtin an einer Birken- und Erlenpollenallergie. Die Lebensgefährtin ist an dieser Adresse zwar noch nicht ständig wohnhaft, allerdings wird sie sich nach Fertigstellung des Wohnhauses dort mit Hauptwohnsitz anmelden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der Folgendes ausgeführt wird:

„Ich möchte hiermit gegen den Bescheid vom 25.11.2015 Einspruch erheben.

Zuerst möchte ich Sie darüber informieren, dass dann ab 01.01.2016 ich der Eigentümer der Liegenschaft bin.

 

Folgend möchte ich nun näher auf Ihre Begründungen für die Untersagung eingehen:

 

Verwaldung:

Auch ich möchte nicht, dass dieses Grundstück als Wald geführt wird, da dies auch eine Entwertung meines Grundstückes wäre. Gerne kann ich Ihnen von der BH die Bestätigung besorgen, dass dieses Grundstück zu keiner Forstfläche wird.

 

Pollenallergie:

In Bezug nehmend auf das Argument, dass die Lebensgefährtin des Grund­stückanrainer P G an einer Erlenallergie leidet, möchte ich darauf hinweisen, dass auch der Grundnachbar auf seinen Grund Erlen gepflanzt hat. Außerdem bitten wir um Bestätigung dieses Sachverhaltes.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass die Akten erken­nen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, entfallen. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24
Abs. 4 VwGVG).

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 8. Mai 2015 die Neuauf­forstung eines Teiles des Grundstückes Nr. x, KG M, im Ausmaß von 0,7854 ha.

 

Im Flächenwidmungsplan ist in diesem Bereich kein Neuaufforstungsgebiet aus­gewiesen.

 

Am 14. Juli 2015 wurde vom Ortsplaner Dipl.-Ing. G A ein Lokalaugenschein durchgeführt und Folgendes festgestellt:

Die  beiden beantragten Grundstücksteilflächen liegen auf einem flach geneigten Südhang ohne Anschluss an eine bestehende Waldfläche. Im Umgebungsbereich sind überwiegend Grünlandflächen vorhanden. Zum Zeitpunkt der Besichtigung am 14.7.2015 war die betroffene Fläche bereits mit ca. 50 bis 80 cm hohen Grauerlen bepflanzt.

Das betroffene Neuaufforstungsgebiet liegt auf einer Seehöhe von 460-480 m ü.A. im Hügelland der Böhmischen Masse, im sog. A-N Kuppenland nach der naturräumlichen Gliederung Oberösterreichs. Der Umgebungsbereich lässt sich charakterisieren durch eine Kuppenlage im Bereich des sog. x Panoramaweges mit geringen Waldanteilen. Waldflächen im Umgebungsbereich sind überwiegend in den steileren Hanglagen zu finden bzw. in den Gräben und Taleinschnitten vorhanden.

Der etwa 3 km östlich des Hauptortes liegende Ortsteil kann hinsichtlich der Bebauung als Streusiedlungsgebiet aus Einzelgehöften mit Einödblockflur bezeichnet werden. In einem Abstand von 85 m südlich der Neuaufforstung auf Grundstück x befindet sich ein landwirtschaftlich genutzter Dreiseithof mit Wohntrakt im  Norden  und umgebender Obstbaumwiese.

Etwa 150 m nordwestlich der Neuaufforstung befinden sich zwei Höfe, ein Feuer­wehrgebäude sowie ein ursprünglich kleinlandwirtschaftlich genutztes Gebäude. Im Osten beträgt der Abstand der Aufforstungsfläche zu den dortigen land­wirtschaftlichen Gebäuden in Einzellage etwa 150-175 m. Im Umgebungsbereich der landwirtschaftlichen Bestandsbauten sind Obstbaumgärten typisch. Darüber hinaus sind vereinzelt Feldgehölze in den Agrarraum eingestreut.

Die ortschaftsverbindende Straße (Parzelle x), die von M über O bis in die Nachbargemeinde K führt, ist aufgrund der Kuppenlage im betroffenen Bereich als Panoramaweg mit weiten Blickbezie­hungen ins Machland, zur Donau mit angrenzendem Alpenvorland und südlich davon liegenden Eisenwurzen bis zu den Yppstaler Alpen (Ötscher...) von besonderer Bedeutung.

Entlang dieser Straße wird diese Sichtbeziehung nur vereinzelt unterbrochen im Bereich der Bebauung oder der zungenförmigen Ausläufer der in den Talein­schnitten vorhandenen Waldflächen. Wie in Form einzelner Fenster werden entlang der Straße einzigartige Blicke freigegeben auf das Alpenvorland und die Alpen. Entlang des Grundstücks x, im Bereich der landwirtschaftlichen Zufahrt Ö entfaltet der nördlich angrenzende Weg dabei seine volle Panoramawirkung, der Weg taucht sodann Richtung Westen, im östlichen Teil der Parzelle x wieder ab hinter die Geländekuppe und öffnet den Blick bei der nächsten Wegegabelung (Wegeparzelle x) wieder nach Süden.

Aus diesem Grund ist in den Wanderkarten bzw. am Ortsplan der Gemeinde M der Standort im Bereich der Zufahrt Ö als einer von drei Aussichtspunkten hervorgehoben. Dieser Aussichtspunkt ist Teil des Panorama­weges O und damit auch von überörtlicher Bedeutung.

Im Flächenwidmungsplan und Örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde M wird das Thema der Neuaufforstungen nur in Bezug auf neue Wald­flächen im Nahbereich zu Bauland behandelt. Allerdings ist festzustellen, dass die ursprüngliche Zielsetzung im ÖEK 1 (‚naturnahe Wälder sind wünschenswert‘) von der Gemeinde im ÖEK 2 (rechtskräftig seit 2011) herausgenommen wurde, woraus jedenfalls ableitbar ist, dass Aufforstungen nicht forciert werden sollen.

 

Die drei im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Neuaufforstungsgebiete sind jeweils im Anschluss an bestehende Waldflächen. Der Bewaldungsgrad in der Gemeinde beträgt bereits mehr als 32%.

 

Beurteilung der beantragten Aufforstung

Bei einer Nutzung als Energieholzfläche ist mit Wuchshöhen von 5-7 m zu rechnen. In voller Höhe verdeckt die Energieholzfläche auf eine Länge von 270 m die im Landschaftsbild besonders hervorzuhebende Blickbeziehung von der nördlich gelegenen Straße ins Alpenvorland. Nur die Spitzen der dahinter­liegenden Gebirgskette können bei einer solchen Baumhöhe sichtbar bleiben, was einen intensiven Eingriff ins Landschaftsbild darstellt, da mit dem Verlust der Sichtbe­ziehungen und Aussichtspunkte der Erholungswert der Landschaft deutlich redu­ziert wird.

Ergänzend dazu ist festzustellen, dass bei Energieholzflächen für die Gemeinde die Gefahr besteht, dass sich eine ungewollte Umwandlung in eine Waldfläche nach Forstrecht ergibt und somit die Gefahr einer dauerhaften Waldfläche besteht. Außerdem ist anzumerken, dass natürlich auch Beispielsfolgen zu erwarten sind, weshalb eine besondere Sensibilität bei der Genehmigung solcher Aufforstungsflächen in Lagen mit besonderer Bedeutung im Landschaftsbild gefordert ist.

 

Die streifenförmige Anlage entwertet darüber hinaus die restliche, verbleibende Fläche auf den betroffenen Grundstücken was die landwirtschaftliche Bewirt­schaftung und Bearbeitung betrifft.

 

Neuaufforstungen sind gem. §10 (3) Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz zu untersagen, wenn sie im Widerspruch zu Raumordnungszielen oder -grundsätzen des § 2 Oö. ROG 1994 stehen. § 2 (1) Z10 nennt als Raumordnungsziel die ‚Erhaltung und Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes...‘.

 

Aus ortsplanerischer Sicht wird daher der Gemeinde empfohlen, aufgrund der durch eine Aufforstung zu erwartenden Störung des Landschaftsbildes (Entfall eines Aussichtspunktes, Unterbindung eindrucksvoller Blickbeziehungen im Land­schaftsbild), die beantragte Aufforstung abzulehnen.“

 

Mit den Beschwerdeausführungen wird aus Sicht des erkennenden Gerichtes der Stellungnahme des Ortsplaners nicht entgegengetreten.

 

Der Ortsplaner hat sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes in ausführlicher und differenzierter Weise mit dem bestehenden Landschaftsbild und dem verur­sachten Eingriff in selbiges auseinandergesetzt.

 

Mit dem Beschwerdevorbringen wird daher insgesamt keine Unschlüssigkeit der diesbezüglichen ortsplanerischen Ausführungen aufgezeigt.

 

Die Stellungnahme des Ortsplaners ist schlüssig aufgebaut, auch für Dritte nachvollziehbar, widerspruchsfrei und vollständig, weshalb das Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich diese seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

Gemäß § 12 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz sind die in diesem Landes­gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzu­nehmen.

 

Nach § 2 Z 3 lit. b Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz bedeutet im Sinne dieses Landesgesetzes Neuaufforstung: die Nutzung von Flächen im Kurzumtrieb (Energieholzflächen), ab einer bestockten Grundfläche von 1.000 und einer durchschnittlichen Breite von zehn Metern. Dabei sind angrenzende Waldflächen im Sinne des § 9 Z 1 und 2 oder Aufforstungsflächen, unabhängig von ihrer Größe und Breite, einzurechnen.

 

§ 10 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz lautet:

 

Zulässigkeit der Neuaufforstung

(1) Neuaufforstungen sind nur zulässig, wenn

1.   die dafür vorgesehene Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünlandsonderwidmung „Neuaufforstungsgebiet“ ausgewiesen ist (§ 30 Abs. 4 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993) oder

2.   die geplante Aufforstung vor ihrer Durchführung dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die Grundfläche gelegen ist, schriftlich angezeigt wird und der Bürgermeister nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige die Aufforstung untersagt. Eine solche Aufforstung darf die Fläche von zwei Hektar nicht überschreiten. Die Anzeige hat eine genaue Beschrei­bung des Vorhabens, die betroffenen Grundstücke, eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der beabsichtigten Aufforstung ermöglicht und nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, das Aufforstungs­ausmaß und die Namen der Eigentümer der an die vorgesehene Aufforstungs­fläche angrenzenden Grundstücke samt Anschrift zu enthalten.

(2) Von einer Anzeige nach Abs. 1 Z 2 hat der Bürgermeister jedenfalls die Eigentümer der an die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden Grund­stücke zu verständigen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzu­räumen.

(3) Der Bürgermeister hat eine geplante Aufforstung nach Abs. 1 Z 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn sie im Widerspruch zu Raumordnungszielen oder
-grundsätzen des § 2 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 oder § 11 steht.

(4) Die erfolgte Durchführung einer Neuaufforstung ist dem Bürgermeister anzuzeigen.

 

§ 2 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz lautet:

 

Die Raumordnung hat insbesondere folgende Ziele:

10. die Erhaltung und Gestaltung des Stadt- und Ortsbildes einschließlich der Ortsentwicklung sowie die Erhaltung des typischen Orts- und Landschafts­bildes; unvermeidbare Eingriffe in die Landschaft sind durch entsprechende landschaftspflegerische Maßnahmen bestmöglich auszugleichen. …

 

Das Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz versteht unter Neuaufforstung auch die Anlage eines Energiewaldes (siehe § 2 Z 3 lit. b Oö. Alm- und Kulturflächen­schutzgesetz) und ist daher entsprechend den Bestimmungen des § 10
Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz zu prüfen.

 

Die vom Beschwerdeführer angeführte Meldung einer Energieholzbepflanzung nach dem Forstgesetz bei der Bezirkshauptmannschaft  ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Auf­forstung nach dem Oö. Alm- und Kultur-
flächen­­schutzgesetz. Es ist daher unerheblich, ob eine dementsprechende Meldung nach dem Forstgesetz bereits gemacht wurde oder nicht.

 

Die im behördlichen Verfahren eingeholte Stellungnahme des Ortsplaners ist schlüssig und nachvollziehbar und kommt zum Ergebnis, dass durch die Neuaufforstung eine Störung des Landschaftsbildes zu erwarten ist (Entfall eines Aussichtspunktes, Unterbindung eindrucksvoller Blickbeziehungen im Land­schafts­bild).

 

Da die Neuaufforstung somit im Widerspruch zu den Raumordnungszielen steht (§ 2 Abs. 1 Z 10 Oö. Raumordnungsgesetz - Erhaltung des typischen Land-schaftsbildes), war diese nach § 10 Abs. 3 Oö. Alm- und Kulturflächen­schutzgesetz zu untersagen und die Beschwerde abzuweisen.

 

Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass eine Neuaufforstung nur unter­sagt werden kann, wenn sie im Widerspruch zu Raumordnungszielen oder 
-grundsätzen des § 2 Oö. Raumordnungsgesetz oder § 11 Oö. Alm- und Kultur­flächenschutzgesetz (Mindestabstände) steht. Gesundheitliche Probleme (wie eine Pollenallergie) eines angrenzenden Nachbarn allein, stellen keinen Unter­sagungsgrund dar, da diese weder im Widerspruch mit den Raumordnungszielen oder -grundsätzen noch im Zusammenhang mit der Unterschreitung von Mindest­abständen stehen.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer