LVwG-800167/8/Bm/SK

Linz, 10.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn A R, X, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
16. September 2015, GZ: 0053478/2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Jänner 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens noch einen Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren zu leisten (§ 66 Abs. 1 VStG).

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
16. September 2015, GZ: 0053478/2013, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von
37 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 iVm
§ 94 Z 5 und § 95 Abs. 1 GewO 1994 verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

Der Beschuldigte, Herr A R, geboren am x, hat als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma R-P KG mit Sitz in L und somit als nach § 9
Abs. 1 VStG verwal­tungsstrafrechtlich Verantwortlicher folgende Übertretung gewerbe-rechtlicher Vorschriften zu ver­antworten:

Die Firma R-P KG hat am 30.07.2015 das Baumeistergewerbe im Standort L, X angemeldet; ein rechtskräftiger Bescheid im Sinne des § 95 Abs. 1 GewO 1994, welcher für die Ausübung dieses Gewerbes notwendig ist, liegt bis dato noch nicht vor. Im Zug einer Kontrolle durch ein Organ des Magistrates L, Erhebungsdienst am 12.08.2015 wurde festgestellt, dass von der Firma R-P KG - lt. eigenen Angaben - vom Standort L, X ausgehend das Baumeistergewerbe bereits ausgeübt wird. Somit wurde von der Firma R-P KG zumindest am 12.08.2015 auf eigene Rechnung und Ge­fahr mit der Absicht einen regelmäßigen wirtschaftlichen Ertrag zu erzielen das reglementierte Gewerbe ‚Baumeister, Brunnenmeister‘ im Sinne des § 94 Z. 5 GewO 1994 ausgeübt, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen aus­geführt, im Rahmen der Tat-beschreibung fehle aufgrund des bloßen Hinweises auf die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Baumeister, Brunnenmeister“ im Sinne des § 94 Z 5 GewO 1994 die Beschreibung der rechtswidrigen Handlung. Der Bf erziele Einkünfte aus Projektentwicklung, bahne Projekte an, die Umsetzung, Planung und Zeichnung vergebe er fremd an verschiedene Architekten, was bereits am 30. Juli 2015 beim zuständigen Amt bekanntgegeben worden sei. Diese Tätigkeiten würden im engeren Sinne nichts mit dem angeführten Gewerbe zu tun haben. Es entziehe sich daher mangels Tatbeschreibung dem Bf der Kenntnis, welche rechtswidrige Tätigkeit gesetzt worden sei, ohne rechtlich zu würdigen, ob es sich hierbei um die Ausübung des reglementierten Gewerbes Baumeister, Brunnenmeister oder eine bloße Vorbereitungstätigkeit für die Projektentwicklung handle.

Da der Bf sämtliche Voraussetzungen für die Erlassung eines rechtskräftigen Bescheides im Sinne des § 95 Abs. 1 GewO bereits ab 2013 erfüllt habe (Anträge, Haftpflichtversicherung, Anstellung eines gewerberechtlichen Geschäfts­führers), würde auch im Verhalten des Bf kein schuldhaftes, sondern vielmehr ein rechtskonformes Verhalten gesehen werden. Es wird daher bean­tragt, das Straferkenntnis zu beheben.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, an der der Bf und ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

5. Das LVwG hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Nach § 94 Z 5 GewO 1994 handelt es sich bei dem Gewerbe Baumeister, Brunnenmeister um ein reglementiertes Gewerbe.

 

Nach § 339 Abs. 1 GewO 1994 hat, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbe-anmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

 

Nach § 95 Abs. 1 leg. cit. ist von der Behörde bei dem Gewerbe Baumeister, Brunnenmeister zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.

 

5.2. Nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Bf als unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Firma R-P KG, L, vorgeworfen, die R-P KG habe zumindest am 12. August 2015 im Standort L, X, das Baumeistergewerbe ausgeübt, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein. Die R-P KG habe am 30. Juli 2015 das Baumeistergewerbe im angeführten Standort angemeldet; ein rechtskräftiger Bescheid im Sinne des § 95 Abs. 1 GewO 1994 liege bis zum
16. September 2015 nicht vor. Dieser Vorwurf gründet sich auf den Bericht der Bau- und Bezirksverwaltung beim Magistrat der Landeshauptstadt L vom
12. August 2015, worin ausgeführt wird:

„Gewerbeanmeldung ist am 30. Juli 2015 eingelangt und in Bearbeitung. Laut Auskunft von Herrn R wird das Gewerbe ausgeübt.“

In der mündlichen Verhandlung wurde vom Bf bestritten, dass ein solches Telefonat mit einer Vertreterin des Magistrates L geführt worden sei.

Zu seiner Tätigkeit gab der Bf an, die R-P KG würde das Baumeistergewerbe nicht ausüben, sondern nur sicherheitshalber die Gewerbeanmeldung erstattet haben. Die Tätigkeit der R-P KG liege darin, verkaufsbereite Grundstücke über Immobilienmaklerbüros zu suchen und auf die Verwertbarkeit in finanzieller Hinsicht zu prüfen. Die Überprüfung in bautechnischer Hinsicht werde von beigezogenen Architekten vorgenommen. Je nach Ergebnis dieser Überprüfungen werden mit diesem Projekt entsprechende Bauträger befasst. Der mit dem Grundstücksverkäufer geschlossene Optionsvertrag wird an den zukünftigen Käufer des Grundstückes abgetreten.

 

Nach dem oben zitierten § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist strafbar, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen.

 

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens gibt es keine ausreichenden Beweisergebnisse dafür, dass die Firma R-P KG mit Sitz in L das Baumeistergewerbe ausgeübt hat. Aus dem vorliegenden Bericht vom
12. August 2015 gehen keine Tätigkeiten hervor, die auf eine Tätigkeit im Rahmen eines Baumeistergewerbes schließen lassen.

Eine Bestrafung nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG kann aber nur dann erfolgen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit erwiesen ist. Im Verwaltungsstrafverfahren gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, darf der Grundsatz „in dubio pro reo“ nur angewendet werden, wenn nach Durchführung des Beweisverfahrens Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes durch den Beschuldigten bleiben.

 

Wie oben dargelegt, ist im vorliegenden Fall die Klärung der Frage, ob von der
R-P KG tatsächlich am 12. August 2015 das Baumeistergewerbe ausgeübt wurde, nicht möglich. Vom Bf als unbeschränkt haftenden Gesellschafter der
R-P KG wird dies bestritten, andere Beweisergebnisse liegen nicht vor. Es konnte sohin weder aufgrund der im Verwaltungsstrafakt einliegenden Beweis­mittel noch aufgrund der Aussagen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch den Bf die im bekämpften Straferkenntnis vorgeworfene Tat erwiesen werden.

 

Im Ergebnis war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45
Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

 

 

Zu III.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.


 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier