LVwG-300802/9/BMa

Linz, 15.02.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des A.G., x, K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 4. August 2015, GZ: SV96-46-2015, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

Taten, einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung:

1. Sie haben es als Verantwortlicher der Firma K. & Co KG in x, S. zu verantworten, dass die genannte Firma nachstehende Person, bei wel­cher es sich um eine in der Unfallversicherung nach § 7 Zi. 3 lit. a ASVG (geringfügig Be­schäftigte) pflichtversicherte Person handelt, am 10.01.2015 um 22:35 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der NÖ Krankenkasse als in der Unfallversicherung Pflicht­versicherte/r angemeldet wurde, obwohl § 33 Abs. 1 ASVG auch für die nur in der Un­fallversicherung nach § 7 Zi. 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Mel­dungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversiche­rung nach diesem Bundesgesetz für Sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 19.01.2015 und damit nicht rechtzeitig erstattet.

Name: B.M., geb. x

Arbeitsantritt: 10.01.2015, Beschäftigungsort: „L.", P., x

Tatort: Gemeinde S., P., x

Tatzeit: 10.01.2015, 22:35 Uhr

 

2. Sie haben es als Verantwortlicher der Firma K. & Co KG in x, S. zu verantworten, dass die genannte Firma nachstehende Person, bei wel­cher es sich um eine in der Unfallversicherung nach § 7 Zi. 3 lit. a ASVG (geringfügig Be­schäftigte) pflichtversicherte Person handelt, am 10.01.2015 um 22:35 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der NÖ Krankenkasse als in der Unfallversicherung Pflicht­versicherte/r angemeldet wurde, obwohl § 33 Abs. 1 ASVG auch für die nur in der Un­fallversicherung nach § 7 Zi. 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Mel­dungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversiche­rung nach diesem Bundesgesetz für Sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftig­te(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 29.01.2015 und damit nicht rechtzeitig erstattet.

Name: K.K., geb. x

Arbeitsantritt: 10.01.2015, Beschäftigungsort: „L.", P., x

Tatort: Gemeinde S., P., x

Tatzeit: 10.01.2015, 22:35 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 111 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 33 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz idgF.

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich ist,                Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von  

               

1. 730,00 Euro           112 Stunden                 § 111 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG

2. 730,00 Euro          112 Stunden                  § 111 Abs. 1 2 1 und Abs. 2 ASVG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu 1. und 2. je 73,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 1.606,00 Euro“

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Akt dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 24. September 2015 vorgelegt, das gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin entscheidet.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Dem Bf wurde mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 (nochmals abgesandt am 25. Jänner 2016) der gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG notwendige Inhalt einer Beschwerde dargelegt und er wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, seine Beschwerde binnen zwei Wochen entsprechend zu ergänzen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden müsse, wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen würde.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird festgestellt:

 

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4. August 2015, GZ: SV96-46-2015, wurde dem Bf persönlich am 7. August zugestellt. Mit Mail vom 24. August 2015 erhob er dagegen Beschwerde.

Die Beschwerde führt aus, dass der Bf das Straferkenntnis beeinspruche und in den nächsten Tagen bei der Behörde vorsprechen werde, weil er eine Stellungnahme abgeben wolle.

Nach einem Aktenvermerk im Akt der belangten Behörde vom 30. August 2015 wurde der vereinbarte Termin vom Bf nicht wahrgenommen.

 

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 (nochmals abgeschickt am 25. Jänner 2015) erging vom LVwG der o.a. Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. Dieser wurde vom Bf am 27. Jänner 2016 persönlich übernommen.

Der Bf hat binnen offener Frist die Mängel seiner Eingabe nicht behoben.

 

4.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Erhebungen des LVwG ergibt.

4.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

4.3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Aus­übung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen an die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

4.3.2. Der Bf machte keinerlei Ausführungen dazu, worauf sich seine Beschwerde stützt.

Zur Bearbeitung einer Beschwerde muss zumindest der Grund erkennbar sein, aus dem der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sein soll.

 

Der Bf hat die fehlenden Angaben trotz Aufforderung und Hinweises auf die Rechtsfolgen nicht nachgereicht, weshalb seine Beschwerde gemäß § 38 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen war.

Eine inhaltliche Prüfung kommt wegen der nicht behobenen Mängel nicht in Betracht.

 

 

zu II.:

 

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann