LVwG-370005/5/Py/SH

Linz, 11.02.2016

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungs­pflicht gemäß § 32 Oö. BMSG wird gemäß § 31 VwGVG als unzu­lässig geworden zurückgewiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Eingabe vom 12. Jänner 2016 erhob der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht mit der Be­gründung, dass er am 20. Jänner 2015 beim Magistrat Linz einen Antrag auf Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung gestellt hat. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. März 2015 zu GZ: 3.01 – ASJF wurde dieser Antrag abgewiesen. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 1. September 2015 zu Zl. LVwG-350149/2/Py/SH wurde der dazu erhobenen Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Bis zum heutigen Tag wurde jedoch kein neuer Bescheid erlassen und liege somit eine Säumnis in der Entscheidungs-tätigkeit vor.

 

2. Aufgrund dieser Eingabe wurde der belangten Behörde vom Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 19. Jänner 2016 aufge­tragen, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Oö. Landesverwaltungs­gericht vorzulegen oder anzugeben, weshalb eine Ver­letzung der Entscheidungs-frist nicht vorliegt.

 

3. Am 9. Februar 2016 langte dazu ein mit 4. Februar 2016 datierter Bewilligungsbescheid betreffend bedarfsorientierte Mindestsicherung ein, der laut Auskunft der belangten Behörde inzwischen an den Bf ergangen ist.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 32 Abs. 1 Oö. BMSG ist die Behörde verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach der Einbringung des Antrages gemäß § 28 Abs. 4 Oö. BMSG einen Bescheid zu erlassen.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 Oö. BMSG hat das Landesverwaltungsgericht aufgrund einer Säumnisbeschwerde der Partei der Behörde binnen einer Woche aufzutragen, innerhalb von vier Wochen den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Landesverwaltungs­gericht vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungs­frist nicht vorliegt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird.

 

Gemäß § 32 Abs. 3 Oö. BMSG geht, sofern dem Landesverwaltungsgericht binnen der Frist nach Abs. 2 der Bescheid nicht vorgelegt wird, die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht über; für seine Entscheidung gilt die Frist gemäß Abs. 1.

4.2. Der Bf begründet seine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungs­pflicht mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe innerhalb der gesetzlichen Frist nicht über seinen Antrag auf Zuerkennung der bedarfs­orientierten Mindestsicherung entschieden. Nunmehr hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den inzwischen ergangenen Bescheid vom 4. Februar 2016, mit dem über den Antrag vom 20. Jänner 2015 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs entschieden wurde, vorgelegt. Gemäß § 32 Abs. 3 Oö. BMSG liegt daher eine Säumnis der belangten Behörde nicht (mehr) vor und somit ist auch eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zur Sach­entscheidung nicht gegeben (vgl. VwGH vom 30. Mai 2001, Zl. 2000/13/0195). Der gegen­ständliche Antrag war daher als unzulässig (geworden) zurückzuweisen.

 

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs-gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny