LVwG-750312/8/MZ

Linz, 10.02.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des G O, geb x, vertreten durch RA Dr. M H, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.10.2015, VB/3301, betreffend die Entziehung einer Waffenbesitzkarte, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

II. Der Kostenersatzantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.10.2015, VB/3301, wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wie folgt abgesprochen:

 

„Es wird Ihnen die Waffenbesitzkarte Nr. X, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 06.11.2007, mit sofortiger Wirkung entzogen. Die Waffenbesitzkarte und die genehmigungspflichtigen Schusswaffen samt zugehöriger Munition wurden anlässlich des vorläufigen Waffenverbotes gemäß § 13 Waffengesetz, ausgesprochen am 01.10.2015 durch Beamte der Polizeiinspektion Vöcklabruck, bereits abgenommen und werden sichergestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 25 Abs. 1 und 5 Ziffer 2. und iVm. § 8 Abs. 1 Z. 2 Waffengesetz 1996 i.d.g.F.

 

Darüber hinaus wurde einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Ihre Entscheidung begründet die belangte Behörde wie folgt:

„A.) Sachverhalt:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat am 07.04.2015 die Polizeiinspektion Vöcklabruck mit der Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit gemäß § 25 Abs. 1 Waffengesetz beauftragt. Am 25.09.2015 wurde uns in der Folge berichtet, dass anlässlich der Überprüfung am 07.04.2015 die Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt waren, da der Safe geöffnet war und andere Personen im Haus somit auch Zugang zu den Schusswaffen und damit auch zu den genehmigungspflichtigen Schusswaffen und deren Munition hatten.

 

Mit Bericht vom 01.10.2015 hat uns die Polizeiinspektion Vöcklabruck mitgeteilt, dass am 01.10.2015 um 09:00 Uhr erneut eine waffenrechtliche Überprüfung bei G O in x durchgeführt wurde. Dabei konnte festgestellt werden, dass O analog zu seiner letzten Waffenüberprüfung vom 07.04.2015 abermals den Waffenschrank unversperrt hielt, wodurch der im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter, welche kein waffenrechtliches Dokument besitzt, der Zugang zu den Waffen ermöglicht war. Außerdem wurde im gesamten Zimmer verteilt Munition unversperrt vorgefunden. Gegenüber G O wurde ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen und sämtliche Waffen, Munition sowie die Waffenbesitzkarte sichergestellt.

 

An genehmigungspflichtigen Schusswaffen und Munition waren umfasst:“

 

Es folgt eine Auflistung der verschiedenen sichergestellten Waffen bzw von Munition und Zubehör. Im Anschluss setzt die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften wie folgt fort:

 

„C.) Rechtliche Beurteilung

 

zu I)

Für die Behörde liegt aufgrund der angeführten Tatsachen, zusammengefasst im Bericht der Polizeiinspektion Vöcklabruck vom 01.10.2015, kein geringfügiges Verschulden der Verwahrbestimmung im Sinne des § 25 Abs. 2 Waffengesetz vor.

Sowohl am 07.04.2015, als auch neuerlich am 01.10.2015 wurde festgestellt, dass Sie Ihre Waffen und Munition (sowohl die genehmigungspflichtigen als auch die melde- und sonstigen Waffen) nicht ordnungsgemäß verwahrt hatten.

Erschwerend kommt dazu, dass Ihnen am 21.10.2012 bereits einmal die Waffenbesitzkarte entzogen wurde, da Sie während eines AMS-Kurses Munition mitgeführt hatten. Mit Bescheid vom 08.03.2015 konnte das Verfahren zur Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde in der Folge wieder eingestellt werden.

Spätestens anlässlich dieses Verfahrens war Ihnen besonders bekannt, dass die nicht ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen (und Munition) zu waffenrechtlichen Maßnahmen führen muss.

 

zu II)

Die Verwirklichung jener Gefahren, die durch die gegenständliche Entziehung des Waffendokumentes verhindert werden sollte, würde akut drohen, wenn bei Beschwerdeerhebung deren Wirksamkeit aufgeschoben wäre.“

 

II. Gegen den in Rede stehenden Bescheid erhob der Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Sein Rechtsmittel begründet der Bf wie folgt:

 

„Sachverhalt:

 

Am 01.10.2015 gegen 09.00 Uhr wurde an meinem Wohnsitz, x, eine Überprüfung der Verlässlichkeit nach § 25 WaffG hinsichtlich der sicheren Verwahrung meiner Schusswaffen der Kat B gem. § 19 WaffG durch Exekutivbeamte M S und M P der PI Vöcklabruck auftrags der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck durchgeführt.

 

Meine Mutter, die das untere Stockwerk des Hauses bewohnt, öffnete den Beamten die Haustüre und verwies darauf, dass meine Wohnung im ersten Stock gelegen ist. Obwohl meine Mutter die Beamten ersuchte, zu warten, da sie mich rufen werde, betraten diese meine Liegenschaft und begaben sich in den ersten Stock. Die Beamten trafen mich in meinem Schlafzimmer im ersten Obergeschoss an. In diesem befindet sich mein Waffenschrank. Der Waf-fenschrank ist durch eine verschließbare Stahltüre gesichert, im Hauptfach des Schrankes verwahre ich meine Langwaffen, welche allesamt Waffen der Kat C. gem. § 30 WaffG sind. Weiters besitzt der Schrank ein ebenfalls abschließbares Tresorfach, in welchem meine Faustfeuerwaffen der Kat. B. verwahrt werden. Die Exekutivbeamten bemängelten bei ihrem Eintreffen die offen stehende Türe des Waffenschrankes. Dies entspreche keiner sicheren Verwahrung und stelle einen Verstoß gegen das WaffG dar. Offen stand allerdings lediglich die Türe zum Hauptfach des Waffenschrankes. Das Fach für Faustfeuerwaffen war abgeschlossen. Diesen Umstand teilte ich den Beamten mehrfach mit, sie negierten allerdings meine Einwände. Nach einem kurzen Telefonat mit der BH Vöcklabruck erteilte mir der Exekutivbeamte M S mündlich ein vorläufiges Waffenverbot und wurden mir sämtliche Waffen, Zubehör und Munition gem. der Beschlagnahmebestätigung sowie meine Waffenbesitzkarte Nr. X abgenommen und beschlagnahmt.

 

Gegen diese mich in meinen subjektiven Rechten verletzende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die PI Vöcklabruck und durch die der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zurechenbaren, oben bezeichneten Organe verletzt, erhob ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter die Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 132 Abs. 2 B-VG und ist mein Rechtsmittel zum Geschäftszeichen LVwG-780045/2/MZ am Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängig.

 

Mit Bescheid GZ VB/3301 vom 30.10.2015, mir zugestellt am 02.11.2015, entzog mir die belangte Behörde meine Waffenbesitzkarte Nr. X, ausgestellt von der BH Vöcklabruck am 06.11.2015, mit sofortiger Wirkung. Die bereits am 01.10.2015 abgenommenen genehmigungspflichtigen Schusswaffen samt zugehöriger Munition und die Waffenbesitzkarte wurden sichergestellt.

 

Gegen den obengenannten Bescheid erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und stelle die Anträge dieses möge

1. gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und so die Sicherstellung der Waffen, der Munition, des Zubehörs und der Waffenbesitzkarte aufheben und die Ausfolgung der Gegenstände anordnen.

2. gemäß § 35 VwGVG erkennen, der Rechtsträger der belangten Behörde, der Bund, ist schuldig, die mir durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Händen meines ausgewiesenen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Meine Anträge begründe ich im Einzelnen wie folgt:

 

Im Zuge der routinemäßigen fünfjährigen Überprüfung der sicheren Verwahrung von Schusswaffen handeln die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Namens und Auftrags der zuständigen Waffenbehörde, in meinem Fall sohin der BH Vöcklabruck. Gem. § 4 Abs. 2 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, sohin Waffen der Kat. B gem. § 19 WaffG aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun.

 

§ 3 2. WaffV bestimmt, dass eine Schusswaffe sicher verwahrt ist, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem, auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten, Zugriff schützt. Meine Faustfeuerwaffen sind in einem versperrbaren Fach eines wiederum abschließbaren Waffenschrankes verwahrt und waren auch während der Kontrolle durch die Exekutivbeamten darin eingeschlossen. Dies stellt jedenfalls eine sichere Verwahrung gem. WaffG und 2. WaffV dar.

 

Des Weiteren muss festgehalten werden, dass auch die Waffen der Kat. C nicht unsicher verwahrt waren. § 3 Abs 2 Z 2 und 3 2. WaffV sehen vor, dass Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind bzw. vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender geschützt werden müssen.

 

Ich bewohne das Haus in der X, mit meiner Mutter. Nicht richtig ist, dass es sich um einen gemeinsamen Haushalt handelt. Ich führe meinen eigenen Haushalt im ersten Obergeschoss und ist dieser getrennt von dem Haushalt meiner Mutter im Erdgeschoss. im gesamten Haus x wohnen auch nur Personen (meine Mutter und ich), die aufgrund ihrer Volljährigkeit, rechtmäßig Zugriff zu Waffen der Kat. C haben dürften. Zum Zeitpunkt der Kontrolle befanden sich keine Personen im Haus, die keinen Zugriff zu diesen Waffen haben dürfen. Darüber hinaus befand ich mich sogar im selben Raum, in welchem der Waffenschrank steht und habe daher durch meine physische Anwesenheit die Waffen nicht unsicher verwahrt, weil ich sie in meinem Gewahrsam hatte. Die offenstehende Türe des Waffenschrankes für Waffen der Kat. C stellt aus diesen Gründen keine unsichere Verwahrung dar.

 

Die Ausführungen der belangten Behörde, es sei im ganzen Zimmer Munition verteilt vorgefunden worden, triffen nicht zu. Munition für Waffen der Kat. C bewahre ich in einem eigenen Stahlschrank auf, den ich extra dafür angeschafft habe. Die gesamte Munition, welche mit Waffen der Kat. B verschossen werden kann, war im Tresorfach mit den Faustfeuerwaffen gelagert und war dieses verschlossen. Wenn während der Kontrolle vereinzelt Patronen vorgefunden wurde, die nicht versperrt waren, so handelte es sich hierbei um Patronenhülsen zu Dekorationszwecken (sog. Dekopatronen), deren Treibladung entfernt wurde und um leere Hülsen, die ich zum beabsichtigten Wiederladen sammelte. Sowohl leere Hülsen, als auch Dekopatronen sind nicht als Munition nach § 4 WaffG zu qualifizieren, da sie keine verwendungsfertigen Schießmittel darstellen.

 

Die belangte Behörde-wertet erschwerend, dass mir am 21.10.2010 bereits einmal die Waffenbesitzkarte entzogen wurde, da ich während eines AMS-Kurses Munition mitgeführt hätte. Dies trifft ebenfalls nicht zu. Ich hatte niemals in einem AMS Kurs ein verwendungsfertiges Schießmittel mit, sondern lediglich eine leere Patronenhülse, die ich einem Bekannten, der Interesse hatte, zeigte. Dies ist weder verboten noch verstößt dies gegen Kursregeln. Auch kann daraus keine Unzuverlässigkeit abgeleitet werden.

 

Abschließend wird festgehalten, dass ich beim Verlassen meiner Wohnung den Waffenschrank sowie das Tresorfach der Faustfeuerwaffen und den Munitionsschrank stets versperre. Sämtliche Waffen sowie die Munition sind dadurch sicher verwahrt. Ich entspreche einem verlässlichen Menschen im Sinn von § 8 WaffG. Der Entzug der Waffenbesitzkarte, sowie die Sicherstellung der genehmigungspflichtigen Schusswaffen samt zugehöriger Munition ist unrechtmäßig, da es keine Bedenken gegen meine Verlässlichkeit im Sinn des WaffG gibt.“

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem, auf das Wesentliche verkürztem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf lebt mit seiner Mutter in der x in einem Haus, wobei die, kein waffenrechtliches Dokument besitzende Mutter das Untergeschoß und der Bf das – durch eine Treppe und keine weitere Wohnungseingangstür getrennte – Obergeschoß bewohnt. Die vorhandenen Zimmertüren werden üblicherweise nicht abgeschlossen.

 

Am 7.4.2015 wurde beim Bf durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit durchgeführt. Am 1.10.2015 erfolgte eine neuerliche Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit durch die Zeugen S und P.

 

Den Zeugen wurde durch die Mutter des Bf die Tür geöffnet, woraufhin sie sich in das im Obergeschoss befindliche Schlafzimmer des Bf begaben, in welchem sich die Waffenschränke des Bf befinden. Einer der Schränke ist derart ausgestaltet, dass im unteren Bereich die Langwaffen befindlich sind. Im oberen Bereich befindet sich ein zusätzliches versperrbares Fach, in welchem die Faustfeuerwaffen aufbewahrt werden. In einem separaten Waffenschrank ist Munition verwahrt. Der Bf war zum Zeitpunkt der Kontrolle im Schlafzimmer aufhältig und hatte, nach eigener Angabe um die Langwaffen zu reinigen, die Tür des Waffenschrankes geöffnet, sodass ein Zugriff auf die Langwaffen erfolgen konnte.

 

Als die Polizisten das Schlafzimmer betraten, befand sich im Raum verteilt eine große Menge an Munition zu Dekorationszwecken, Munition für Langwaffen und drei Stück Munition für Waffen der Kategorie B, die – laut Aussage des Bf – versehentlich zur Deko-Munition gelangt ist. Darüber hinaus befand sich in etwa hundert Jahre alte Munition in Munitionskisten im Zimmer, von welcher der Bf nicht weiß, ob diese noch aktiv ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Bf, wenn er das Schlafzimmer verlässt, sämtliche Munition in Waffenschränken verstaut. Diese Annahme begründet sich vor allem darin, dass sich bei der – ebenfalls vom Zeugen S durchgeführten – Verlässlichkeitsüberprüfung im April bereits ein ähnliches Bild wie das oben geschilderte geboten hat und auch der Zeuge P angab, er habe nicht den Eindruck gehabt, dass der, aufgrund der Fülle von Munition vermutlich den Überblick darüber verloren habende Bf vor dem Verlassen des Raumes die Munition entsprechend verstaue. Schließlich hat nicht einmal der Bf selbst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, beim Verlassen des Raumes die Munition zu verstauen.

 

Nach telefonischer Rücksprache mit der Bezirksverwaltungsbehörde sprachen die Polizisten ein vorläufiges Waffenverbot aus weil es der Mutter des Bf jederzeit möglich sei, in den in Rede stehenden Raum zu gehen, eine Waffe zu laden und diese zu verwenden. Waffen und Munition wurden sichergestellt.

 

Der Bf wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er die Bestimmungen des Waffengesetzes einhalte und dass seine 85-jährige Mutter nach zwei Schlaganfällen nicht mehr in der Lage sei, die Treppe in seinen Wohnbereich zu bewältigen. Es sei daher auszuschließen, dass die Mutter mit den Waffen in Kontakt kommen könne. Den Zeugen ist jedoch nicht aufgefallen, dass die ihnen die Tür „normal öffnende“ Mutter gehbehindert wäre. In Folge wurde der angefochtene Bescheid erlassen.

 

Über den Bf wurde bereits zwei Mal (1989 und [für die Dauer von ca 6 Monaten] 2009) ein Waffenverbot erlassen.

 

Hinsichtlich der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen ist festzuhalten, dass beide Beamten nicht den Eindruck erweckten, Absprachen getroffen zu haben. Immer wieder gaben die beiden auf nähere Nachfragen an, sich nicht mehr genau erinnern zu können oder machten in Detailfragen unterschiedliche Angaben. Insbesondere auch vor diesem Hintergrund vermittelten die beiden Zeugen einen ehrlichen und glaubwürdigen Eindruck.

 

Wenn auch die subjektive Wahrnehmung des Bf zum Teil von jener der Zeugen abzuweichen scheint, ist dennoch festzuhalten, dass auch der Bf grundsätzlich glaubwürdig wirkte. Wo das Gericht der Aussage der Beamten gefolgt ist geschieht dies vorwiegend aufgrund der Annahme, dass für die beiden Beamten kein Motiv besteht, eine andere als die vorgefundene Sachlage zu schildern, zumal diesen bei einer Falschaussage strafrechtliche Sanktionen drohen. Hinsichtlich der Anzahl der Patronen der Kategorie B im Zimmer ist festzuhalten, dass der Bf als einziger in der Verhandlung konkrete Angaben machen konnte, und die beiden Zeugen zum einen keine genaue Erinnerung mehr hatten und zum anderen auch bei der Amtshandlung keine entsprechenden Aufzeichnungen gemacht haben, welche gegen die Angaben des Bf sprechen würden.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a.1) Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 - WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 52/2015, lauten:

„Munition

§ 4. Munition ist ein verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den Gebrauch in Schußwaffen bestimmt ist.

 

Verläßlichkeit

§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er

1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(3) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde

1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

 

Verwahrung von Schusswaffen

§ 16b. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

 

Überprüfung der Verläßlichkeit

§ 25. (1) Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

(4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.

(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn

1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder

2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).

(6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides - sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.“

 

a.2) Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Zweiten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung - 2. WaffV), BGBl. II Nr. 313/1998 idF BGBl. II Nr. 166/2014, lautet:

 

„Sichere Verwahrung

§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.

(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

(3) Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verläßlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.

 

Überprüfung der Verwahrung

§ 4. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (§ 3 Abs. 2) sicher verwahrt.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einem Verdacht nicht sicherer Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, die Behörde zu verständigen.

(3) Im Zuge der Prüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.

(4) Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.“

 

b.1) § 16b WaffG bestimmt, dass Schusswaffen und Munition „sicher zu verwahren [sind]“, wobei der Bundesminister für Inneres ermächtigt wird, näheres im Verordnungswege zu regeln. Die genannte Bestimmung ist Teil des 2. Abschnittes des Waffengesetzes und enthält – wie der Überschrift zu entnehmen – „Allgemeine Bestimmungen“, welche für sämtliche Waffenkategorien, und nicht etwa nur für Waffen der Kategorie B, Geltung entfalten. Dies bedeutet umgelegt auf den Beschwerdefall, dass eine sichere Verwahrung auch für Waffen und Munition der Kategorie C oder D erforderlich ist, widrigenfalls von mangelnder Verlässlichkeit des Bf auszugehen ist (idS auch der [für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich freilich nicht bindende] Erlass des BMI, BMI-VA1900/0262-III/3/2012 zu § 3 2. WaffV). Ob in Folge einer solchen die Waffenbesitzkarte zu entziehen oder anderweitig vorzugehen ist, hängt diesfalls von der Anwendbarkeit des § 25 Abs 3 Satz 2 WaffG ab.

 

b.2) Der Bf scheint seine Waffen im Sinne des § 3 Abs 1 2. WaffV zu verwahren. Der Bestimmung zufolge ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt. Der Bf hat sich im Zeitpunkt der Verlässlichkeitskontrolle im Raum, in welchem sich auch die Waffen und die Munition befinden, aufgehalten. Ein jederzeitiger Zugriff des Bf auf die Waffen war vor diesem Hintergrund gewährleistet und es sind keine Beweise hervorgekommen, wonach der Bf die Waffenschränke nicht verschließt und den Schlüssel an sich nimmt, wenn er den Raum verlässt. Es kann somit auch ungeklärt bleiben, ob das Fach im Waffenschrank mit den Faustfeuerwaffen versperrt oder offen gewesen ist. Selbst wenn sich Waffen außerhalb des Waffenschrankes befunden hätten, würde dies allein keine unrechtmäßige Verwahrung indizieren.

 

b.3) Zu klären ist daher weiters, ob der Bf auch die von ihm besessene Munition im Sinne der waffenrechtlichen Vorschriften verwahrt. § 3 Abs 2 2. WaffV zufolge ist für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von (Waffen und) Munition insb der Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insb eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von (Waffen und) Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit (Z 2), der Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind (Z 3) sowie der Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender (Z 4) maßgeblich.

 

In ggst Fall in Frage kommt ein Verstoß des Bf gegen § 3 Abs 2 Z 3 und 4 2. WaffV in Betracht, indem er Munition für Langwaffen, drei Stück Munition für Faustfeuerwaffen und alte, eventuell inaktive Munition unversperrt im Schlafzimmer gelagert hat.

 

Hinsichtlich der Langwaffenmunition ist dem Vorbringen des Bf beizupflichten, dass seine Mutter als einzige Mitbewohnerin, da gegen sie kein Waffenverbot besteht, zu deren Verwendung im Sinne des § 3 Abs 2 Z 3 2. WaffV nicht unbefugt ist. Anderes gilt freilich für die Faustfeuerwaffenmunition, da die Mutter des Bf kein waffenrechtliches Dokument besitzt und nicht auszuschließen ist, dass sie ins Schlafzimmer des Bf gelangen könnte, weil sie den Aussagen der Zeugen zufolge „ganz normal die Tür geöffnet“ und „keine Gehilfe oder ähnliches verwendet“ hat bzw nicht den Eindruck erweckte, dass ihr „eine Bewältigung der Treppe nicht möglich wäre“.

 

Schließlich ist der allgemeinen Lebenserfahrung nach davon auszugehen, dass der Bf und/oder die Mutter gelegentlich Besuch bekommen und dass dann, da üblicherweise die Zimmertüren unversperrt sind, Zufallszugriffe der Gäste im Sinne des § 3 Abs 2 Z 4 2. WaffV stattfinden können.

 

Eine ordnungsgemäße Verwahrung der Munition hat daher im Kontrollzeitpunkt nicht vorgelegen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Bf nach eigenen Angaben nicht weiß, ob die von ihm im Schlafzimmer gelagerte etwa hundert Jahre alte Munition noch aktiv ist, was auf eine gewisse Sorglosigkeit in Bezug auf (eventuell [siehe § 4 WaffG]) dem Waffenrecht unterfallende Gegenstände hinweist.

 

b.4) Entgegen der Auffassung der belangten Behörde liegt jedoch (gerade noch) ein Fall des § 25 Abs 3 Satz 2 WaffG vor. Von einer Entziehung der Waffenbesitzkarte ist demgemäß nämlich abzusehen, wenn das Verschulden an der sorglosen Verwahrung geringfügig und die Folgen der nicht sicheren Verwahrung unbedeutend sind und darüber hinaus der ordnungsgemäße Zustand binnen einer zumindest zweiwöchigen Frist vom Betroffenen behoben wird. Die Bestimmung orientiert sich bei der Festlegung jenes Maßstabes, der bei der Beurteilung anzulegen ist, ob ein Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung zur sicheren Verwahrung einer Verbesserung zugänglich ist, am (ehemaligen) § 21 VStG (EB RV 774 BlgNR 24. GP). Unter geringfügigem Verschulden versteht die höchstgerichtliche Rechtsprechung solche Fälle, in denen das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückbleibt (VwGH 18.9.1996, 94/03/0128; 10.12.2001, 2001/10/0049; OGH 23.4.1992, 15 Os 19/92). Durch eine solche Auslegung ist klargestellt, dass eine Anwendbarkeit der Norm nicht nur im Falle leichter Fahrlässigkeit besteht (VwGH 14.10.2005, 2004/05/0221). Ein Verschulden kann auch dann bloß geringfügig sein, wenn der Täter vorsätzlich gehandelt hat, sofern besondere Umstände bei Begehung der Tat wie bspw Unbesonnenheit diesen Schluss rechtfertigen (VwGH 29.5.1998, 98/02/0050).

 

Dass im ggst Fall irgendwelche Folgen eingetreten sind, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Ob der Bf – wie von ihm angegeben – die Faustfeuerwaffenmunition versehentlich, also fahrlässig, bei der Deko-Munition lagerte, oder dies aus Unbesonnenheit geschah, macht vor dem Hintergrund obiger Ausführungen keinen Unterschied. Ein mehr als geringfügiges Verschulden wäre allerdings anzunehmen, wenn vom Bf bereits zuvor ein ähnlicher Verstoß gesetzt wurde (Keplinger/Löff, Waffengesetz 19964 [2014] § 25 Anm 7.4). In der vorliegenden Rechtssache wurden – dem Zeugen S zufolge – zwar bei der im April 2015 durchgeführten Verlässlichkeitsprüfung ähnliche Mängel wie nunmehr vorgefunden. Bis zur diesem Verfahren zugrundeliegenden Überprüfung wurde dem Bf jedoch offensichtlich von Seiten der Behörde nicht kommuniziert, dass die Verwahrung der Munition im Widerspruch zu den waffenrechtlichen Vorschriften steht. Der Bf konnte somit geradezu davon ausgehen, dass die Verwahrung rechtskonform erfolgte, widrigenfalls die Behörde wohl (in welcher Art und Weise auch immer) auf ihn zugekommen wäre. Jedenfalls kann vor diesem Hintergrund nicht von einem zuvor gesetzten ähnlichem Verstoß ausgegangen werden. Inwieweit das Verschulden des Bf anderweitig mehr als nicht geringfügig sein sollte, vermag vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ebenfalls nicht erkannt zu werden und wird von der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung auch mit keinem Wort begründet.

 

Es wäre dem Bf daher die Möglichkeit einzuräumen gewesen, binnen einer mindestens zweiwöchigen Frist den Verwahrungsmangel zu beseitigen. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist wäre die Waffenbesitzkarte zu entziehen gewesen.

 

Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben. Abschließend sei jedoch angemerkt, dass der Bf in Hinkunft ein überdurchschnittliches Maß an Sorgfalt hinsichtlich der Verwahrung von Waffen und Munition aufwenden wird müssen, um im Besitz der Waffenbesitzkarte zu bleiben.

 

c) Der vom Bf gestellte Antrag, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge gemäß § 35 VwGVG erkennen, der Rechtsträger der belangten Behörde sei schuldig, die ihm durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten zu ersetzen, verkennt, dass die genannte Bestimmung ausschließlich bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Geltung entfaltet.

 

Für „normale“ Administrativverfahren wie das hier vorliegende ist ein Kostenersatz jedoch vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, weshalb der gestellte Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Zudem handelt es sich bei der Beurteilung der ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen durch den Bf lediglich um eine im konkreten Sachverhalt gelegene Einzelfallentscheidung, welche der Verallgemeinerung nicht zugänglich ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer