LVwG-601088/4/KLi/KA

Linz, 30.11.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 16.9.2015 des R S, x, D, D, vertreten durch T D, Rechtsanwalt, x, D, D, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12.8.2015, GZ: 0015149/2015, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

„Der Beschuldigte, Herr R S, als Zulassungsbesitzer bzw. Verfügungsberechtigter des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x (D), [hat] zu verantworten, dass er der anfragenden Behörde (Magistrat Linz für den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz) die erforderliche Auskunft – wer am 18.10.2014 um 14.31 Uhr Lenker des gegenständlichen KFZ war - bis dato nicht erteilt hat, obwohl er mit Aufforderung zu Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 24.3.2015 (übernommen und somit zugestellt am 30.03.2015) ausdrücklich dazu aufgefordert wurde und diese Auskunft gem. § 103 Abs. 2 KFG 1967 binnen zwei Wochen ab Zustellung, demnach bis spätestens 13.04.2015, hätte erteilen müssen.“

 

Über den Bf wurde deshalb eine Geldstrafe von 400 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 81 Stunden verhängt. Ferner wurde der Bf verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 40 Euro zu leisten.

 

 

II. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Bf rechtsfreundlich vertreten wörtlich Folgendes geltend:

 

„In der vorbezeichneten Angelegenheit lege ich namens und im Auftrage meines Mandanten gegen die Straferkenntnis vom 12.08.2015 Beschwerde ein. Die Begründung wird mit einem gesonderten Schriftsatz erfolgen.“

 

Weitere Ausführungen hat der Bf nicht erstattet; auch die angekündigte Begründung der Beschwerde wurde nicht nachgereicht.

 

 

III. Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Es ergab sich daher dessen Zuständigkeit, wobei es durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Der Bf wurde mit Schreiben vom 28.10.2015 (lt. Rückschein zugestellt am 5.11.2015 durch Übernahme des Rechtsvertreters) auf den gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG notwendigen Inhalt einer Beschwerde hingewiesen und gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, seine Beschwerde bis zum 25.11.2015 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einlangend entsprechend zu ergänzen.

 

Er wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden müsste, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte. Der Bf hat eine Ergänzung bzw Konkretisierung seiner Beschwerde nicht erstattet.

 

 

V. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

V.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

 

1.   die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.   die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.   die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.   das Begehren und

5.   die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

V.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Bf eine Übertretung des KFG vorgeworfen. In seiner Beschwerde bringt der Bf lediglich vor, eine Begründung für die Beschwerde nachzureichen. Der Bf bringt nicht vor, weshalb die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Weiters behauptet er auch nicht, dass die Strafe zu hoch sei.

 

Inhaltlich werden vom Bf keine Ausführungen erstattet. Angaben – insbesondere dahingehend, was er mit seiner Beschwerde erreichen will – macht der Bf trotz entsprechender ausdrücklicher Aufforderung (Verbesserungsversuch) nicht.

 

V.3. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, inwieweit der erhobene Vorwurf bestritten wird. Es ist auch nicht erkennbar, ob die verhängte Strafe bekämpft wird. Der Bf hat kein konkretes Begehren gestellt und diesen Mangel trotz Aufforderung nicht behoben, weshalb seine Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen ist.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Lidauer